LR Protokoll 18.09.97 (Anhang: Notariatsgesetz, Teil 1)
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Protokoll der Landratssitzung vom
18. September 1997
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Übersicht Landratssitzungen
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Notariatsgesetz
Vom 28. September 1997
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 55 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
(1)
, beschliesst:
A. Geltungsbereich, Notariatsbewilligung
§ 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt die Berufsausübung der im Kanton Basel-Landschaft berechtigten privaten Notarinnen und Notare.
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Für die Zuständigkeiten der Notarinnen und Notare und das Beurkundungsverfahren gilt das Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und das Dekret über die öffentliche Beurkundung.
§ 2 Notariatsbewilligung 1 Die Notarinnen und Notare bedürfen zur Ausübung des Notariatsberufs der Notariatsbewilligung. 2 Der Regierungsrat erteilt die Notariatsbewilligung.
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Die Bewilligungserteilung ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.
§ 3 Voraussetzungen der Notariatsbewilligung Voraussetzungen für die Erteilung der Notariatsbewilligung sind: a. Schweizer Bürgerrecht; vorbehalten bleiben Gegenrechtsvereinbarungen; b. Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft; c. Handlungsfähigkeit; d. Vertrauenswürdigkeit; zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister einzureichen; e. zur Berufsausübung notwendige körperliche und geistige Eigenschaften; f. keine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Tätigkeit; g. ein von der Prüfungskommission aufgrund bestandener Prüfung oder gemäss § 32 ausgestellter Fähigkeitsausweis; h. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung, deren Höhe von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion festgelegt wird; i. Hinterlegung der im Beruf verwendeten Unterschrift;
k. Genehmigung des Amtssiegels und des Amtsstempels.
§ 4 Notariatsprüfung 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 3 Buchstaben a, c, d und e dieses Gesetzes erfüllt und zudem den Nachweis eines Notariatspraktikums von mindestens sechs Monaten bei einem privaten Notariatsbüro oder einer Bezirksschreiberei erbringt. 2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In Klausur sind öffentliche Urkunden im freizügigen Notariat auszufertigen.
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Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Notariatsprüfung.
§ 5 Notariatsprüfungskommission 1 Die Notariatsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. 2 Der Notarenstand hat Anspruch auf Vertretung in der Prüfungskommission.
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Der Regierungsrat wählt die Notariatsprüfungskommission.
B. Pflichten der Notarinnen und der Notare
§ 6 Pflichten nach Beurkundungsrecht
Für die Beurkundungs-, Ausstands-, Wahrheits-, Rechtsbelehrungs- und Schweigepflicht der Notarinnen und Notare gelten die Vorschriften des EG ZGB.
§ 7 Geldverkehr, Buchführungspflicht 1 Die Notarinnen und Notare bewahren die ihnen anvertrauten Gelder, Wertschriften und anderen Sachen nach anerkannten kaufmännischen Regeln auf. 2 Die Notarinnen und Notare führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung, die nur die Notariatsgeschäfte enthält.
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Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Kundengelder von ihren nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Die Kundengelder dürfen auch nicht vorübergehend zu eigenen Zwecken verwendet oder mit privaten Vermögenswerten vermengt werden. Die Kundengelder sind auf die Namen der Kunden anzulegen.
§ 8 Anzeigepflicht
Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in Ausübung des Berufs bekannt werden, den zuständigen Behörden anzuzeigen.
§ 9 Unvereinbare Tätigkeiten
Die Notarinnen und Notare dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder mit dem Ansehen des Notarenstandes unvereinbar ist. Unvereinbar ist namentlich jeder Abschluss von Rechtsgeschäften auf eigene Rechnung in Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten haben.
§ 10 Reklame 1 Die Notarinnen und Notare enthalten sich aufdringlicher Werbung und Empfehlung.
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Die Notarinnen und Notare üben Zurückhaltung bei Erklärungen zuhanden der Öffentlichkeit.
C. Berufsausübung
§ 11 Praxiseröffnung 1 Die Notarinnen und Notare zeigen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Eröffnung des Notariatsbüros an.
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Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion händigt den Notarinnen und Notaren Amtssiegel und Amtsstempel aus.
§ 12 Gemeinsames Büro 1 Mehrere Notarinnen und Notare können ein gemeinsames Büro führen.
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Jede Notarin und jeder Notar übt das Notariat auf eigene Verantwortlichkeit aus und hat die eigenen Akten anzulegen und Protokolle zu führen.
§ 13 Anstellungsverhältnis
Die Ausübung der Notariatstätigkeit im Anstellungsverhältnis ist unzulässig.
§ 14 Berufsaufgabe
Gibt eine Notarin oder ein Notar den Beruf auf, teilt sie oder er dies der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit und übergibt dieser Belegsammlung, Urkundenprotokolle sowie Amtssiegel und Amtsstempel.
§ 15 Übernahme des Notariatsbüros 1 Wird das Büro einer Notarin oder eines Notars durch eine andere Notarin bzw. einen anderen Notar übernommen, können Belegsammlung, Urkundenprotokolle und die Klientendossiers durch die übernehmende Person archiviert werden.
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Der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist ein Inventar über die übernommene Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sowie Amtssiegel und Amtsstempel der zurückgetretenen Notarin oder des zurückgetretenen Notars auszuhändigen.
D. Aktenführung, Gebühren, Kostenvorschuss
§ 16 Aktenführung 1 Die Notarinnen und Notare führen für die Notariatsgschäfte eine separate Aktensammlung. 2 Die Aktensammlung enthält: a. die Belegsammlung, umfassend die Urkunden und die dazugehörigen Belege; b. die Urkundenprotokolle; c. die Klientendossiers. 3 Die Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sind sorgfältig und sicher aufzubewahren. 4 Die Akten des Klientendossiers sind während 10 Jahren aufzubewahren und können danach vernichtet werden.
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Für die Gestaltung der Urkunden, die Jahresstatistik und die Protokollführung gilt das Dekret über die öffentliche Beurkundung.
§ 17 Gebühren 1 Die Notarinnen und Notare beziehen für die Beurkundungen und die damit verbundenen Beratungen ausschliesslich die durch die Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht festgesetzten Gebühren. 2 Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Gebührenrechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3 Die Notarinnen und Notare entscheiden nach der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht über den Gebührenerlass. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
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Wird der Gebührenerlass bewilligt, haben die Notarinnen und Notare gegenüber dem Kanton keinen Anspruch auf Erstattung der erlassenen Gebühren.
§ 18 Kostenvorschuss 1 Die Notarinnen und Notare können für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. 2 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, können die Notarinnen und Notare die verlangte Beurkundung unter Vorbehalt von Absatz 3 und 4 ablehnen. 3 Fehlen der kostenvorschusspflichtigen Partei die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung nicht als unnötig, so kann der Kostenvorschuss den anderen Parteien überbunden werden. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO).
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Fehlen allen Parteien die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung nicht als unnötig, so werden die Parteien von der Bezahlung des Kostenvorschusses, nicht hingegen der Gebühren befreit. Die Notarinnen und Notare entscheiden über die Bewilligung der unentgeltlichen Beurkundung. Wird diese bewilligt, so haben sie die verlangte Beurkundung ohne Leistung eines Kostenvorschusses vorzunehmen.
Fussnoten
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