Gerichtsverfassungsgesetz (Erlassentwurf)
Gesetz betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom 2. April 1998
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 (1) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert:
Untertitel II nach § 15
II. Statthalterämter, Besonderes Untersuchungsrichteramt, Staatsanwaltschaft
§ 16 Statthalterämter, Besonderes Untersuchungsrichteramt, Staatsanwaltschaft
Die Untersuchung strafbarer Handlungen und die Strafverfolgung obliegen:
a. den Statthalterämtern,
b. dem Besonderen Untersuchungsrichteramt,
c. der Staatsanwaltschaft.
Untertitel A nach § 16
A. Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt
§ 17 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte
Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten sind unter der Leitung der Statthalterin oder des Statthalters beziehungsweise der Besonderen Untersuchungsrichterin oder des Besonderen Untersuchungsrichters zur Vornahme von Untersuchungshandlungen befugt.
§ 18 Aufsicht
Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt unterstehen für ihre Untersuchungstätigkeit in Strafsachen der Überweisungsbehörde und für ihre übrige Tätigkeit dem Regierungsrat.
§ 24 Titel
Obergericht, Verwaltungsgericht, Strafgericht, Jugendgericht,
Überweisungsbehörde, Bezirksgerichte,
Friedensrichterämter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
Statthalterinnen und Statthalter,
Besondere Untersuchungsrichterinnen und Besondere Untersuchungsrichter,
Kanzleipersonal
§ 24 Absatz 6
6 Die Statthalterinnen und die Statthalter sowie die Besonderen Untersuchungsrichterinnen und die Besonderen Untersuchungsrichter werden vom Obergericht, der Überweisungsbehörde und dem Regierungsrat angestellt.
II.
Diese Änderung ist nur wirksam, sofern die Änderung vom 2. April 1998 der Kantonsverfassung und die Änderung vom 2. April 1998 der Strafprozessordnung in der Volksabstimmung angenommen werden.
Liestal, 2. April 1998
Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten: