LR Protokoll 23. Juni 1999: Dekret Gewaltentrennung
Systematische Gesetzessammlung - Übersicht
Dekret
zum Gesetz über die Gewaltentrennung
Zu Hinweise und Erklärungen
Der Landrat, gestützt auf § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Gewaltentrennung, beschliesst:
§ 1
Folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören:
1. Landeskanzlei
- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskanzlei mit Ausnahme des Staatsarchivs
2. Finanz- und Kirchendirektion
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft der Finanzverwaltung
- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Finanzkontrolle
3. Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Gesundheit (Kantonsarzt/Kantonsärztin)
- der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Gesundheitsplanung der Hauptabteilung Gesundheit
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Volkswirtschaft
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Information und Öffentlichkeitsarbeit
- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Recht, Organisation und Planung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
- die Chefärzte und Chefärztinnen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste
4. Bau- und Umweltschutzdirektion
- der Leiter oder die Leiterin des Informationsdienstes
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung öffentlicher Verkehr
- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Umweltschutz
5. Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
- die Leiter und Leiterinnen der Zivilrechtsabteilungen
- der Leiter oder die Leiterin der Polizeiabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsabteilung
- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Datenschutz
- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Kommunikation
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes des Regierungsrates
6. Erziehungs- und Kulturdirektion
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Pädagogische Arbeitsstelle
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Personaldienst
- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Kulturelles
- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung
§ 2
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
Liestal, 23. Juni 1999
Im Namen des Landrates
der Präsident: Janiak
der Landschreiber: Mundschin