Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Erlassentwurf)
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom 2. April 1998
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) wird wie folgt geändert:
§ 84 Absatz 2
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Bezirksstatthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt.
II.
Diese Änderung bedarf der Genehmigung des Bundes.
III.
Diese Änderung ist nur wirksam, sofern die Änderung vom 2. April 1998 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Änderung vom 2. April 1998 der Strafprozessordnung in der Volksabstimmung angenommen werden.
Liestal, 2. April 1998
Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten: