Bericht 97/160

Landrat / Parlament || Bericht vom 13. Dezember 1998 zur Vorlage 1997-160

Bericht der Finanzkommission an den Landrat

Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode für die natürlichen und die juristischen Persone

Steuer- und Finanzgesetz (Entwurf)

1. Einleitende Bemerkungen

1.1 Ausgangslage Kanton

Am 18.2.1993 überwies der Landrat eine Motion, die den Regierungsrat beauftragte, eine Vorlage für den Übergang zur einjährigen Steuerperiode auszuarbeiten. Mit der Vorlage 97/160 wird dieser Auftrag erfüllt.

1.2 Ausgangslage Bund

Das seit dem 1.1.1993 geltende Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) des Bundes schreibt bezüglich der Kantonssteuern für die natürlichen Personen ab dem Jahre 2001 entweder die zweijährige Steuerperiode mit Vergangenheitsbemessung oder die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung vor. Dieselben beiden Wahlmöglichkeiten haben die Kantone bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer.

1.3 Inhalt der Vorlage

Aus bundesrechtlicher Sicht besteht für den Kanton Basel-Landschaft also keine unbedingte Pflicht, bei den natürlichen Personen eine Änderung vorzunehmen. Aus praktisch einhelliger Sicht der Fachleute stellt die einjährige Steuerveranlagung allerdings das klar bessere, einfachere und gerechtere System dar als das heutige. Deshalb wird in dieser Vorlage die entsprechende Umstellung vorgeschlagen. Zusätzlich spricht auch die Entwicklung in anderen Kantonen für diese Änderung. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass in naher Zukunft das Bundesrecht zwingend auch für die natürlichen Personen die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung vorschreiben wird.

Nicht verschwiegen sei, dass die Übergangsphase gewisse Schwierigkeiten aufweist und zudem eine Bemessungslücke mit sich bringt. Deren negative Auswirkungen werden allerdings mit einer Übergangsveranlagung weitgehend beseitigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dauerhaften Vorteile des neuen Systems die zeitlich befristeten Unannehmlichkeiten der Übergangsphase bei weitem überwiegen.

Gemäss Bundesrecht ist bei den juristischen Personen der Wechsel von der einjährigen Steuerperiode mit Vergangenheitsbemessung auf die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung spätestens per 1.1.2001 vorzunehmen. Hier ist also zwingender Handlungsbedarf vorhanden. Sinnvollerweise wird die Umstellung bei den juristischen Personen auf den gleichen Zeitpunkt hin vorgesehen wie für die natürlichen.

1.4 Weitere Steuergesetzrevisionen

Die Vorlage 97/160 ist der erste Teil eines dreiteiligen Gesamtpaketes von vorgesehenen Steuerrevisionen:

1. Die Vorlage 97/160 hat die kosten- bzw. ertragsneutrale Systemumstellung auf die einjährige Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung zum Ziel.

2. Mit einer zweiten Vorlage, die sich zur Zeit in der Vernehmlassung befindet, sollen alle durch das StHG des Bundes zwingend notwendigen Änderungen vorgenommen werden.

3. Eine spätere dritte und letzte Vorlage wird - dort wo Handlungsbedarf gegeben ist - materielle Anpassungen vorschlagen, die über die Gesetzesänderungen hinausgehen, welche durch die Umstellung auf die einjährige Steuerperiode und die Harmonisierung bedingt sind.

1.5 Zum vorliegenden Bericht

Da die notwendigen Gesetzesänderungen bei der Besteuerung der natürlichen und der juristischen Personen von der Systematik her ähnlich sind, wird im vorliegenden Bericht normalerweise nur die Situation bei den natürlichen Personen erwähnt. Für die juristischen Personen gelten analoge Überlegungen. Der Hauptunterschied liegt lediglich darin, dass die juristischen Personen - im Gegensatz zu den natürlichen - bereits heute die einjährige Veranlagung kennen. Die technisch und gesetzesmässig schwerer zu vollziehende Umstellung von der Vergangenheits- auf die Gegenwartsbemessung ist sowohl bei den juristischen als auch bei den natürlichen Personen vorzunehmen.

Hinweise auf Gesetzesparagraphen beziehen sich - falls nichts anderes erwähnt ist - immer auf das kantonale Steuer- und Finanzgesetz.

Wenn von der Regierungsvorlage die Rede ist, so ist jeweils die Variante "Differenzsteuerverfahren" gemeint, der sowohl die Regierung als auch ursprünglich die Kommission den Vorzug gegeben hatten.

1.6 Steuertechnische Begriffe

Die nachfolgenden Begriffe im Zusammenhang mit dem Steuersystem sind von Bedeutung und bei den Beratungen sowie der Berichterstattung nicht zu vermeiden. In der Klammer ist jeweils angegeben, ob es sich dabei um den heutigen (bisher) oder den vorgesehenen künftigen (neu) Zustand handelt.

Veranlagung

Einjährige Steuerperiode (neu): Für die in einem Steuerjahr zu entrichtenden Steuern ist ein Bemessungsjahr massgebend. Eine Steuererklärung ist somit jedes Jahr einzureichen.

Zweijährige Steuerperiode (bisher): Für die in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren zu entrichtenden Steuern ist der Durchschnitt von zwei Bemessungsjahren massgebend. Eine Steuererklärung ist somit alle zwei Jahre einzureichen.

Bemessung

Vergangenheitsbemessung (bisher): Das Bemessungsjahr liegt vor dem Steuerjahr. (Die Vergangenheitsbemessung wird auch als Pränumerando-Besteuerung bezeichnet.)

Gegenwartsbemessung (neu): Das Bemessungsjahr entspricht dem Steuerjahr. (Die Gegenwartsbemessung wird auch als Postnumerando-Besteuerung bezeichnet.)

(PS: Das Bemessungsjahr ist jenes Jahr, aufgrund dessen Verhältnisse das steuerbare Einkommen festgelegt wird.)

Bezug (Fälligkeit)

Pränumerando-Bezug (bisher und neu): Die Steuern sind im betreffenden Steuerjahr zu zahlen, d.h. das Bezugsjahr entspricht dem Steuerjahr.

Postnumerando-Bezug: Die Steuern sind nach dem betreffenden Steuerjahr zu zahlen, d.h. das Bezugsjahr ist das dem Steuerjahr folgende Jahr.

2. Kommissionsberatung

2.1 Einleitung

Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an verschiedenen Sitzungen zwischen dem 17.9.1997 und dem 21.10.1998 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling sowie den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle, Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung, Werner Flückiger, stellvertretender Vorsteher der Steuerverwaltung, und Marcel Kühne, Leiter des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung.

2.2 Entwicklungen während der Beratungszeit

In der Regierungsvorlage vom 2.9.1997 wurden dem Landrat bezüglich des Übergangsverfahrens zwei Varianten zur Auswahl vorgelegt: Das "Differenzsteuerverfahren" und die "doppelte Steuererhebung". Die Finanzkommission gab dem Differenzsteuerverfahren den Vorzug, beschloss aber gleichzeitig, für die Beratungen im Landrat beide Varianten auf einen beschlussfähigen Stand zu bringen.

Um für die Anpassung der Steuertarife auf möglichst aktuelle Zahlen abstellen zu können und den Einfluss von geschätzten Faktoren möglichst gering zu halten, beschloss die Kommission zudem, den Indexstand per 30.6.1998 abzuwarten und diesen den Berechnungen der neuen Tarife zugrunde zu legen.

Das aufgrund dieses Vorgehens verursachte Hinausschieben der definitiven Beschlussfassung in der Kommission hat sich - zumindest im Nachhinein - als weise erwiesen! Denn anlässlich der Kommissionssitzung vom 26.8.1998 informierte die Steuerverwaltung über die neuesten Entwicklungen beim Bund. Diese deuteten darauf hin, dass bezüglich der Übergangsphase gemäss StHG den Kantonen ein einziges Verfahren fest vorgeschrieben werden sollte.

Die entsprechenden Beschlüsse fassten die eidgenössischen Räte im September 1998 dann tatsächlich. Für die Übergangsphase war somit nur noch das "Jahressteuerverfahren" möglich, das ursprünglich weder vom Regierungsrat noch vom Landrat in die engere Wahl einbezogen worden war. Dadurch erübrigten sich sämtliche Überlegungen zum "Differenzsteuerverfahren" oder zur "doppelten Steuererhebung".

Unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen sind verschiedene Ausführungen in der ursprünglichen Regierungsvorlage natürlich nicht mehr relevant. Auf Antrag der Finanzkommission erstellte die Steuerverwaltung deshalb eine modifizierte Fassung der Regierungsvorlage, in der auf allen "Ballast", der unterdessen nicht mehr von Bedeutung ist, verzichtet wird (vgl. Beilage G). Der Zweck dieser Übung ist es, Nicht-Kommissionsmitgliedern die Vorbereitung auf das vorliegende Geschäft zu erleichtern und insbesondere die nicht mehr aktuellen theoretischen Abhandlungen zu ersparen.

2.3 Eintretensdebatte

Grundsätzlich stimmt die Kommission der Unterteilung des zur Zeit absehbaren Revisionsbedarfes beim Steuergesetz in drei Teilpakete zu. Sie ist auch ausdrücklich damit einverstanden, dass das vorliegende erste Teilpaket nur Anpassungen zum Ziel hat, die durch die Umstellung auf die einjährige Steuerperiode bedingt sind, und keine darüber hinausgehende Änderungen erfolgen sollen.

Die Kommission begrüsst die Umstellung auf die einjährige Steuerperiode, was ja eigentlich sowieso nur noch eine Bestätigung des Landratsbeschlusses zur Überweisung der entsprechenden Motion im Jahre 1993 bedeutet. Für die Umstellung sprechen zahlreiche Überlegungen, die in Ziffer 2.4. näher erläutert werden.

Die Finanzkommission beschloss mit 11 : 1 Stimmen auf die Vorlage einzutreten.

Zur einzigen Gegenstimme beim Eintretensbeschluss ist festzuhalten, dass die betreffende Fraktion angesichts der aktuellen Entwicklung ihre fundamentale Opposition gegen die Vorlage im Verlaufe der Beratungen aufgegeben hat. In der Schlussabstimmung schlug sich dies noch mit einer Stimmenthaltung nieder.

2.4 Vorteile des neuen Systems

Eine Beurteilung der Vor- und Nachteile der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung (neues System) gegenüber der zweijährigen Steuerveranlagung mit Vergangenheitsbemessung (bisheriges System) ergibt eindeutig eine Überlegenheit des vorgeschlagenen neuen Systems. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte nochmals aufgeführt (vgl. auch Beilage C):

- Beim neuen System entspricht das Steuerjahr dem Bemessungsjahr, was automatisch eine den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Besteuerung ergibt. Gleichzeitig wird damit die Steuergerechtigkeit verbessert. Beim alten System liegen Steuer- und Bemessungsjahr zwei bis drei Jahre auseinander. Aus diesem Grund stimmt der zu zahlende Steuerbetrag häufig gar nicht mehr mit der aktuellen Einkommenssituation überein. Nur die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung kann dem heutigen schnellen Strukturwandel einigermassen zeitgerecht Rechnung tragen.

- Die bisherigen aufwandintensiven Zwischenveranlagungen können mit dem neuen System somit vermieden werden. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil die Ursachen für Zwischenveranlagungen nach heutigem Recht stark im Zunehmen begriffen sind (vermehrte Stellenwechsel, Frühpensionierungen, Arbeitslosigkeit, erwerbslose Zeiten wegen Auslandaufenthalt u.ä., Scheidungen usw.).

- Mit der Umstellung entfällt die - Ungerechtigkeiten schaffende - Vermischung von Vergangenheits- und Gegenwartsbemessung. Denn auch beim heutigen System, das grundsätzlich von der Vergangenheitsbemessung ausgeht, kommt die Gegenwartsbemessung im Falle von Zwischenveranlagungen zum Zuge.

- Die einjährige Steuerveranlagung ist im Vergleich zum bisherigen System wesentlich transparenter und verständlicher.

- Beim neuen System ergeben sich am Schluss der Steuerpflicht keine Bemessungslücken mehr, wie dies beim heutigen System der Fall ist.

- Die einzelnen Steuerpflichtigen müssen beim neuen System jährlich eine Steuererklärung ausfüllen (bisher einmal alle zwei Jahre). Dies ist ein kleiner Mehraufwand. Dafür ist jeweils nur noch die Kolonne für ein Steuerjahr (bisher zwei Kolonnen) auszufüllen und die Unterlagen sind nicht mehr für zwei Vorjahre zu beschaffen, sondern nur noch für eines, das zudem erst kurze Zeit zurückliegt. Dies dürfte im Normalfall leichter fallen, als bis über zwei Jahre alte Unterlagen zusammensuchen zu müssen. Zudem sollte der jährliche Automatismus des Ausfüllens der Steuererklärung die Arbeit erleichtern, da man nicht mehr alle zwei Jahre wieder "von Null an beginnen" muss. Vielmehr dürfte sich beim jährlichen Ausfüllen eine gewisse Routine einstellen. Dies belegen auch Aussagen von Treuhändern, die erklären, dass zwei baselstädtische Steuererklärungen nicht mehr Aufwand verursachen als eine basellandschaftliche.

- Der für die Umstellung und die jährliche Veranlagung zu erwartende verwaltungsseitige Mehraufwand wird nur geringfügig höher eingeschätzt als der heutige Aufwand, der insbesondere durch zahlreiche Zwischenveranlagungs- und Steuererlassverfahren sowie die Bemühungen zur Unterlagenbeschaffung gekennzeichnet ist.

- Einen weiteren positiven Nebeneffekt weist die Umstellung des Steuersystems dank der zeitnäheren Bemessung bei der Ermittlung der Krankenkassenprämienzuschüsse auf.

- Mit dem Übergang zur einjährigen Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung liegt unser Kanton im Trend wichtiger anderer Kantone (Zürich, Aargau, Solothurn usw.). Der aktuelle Stand der Umstellungen in anderen Kantonen geht aus Beilage E hervor.

- Die Umstellung kann für die SteuerzahlerInnen kostenneutral vorgenommen werden, indem die Steuertarife entsprechend angepasst werden (vgl. Ziffer 2.5.). Dies war für die Kommission eine der Hauptvoraussetzungen für ihre Zustimmung zur Vorlage.

- Die Umstellung auf Gegenwartsbesteuerung bei den juristischen Personen ist zwingend per 1.1.2001 vorzunehmen. Die Durchführung der entsprechenden Anpassungen bei den natürlichen Personen auf den gleichen Zeitpunkt erscheint schon aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sinnvoll. Dies umso mehr, als anzunehmen ist, dass eher früher als später vom Bund auch für die natürlichen Personen zwingend die einjährige Gegenwartsbemessung vorgeschrieben werden wird. Dies dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit der Fall sein, wenn eine gewisse Anzahl wichtiger Kantone umgestellt hat.

2.5 Kostenneutrale Umstellung

2.5.1 Grundsätzliches

In der Kommission war es unbestritten, dass die Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung für die BürgerInnen kostenneutral erfolgen muss. D.h. es darf sich keine umstellungsbedingte Steuererhöhung, aber auch keine Steuersenkung ergeben. Zwei Faktoren sind dabei zu berücksichtigen:

- Zeitnähere Bemessung: Da beim neuen System das Bemessungsjahr mit dem Steuerjahr identisch ist und nicht mehr wie bisher zwei bis drei Jahre zurückliegt, ergäbe sich bei einer Umstellung ohne Tarifkorrektur eine faktische Steuererhöhung um die in diesem Zeitraum eingetretenen realen Einkommenserhöhungen. Um diesen Effekt zu kompensieren, muss eine entsprechende Tarifstreckung vorgenommen werden.

- Indexveränderung: Für die Einkommensgrenzen zur Steuerberechnung im Jahre 2001 ist - gemäss unveränderter Praxis - der Indexstand per 30.6.2000 massgebend. In der Vorlage kann aber erst der zum Zeitpunkt der Gesetzesausarbeitung aktuelle Indexstand zugrundegelegt werden. Da sich dieser bis zum 30.6.2000 mit grösster Wahrscheinlichkeit noch verändern wird, muss auch diesem Umstand Rechnung getragen werden.

In der Regierungsvorlage wird dem geschätzten realen Einkommenswachstum (2 x 1 %) und der geschätzten Teuerung (2 x 2 %) gesamthaft mit einer Tarifstreckung von 6 % Rechnung getragen. Die Kommission sieht jedoch vor, den Einfluss dieser beiden Faktoren im Gesetz getrennt zu berücksichtigen. Dadurch können die zu schätzenden Grössen auf ein Minimum beschränkt werden.

2.5.2 Zeitnähere Bemessung

Die Kommission beantragt in § 34 eine Tarifstreckung von 2 %, was dem angenommenen realen Einkommenswachstum für zwei Jahre entspricht. SteuerzahlerInnen mit einer tieferen Reallohnzunahme profitieren somit geringfügig, während jene mit höherem Reallohnzuwachs etwas stärker als bisher belastet werden.

2.5.3 Indexveränderung

Bei der Indexveränderung kann gemäss Kommissionsfassung auf Schätzungen vollständig verzichtet werden. Einerseits wurde bei den Einkommensgrenzen in § 34 vom aktuellen Indexstand per 30.6.1998 ausgegangen. Andererseits wird bei der definitiven Festlegung der Steuertarife für das Jahr 2001 der zwischen dem 30.6.1998 und dem 30.6.2000 eingetretenen Geldwertveränderung voll Rechnung getragen (vgl. § 20 Abs. 3).

2.6 Unveränderter Pränumerando-Bezug

Zu Beginn der Kommissionsberatungen - als auch noch das Umstellungsverfahren der "doppelten Steuererhebung" eine mögliche Variante darstellte - wurde diskutiert, ob allenfalls ein Wechsel auf den Postnumerando-Bezug analog dem Kanton Basel-Stadt ins Auge gefasst werden sollte. Eine deutliche Kommissionsmehrheit sprach sich allerdings bereits damals für den Pränumerando-Bezug aus, wie er in fast allen übrigen Kantonen zur Anwendung kommt.

Durch die Beschlüsse des Bundesparlamentes in der Septembersession dieses Jahres, die das Verfahren der doppelten Steuererhebung ausschliessen, wäre eine Umstellung auf den Postnumerando-Bezug nun sowieso nicht mehr möglich bzw. nur unter Inkaufnahme eines Jahres ohne Steuereinnahmen.

2.7 Umstellung mit dem Jahressteuerverfahren

2.7.1 Einleitung

Das von der Kommission ursprünglich vorgezogene Differenzsteuerverfahren wäre wohl das technisch sauberste und gerechteste Umstellungssystem gewesen. Allerdings wäre es für die Steuerpflichtigen schwer verständlich und für die Verwaltung sehr anspruchsvoll und aufwendig zu vollziehen gewesen. Wie bereits erwähnt ist nun gemäss Bundesrecht zwingend das Jahressteuerverfahren vorgeschrieben. Es hat zwar den Mangel einer Bemessungslücke für die Jahre 1999 und 2000 (juristische Personen: Jahr 2000), es ist dafür aber einfacher verständlich und kann von der Verwaltung mit geringerem Aufwand durchgeführt werden.

Um den Mangel der Bemessungslücke abzufedern, werden ausserordentliche Einkünfte und ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 steuerlich besonders berücksichtigt.

2.7.2 Jahressteuerverfahren

Beim Jahressteuerverfahren wird die Veranlagung für das Umstellungsjahr 2001 nur nach neuem Recht vorgenommen. Das heisst, das massgebliche Bemessungsjahr ist ebenfalls das Jahr 2001 (Gegenwartsbemessung!). Da im Jahre 2000 - noch nach altem Recht - die Jahre 1997 und 1998 zur Bemessung beigezogen wurden, fallen die ordentlichen steuerbaren Einkommen der Jahre 1999 und 2000 in die Bemessungslücke, d.h. sie werden gar nie als Bemessungsgrundlage verwendet.

Eine graphische Darstellung sowie der Ablauf des Jahressteuerverfahrens gehen aus Beilage D hervor.

2.7.3 Ausserordentliche Einkünfte

Um zu verhindern, dass die Bemessungslücke zu Steuerumgehungstransaktionen missbraucht wird, werden ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 einer vollen Jahressteuer nach altem Recht unterworfen (vgl. § 198 Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten beispielsweise Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Lotteriegewinne oder Kapitalabfindungen.

2.7.4 Ausserordentliche Aufwendungen

Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 werden ebenfalls steuerlich berücksichtigt. Der Durchschnitt der in 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen kann in den Steuerjahren 2001 und 2002 von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (vgl. § 198 Abs. 4). Als ausserordentliche Aufwendungen gelten beispielsweise Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese den Pauschalabzug übersteigen, Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren bei der beruflichen Vorsorge oder Krankheits- bzw. Weiterbildungskosten, die die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Hingegen werden Beiträge an die 3. Säule nicht als ausserordentliche Aufwendungen betrachtet. Da dies der Bund so vorschreibt, sind der kantonalen Gesetzgebungsinstanz hier die Hände gebunden.

2.7.5 Deklaration der ausserordentlichen Faktoren

Damit die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 ausgeschieden werden können, ist im Jahre 2001 eine Steuererklärung nach altrechtlichen Bestimmungen (also mit den Bemessungsjahren 1999 und 2000) einzureichen (§ 198 Abs. 6). Diese gewährleistet auch, dass die Verrechnungssteuerguthaben zurückerstattet werden und die AHV-Meldungen für Selbständigerwerbende erfolgen können.

2.8 Einzelheiten zum Steuerbezug

Bezüglich des Steuerbezuges gilt wie bisher das System des Pränumerando-Bezuges. D.h. die Steuer für das Steuerjahr 2001 ist im Jahre 2001 zu bezahlen. Es ist ja nun aber logisch, dass das definitive steuerbare Einkommen des massgeblichen Bemessungsjahres 2001 erst im Jahre 2002 feststeht und aufgrund der dann eingereichten Steuererklärung veranlagt werden kann.

Aus diesem Grund ist im Jahre 2001 eine Akontozahlung zu leisten, die dem mutmasslichen Steuerbetrag entsprechen soll (vgl. § 135b).

Wenn die definitive Veranlagung im Jahre 2002 erfolgt ist, so erstellt die Steuerverwaltung eine Schlussabrechnung und fordert einen allenfalls ausstehenden Betrag nach bzw. erstattet zuviel bezahlte Beträge zurück (vgl. § 135c).

2.9 SVP/EVP-Motion vom 13.1.1992 (92/4)

Die am 18.2.1993 vom Landrat überwiesene Motion 92/4 der SVP/EVP (vgl. Beilage  F), welche die einjährige Steuerveranlagung fordert, wird mit der vorliegenden Gesetzesänderung vollständig erfüllt und kann deshalb abgeschrieben werden.

2.10 Kostenfolgen für die Gemeinden

In der Vernehmlassung zu dieser Vorlage wurde vor allem von Gemeindeseite befürchtet, dass sich infolge der Umstellung auf die einjährige Veranlagung massive Steigerungen bei den Verwaltungskosten ergeben könnten. Insbesondere der Personalaufwand (mehr Veranlagungen) und die Raumkosten (mehr zu archivierende Steuerunterlagen) standen dabei im Zentrum.

Die Diskussion um die allfällige Erhöhung des Verwaltungsaufwandes wegen der Umstellung wird etwas kompliziert durch die Tatsache, dass die Entschädigungen der Gemeinden für die Leistungen des Kantons die tatsächlichen Kosten bereits heute nicht decken. Der Kanton übernimmt zur Zeit entschädigungslos Arbeiten im Betrage von rund Fr. 1,5 Mio pro Jahr, die eigentlich die Gemeinden vorzunehmen hätten. Es handelt sich dabei um - die Vollständigkeitsprüfung bei den Selbständigerwerbenden aller Gemeinden, - die Vollständigkeitsprüfung bei den Unselbständigerwerbenden der Gemeinden, die die Veranlagung dem Kanton übertragen haben sowie - die Veranlagungskontrolle der Spezialfälle bei den Unselbständigerwerbenden aller Gemeinden. Hier drängt sich eine Anpassung auf, die für die Gemeinden - unabhängig von der Umstellung auf die einjährige Steuerperiode - Mehrkosten mit sich bringt.

Da das Problem der Berechnung der Kostenentschädigungen bzw. -gutschriften grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Steuerperiode ist, wird der Regierungsrat diese Frage in einer separaten Regierungsratsverordnung lösen. Die Gemeinden sollen gemäss Auskunft der Finanzdirektion in die Vernehmlassung einbezogen werden.

Der Mehraufwand, der auf die Umstellung von der zwei- auf die einjährige Steuerveranlagung zurückzuführen ist, wird von der Finanzdirektion wie folgt eingeschätzt:

- Kanton: Der umstellungsbedingten Erhöhung des Aufwandes um rund die Hälfte stehen Einsparungen durch den Einsatz von Scanning bei der Eingangserfassung und mehr Automation bei der Veranlagung gegenüber. Der gesamte Mehraufwand für die Veranlagung und damit zusammenhängende Arbeiten wird deshalb auf maximal 25 % geschätzt.

- Gemeinden: Die Mehrkosten der Gemeinden hängen sehr stark davon ab, ob einerseits Zusatzanstellungen für die Veranlagungsarbeiten vorgenommen werden müssen oder nicht, und ob anderseits räumliche Anpassungen nötig sind oder nicht. Ebenso spielen die Zielvorgaben betreffend der Veranlagungsleistung und der Einsatz technischer Hilfsmittel eine Rolle. Die Mehrkosten bei den Gemeinden werden im Extremfall auf bis zu 50 % geschätzt, im Optimalfall ist die Umstellung aber auch ohne nennenswerten Zusatzaufwand möglich.

2.11 Obligatorische Volksabstimmung

Aufgrund der in 1998 vom Volk angenommenen Änderung von § 30 der Kantonsverfassung kann ein Gesetz, das in der Schlussabstimmung des Landrates das Quorum von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erreicht, neu dem fakultativen - statt wie bisher zwingend dem obligatorischen - Referendum unterstellt werden. Eine Volksabstimmung würde somit entfallen, falls von keiner Seite das Referendum ergriffen würde.

Zur Zeit ist es noch nicht klar, wann diese Verfassungsänderung inkrafttreten wird. Für den Fall, dass sie zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Geschäfts bereits gelten sollte, ist folgendes festzuhalten:

Die Kommission ist einstimmig der Meinung, dass die vorliegende Gesetzesänderung - unabhängig vom Abstimmungsergebnis im Landrat - auf jeden Fall der Volksabstimmung zu unterstellen sei. Dies wird mit der erwähnten Verfassungsänderung ebenfalls ermöglicht. Zwei Gründe sprechen für dieses Verfahren:

- Hauptgrund ist die Tatsache, dass die Umstellung auf die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung eine Änderung bedeutet, die praktisch für die ganze Bevölkerung spürbare Auswirkungen zeitigen wird. Sie stellt in diesem Sinne eine eigentliche Grundsatzfrage von grossem Interesse für die Mehrheit der Stimmberechtigten dar.

- Ein zusätzlicher Grund ist der Umstand, dass die Gesetzesänderung bei obligatorischer Volksabstimmung im Idealfall früher Verbindlichkeit erlangt, als dies der Fall wäre, wenn bei fakultativer Unterstellung anschliessend doch noch das Referendum ergriffen würde.

3. Erläuterungen zu Änderungen

3.1 Einleitung

Bemerkungen zu den Änderungen gemäss Regierungsvorlage gegenüber dem geltenden Recht sind in der Regierungsvorlage sowie in Beilage G zu finden.

Nachfolgend werden nur Erläuterungen zu einzelnen Änderungen gegeben, die in der Kommissionsfassung von der ursprünglichen Regierungsvorlage (Variante Differenzsteuerverfahren) abweichen.

3.2 § 9 (Besteuerung der Kinder)

Im ersten Absatz wurde lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Die Aufhebung des vierten Absatzes war in der Regierungsvorlage versehentlich vergessen worden.

3.3 § 20 (Geldwertveränderung)

Die Geldwertveränderung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bzw. bis zum 30.6.2000 war in diesem Paragraphen gemäss Regierungsvorlage nicht zu erwähnen, da sie bei der Tarifstreckung in § 34 mit einer pauschalen Schätzung von 4 % bereits berücksichtigt war.

Da die Kommission aber so wenig wie möglich auf pauschale Schätzungen abstellen wollte, wurde in § 34 der Tarif aufgrund des Indexstandes per 30.6.1998 festgesetzt - ohne Einbezug einer geschätzten Teuerung bis zum 30.6.2000. Die Berücksichtigung der

tatsächlichen Indexveränderung zwischen dem 30.6.1998 und dem 30.6.2000 muss deshalb in § 20 in einem neuen Absatz 3 geregelt werden.

3.4 § 34 (Steuerberechnung)

Wie im vorherigen Abschnitt erläutert wurde, ist gemäss Kommissionsfassung in diesem Paragraphen nur noch eine Tarifstreckung um die geschätzte Reallohnveränderung (2 %) für den Zeitraum, um den das Bemessungsjahr systembedingt näher an das Steuerjahr herangeführt wird, zu berücksichtigen.

Die Einkommensgrenzbeträge entsprechen in der Kommissionsfassung dem Stand vom 30.6.1998 (Regierungsvorlage: Indexstand vom 30.6.1996). Der tatsächlich noch eintretenden Indexänderung zwischen dem 30.6.1998 und dem 30.6.2000 wird in der Kommissionsfassung in § 20 Rechnung getragen.

In der ursprünglichen Regierungsfassung war zusätzlich zur geschätzten Reallohnveränderung (2 %) noch die geschätzte Teuerung zwischen dem 30.6.1996 und dem 30.6.2000 (4 %) zu berücksichtigen, weil die Indexveränderung nicht in § 20, sondern in § 34 Niederschlag fand. Insgesamt hätte die Tarifstreckung 6 % betragen.

3.5 § 101 (Steuererklärung)

Der Satzteil "... sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht ..." war in der Regierungsvorlage im ersten Absatz versehentlich vergessen worden.

3.6 § 102 (Frist zur Einreichung)

Der Satzteil "... bzw. innert 2 Monaten nach Beginn der Steuerpflicht ..." war in der Regierungsvorlage im fünften Absatz versehentlich vergessen worden.

3.7 §§ 198 und 199 (Bemessung)

Die Änderungen in der Kommissionsfassung gegenüber der Regierungsvorlage sind vollumfänglich durch das im September 1998 geänderte Bundesrecht bedingt. Das ursprünglich vorgesehene Differenzsteuerverfahren (Regierungsvorlage) durfte nicht mehr als Übergangsverfahren eingesetzt werden. Nur noch das Jahressteuerverfahren (Kommissionsfassung) ist zulässig.

4. Anträge

Die Finanzkommission beantragt dem Landrat,

a. den Änderungen des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7.2.1974 gemäss Beilage A zuzustimmen (mit 12 : 0 Stimmen bei 1 Enthaltung),

b. Eventual (falls die vom Volk in 1998 beschlossene Änderung von § 30 der Kantonsverfassung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Landrat bereits inkraftgetreten ist und die vorliegende Gesetzesänderung im Landrat mit einem Quorum von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird): gemäss § 30 Bst. b der Kantonsverfassung folgenden separaten Beschluss zu fassen: "Die Gesetzesänderung wird der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt." (einstimmig),

c. die am 18.2.1993 überwiesene Motion 92/4 zur Einführung der einjährigen Steuerveranlagung (SVP/EVP-Fraktion) als erfüllt abzuschreiben (einstimmig).

Namens der Finanzkommission

der Präsident Roland Laube

Gelterkinden, den 13. Dezember 1998