LR Protokoll 06.03.97: Anhang 'Gesetz ?ber Konsumkredit'
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Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom 6. März 1997
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Anhang:
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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Inhalt:
Zweck
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| Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten Vom 6. März 1997 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 und auf Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 8. Oktober 1993, beschliesst: 1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Personen, die Konsumkredite im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit aufnehmen, vor rechtswidrigen und unseriösen Geschäftspraktiken gewerbsmässiger Kreditvergabe und Kreditvermittlung sowie vor Überschuldung. Es ergänzt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Konsumkredit und erfasst insbesondere auch die entsprechenden Leasing-Verträge, die demselben wirtschaftlichen Zweck dienen. 2 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. 1 Wer auf dem Gebiet des Kantons gewerbsmässig Konsumkredite anbietet, gewährt oder vermittelt, bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit einer Bewilligung des Kantons. 2 Keine Bewilligung benötigt, wer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellt ist. 1 Die Bewilligung wird nur vertrauenswürdigen Bewerbern und Bewerberinnen erteilt, von denen angenommen werden kann, dass sie einen seriösen Geschäftsbetrieb gewährleisten. 2 Zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit müssen die Bewerberinnen und Bewerber einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Betreibungsregister einreichen und sich über genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes ausweisen. Bei juristischen Personen müssen alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen diese Voraussetzung erfüllen. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor oder verstösst der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen dieses Gesetz, wird die Bewilligung entzogen. Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden sein. Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung wird vom Regierungsrat festgelegt. § 6 Befristung der Bewilligung Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet; sie ist persönlich und nicht übertragbar. Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist vor Ablauf dieser Frist zu stellen. § 7 Limitierung der Kredithöhe 1 Die Gewährung eines Konsumkredits ist verboten, wenn er zu einer Überschuldung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin führt. Überschuldung liegt vor, wenn die finanziellen Verpflichtungen des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin (inklusive Steuern) den pfändbaren Teil des Einkommens und des Vermögens übersteigen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Der Kreditbetrag darf in keinem Fall einen Viertel der Bruttojahreseinkünfte des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin überschreiten. 3 Der Kreditgeber oder die Kreditgeberin ist verpflichtet, vor Abschluss eines Konsumkreditvertrages beim Kreditnehmer oder bei der Kreditnehmerin Auskünfte über dessen bzw. deren persönliche, familiäre, berufliche und finanzielle Situation einzuholen. Diese sind zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet. 4 Der Kredit wird erst nach Prüfung der Solvenz gewährt; insbesondere ist ein Budget zu erstellen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Der gesamte Kreditbetrag muss innert 36 Monaten zurückbezahlt werden. § 9 Verbot der Zweitkreditierung Konsumkredite dürfen nicht gewährt werden, solange Zahlungen an einen Erstkredit zu leisten sind. 1 Die Kreditkosten umfassen sämtliche Kosten eines Kredits, wie Zins, Provision, Kommission, Gebühr, Verwaltungskosten und Barauslagen. 2 Für die Berechnung der Kreditkosten gilt der im Bundesgesetz über den Konsumkredit geregelte Berechnungsmodus betreffend des effektiven Jahreszinses. 3 Der Regierungsrat legt für die Kreditkosten einen Maximalsatz fest. Wer Kredite vermittelt, darf bei Konsumkrediten von den Kreditnehmenden keine Kosten erheben. 1 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Kreditgeber oder die Kreditgeberin bewirkt die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages. 2 Ist der Konsumkreditvertrag nichtig, so hat der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin die bereits empfangene oder beanspruchte Kreditsumme bis zum Ablauf der Kreditdauer in gleich hohen Teilzahlungen zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten. Wenn der Vertrag keine längeren Zeitabstände vorsieht, liegen die Teilzahlungen jeweils einen Monat auseinander. 1 Personen, die gewerbsmässig Kredite gewähren oder vermitteln und gegen dieses Gesetz verstossen, werden mit einer Busse von 200 Fr. bis 100'000 Fr. und in schweren Fällen mit Haft bestraft. 2 Wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Widerhandlung einer ihm unterstellten, von ihm beauftragten oder ihn vertretenden Person gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den gleichen Strafbestimmungen wie der Täter oder die Täterin. 3 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Fr. in Betracht und würde die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die zu erwartende Strafe unverhältnismässig wären, kann von der Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies sinngemäss. Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben die Bewilligung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuholen. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Liestal, 6. März 1997 Im Namen des Landrates der Präsident: Straumann der 2. Landschreiber: Achermann |
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