LR Protokoll 13. November 1997 (Teil 6)
Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 1997
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
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Berichte des Regierungsrates vom 14. März 1994 und der Finanzkommission vom 9. November 1996: Planungsmehrwertabgabegesetz. Beratung des Nichteintretensantrages
Roland Laube: Das Planungsmehrwertabgabegesetz ist fast so spannend wie das Raumplanungs- und Baugesetz. Der verfassungsmässige Auftrag lässt eigentlich keinen Zweifel daran, dass der Kanton einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen entstehen, zu schaffen hat. Die Frage lautet, wie dieser Auftrag konkret bewerkstelligt werden soll, weil ein Planungsmehrwert nicht problemlos in Franken und Rappen beziffert werden kann.
Der Regierungsrat hat deshalb eine sehr pragmatische Lösung vorgelegt. Er geht davon aus, dass die Grundstückgewinne mindestens teilweise durch Planungsvorteile entstehen können. Die Vorlage sieht aus diesem Grunde vor, die Planungsmehrwertabgabe in Form eines fünfprozentigen Zuschlages auf die Grundstückgewinnsteuer zu entrichten. Mit dieser Lösung würde ausgeschlossen, dass noch gar nicht realisierte Planungsmehrwerte besteuert werden könnten, was auch deshalb problematisch wäre, weil die liquiden Mittel in solchen Fällen erst nach einem allfälligen Verkauf vorhanden wären.
Die Kommissionsmehrheit anerkennt zwar die Praktikabilität der regierungsrätlichen Lösung, doch ist sie der Meinung, dass es sich mit diesem Vorschlag nicht um das Ei des Kolumbus handelt. Darum hat die Kommission relativ lange auf eine bisher leider nicht erarbeitete Musterlösung des Bundes gewartet. Weil die Kommissionsmehrheit diese Lösung aber nicht akzeptieren will, beantragt sie Nichteintreten auf die Vorlage.
Folgende vier Punkte kann man zur Hauptsache gegen das Gesetz ins Feld führen:
1. Der zu erwartende Nutzen rechtfertigt den Aufwand nicht.
2. Wenn schon, dann hätte die Mehrwertabschöpfung zu Beginn der Raumplanung eingeführt werden müssen.
3. Der Gesetzesentwurf gleicht nur die Planungsvorteile aus, erhebliche Nachteile wären aber gemäss Raumplanungsgesetz ebenfalls abzugelten.
4. Teilweise wird bezweifelt, ob diese Anknüpfung an die Grundstückgewinnsteuer rechtlich überhaupt zulässig ist.
Im Namen der Finanzkommissionsmehrheit beantrage ich dem Landrat, nicht auf die Gesetzesvorlage einzutreten und die entsprechenden Landratsvorstösse als nichterfüllt abzuschreiben.
Adrian Ballmer: Das Bundesgesetz für Raumplanung und die Baselbieter Kantonsverfassung verlangen einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile aus der Raumplanung, also sowohl eine Planungsmehrwertabgabe als auch eine Planungsminderwertabgabe.
Die Idee einer Planungsmehr- und -mindertwertabgabe ist an sich plausibel, doch kommt sie zu spät, weil die mehrwertbegründenden raumplanerischen Massnahmen weitgehend abgeschlossen sind. Die an sich plausible Idee ist nicht vernünftig, weil sie praktisch nicht umsetzbar ist, man müsste eine Einzelfallprüfung durchführen, es fehlt ein taugliches Modell für die Umsetzung.
Der Titel der Vorlage ist entlarvend, der Inhalt einseitig nur auf Mehrwertabschöpfung ausgerichtet und nicht auch auf den gesetzlich ebenso geforderten Minderwertausgleich.
Die Vorlage basiert auf dem in Solothurn abgelehnten Modell.
Der fünfprozentige Zuschlag auf die Grundstückgewinnsteuer erfüllt die gesetzlichen Anforderumngen nur in einer Richtung.
Die Anknüpfung an den Grundstückgewinn ist eine blosse Fiktion, weil der Mehrwert, welcher der Grundstückgewinnsteuer zugrunde liegt, keineswegs auf Planung beruhen muss, er kann sogar trotz Planungsminderwert entstanden sein.
Im übrigen ist das Raumplanungsgesetz seit dem 1. Januar 1980 in Kraft, die Kantonsverfassung seit dem 1. Januar 1984, womit dieser Zuschlag eine unzulässige Rückwirkung beinhalten würde.
Auch steuerrechtliche Einwände könnten eingebracht werden; fest steht jedenfalls, dass mit diesem Gesetz zahllose Prozesse vorprogrammiert wären.
Der Regierungsrat vertritt nolens oder volens die Auffassung, das Raumplanungsgesetz und die Kantonsverfassung würden einerseits durch eine Planungsmehrwertabgabe in Form eines fünfprozentigen Zuschlages auf die Grundstückgewinnsteuer und andererseits durch eine Planungsminderwertabgabe mit dem Institut der materiellen Enteignung gemäss kantonalem Enteignungsgesetz erfüllt. Ist man aber der Auffassung, ein fünfprozentiger Zuschlag auf die Grundstückgewinnsteuer erfülle zusammen mit dem Institut der gesetzlichen Enteignung den gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Auftrag, dann erfüllt das Institut der Grundstückgewinnsteuer den gesetzlichen Auftrag offenbar auch alleine, ohne Zuschlag.
Im Klartext: Wenn der angemessene Planungsmehrwertausgleich mit 105 Prozent Grundstückgewinnsteuer erfüllt wird, so wird er auch mit 100 Prozent Grundstückgewinnsteuer erfüllt, da der Unterschied nur ein quantitativer und nicht auch ein qualitativer ist.
Der Zuschlag verteuert die Handänderung, damit den Boden und somit indirekt das ohnehin in der Schweiz schon teure Wohnen. Dies kann nicht im Interesse der Bevölkerung liegen.
Dieser untaugliche und kontraproduktive Versuch ist deshalb abzulehnen. Die FDP beantragt einstimmig, mit der klaren Mehrheit der Finanzkommission, Nichteintreten.
Urs Wüthrich: Es besteht der gesetzliche Auftrag, eine gesetzliche Regelung zum Ausgleich des Planungsmehrwertes zu schaffen. Über die formellen Verpflichtungen hinaus kann die sachliche Berechtigung des Planungsmehrwertes nicht bestritten werden. Es gibt kaum eine Steuer, die - vergleichbar auch der Kapitalgewinnsteuer - einfacher zu begründen ist. Der Mehrwert entsteht nicht durch die Leistung jener Personen, die davon profitieren, sondern durch die Gesellschaft, die deshalb auch daran beteiligt werden soll.
Das Wort der Zürcher SP-Stadträtin Ursula Koch "Die Stadt ist gebaut" wurde gerade von bürgerlicher Seite heftig kritisiert. Wer sich nun auf den Standpunkt stellt, die Planungsmehrtwertabgabe bringe heute nichts mehr, sagt konsequenterweise nichts anderes als: "Der Kanton Basel-Landschaft ist gebaut".
Die SP nimmt für sich in Anspruch, mit mehr Optimismus in die Zukunft zu schauen und beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten.
Hildy Haas: Der Auftrag kommt aus der Raumplanung des Bundes und aus der Verfassung. Es ist beschlossen worden, ein separates Gesetz zu erlassen. Die SVP/EVP-Fraktion beantragt dem Landrat einstimmt Nichteintreten auf die Vorlage. Die Begründung deckt sich mit jener der FDP-Fraktion. Die Zeiten des grossen Baulandverkaufs sind vorbei, der Planungsmehrwert wird durch die Grundstückgewinnsteuer ausgeglichen, und so fragt sich auch die SVP/EVP-Fraktion, wo denn die Nachteile ausgeglichen werden. Weiter ist die Anwendung der Bestimmungen sehr schwierig und man muss sich fragen, zu welchem Zeitpunkt die Steuer geschuldet wäre.
Aus all den genannten Gründen beantragt die SVP/EVP-Fraktion, nicht auf die Vorlage einzutreten und die drei Vorstösse als nichterfüllt abzuschreiben.
Danilo Assolari: Die CVP plädiert grundsätzlich, gestützt auf das eidgenössische Raumplanungsgesetz, für einen angemessenen Ausgleich bei erheblichen Vor- und Nachteilen aufgrund von Planungen.
Bereits in ihrem Postulat vom 18. Oktober 1989 verlangte die CVP den Ausgleich von Vor- und Nachteilen.
Nachdem die Entschädigung für erhebliche Nachteile, die durch planerische Massnahmen entstanden sind, im dritten Teil des heute beratenen Raumplanungs- und Baugesetzes bereits geregelt wurden, ist es richtig, dass auch für Planungsvorteile eine Planungsmehrwertabschöpfung erfolgt.
Die CVP ist einverstanden, dass dafür ein separates Gesetz geschaffen wird, weil damit das Raumplanungs- und Baugesetz nicht unnötig belastet und allenfalls gefährdet wird.
Der Gesetzesentwurf enthält jedoch einen grossen Denkfehler. Der Denkfehler ist so gross, dass das vorliegende Gesetz den Auftrag gemäss Bundesgesetz über Raumplanung und gemäss § 116 Absatz 4 der Kantonsverfassung, nämlich die Planungsvorteile abzuschöpfen, nicht erfüllt. Der Denkfehler des Regierungsrates besteht darin, dass es sich nicht um die Einführung einer erhöhten Grundstückgewinnsteuer handelt, wie in § 3 des Gesetzesentwurfs festgehalten wird. Vielmehr schiesst dieser § 3 vollkommen am Ziel vorbei. Den Ansatz, dass die Mehrwertabgabe die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des privaten Geschäftsvermögens, soweit sie nicht in Landwirtschaftszonen oder Waldarealen liegen, erfüllt das eidgenössische Raumplanungsgesetz nicht und ist auch nicht im Sinne des kantonalen Raumplanungsgesetzes.
Die Mehrwertabgabe darf nur als Folge vorgenommener Planungsmassnahmen, die erhebliche Planungsvorteile zur Folge haben, erhoben werden. Erhebliche Planungsvorteile entstehen bei Einzonungen von Landwirtschaftsland in die Bauzone oder bei erheblichen Erhöhungen, mindestens ein Drittel, der maximalen Nutzung und bei Erteilung von Ausnahmebewilligungen, die einen erheblichen Vorteil für den Grundeigentümer nach sich ziehen.
Hinweise darauf fehlen im Gesetz vollständig.
Es ist schon möglich, den Planungsmehrwert an der Grundstückgewinnsteuer anzubinden, aber so wie es im Gesetzesentwurf eingebracht ist, darf es nicht stehen gelassen werden.
Die Abschöpfung des Planungsmehrwertes hat erst zum Zeitpunkt der Realisierung der planungsbedingten Vorteile zu erfolgen. Auch in diesem Punkt erfüllt das Gesetz die Vorgaben nicht. Wenn ein Grundeigentümer nach der Einzonung seines Landes ein Mehrfamilienhaus baut, gibt es keine Grundstückgewinnsteuer und auch keine Mehrwertabgabe, wenn er das Objekt nicht verkaufen kann.
Folglich muss ein Instrument geschaffen werden, das vorschreibt, dass der Planungsmehrwert dann abgeschöpft wird, wenn der Grundeigentümer auch den Nutzen hat.
Im Regierungsratsentwurf ist ein Freibetrag von 25'000 Franken aufgeführt. Dieser Betrag nimmt nicht Bezug auf die Grundstückgrösse. Dies kann nur als untauglicher Versuch des Regierungsrates gedeutet werden, der Auflage des Raumplanungsgesetzes in irgend einer Art nachzukommen.
Die Begründung, heute sei es zu spät, da schon der grösste Teil des Baulandbedarfes eingezont ist, kann als Ablehnungsgrund nicht akzeptiert werden. Heute weiss niemand, welche Planungsmassnahmen, die erhebliche Vorteile versprechen, in den nächsten Jahren vorgenommen werden.
Auf der einen Seite besteht die Aufgabe, eine gesetzliche Regelung für eine Planungsmehrwertabgabe zu schaffen zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen aufgrund von Planungen, und andererseits liegt ein Gesetzesentwurf vor, der die Aufgabe überhaupt nicht erfüllt. Als Lehrer würde man sagen: Note 3, ungenügend! Wenn der Landrat nun dem FDP-Vorschlag auf Nichteintreten folgt, fällt das Thema aus Abschied und Traktanden, und es passiert nichts mehr. Deshalb sollte der Landrat auf den Gesetzesentwurf eintreten und dieser mit dem Auftrag an die Kommission zurückgewiesen werden, ihn derart abzuändern, dass er dem Raumplanungsgesetz und § 116 Absatz 4 der Kantonsverfassung entspricht.
Die CVP-Fraktion beantragt ihnen daher grossmehrheitlich, auf den Entwurf einzutreten und ihn an die Kommission entsprechend zurückzuweisen.
Roland Meury: Danilo Assolari hilft mir mit seinem Antrag aus der Patsche, da er möglicherweise einen Weg aus dieser unbefriedigenden Situation aufzeigt. Mit einer Rückweisung an den Regierungsrat würde allenfalls etwas Ungewolltes taktisch verhindert, doch würde damit keine Lösung erreicht; mit der Rückweisung an die Kommission könnten hingegen die vorgegebenen Ziele erreicht werden. Ich frage mich aber, ob die Kommission in der Lage ist, diese Aufgabe zu bewältigen, unterstütze jedoch den Antrag von Danilo Assolari.
Peter Tobler: Die Diskussion erinnert mich wieder einmal an jene im Verfassungsrat. Damals wurde davon ausgegangen, dass das Baugebiet wächst und die Bodenpreise steigen. Inzwischen hat sich dies aber sehr geändert. Die in der Verfassung verankerte Bestimmung sieht vor, dass Planungsmehrwertabgaben zu entrichten und Nachteile auszugleichen sind. Der vorliegende Gesetzesentwurf erfüllt diese Vorgaben in keiner Art und Weise, so dass ein Nichteintretensbeschluss gerechtfertigt ist. Grundlage des vom Landrat vorbehandelten Richtplans bildet der Planungsbedarf für die nächsten 15 Jahre. In diesem Richtplan erfolgt voraussichtlich keine Erweiterung des Baugebietes, keine Aufzonungen und einige Abzonungen. Der Anwendungsbereich für das heute diskutierte Gesetz ist demnach sehr gering.
Kommissionspräsident Roland Laube: Auch die Fachleute des Bundes waren offenbar nicht in der Lage, eine praktikable und gesetzeskonforme Lösung zu unterbreiten. Ich glaube daher, dass die Finanzkommission und der Regierungsrat diese Aufgabe nicht lösen können, wenn die Vorlage zurückgewiesen wird. Deshalb sollte auf sie nicht eingetreten werden.
://: Mit 46 zu 33 Stimmen wird Nichteintreten auf die Vorlage beschlossen.
://: Mehrheitlich wird beschlossen, die Motion 77/507 sowie die Postulate 88/185 und 89/237 abzuschreiben.
Fortsetzung des Protokolls vom 13. November 1997