LR Protokoll 23. Juni 1999: Dekret Gewaltentrennung

Systematische Gesetzessammlung - Übersicht


Dekret
zum Gesetz über die Gewaltentrennung




Zu Hinweise und Erklärungen




Der Landrat, gestützt auf § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Gewaltentrennung, beschliesst:

§ 1
Folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören:

1. Landeskanzlei
- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskanzlei mit Ausnahme des Staatsarchivs

2. Finanz- und Kirchendirektion
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft der Finanzverwaltung
- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Finanzkontrolle

3. Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Gesundheit (Kantonsarzt/Kantonsärztin)
- der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Gesundheitsplanung der Hauptabteilung Gesundheit
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Volkswirtschaft
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Information und Öffentlichkeitsarbeit
- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Recht, Organisation und Planung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
- die Chefärzte und Chefärztinnen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste

4. Bau- und Umweltschutzdirektion
- der Leiter oder die Leiterin des Informationsdienstes
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung öffentlicher Verkehr
- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Umweltschutz

5. Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
- die Leiter und Leiterinnen der Zivilrechtsabteilungen
- der Leiter oder die Leiterin der Polizeiabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Datenschutz
- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Kommunikation
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes des Regierungsrates

6. Erziehungs- und Kulturdirektion
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Pädagogische Arbeitsstelle
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Personaldienst
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Kulturelles
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung

§ 2
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.

Liestal, 23. Juni 1999


Im Namen des Landrates
der Präsident: Janiak
der Landschreiber: Mundschin


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