LR Protokoll 18.09.97 (Anhang: Notariatsgesetz, Teil 2)
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Protokoll der Landratssitzung vom
18. September 1997
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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E. Verantwortlichkeit, Disziplinarwesen, Aufsicht
§ 19 Verantwortlichkeit 1 Die Notarinnen und Notare haften für Schäden, die sie oder ihr Personal durch eine rechtswidrige Amtshandlung oder Unterlassung verursacht haben.
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Streitigkeiten über Haftpflichtansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts.
§ 20 Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinartatbestände sind: a. grobe Verletzung der Berufspflichten; b. schuldhaftes, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten. 2 Die Notariatsdisziplinarkommission verhängt je nach Massgabe des Verschuldens eine der folgenden Disziplinarmassnahmen: a. schriftlicher Verweis; b. Busse bis 10'000 Fr.; c. Einstellung in der Berufsausübung bis zu zwei Jahren;
d. Entzug der Notariatsbewilligung.
§ 21 Aufsichtsbehörden 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen und die Notarinnen und Notare aus. Er entscheidet über die Beschwerden.
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Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übt die unmittelbare Aufsicht aus. Sie erlässt die nötigen Weisungen.
§ 22 Notariatsdisziplinarkommission 1 Die Notariatsdisziplinarkommission ist zur Behandlung von Disziplinarfällen zuständig. 2 Sie besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als Präsidium, vier Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die je zur Hälfte dem Notarenstand angehören.
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Der Regierungsrat wählt die Notariatsdisziplinarkommission.
§ 23 Inspektionen 1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kontrolliert periodisch die Amtsführung der Notarinnen und Notare aufgrund der Belegsammlung und der Buchhaltung. Falls erforderlich, kann die Aktensammlung beigezogen werden. 2 Für die Revision der Buchhaltung können auf Kosten der Notarin oder des Notars externe Fachleute beigezogen werden.
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Die Notarin oder der Notar kann eine Revisionsstelle mit der Revision der Buchhaltung beauftragen und deren Bericht der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vorlegen.
§ 24 Aufsichtsrechtliche Anzeige
Wer sich über die Berufsausübung oder ein mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten einer Notarin oder eines Notars zu beklagen hat, kann beim Regierungsrat aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen.
§ 25 Verfahren 1 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu instruieren. 2 Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens überweist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion den Fall a. dem Regierungsrat zum Entscheid, oder b. bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses der Notariatsdisziplinarkommission. 3 Die Notariatsdisziplinarkommission kann weitere Erhebungen durchführen. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos.
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Gegen Entscheide der Notariatsdisziplinarkommission kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
§ 26 Verjährung der Disziplinarverstösse 1 Pflichtverletzungen verjähren 5 Jahre nach ihrer Begehung.
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Wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eingeleitet wird, ruht die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheides.
F. Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
§ 27 Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung 1 Die Notariatsbewilligung erlischt mit dem Verzicht auf dieselbe oder mit dem Tod der Notarin oder des Notars. 2 Die Notariatsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 3) wegfallen.
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Vorbehalten bleibt die Sistierung der Notariatsbewilligung (§ 28).
§ 28 Sistierung der Notariatsbewilligung Die Notariatsbewilligung wird sistiert bei: a. Aufgabe des Geschäftssitzes im Kanton Basel-Landschaft; b. Eintritt vorübergehender Handlungsunfähigkeit; c. Vorübergehendem Wegfall der notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften; d. Wegfall einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung;
e. Vorübergehender Einstellung in der Berufsausübung.
§ 29 Verfahren 1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt das Erlöschen der Notariatsbewilligung fest und sistiert oder entzieht die Notariatsbewilligung. 2 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
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Bei Erlöschen oder Sistierung der Notariatsbewilligung trifft die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die notwendigen Massnahmen zum Abschluss der offenen Geschäfte. Sie errichtet ein Inventar und zieht Amtssiegel, Amtsstempel, Aktensammlung und Protokolle ein, archiviert sie und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft.
G. Schlussbestimmungen
§ 30 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches
Das Gesetz vom 30. Mai 1911
(2)
über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert:
§ 18 Absatz 1 Buchstabe d
d. die privaten Notarinnen und Notare.
§ 18 Absatz 2
2
Der Landrat erlässt Vorschriften über die Erteilung der Bewilligung zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen an Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte sowie über die Amtsführung der Urkundspersonen.
§ 18 Absatz 3
3
Für Notarinnen und Notare gilt das Notariatsgesetz.
§ 18a Absatz 2
2
Für Schäden, die Notarinnen bzw. Notare oder deren Personal verursachen, haftet nicht der Staat, sondern es haften nach dem Notariatsgesetz ausschliesslich die Notarinnen bzw. Notare.
§ 18c Absatz 4
4
Für Notarinnen und Notare richten sich Aufsicht und Disziplinarwesen nach dem Notariatsgesetz.
§ 19 Absatz 1 Buchstaben a und d a. die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Bezirksschreibereien für die Beurkundung sämtlicher Rechtsgeschäfte und Wechselproteste sowie für die Fertigungen in Nichtgrundbuchgemeinden, sofern sich die Fertigungsbehörde im Ausstand befindet; mit Ausnahme der Grundstückgeschäfte erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf das ganze Kantonsgebiet;
d. die Notarinnen und Notare neben den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Bezirksschreibereien für die Beurkundung aller Rechtsgeschäfte mit Ausnahme aller Grundstückgeschäfte (inkl. Vorverträge zu Grundstückgeschäften und Grundstückgeschäfte im Rahmen des freizügigen Notariates). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet.
§ 19a Absatz 1 1 Örtlich zuständig für alle Grundstückgeschäfte (inkl. Vorverträge zu Grundstückgeschäften und Grundstückgeschäfte im Rahmen von Rechtsgeschäften des freizügigen Notariates) sind: a. die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Bezirksschreibereien für den Bezirksschreibereikreis; die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der verschiedenen Bezirksschreibereien können sich gegenseitig vertreten;
b. die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten und Organe der Gemeinden für den Gemeindebann.
§ 21c Buchstabe a
a. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihre allfällige Vertretung sowie weiterer an der Beurkundung mitwirkender Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimat- und Wohnort sowie die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet ist;
§ 23d Kostenvorschuss 1 Die Urkundsperson kann für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. 2 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, kann die Urkundsperson die verlangte Beurkundung unter Vorbehalt von Absatz 3 und 4 ablehnen. 3 Fehlen der kostenvorschusspflichtigen Partei die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung nicht als unnötig, so kann der Kostenvorschuss den anderen Parteien überbunden werden. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO).
4
Fehlen allen Parteien die nötigen Mittel und erscheint die verlangte Beurkundung nicht als unnötig, so werden die Parteien von der Bezahlung des Kostenvorschusses, nicht hingegen der Gebühren befreit. Vorbehalten bleibt der Erlass der Gebühren. In diesem Fall ist die Urkundsperson verpflichtet, die verlangte Beurkundung trotzdem vorzunehmen.
§ 31 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfungskommission
Der Anspruch auf Vertretung des Notarenstands in der Prüfungskommission steht solange dem Anwaltsstand zu, als es noch keine Notarinnen und Notare mit Notariatsbewilligung gibt.
§ 32 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung 1 Inhaberinnen und Inhaber der Advokaturbewilligung aufgrund des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen sowie Inhaberinnen und Inhaber der Advokaturbewilligung im Kanton Basel-Landschaft, die im Kanton Basel-Landschaft bei Inkrafttreten des Gesetzes seit mindestens fünf Jahren ihr Geschäftsdomizil haben, sind vom Nachweis eines Notariatspraktikums befreit. 2 Inhaberinnen und Inhaber der Advokaturbewilligung aufgrund des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine mindestens zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen sowie Inhaberinnen und Inhaber der Advokaturbewilligung im Kanton Basel-Landschaft, die im Kanton Basel-Landschaft bei Inkrafttreten des Gesetzes seit mindestens zehn Jahren ihr Geschäftsdomizil haben, sind von der Notariatsprüfung befreit.
3
Inhaberinnen und Inhaber des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte sind von der Notariatsprüfung befreit.
§ 33 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
Liestal, 18. September 1997
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten
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