LR Protokoll 10.04.97: Anhang 'Gesetz ?ber Gemeindebeitr?ge
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Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom 10. April 1997
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Anhang:
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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Inhalt:
A. Alkoholfürsorge
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| Gesetz über die Änderung der Gemeindebeiträge Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984, beschliesst: § 1 Änderung des Alkoholfürsorgegesetzes Das Gesetz vom 29. April 1965 betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete wird wie folgt geändert: § 34 Beratungsstelle Die Kosten für den Betrieb der Beratungsstelle werden vom Kanton getragen, soweit nicht andere Einnahmen dafür zu Verfügung stehen. Das Dekret bestimmt die Einzelheiten. § 35 Absätze 2 und 3 2 Ungedeckte Kosten sowie existenzsichernde Unterstützungen an Familien werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht einer ausserkantonalen Stelle belastet werden können. 3 Aufgehoben §§ 35 Absatz 4 sowie 39 Titel und Text "Vollziehungsverordnung" wird durch "Dekret" ersetzt. B. Betäubungsmittelsucht, Massnahmen und Drogentherapien § 2 Änderung des Gesundheitsgesetzes Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 wird wie folgt geändert: Zwischentitel nach § 47e VIII bis . Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht § 47f Drogentherapien Kanton und Gemeinden unterstützen Drogentherapien. Die Einzelheiten richten sich nach den Bestimmungen des Fürsorgegesetzes vom 6. Mai 1974. § 47g Weitere Bekämpfungsmassnahmen Die weiteren Massnahmen zur Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht richten sich nach den Bestimmungen des Dekrets vom 12. April 1973 über die Betäubungsmittel. Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen. § 3 Änderung des Fürsorgegesetzes Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 wird wie folgt geändert: § 12 Titel und Absatz 2 Grundsätze 2 "unter Vorbehalt von § 25a" wird durch "grundsätzlich" ersetzt. § 17b Kosten bei vormundschaftlichen Massnahmen 1 Die Wohnortsgemeinde trägt die Kosten für Personen, die in einem vormundschaftlich angeordneten Massnahmenvollzug stehen. 2 Bei vormundschaftlich angeordneten Massnahmen in Form von stationären Drogentherapien gilt § 18b. § 18a Kosten bei strafrechtlichen Massnahmen 1 Der Kanton trägt die Kosten für Personen, die in einem strafrechtlich angeordneten Massnahmenvollzug stehen. 2 Diese Regelung gilt auch bei strafrechtlich angeordneten Massnahmen in Form von stationären Drogentherapien. § 18b Kosten bei freiwilligen und vormundschaftlichen Drogentherapien 1 Der Kanton trägt die Kosten für Personen, die in einer freiwilligen oder einer vormundschaftlich angeordneten, stationären Drogentherapie stehen. 2 Die betreffende Wohnortsgemeinde erstattet dem Kanton einen Viertel dieser Kosten zurück. § 25a Titel sowie Absätze 1 bis 3 Massnahmen und Drogentherapien 1 Kosten für Personen, die in einem vormundschaftlich oder strafrechtlich angeordneten Massnahmenvollzug stehen, oder die sich einer freiwilligen, stationären Drogentherapie unterziehen, gelten subsidiär als Fürsorgekosten, sofern die Betroffenen oder ihre Angehörigen die Kosten nicht tragen können. 2 und 3 Aufgehoben § 31 Buchstabe e e. Aufgehoben. § 4 Änderung des Fürsorgegesetzes Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 wird wie folgt geändert: § 17a Aufgehoben. § 18c Kosten der Alimentenbevorschussung Der Kanton trägt die ungedeckten Kosten der Alimentenbevorschussung. § 5 Änderung des Spitalgesetzes Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 wird wie folgt geändert: §16a Gemeindebeiträge an Bewohnerinnen und Bewohner 1 Bewohnerinnen und Bewohner der vom Kanton unterstützten Heime sowie Patientinnen und Patienten gemäss § 5 Absatz 2 erhalten subsidiär Gemeindebeiträge, sofern ihre finanzielle Leistungskraft zur Deckung der verbleibenden Heim-, Spital- oder Klinikkosten und des Existenzbedarfs nicht ausreicht. Für Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Kanton Basel-Landschaft in ausserkantonalen Heimen im Grenzgebiet der Nachbarkantone kann der Regierungsrat Beitrags-Vereinbarungen abschliessen. 2 Die finanzielle Leistungskraft der Beitragsberechtigten wird aus dem Einkommen zuzüglich Renten und anderen gesetzlichen oder vertraglich garantierten Leistungen und aus Teilen des Vermögens ermittelt. Der Landrat regelt die Einzelheiten. Die Gemeinden sind anzuhören. 3 Die Gemeindebeiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von den Wohnsitzgemeinden der Beitragsberechtigten getragen, unabhängig davon, in welcher beitragsberechtigten Institution sich diese befinden. Für Beitragsberechtigte mit Wohnsitz in Gemeinden, die zu den Trägergemeinden eines Heimes gehören, werden die Gemeindebeiträge von allen Trägergemeinden gemeinsam nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl getragen. 4 Der Gemeindeanteil wird zu einem Viertel von der Einwohnerkasse und zu drei Vierteln von der Fürsorgekasse aufgebracht. Die Gemeinden sind ermächtigt, eine andere Lastenverteilung zwischen Einwohner- und Fürsorgekasse zu beschliessen. 5 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den für die Zuordnung massgebenden Wohnsitz und die Erfassung der Einwohnerzahl gemäss Absatz 3. § 6 Änderung des Aufgabenverteilungsgesetzes Das Gesetz vom 23. Juni 1982 über die Aufgabenverteilung wird wie folgt geändert: § 4 Buchstabe r Unter Vorbehalt des Bundes- und des kantonalen Rechts sind die Gemeinden Träger namentlich folgender Aufgaben: r. Alters- und Pflegeheime. § 6 Buchstabe b b. Aufgehoben E. Ergänzungsleistungen zu AHV und IV § 7 Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV Das Ergänzungsleistungsgesetz vom 15. Februar 1973 zur AHV und IV wird wie folgt geändert: § 13 Absätze 1 und 1 bis 1 Der jährlich auf den Kanton entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen wird zu 44% vom Kanton und zu 56% von den Gemeinden getragen. 1bis Der Landrat passt zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom ... über die Änderung der Gemeindebeiträge den Kantons- und Gemeindeanteil in Absatz 1 so an, dass die aus jenem Gesetz folgende Belastungsverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden nach Massgabe der dann bekannten Beträge ausgeglichen wird. § 8 Inkraftreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkraftreten dieses Gesetzes. Liestal, Im Namen des Landrates der Präsident: der Landschreiber: |
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