Steuer- und Finanzgesetz (Enwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1997-160 vom 13. Dezember 1998

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) (Entwurf)

Fassung vom 22. Oktober 1998

Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I. Das Gesetz vom 7. Februar 19741) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:

§ 8 Absätze 1, 4, 5 und 6 1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 4 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. 5 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. 6 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Für den Rest der Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte getrennt besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

§ 9 Absatz 1 1 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet. Diese Zurechnung entfällt ab Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden.

§ 9 Absatz 4 Aufgehoben

§ 16 Absatz 1 Buchstabe f letzter Satz Fallen die Ergänzungsleistungen weg, gelten für den Wiedereintritt in die Steuerpflicht die Bestimmungen der §§ 87 ff.

§ 20 Absätze 2 und 3 2 Die Umrechnung erfolgt jeweils aufgrund der innerhalb von 12 Monaten vor Ende Juni der vorangehenden Steuerperiode eingetretenen Geldwertveränderung. 3 Beim Übergang zur einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar 2001 wird auf dem in der Volksabstimmung angenommenen Tarif, der auf einem Indexstand per Ende Juni 1998 von 119,06 Punkten gerechnet wurde, die bis Ende Juni 2000 eingetretene Geldwertveränderung noch berücksichtigt.

§ 29 Absatz 1 Buchstabe b b. bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen.

§ 29 Absatz 2ter 2ter Für Steuerpflichtige, die seit dem 1. Januar 1991 erstmals in der Schweiz Wohneigentum zur Selbstnutzung erworben haben, ermässigt sich der Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft auf die Hälfte, und zwar während der sechs für die Besteuerung massgebenden Steuerjahre, gerechnet seit Antritt der Selbstnutzung. Der pauschale oder effektive Unterhaltskostenabzug gemäss Absatz 2 wird während der Dauer der Mietwertermässigung in voller Höhe gewährt.

§ 29bis Absatz 7 letzter Satz Aufgehoben

§ 34 Absätze 1, 2 und 3 1 Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr (Tarif A) beträgt 0.49 % bei einem steuerbaren Einkommen von 13 768 Fr. für folgende Steuerpflichtige: a. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige; b. für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Gewalt haben beziehungsweise hatten und an deren Unterhalt sie beitragen; c. für verwitwete, getrennt lebende und geschiedene Steuerpflichtige für die nach dem Tode des Ehegatten beziehungsweise der Trennung oder Scheidung laufende und folgende Steuerperiode. Für jedes um 172.10 Fr. höhere Einkommen erhöht sich der Steuersatz gemäss nachstehender Tabelle:

(von Fr.) (bis Fr.) (um je %) (auf %)
13 769 25 815 0.0343 2.891
25 816 34 420 0.0294 4.361
34 421 51 630 0.02058 6.419
51 631 86 050 0.01372 9.163
86 051 172 098 0.00686 12.593
172 099 258 148 0.00196 13.573
258 149 516 293 0.001372 15.631
516 294 688 391 0.000882 16.513
688 392 860 489 0.000784 17.297
860 490 1 720 977 0.0002156 18.375

Für die 1 720 977 Fr. übersteigenden Einkommensteile beträgt der Steuersatz 18.62 %.

2 Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr beträgt für alle übrigen Steuerpflichtigen (Tarif B) 0.49 % bei einem steuerbaren Einkommen von 13 768 Fr. Für jedes um 172.10 höhere Einkommen erhöht sich der Steuersatz bei einem Einkommen von

(von Fr.) (bis Fr.) (um je %) (auf %)
13 769 27 537 0.0483875 4.361
27 538 36 141 0.04116 6.419
36 142 55 933 0.023860844 9.163
55 934 112 724 0.01039388 12.593
112 725 164 353 0.003266634 13.573
164 354 322 684 0.002236948 15.631
322 685 430 245 0.0014112 16.513
430 246 537 805 0.0012544 17.297
537 806 1 075 612 0.00034496 18.375

3 Für die Anwendung von Tarif A oder B sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend.

§ 87 I. Natürliche Personen 1. Steuerperiode 1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. 4 Für die Abzüge gelten Absatz 3 und § 90 Absatz 2 sinngemäss.

§ 88 2. Bemessungsperiode 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend. 3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

§ 89 3. Verlustverrechnung Verluste aus drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

§ 90 4. Sozialabzüge 1 Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt. 2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

§ 91 5. Bemessung des Vermögens 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht. 2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. 4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

§§ 92, 93, 95 und 96 Aufgehoben

§ 97 II. Juristische Personen 1.  Steuerperiode 1 Die Steuern vom Reinertrag und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation erforderlich.

§ 98 2. Bemessung des Reinertrags 1 Der steuerbare Reinertrag bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 2 Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Erträge auf zwölf Monate umgerechnet. 3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Ertrag gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reinertrag des letzten Geschäftsjahres besteuert.

§ 99 3. Bemessung des Eigenkapitals 1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. 2 Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

§ 100 4. Steuersätze Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.

§ 101 Absatz 1 1 Zu Beginn jeder Veranlagungsperiode sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen. Er hat Einkommen und Vermögen bzw. Ertrag und Kapital anzugeben.

§ 102 Absatz 5 5 Hat ein Steuerpflichtiger kein Steuerformular erhalten, so ist er verpflichtet, bei der Gemeindekanzlei des Wohnsitzes oder bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März der Veranlagungsperiode bzw. innert 2 Monaten nach Beginn der Steuerpflicht ein Formular zu verlangen.

§ 135 Absatz 7 7 Der Bezug der Gemeinde- und der Grundstücksteuer ist Sache der Gemeinden, wobei die Gemeindesteuer pränumerando zu beziehen ist. Auf Ersuchen einer Gemeinde kann die Finanz- und Kirchendirektion den vorläufigen und definitiven Bezug der Gemeinde- und Grundstücksteuer analog den Absätzen 1-5 mit der Staatssteuer vornehmen.

§ 135a 1a. Akontozahlung In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine Akontozahlung erhoben. Zinsen im Zusammenhang mit der Akontozahlung werden in der Regel mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt.

§ 135b 1b. Grundlage und Verfahren 1 Grundlage der Akontozahlung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung, der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode. 2 Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann wie gegen die Veranlagung selbst Einsprache, Rekurs und Beschwerde erhoben werden. Dabei kann jedoch nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Die Bestimmungen über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren der §§ 122-131 gelten sinngemäss 3 Die Akontozahlungsverfügungen sind gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

§ 135c 1c. Schlussabrechnung 1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussabrechnung zugestellt. Wird die Veranlagung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussabrechnung 2 Noch ausstehende Beträge werden ab Fälligkeit mit Ausgleichszinsen nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge mit Vergütungszinsen zurückerstattet.

§ 198 X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen 1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach neuem Recht veranlagt. 2 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (§ 34); vorbehalten bleiben die §§ 35 und 36. Die Sozialabzüge gemäss den §§ 33 und 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. 3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind. 4 Die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können im Durchschnitt zusätzlich von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrundegelegten steuerbaren Einkünften abgezogen werden, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht. 5  Als ausserordentliche Aufwendungen gelten a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren; c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. 6 Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der zweijährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

§ 199 XI. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen 1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Ertragssteuer der juristischen Personen nach neuem Recht veranlagt. 2 Ausserordentliche Erträge, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen. 3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen und andere Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind. 4 Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der einjährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

§ 200 XII. Anwendbares Recht beim Wechsel der zeitlichen Bemessung Unter altem Recht ist das Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974 in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2001 zu verstehen, unter neuem Recht dasjenige Gesetz mit Geltung ab 1. Januar 2001.

§ 201 XIII. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts wird ersatzlos aufgehoben: § 12 des Dekrets vom 13. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Liestal,

IM NAMEN DES LANDRATES der Präsident: der Landschreiber:

 

Fussnoten:

1) GS 25.427, SGS 331