Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz (Landratsbeschluss)

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Landratsbeschluss (Entwurf)


betreffend Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom 19. September 1996


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 110 und § 111 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, beschliesst:




A. Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt die vom Kanton und den Gemeinden getragene Kinder- und Jugendzahnpflege.




§ 2 Zweck


Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung gesunder und funktionstüchtiger Kauapparate der Kinder und Jugendlichen zu vertretbaren Kosten bei gesicherter Qualität.




§ 3 Organisation


1 Die Organisation der Kinder- und Jugendzahnpflege ist - für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjahres - Sache der Gemeinden und der Schulheime.


2 Gesamtheitliche Vorsorgemassnahmen - wie Zahnputzinstruktionen - werden vom Kanton durchgeführt.


3 Der Kanton kann zahnmedizinische Untersuchungen an Kindern und Jugendlichen zu statistischen Zwecken und zur Qualitätskontrolle durchführen.




§ 4 Zahnärzte und Zahnärztinnen


1 Alle im Kanton praxisberechtigten Zahnärzte und Zahnärztinnen können für die Kinder- und Jugendzahnpflege tätig werden. Wollen sie dies nicht, so haben sie es dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin und der Standort-Gemeinde zu melden.


2 Der Regierungsrat kann Zahnärzte und Zahnärztinnen bei Bedarf verpflichten, angemessen bei der Kinder- und Jugendzahnpflege mitzuwirken.


3 Der Regierungsrat kann nicht geeignete Zahnärzte und Zahnärztinnen nach einer Verwarnung von der Kinder- und Jugendzahnpflege ausschliessen. Die Gemeinden haben ein diesbezügliches Antragsrecht.




§ 5 Aufsicht


1 Die Kinder- und Jugendzahnpflege steht unter der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).


2 Die Direktion übt ihre Aufsicht durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin aus.




B. Behandlung


§ 6 Beitritt zur Behandlung


1 Der Beitritt zur Behandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege ist freiwillig.


2 Er erfolgt regulär im Kindergarten, wenn das Kind den Kindergarten besucht, sonst im ersten Schuljahr.


3 Ein späterer, individueller Beitritt ist nur mit einem gesunden oder kariessanierten Gebiss möglich.


4 In den Kanton Zuhziehend können kariesbefallene Zähne im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege sanieren lassen, erhalten aber keine Subventionen an diese Sanierung, es sei denn, sie seien am alten Wohnort in der Schweiz von der Schulzahnpflege betreut worden.




§ 7 Freie Zahnarztwahl


1 Die freie Wahl unter den im Kanton niedergelassenen, der Kinder- und Jugendzahnpflege angeschlossenen Zahnärzten und Zahnärztinnen ist gewährleistet.


2 Die Behandlung durch ausserkantonale Zahnärzte und Zahnärztinnen bedarf eines Antrages der Gemeinde und einer Bewilligung des Kantonszahnarztes oder der Kantonszahnärztin.


3 Diese wird erteilt, wenn sich der Zahnarzt oder die Zahnärztin verpflichtet, die Vorschriften dieses Gesetzes einzuhalten und wenn ein triftiger Grund für die ausserkantonale Behandlung vorliegt.


4 Ist der triftige Grund die geographische Lage der Gemeinde, so wird eine generelle Bewilligung erteilt.




§ 8 Verantwortlichkeit und Haftpflicht


1 Auch bei einem Beitritt zur Behandlung bleiben die Eltern oder andere gesetzlich verpflichtete Personen (kurz: Eltern) für die Zahngesundheit ihrer Kinder verantwortlich, insbesondere für die vorbeugende Zahnpflege.


2 Für Behandlungsfehler haften der Zahnarzt oder die Zahnärztin. Die Gemeinden, die Schulheime und der Kanton können nicht belangt werden.


3 Die Zahnärzte und Zahnärztinnen haben für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendzahnpflege eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.




§ 9 Leistungsumfang


Im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege werden alle zahnärztlichen Massnahmen durchgeführt, hingegen werden nicht alle Leistungen subventioniert und über die Kinder- und Jugendzahnpflege abgerechnet.




§ 10 Subventionsberechtigte Leistungen


1 Der Kanton erlässt im Bereich der Kieferorthopädie eine Verordnung über die subventionswürdigen Leistungen.


2 Die behandelnden Zahnärzte oder Zahnärztinnen stellen dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin gestützt auf die Verordnung und ihrer Beurteilung Antrag für die kantonszahnärztliche Subventionsverfügung.


3 Bei der konservierenden Behandlung entscheiden die behandelnden Zahnärzte und Zahnärztinnen gemäss dem vom Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin aufgearbeiteten und definierten Stand der Wissenschaft über die zahnmedizinische Erforderlichkeit und damit Subventionsberechtigung gewünschter Massnahmen.


4 Die individuelle Kariesprophylaxe ist subventionsberechtigt.


5 Massnahmen, die von der Haftpflicht-, Unfall,- oder Invalidenversicherung getragen werden, sind nicht subventionsberechtigt.




§ 11 Ausschluss


1 Kinder und Jugendliche können nach einer Verwarnung an die Eltern von der Subventionierung oder von der Behandlung ausgeschlossen werden, wenn sie den Weisungen des Zahnarztes oder der Zahnärztin nicht Folge leisten.


2 Die Verwarnung erfolgt durch die Gemeinde auf Antrag des behandelnden Zahnarztes oder der Zahnärztin. Der Ausschluss von der Subventionierung oder Behandlung erfolgt durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin auf Antrag der Gemeinde. Die aufgelaufenen Kosten sind zu begleichen.




§ 12 Kommunale Kontrollen und Prävention


Die Gemeinden können zu ihren Lasten und nach Rücksprache mit dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin allgemeine zahnmedizinische Kontrolluntersuchungen und Präventionsprogramme anordnen.




C. Finanzielles


§ 13 Tarif


1 Die Zahnärztinnen und Zahnärzte rechnen - unter Vorbehalt von Absatz 3 - nach dem eidgenössischen Schulzahnpflege-Tarif ab.


2 Der Regierungsrat legt, nach Anhören der Zahnärztegesellschaft Baselland, die Höhe des Schulzahnpflege-Taxpunktwertes fest. Ohne besondere Festlegung gilt der eidgenössische Schulzahnpflege-Taxpunktwert.


3 Nicht-subventionsberechtigte Massnahmen, die nicht von einer Haftpflicht-, Unfall- oder Invalidenversicherung gedeckt, aber auf Wunsch der Eltern durchgeführt werden, sind nach dem Tarif abzurechnen, wie er für die Unfallversicherung gilt.




§ 14 Rechnungsstellung, Rechnungskontrolle


1 Die Rechnungsstellung für subventionsberechtigte Massnahmen (§ 10) erfolgt detailliert an die Gemeinde oder an das Schulheim, wobei mehrere kleine Rechnungen nach Möglichkeit gleichzeitig einzureichen sind.


2 Die Gemeinden und die Schulheime sowie die Eltern haben jederzeit das Recht, die Rechnungen einzusehen und vom Zahnarzt oder von der Zahnärztin unentgeltlich Auskünfte zu verlangen.


3 Nicht-subventionsberechtigte Massnahmen (§ 19) werden den Eltern direkt in Rechnung gestellt.


4 Die Rechnungen sind innert 60 Tagen zu begleichen.




§ 15 Subventions-Regeln


1 Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Beiträge an die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen in der Kinder- und Jugendzahnpflege. Bei über 18-Jährigen werden Beiträge bis zum Abschluss der Behandlung ausgerichtet.


2 An die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen leisten der Kanton und die Gemeinden je 1/6. Bei den Schulheimen leistet der Kanton allein 1/3.


3 Die Gemeinden und die Schulheime regeln die Beitragsleistungen an die Eltern; sie berücksichtigen die finanzielle Leistungskraft und die Kinderzahl. Sie können vorsehen, dass für rein konservierende Behandlungen kleinere Beiträge geleistet werden.




§ 16 Subventionsbeitrag


1 Die Eltern bleiben Schuldner für die Behandlung ihrer Kinder.


2 Sie haben die um einen verfügten allfälligen Subventionsbeitrag gekürzte Rechnung innert 30 Tagen der Gemeinde oder dem Schulheim zu begleichen, sofern diese nicht eine längere Zahlungsfrist gewähren.


3 Für die Subventionsberechnung haben die zuständigen Stellen Zugang zu den kommunalen Steuerdaten.




§ 17 Dienstleistungen des Kantons


Erbringt der Kanton im Rahmen eines von der Gemeinde organisierten Vorsorgekonzeptes Dienstleistungen, wie beispielsweise der spezielle Einsatz von Prophylaxehelfern und -helferinnen (§ 12), so werden diese den Gemeinden in Rechnung gestellt.




D. Beanstandungs- und Beschwerdewesen


§ 18 Behandlungsbeanstandungen


1 Beanstandungen an die Adresse von Zahnärzte und Zahnärztinnen wegen mangelhaft durchgeführten Behandlungen sind zivilrechtlicher Natur.


2 Es besteht die Möglichkeit der aussergerichtlichen Beurteilung von Behandlungsbeanstandungen durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin. Dieser oder diese sowie auch die behandelnden Zahnärzte oder -ärztinnen können die Expertenkommission der Zahnärztegesellschaft anrufen, wenn dies die Problematik erfordert.


3 In der aussergerichtlichen Beurteilung gemäss Absatz 2 trägt die unterliegende Partei die Kosten der Expertenkommission, wobei diese der Kanton an Stelle des Kantonszahnarztes oder der Kantonszahnärztin und der Eltern übernimmt.




§ 19 Verwaltungseinsprachen und -Beschwerden


1 Gegen Verfügungen im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege kann bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.


2 Massgebend für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.




E. Schlussbestimmungen


§ 20 Änderung des Gesundheitsgesetzes


Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 wird wie folgt geändert:




§ 5 Absatz 1 Ziffer 10. (neu)


10. Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin




§ 10


Die Schulgesundheitskommission beaufsichtigt den schulärztlichen Dienst.




§ 21 Änderung des Schulgesundheitsgesetzes


Das Schulgesundheitsgesetz vom 12. Dezember 1955 wird wie folgt geändert:




§ 1 Absatz 2 (neu)


2 Der schulzahnärztliche Dienst ist Bestandteil der Kinder- und Jugendzahnpflege und wird in einem separaten Gesetz geregelt.




§ 2 Absatz 1bis


Aufgehoben




Titel nach § 9


Aufgehoben




§§ 10-16


Aufgehoben




Titel nach § 17


Aufgehoben




§ 18


Aufgehoben




§ 19


Beschwerden gegen den schulärztlichen Dienst sind innert 10 Tagen an den Regierungsrat zu richten.




§ 22 Änderung des Schulgesetzes


Das Schulgesetz vom 26. April 1979 wird wie folgt geändert:




§ 65


Der schulgesundheitliche Dienst ist im Schulgesundheitsgesetz, im Gesundheitsgesetz und im Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz geregelt.




§ 23 Übergangsrecht


1 Zahnärztinnen des Amtes für Schulzahnpflege, die bei dessen Aufhebung noch im Amt sind, wird auf Gesuch hin eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton erteilt, auch wenn die Voraussetzungen gemäss § 12 Absatz 2 Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 nicht erfüllt sind.


2 Der Einbezug der Kinder des Kindergartens in die Kinder- und Jugendzahnpflege hat bis ins Jahr 2000 zu erfolgen.




§ 24 Inkraftreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.



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