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Berichte des Regierungsrates vom 13. August 1996 und der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 5. Februar 1997: Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen.
1. Lesung
Kommissionspräsident Marcel Metzger
referiert zum "Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen:
Mit dem Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen wird folgendes Ziel verfolgt: Jene Bevölkerungsgruppe, die im Verhältnis zu ihrem Einkommen eine zu hohe Miete bezahlen muss, soll durch das Ausrichten von Mietzinsbeiträgen davor bewahrt werden, fürsorgeabhängig zu werden. Im heutigen Gesetz aus dem Jahre 1964 sind als Zielgruppe Familien mit drei und mehr Kindern aufgeführt.
Bei den Familien wurde die Formulierung "in der Regel" gewählt. Das erlaubte es, in den vergangenen Jahren dem Wandel der Familie Rechnung zu tragen. Heute ist aber die Regel zur Ausnahme geworden, Familien mit drei oder mehr Kindern sind in der Minderheit. Im April 1992 hat der Landrat ein Postulat von Frau Greiner überwiesen, das eine Anpassung des Kreises der Beitragsberechtigten auf alle Haushalte verlangt, welche die finanziellen Voraussetzungen für Mietzinsbeiträge erfüllen.
Im vorliegenden Entwurf ist in § 3 der Kreis der Beitragsberechtigten folgendermassen definiert:
a. Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind,
b. Bezüger und Bezügerinnen einer AHV-Rente oder einer in der Regel vollen IV-Rente.
In der Vorlage des Regierungsrates ist auf den Seiten 7 - 11 die heutige Praxis des KIGA ausgeführt. Aufgrund dieser Aufstellung hat die Kommission gegenüber der Fassung des Regierungsrates, die "Bezügerinnen und Bezüger einer vollen IV-Rente" vorsieht, die Version "einer in der Regel vollen IV-Rente" beschlossen.
Ein im Postulat nicht erwähnter, im aktuellen Gesetz aber nicht befriedigend gelöster Punkt, ist der Berechnungsmodus für die Mietzinsbeiträge. Diese Berechnung ist für die beitragsberechtigten Personen schwer verständlich und kann zu Benachteiligungen der Familien gegenüber Rentnerinnen und Rentnern führen. Im Gesetzesvorschlag wurde der Berechnungsmodus vereinfacht und im Musterreglement sind die nötigen Angaben umschrieben.
Im dritten wesentlichen Punkt, der geändert werden soll, geht es um die Zuteilung der Aufgaben. Im Rahmen der Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, soll diese Aufgabe, die bisher von Kanton und Gemeinden je zu 50% getragen worden ist, vollständig den Gemeinden übertragen werden. Die Gemeinden kennen die örtliche Wohnungssituation besser und können somit auch besser für günstigen Wohnraum sorgen. Bei der Wohnbausubvention sind die Gemeinden von der Beitragspflicht entlastet worden. Die Änderung des Dekretes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung ist vom Landrat im April 1995 beschlossen worden und steht seit 1. Juni 1995 in Kraft.
Wenn jetzt die Aufgabe der Mietzinsbeiträge den Gemeinden übertragen wird, so hat das für die Gemeinden eine Mehrbelastung von etwa 650'000 Franken pro Jahr zur Folge.
Die finanziellen Aspekte sind Gegenstand des nächsten Geschäftes, Vorlage 96/171 Gesetz und Dekret über die Änderung der Gemeindebeiträge.
Weil die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen ganz an die Gemeinden übertragen werden soll, ist das Gesetz als Rahmengesetz ausgestaltet worden. Die weitergehenden Angaben sind in einem Musterreglement als Leitfaden für die Gemeinden festgehalten.
Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass die Kommission für den ordentlichen Gesetzesentwurf nicht eine Vorlage des Regierungsrates, sondern eine neuere Version als Grundlage hatte. Diese Version ist dem Kommisssionsbericht beigelegt.
Die Kommission hat dem Gesetzesentwurf unter Abschreibung des Postulates Ruth Greiner mit 10 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt.
Im Namen der Kommission beantrage ich auf das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen einzutreten und dem Gesetzesentwurf zuzustimmen.
Eintretensdebatte
Rita Kohlermann:
Die FDP-Fraktion ist einstimmig für Eintreten auf die Vorlage und unterstützt den Inhalt. Das alte Gesetz von 1963 ist tatsächlich in einem ganz anderen gesellschaftlichen Umfeld gestaltet worden, weshalb das neue Gesetz und die damit verbundenen Neuerungen wirklich sinnvoll sind. Wir unterstützen es, dass der Bezügerkreis neu definiert wird. Auch die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung und die Übertragung der Kompetenzen an die Gemeinden, damit verbunden die Übernahme der Kosten mit der entsprechenden Ausgleichsregelung, unterstützen wir.
Esther Aeschlimann:
Der Ausgangspunkt für diese Gesetzesrevision ist eine als Postulat überwiesene Motion von Ruth Greiner. Mit dem revidierten Gesetz sollen Personen mit Wohnkostenproblemen unterstützt werden. Früher waren es andere Benützkreise, heute sind es vorwiegend Ein- und Zweieltern - Familien. Die Gemeinden tragen die Kosten des Gesetzes und sorgen für den Vollzug. Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass alle Beträge, die den massgeblichen Lebensbedarf betreffen - berechnet nach den Richtzahlen der Schweizerischen Budgetberatungsstellen - alle zwei Jahre durch den Regierungsrat angepasst werden. Auch für die Einkommens- und Vermögenslimite sowie für die maximale Miete soll alle zwei Jahre eine Anpassung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise vorgenommen werden.
Ich bitte Sie, im Namen der einstimmigen SP-Fraktion Eintreten zu beschliessen und dem Gesetz zuzustimmen.
Fritz Graf:
Es bleibt mir nichts anderes übrig, als im Namen der einstimmigen Fraktion auch zuzustimmen. Wir sind zufrieden mit diesem Gesetz und finden es eine gute Lösung, dass die Kompetenzen jetzt bei den Gemeinden liegen, die näher beim Problem sind. Zum § 3 werden wir noch einen Abänderungsantrag stellen.
Rita Bachmann:
Auch die CVP-Fraktion ist einstimmig einverstanden mit dieser Gesetzesvorlage. Die Änderung, dass neu jetzt vermehrt auch Familien in den Genuss von Mietzinsvergünstigungen kommen, möchte ich besonders hervorheben. Hier ein paar beeindruckende Zahlen:
1984 wurden 258 Bewilligungen erteilt, darunter 10 Familien und 248 Renterinnen und Rentner.
1994 waren es 475 Bewilligungen mit 57 Familien und 418 Rentnerinnen und Rentnern.
1996 zeigt einen massiven Schub mit 115 Familien, doppelt so viel wie 1994, und 389 Rentnerinnen und Rentner. Ich sehe gewisse Parallelen mit der Studie zur "Neuen Armut". Die mit dem neuen Gesetz eingeschlagene Richtung ist gut. Auch die klare Abtrennung zwischen Gemeinde und Kanton befürworten wir sehr, weil wir finden, dass sich die Gemeinde dem Problem des Anspruchberechtigten viel besser annehmen und gezielter unterstützende Massnahmen treffen kann.
Peter Degen:
Wir Schweizer Demokraten können diesem "Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen" mit Vorbehalt zustimmen. Uns stellt sich die Frage, warum verheiratete Arbeitslose ohne Kinder nicht auch in den Genuss von Mietzinsbeiträgen kommen sollen. Gerade in einer Zeit zunehmender Arbeitslosigkeit und Lohndumping wäre es sozial sinnvoll, dass bis zur Neuvermittlung einer Arbeit oder der Aussteuerung ein möglicher Anspruch für Mietzinsbeiträge für Betroffene ohne Unterhaltspflichten bestünde. Gerade in diesem Bereich sind die Grenzen zwischen der Sozialfürsorge und finanzieller Selbständigkeit teilweise sehr fliessend.
Sinnvoll finden wir es, dass nur in Ausnahmefällen ein Motorfahrzeug gestattet werden soll. Zu Recht wird festgestellt, dass ein Fahrzeug notabene vielmals ein Luxusartikel ist, der ein Mehrfaches von dem kostet, wie ein allfälliger Mietzinszuschuss ausmachen könnte.
Wir Schweizer Demokraten sind also für Eintreten und Zustimmung mit dem Zusatzantrag, dass auch Arbeitslose ohne Unterhaltspflicht bis zur Aussteuerung Anspruch auf Mietzinsbeiträge haben sollen.
Rosy Frutiger:
Auch die Grüne Fraktion stimmt für Eintreten auf dieses Gesetz. Ich bin froh um diese Version, die sich den neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten anpasst. Das Gesetz unterstützt Familien, vor allem die immer häufigere Form der Einelternfamilie. Gut finde ich auch, dass IV-Rentnerinnen und Rentner sowie Ausländerinnen und Ausländer mit der Aufenthaltsbewilligung C in den Genuss kommen. Ich könnte mich dem Antrag der Schweizer Demokraten anschliessen.
Da der Kanton ein Rahmengesetz erlässt, ist ein klagbarer Anspruch auf den Mietzinszuschuss kantonal definiert.
Im Sinne der Aufgabenteilung werden die Gemeinden die Details regeln. Die Gemeinden werden ein Interesse haben, billigen Wohraum zur Verfügung zu stellen oder nach billigem Wohnraum zu suchen.
Sehr begrüssenswert finde ich auch, dass wir diese Regelung nicht in das Fürsorgegesetz aufnehmen, die Zuschüsse sollen ja Fürsorgeabhängigkeit verhindern.
Erich Straumann
geht zur
Gesetzesberatung
über.
Titel und Ingress
Kein Wortbegehren
§§ 1 und 2
Kein Wortbegehren
§ 3 Beitragsberechtigte
Hans Rudi Tschopp:
Eine Mehrheit der CVP-Fraktion möchte Ihnen in Absatz 2 im 2. Satz beantragen, "Sie müssen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Wohnsitz haben" durch die Fassung "Sie müssen seit mindestens drei Jahren im Kanton Wohnsitz haben" zu ersetzen, wie das auch schon in der bisherigen gesetzlichen Regelung festgehalten ist.
Zum Zweiten beantragen wir im 1. Satz von Absatz 2 - im Sinne der Geschlechtsneutralität - Ausländerinnen vor Ausländer zu setzen.
Regierungsrat Eduard Belser:
Ich bedanke mich für die gute Aufnahme dieser Gesetzesänderung. Gegen die Umstellung zu "Ausländerinnen und Ausländer" wehre ich mich selbstverständlich nicht.
Zur Frage, ob zwei oder drei Jahre im Kanton Wohnsitz Voraussetzung sein soll: Ich bitte Sie, bei zwei Jahren zu bleiben, weil von der Wirtschaft immer stärker verlangt wird, dass die Personen auch über die Kantonsgrenzen hinaus mobil sind. Mit diesem kleinen Zeichen der Rücknahme von drei auf zwei Jahre, die von der Wirtschaft erwünscht und erwartet ist, öffnen wir nicht dem Mietzins- oder Sozialtourismus Tür und Tor.
Abstimmung
§ 3 Absatz 2, 1. Satz: Ausländerinnen und Ausländer statt Ausländer und Ausländerinnen
://: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
§ 3 Absatz 2, 2. Satz: Drei Jahre statt zwei Jahre
://: Der Antrag wird abgelehnt; es bleibt die Fassung mit zwei Jahren.
Zum Antrag von Peter Degen
Peter Brunner:
Ihnen ist bekannt, dass heute auf dem Arbeitsmarkt Lohndumping betrieben wird. Die Löhne werden abgebaut, wer arbeitslos wird, bekommt nur noch 70%, auf Bundesebene wird sogar noch ein weiterer Abbau diskutiert. Das Ziel des Gesetzes wäre ja, Fürsorgeabhängigkeit zu verhindern. Wir fänden es deshalb sinnvoll, wenn ein Arbeitsloser in der Zeit bis zur Aussteuerung eine Unterstützung erhalten würde, um nicht fürsorgeabhängig zu werden.
Landratspräsident Erich Straumann
ruft den Antrag von Peter Degen in Erinnerung:
Bei § 3 würde neu ein Buchstabe c. folgenden Inhaltes gesetzt: Verheiratete Arbeitslose bis zur Aussteuerung.
Regierungspräsident Eduard Belser:
Ich habe ein gewisses Verständnis für das Bedürfnis zu helfen. Trotzdem muss ich Sie bitten, den Antrag abzulehnen. So wie der Antrag unterbreitet wird, zielt er auf verheiratete Personen, die wahrscheinlich beide arbeitslos sein müssten. Dazu ist die Eingrenzung "bis zur Aussteuerung" gemacht. Die Hauptprobleme, die wir dann auch bei der Anschlussgesetzgebung an die Arbeitslosenversicherung betrachten müssen, treten auf, wenn die betroffenen Personen aus der Arbeitslosenversicherung herausfalllen. So stellt sich die Frage, was mit diesen Personen geschieht, wenn sie ausgesteuert sind. Wir können das Problem nicht mit diesem Gesetz einfangen. Sie wollen mit "verheiratete Arbeitslose" ein Segment mehr aufnehmen; aber wie steht es mit Alleinstehenden, die mit 55 Jahren arbeitslos werden?
Ich möchte Sie bitten, von diesem Vorschlag Abstand zu nehmen.
Peter Brunner:
Man muss doch sehen, Herr Belser, dass jemand, der heute ausgesteuert ist, de facto ein Fürsorgefall ist. Und genau das will das Gesetz verhindern. In dieser Zeitspanne, da es knapp werden könnte, soll er Unterstützung erhalten, um nicht ein Fürsorgefall zu sein. Deshalb sagen wir "bis zur Aussteuerung". Anschliessend wird er auf die Gemeinde gehen müssen.
Marcel Metzger:
In der Kommission herrschte die Meinung vor, das Gesetz nicht beliebig auszuweiten. Die Arbeitslosen sind nicht die entscheidende Zielgruppe. Arbeitslosigkeit hat eine andere Ursache.
Abstimmung
Antrag Peter Degen: In § 3 ist nach Buchstabe b. einzufügen: c. Verheiratete Arbeitslose bis zur Aussteuerung.
://: Der Antrag wird grossmehrheitlich abgelehnt.
§ 4
Kein Wortbegehren
§ 5
Höhe des Mietzinsbeitrages
Max Ribi:
In Absatz 1 steht: Die Gemeinden regeln durch Reglement. Das heisst, dass die Gemeinden ein Reglement verfassen müssen. Hier stellt sich die Frage, wie frei die Gemeinden dabei sind, wie gross ist der Ermessensspielraum der Gemeinden. Hinten ist ein Musterreglement mit Zahlen beigefügt. Meiner Ansicht muss aber ein Musterreglement nicht verbindlich übernommen werden. Von SP-Seite hörte ich, man wolle das Musterreglement festschreiben.
Regierungsrat Eduard Belser:
Ich kann Herrn Ribi beruhigen. Der § 5 gibt die Umschreibung. Hier steht, welche Punkte in diesem Reglement angesprochen werden müssen. Es steht aber nicht drin, wie sie geregelt werden müssen. Es ist Sinn und Zweck, auf die unterschiedlichen Situationen in den Gemeinden Rücksicht nehmen zu können. Die Zahlen bilden ein Muster, die Gemeinden erhalten mit dem Musterreglement einen Raster.
Max Ribi:
Meine Frage zielt darauf, wie frei die Gemeinden sind.
Regierungsrat Eduard Belser
: Die Gemeinde ist frei. Ein Reglement, das darauf hinausläuft, dass kein Mietzinsbeitragsanspruch gestellt werden kann, darf sie aber nicht machen, weil der Beitragsanspruch in § 1 festgehalten ist. Der Kanton kann kein Reglement basteln, das eine Nulllösung ergibt.
§§ 6 - 10
Keine Wortmeldungen
Landratspräsident Erich Straumann
beendet die 1. Lesung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen.
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