LR Protokoll 26.06.97: Anhang 96/252 LRB G F?rderung des ?ffent. Verkehrs
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Anhang zum
Protokoll der Landratssitzung vom
26. Juni 1997
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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Landratsbeschluss
betreffend Änderung des Dekretes über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsdekret)
Das Dekret vom 17. Mai 1990 über das Angebot im öffentlichen Personenahverkehr wird wie folgt geändert:
Aufgehoben
D. Ermittlung der Verkehrsbedienung
Massgebend für die Ermittlung der Verkehrsbedienung einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Werktag.
1 Die Gewichtung der eingesetzten Verkehrsmittel richtet sich nach der Abgeltung der ungedeckten Kosten je Abfahrt. 2 Den Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt: a. Fernverkehrszüge (ohne Abgeltung) 10 b. SBB-Regionalzüge 7 c. Waldenburgerbahn 2 d. Tram, Bus 1
Bei Stationen, die mehrere Gemeinden erschliessen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln entsprechend den Einwohneranteilen im erschlossenen Siedlungsgebiet gemäss § 6 auf die Gemeinden verteilt.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. betreffend Änderung des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
Das Gesetz vom 18. April 1985 zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
4 Gestützt auf den Generellen Leistungsauftrag schliesst der Regierungsrat mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Angebotsvereinbarungen ab.
Aufgehoben
1 Mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vereinbarte Leistungen, für die sich keine kostendeckenden Erträge erzielen lassen, sind als ungedeckte Kosten abzugelten. 2 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet, ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe zu nutzen. Leistungen, die nur aus Mangel an betriebswirtschaftlicher Effizienz nicht kostendeckend erbracht werden können, dürfen vom Kanton nicht als abgeltungsberechtigte Leistungen anerkannt werden. 3 Unter Selbsthilfe sind Nebengeschäfte zu verstehen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Linie des öffentlichen Verkehrs stehen. Nebengeschäfte, die den öffentlichen Verkehr konkurrenzieren, sind unzulässig. Kostenunterdeckung bei Nebengeschäften darf der Kanton nicht abgelten. 4 Über die Anerkennung einer Leistung als abgeltungsberechtigte Leistung entscheidet die zuständige Direktion. Sie hat Einsichtsrecht in das gesamte Rechnungswesen.
Um die Benützung des öffentlichen Verkehrs zu fördern, kann der Kanton nach Anhören der Gemeinden Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente gewähren.
1 Der Kanton kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten, indem er a. Anlagen und Areale unentgeltlich zur Verfügung stellt, b. Leistungen erbringt oder Eigenkapital zur Verfügung stellt, c. Darlehen und Kredite gewährt. 2 Der Kanton kann Beiträge für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewähren oder sich zu diesem Zweck an regionalen Trägerschaften beteiligen.
1 Ist ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs trotz Abgeltung der ungedeckten Kosten durch mehrjährige Defizite und das Fehlen finanzieller Reserven ohne eigenes Verschulden in seiner Existenz bedroht, so kann der Kanton die erforderlichen Sanierungsmassnahmen treffen, insbesondere finanzielle oder technische Sanierungshilfe.
1 Die begünstigten Gemeinden beteiligen sich je zur Hälfte an der Finanzierung a. der Abgeltung ungedeckter Kosten (§ 5), b. der Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente (§ 5a), c. der ausserordentlichen finanziellen Sanierungshilfe (§ 7). 2 Der Landrat kann den Gemeindeanteil an der ausserordentlichen finanziellen Sanierungshilfe herabsetzen. 3 Die Höhe der Beiträge der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der gewichteten Verkehrsbedienung der Stationen auf dem Gemeindegebiet, und zwar bei der Abgeltung ungedeckter Kosten im Betriebsjahr und bei der ausserordentlichen finanziellen Sanierungshilfe im Jahr des Landratsbeschlusses. 4 Die Höhe der Beiträge der einzelnen Gemeinden an Tarifverbund-Abonnemente richtet sich nach der Anzahl der von ihren Einwohnern und Einwohnerinnen bezogenen Abonnemente.
1 Die Gemeindebeiträge werden von der zuständigen Direktion festgelegt. 2 Die maximale Belastung einer Gemeinde durch Beiträge an die Abgeltung ungedeckter Kosten und Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente darf pro Einwohner und Jahr nicht mehr als das Doppelte der mittleren, gewichteten Belastung aller Gemeinden betragen.
Wenn der Bund aufgrund seiner Gesetzgebung Beiträge des Kantons an ungedeckte Kosten verlangt, leisten die Gemeinden Beiträge gemäss § 8.
1 Dem Landrat sind Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen und die Rechenschaftsberichte der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die Erfüllung des generellen Leistungsauftrages zur Genehmigung vorzulegen.
3 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe des Beitrages an jedes bezogene Tarifverbund-Abonnement fest.
F. Genehmigung von Tarif und Fahrplan, Bewilligungen
1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die mit dem Kanton eine Angebotsvereinbarung abgeschlossen haben, müssen die Tarife vom Regierungsrat und die Fahrpläne von der zuständigen Direktion genehmigen lassen. 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. |
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: 96/252 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
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