Einführung Bundesgesetzes Schuldbetreibung und Konkurs (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Zurück zum Protokoll vom 19. September 1998


Landratsbeschluss (Entwurf)


betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom 19. September 1996

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


A. Organisatorische Bestimmungen


§ 1 Betreibungs- und Konkurskreise


1 Der Kanton ist in die folgenden sechs Betreibungs- und Konkurskreise eingeteilt:


a. Arlesheim


b. Binningen


c. Laufen


d. Liestal


e. Sissach


f. Waldenburg


2 Die Betreibungs- und Konkurskreise entsprechen den Bezirksschreiberei-Bezirken.




§ 2 Betreibungsamt, Konkursamt


1 In jedem Kreis befinden sich ein Betreibungsamt und ein Konkursamt. Beide sind Abteilungen der Bezirksschreiberei.


2 Der Regierungsrat kann innerhalb des Bezirksschreiberei-Bezirkes das Betreibungs- und das Konkursamt zusammenlegen.




§ 3 Ausstand


1 Befindet sich eine Person des Betreibungs- oder Konkursamtes im Ausstand, so weist die Leitung der Bezirksschreiberei dieses Verfahren einer anderen Person des gleichen Amtes zu.


2 Wenn die Zuweisung an eine andere Person des gleichen Amtes nicht möglich ist, überträgt die administrative Aufsichtsbehörde die Behandlung dieses Verfahrens dem Amt eines anderen Kreises.


3 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die administrative Aufsichtsbehörde.




§ 4 Konkursverfahren durch ein anderes Amt


Die administrative Aufsichtsbehörde kann auf Gesuch des örtlich zuständigen Amtes bei besonderen Umständen die Behandlung eines Konkursverfahrens dem Amt eines anderen Kreises übertragen.




§ 5 Bearbeitung durch Private, Rückgriff bei Schäden


1 Soweit es das Bundesrecht zulässt, können bei besonderen Umständen Private oder private Firmen als ausserordentliche Konkursverwalter, Sachwalter, Liquidatoren oder als Hilfspersonen hinzugezogen werden.


2 Die Privaten oder privaten Firmen unterstehen insbesondere dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.


3 Die ernennende Instanz hat den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung zu verlangen.


4 Wenn der Kanton für Schäden, welche Private oder private Firmen verursacht haben, haftbar gemacht wird, kann er bei Vorliegen eines Verschuldens vollumfänglich auf diese Rückgriff nehmen. Der Regressanspruch verjährt nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens, längstens nach zehn Jahren seit Schadenszufügung.


5 Regressklagen sind beim Bezirksgericht Liestal einzureichen. Es findet keine friedensrichterliche Verhandlung statt. Im übrigen gilt die Zivilprozessordnung.




§ 6 Aufsichtsbehörde


1 Die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter nach Artikel 13 SchKG üben aus:


a. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde;


b. die Dreierkammer des Obergerichts als Rechtsmittelbehörde.


2 Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für:


a. Erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;


b. Entscheide über Zuweisung von Verfahren an ein anderes Amt (§ 3 Absatz 2 und § 4 dieses Gesetzes) und über streitige Ausstandsbegehren (§ 3 Absatz 3 dieses Gesetzes);


c. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;


d. Erlass von Weisungen;


e. Durchführung von Inspektionen.


3 Die Dreierkammer des Obergerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für:


a. Beurteilung von Beschwerden nach Artikel 17 SchKG;


b. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde (§ 6 Absatz 2 Buchstaben a-c dieses Gesetzes).




§ 7 Depositenanstalt


Als Depositenanstalt nach Artikel 24 SchKG wird die Basellandschaftliche Kantonalbank bezeichnet.




B. Weitere Bestimmungen


§ 8 Unvereinbarkeit


Leitung und Personal des Betreibungsamtes und des Konkursamtes dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten, Inkasso-Organisationen oder ähnlichen Institutionen sein.




§ 9 Zustellung von Betreibungsurkunden


1 Die Betreibungsurkunden werden in der Regel durch die Post zugestellt.


2 Wenn die Zustellung durch die Post nicht gelingt, werden die Betreibungsurkunden polizeilich zugestellt.


3 Der Regierungsrat kann über das Zustellverfahren ergänzende Vorschriften erlassen.




§ 10 Handelsregisterverzeichnis


Das Betreibungsamt führt kein eigenes Handelsregisterverzeichnis nach Artikel 15 Absatz 4 SchKG, wenn es permanenten Zugriff zum Handelsregisteramt hat.




§ 11 Beschwerdeverfahren


1 Soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht, richtet sich das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.


2 Die Dreierkammer des Obergerichts kann die Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen.




§ 12 Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel


Die Verfügungen folgender Behörden, die Private zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind einem Urteil gleichgestellt (Artikel 80 SchKG):


a. Verfügungen von kantonalen Behörden;


b. Verfügungen von Gemeindebehörden;


c. Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;


d. Verfügungen ausserkantonaler Behörden, soweit interkantonale Abkommen dies vorsehen.




§ 13 Gepfändete Liegenschaft in einer Katastergemeinde


1 Wird eine Liegenschaft in einer Katastergemeinde gepfändet, meldet dies das Betreibungsamt dem Katasterführer oder der Katasterführerin der Gemeinde.


2 Der Katasterführer oder die Katasterführerin trägt die Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung nach der Grundbuchverordnung im Katasterbuch ein.




§ 14 Richterliche Zuständigkeiten und Verfahren


Für die richterlichen Zuständigkeiten und Verfahren gilt die Zivilprozessordnung.




C. Schlussbestimmungen


§ 15 Änderung der Zivilprozessordnung


Das Gesetz vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert:




§ 3 Absatz 1 Ziffer 15


15. alle Streitigkeiten, die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs dem Richter oder der Richterin zuweist. Klagen auf Anerkennung bestrittener Forderungen nach Artikel 79 SchKG unterliegen der friedensrichterlichen Verhandlung;




§ 5 Ziffern 1, 2, 5, 7, 10, und 15


1. für die Bewilligung der definitiven und provisorischen Rechtsöffnung (Artikel 80 - 82, 279 Absatz 2 SchKG), die Aufhebung des Rechtsstillstandes (Artikel 57d SchKG), die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen Gläubigerwechsels (Artikel 77 SchKG) und für die Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Artikel 85, 85a SchKG); gegen den Entscheid ist die Appellation unter den Voraussetzungen von § 9 dieses Gesetzes zulässig;


2. für die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens sowie die Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens und der Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter (Artikel 265a Absätze 2 und 3 SchKG);


5. für Konkursbegehren infolge Insolvenzerklärung des Schuldners oder der Schuldnerin (Artikel 191 SchKG); gegen den Entscheid ist die Appellation unter den Voraussetzungen von § 9 dieses Gesetzes zulässig;


7. für den Widerruf des Konkurses (Artikel 195 und 332 SchKG) sowie die Anordnung und Einstellung der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft (Artikel 196 SchKG);


10. für die Bewilligung von Arrestbefehlen (Artikel 272 SchKG) und Einsprachen gegen Arrestbefehle (Artikel 278 SchKG); gegen den Einspracheentscheid (Artikel 278 Absatz 3 SchKG) ist die Appellation unter den Voraussetzungen von § 9 dieses Gesetzes zulässig;


15. für die Bewilligung der Stundung für die einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Artikel 333 SchKG).




§ 11 Ziffer 4


4. als Nachlassgericht nach Artikel 293 ff. und 305 ff. SchKG mit Ausnahme der Zuständigkeit für die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Artikel 333 ff. SchKG.




§ 12 Ziffer 4


Aufgehoben




§ 26 Gerichtsstand des Betreibungsortes bzw. des Konkursortes


1 Vor das Gericht des Betreibungsortes gehören:


a. Gesuche um nachträglichen Rechtsvorschlag (Artikel 77 SchKG);


b. Klagen auf Aberkennung von Forderungen, für welche die provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde (Artikel 83 SchKG);


c. Gesuche um Rechtsöffnung (Artikel 84 SchKG);


d. Klagen um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Artikel 85 SchKG);


e. Feststellungsklagen, wonach die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei (Artikel 85a SchKG);


f. Anschlussklagen (Artikel 111 SchKG);


g. Kollokationsklagen (Artikel 148, 250 SchKG);


h. Aussonderungsklagen (Artikel 242 SchKG);


i. Feststellungsklagen betreffend neues Vermögen (Artikel 265a SchKG);


k. Feststellungsklagen betreffend bestrittene Forderungen im Nachlassvertrag (Artikel 315 SchKG).


2 Im weiteren gilt der Gerichtsstand des Betreibungsortes bzw. des Konkursortes auch für die in § 27 Absatz 2 und wahlweise für die in § 30 Absatz 2 dieses Gesetzes aufgeführten Prozesse.




§ 27 Gerichtsstand der Widerspruchsklagen


1 Widerspruchsklagen gegen Beklagte mit Wohnsitz in der Schweiz (Artikel 109 Absatz 2 SchKG) gehören vor das Gericht des Wohnsitzes des oder der Beklagten.


2 Widerspruchsklagen des oder der Dritten (Artikel 107 Absatz 5 SchKG) und gegen Beklagte mit Wohnsitz im Ausland (Artikel 108 Absatz 1 SchKG) gehören vor das Gericht des Betreibungsortes.


3 Widerspruchsklagen, die sich auf ein Grundstück beziehen, gehören vor das Gericht der gelegenen Sache (Artikel 109 Absatz 3 SchKG).




§ 29 Gerichtsstand der Arrestklagen


1 Einsprachen gegen Arrestbefehle sind beim Gericht des Arrestortes einzureichen.


2 Klagen auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigten Arrestes sowie Klagen auf Anerkennung der Arrestforderungen können beim Gericht des Wohnsitzortes des oder der Beklagten oder beim Gericht des Arrestortes eingereicht werden.




§ 30 Gerichtsstand der Anfechtungsklagen


1 Anfechtungsklagen gegen Beklagte mit Wohnsitz in der Schweiz (Artikel 289 SchKG) gehören vor das Gericht des Wohnsitzes des oder der Beklagten.


2 Anfechtungsklagen gegen Beklagte mit Wohnsitz im Ausland (Artikel 289 SchKG) können beim Gericht des Betreibungsortes bzw. des Konkursortes eingereicht werden.




§ 238a Einsprachen gegen Arrestbefehle


Einsprachen gegen Arrestbefehle sind beim Gerichtspräsidenten bzw. bei der Gerichtspräsidentin, der bzw. die den Arrest bewilligt hat, schriftlich einzureichen.




§ 261 Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens


Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung in folgenden Prozessen:


1. in Feststellungsklagen, wonach die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei (Artikel 85a SchKG);


2. in Widerspruchsprozessen (Artikel 109 SchKG);


3. in Prozessen über die Teilnahme der Ehefrau, der Kinder, der Mündel und Verbeiständeten eines Schuldners oder einer Schuldnerin an der Pfändung (Artikel 111 SchKG);


4. in Lastenbereinigungsprozessen (Artikel 140 SchKG);


5. in Prozessen über Anfechtung eines Kollokationsplanes (Artikel 148 und 157 Absatz 4 und 250 SchKG);


6. in Prozessen, die im Anschluss an eine Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung gegen Hinterlegung angehoben werden (Artikel 184 Absatz 2 SchKG);


7. in Prozessen über die Frage, ob der Gemeinschuldner oder die Gemeinschuldnerin zu neuem Vermögen gelangt sei (Artikel 265a Absatz 4 SchKG);


8. in Streitigkeiten über den Rücktransport von dem Retentionsrecht entfremdeten Gegenständen (Artikel 284 SchKG);


9. in Arbeitsstreitigkeiten, für die kein einfaches und rasches Verfahren nach Bundesrecht vorgeschrieben ist;


10. in Prozessen über Baueinsprachen (§ 123 Baugesetz).




§ 263 Ziffern 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 9


1. im Verfahren über Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Artikel 85 SchKG);


2. bei Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen Gläubigerwechsels (Artikel 77 SchKG);


3. im Rechtsöffnungsverfahren; der Richter bzw. die Richterin kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Parteien innert einer von ihm bzw. ihr gesetzten Frist nicht ausdrücklich eine solche verlangen;


5. bei Konkursbegehren; im Appellationsverfahren kann auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 174 Absatz 2 SchKG erfüllt sind und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin als glaubhaft gemacht erscheint sowie in weiteren Fällen im Einverständnis der Parteien;


7. für die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens sowie die Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens und der Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter (Artikel 265a Absätze 2 und 3 SchKG); bei Anträgen auf Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter ist auch der oder die Dritte anzuhören;


8. bei Entscheiden des Arrestrichters bzw. der Arrestrichterin (Artikel 271 ff. SchKG);


9. bei Entscheiden des Nachlassrichters bzw. der Nachlassrichterin (Artikel 293 ff. SchKG). Das Nachlassgericht nach Artikel 293 ff. und 305 ff. SchKG kann beim Nachlassrichter bzw. bei der Nachlassrichterin nach Artikel 333 ff. SchKG Auskunft über durchgeführte einvernehmliche private Schuldenbereinigungsverfahren nach Artikel 333 ff. SchKG einholen.




§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts


Das Gesetz vom 31. August 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.




§ 17 Inkrafttreten


1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.


2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.



Back to Top