LR Protokoll 23. Juni 1999: Gesetz Gewaltentrennung


Gesetz
über die Gewaltentrennung




Zu Hinweise und Erklärungen




Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 51 Absatz 3 der Kantonsverfassung (1) , beschliesst:

§ 1 Erstinstanzliche Gerichte
Mit Ausnahme der Friedensrichter und Friedensrichterinnen können die Mitglieder, Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der erstinstanzlichen Gerichte dem Landrat nicht angehören.

§ 2 Selbständige kantonale Betriebe
Die Mitglieder des Bankrates und der Direktion der Basellandschaftlichen Kantonalbank, der Verwaltungskommission und der Direktion der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, der Verwaltungskommission und der Geschäftsführung der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie der Aufsichtskommission und der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, der Geschäftsleitung der BLT Baselland Transport AG, der Fachhochschuldirektion sowie der Direktion des Universitäts-Kinderspitals beider Basel können dem Landrat nicht angehören.

§ 3 Kantonale Verwaltung
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören, wenn sie:
a. dem direkten Weisungsrecht des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin unterstehen;
b. regelmässig an Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat mitarbeiten;
c. den Parlamentsdiensten des Landrates (Landeskanzlei, Finanzkontrolle, Rechtsdienst des Regierungsrates) angehören.
2 Insbesondere können dem Landrat nicht angehören:
a. die Landschreiber und Landschreiberinnen;
b. die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen;
c. die Leiter und Leiterinnen der Dienststellen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
d. die Leiter und Leiterinnen der Rechtsabteilungen der Direktionen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
e. der Chief Controller oder die Chief Controllerin;
f. die Direktionscontroller und Direktionscontrollerinnen.

§ 4 Dekret
Der Landrat regelt, welche weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung gestützt auf § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes dem Landrat nicht angehören können.

§ 5 Wahl zwischen den unvereinbaren Stellen
Wer aufgrund der Verfassung, des Gesetzes oder des Dekrets nicht zugleich Mitglied des Landrates und Mitglied einer anderen Behörde oder Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der kantonalen Verwaltung sein kann, muss sich nach der Wahl für die eine oder die andere Funktion entscheiden.

§ 6 Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
2 Das Gesetz vom 14. Februar 1977 (2) über die Gewaltentrennung wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Liestal, 23. Juni 1999


Im Namen des Landrates
der Präsident: Janiak
der Landschreiber: Mundschin


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Fussnoten:


1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 26.450, SGS 104