LR Protokoll 22.01.1998 (Statuten Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse)
der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse
GS 33.0014
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 28 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 1978 (1) und § 53 des Personalgesetzes vom 25. September 1997 (2) beschliesst:
I.
Die Statuten der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse vom 20. Oktober 1994 (3) werden wie folgt geändert:
Titel
Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse
§ 1 Absatz 1
1 Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (Kasse) besteht eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Liestal. Sie bezweckt die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
§ 34 Absätze 1 und 2
1 Die Verwaltungskommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Sechs Mitglieder, wovon die Mehrheit dem Kreis der Versicherten angehören müssen, werden von der Abgeordnetenversammlung gewählt. Die Abgeordnetenversammlung wählt vor dem Regierungsrat.
2 Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern der Verwaltungskommission. Der Regierungsrat und die Abgeordnetenversammlung bezeichnen aus den von ihnen Gewählten je ein Mitglied des Präsidiums. Im Sinne des Paritätsgrundsatzes führen diese abwechselnd den Vorsitz für jeweils ein Jahr.
II.
Diese Änderung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Liestal, 22. Januar 1998
Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der 2. Landschreiber: Achermann