Spitexgesetz (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Zurück zum Protokoll vom 19. September 1998


Landratsbeschluss (Entwurf)


betreffend Gesetz über die spitalexterne Haus- und Krankenpflege (Spitexgesetz)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom 19. September 1996


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




A. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Zweck


1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der spitalexternen Haus- und Krankenpflege (Spitex) unter Berücksichtigung der gewachsenen kommunalen und kantonalen Strukturen.


2 Spitex soll jenen Personen, die wegen Alter, Behinderung oder Krankheit auf besondere Dienstleistungen angewiesen sind, ermöglichen, selbstbestimmt in ihrem Wohnbereich zu verbleiben, sofern nicht medizinische oder andere Umstände - wie ein unverhältnismässiger Aufwand - einen Heim- oder Spitaleintritt erfordern.




§ 2 Spitexangebot


1 Das Spitexangebot soll mindestens die Leistungen enthalten, die durch die Sozialversicherungen als Pflichtleistungen zu vergüten sind, sowie die erforderlichen Hauswirtschaftsleistungen.


2 Zum Spitexangebot sind auch Tagesheimplätze und Ferienbetten für Betreute zu zählen.




§ 3 Tarife


1 Für die Tarifierung von Leistungen, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, stellt der Kanton Grundlagen zur Verfügung.


2 Die Gemeinden entscheiden über die Anwendung der Tarifgrundlagen und über eine Sozialkomponente.




§ 4 Betreuende Angehörige


Die Gemeinden bzw. die Spitexorganisationen sehen vor, dass betreuende Angehörige, Nachbarn und Nachbarinnen, sowie weitere beigezogene Dritte als besoldete Angestellte der Spitexorganisation Spitex-Leistungen für Langzeitbetreute erbringen können. Diese Spitex-Leistungen sind nach dem üblichen Tarif in Rechnung zu stellen.




§ 5 Auskunfts- und Schweigepflicht


1 Die Gemeindebehörden erteilen der Spitexleitung die erforderlichen Angaben für die Anwendung eines Sozialtarifes.


2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterstehen dem Berufsgeheimnis. Bezüglich der Schweigepflicht sind sie den Medizinpersonen gleichgestellt.




B. Aufgaben der Gemeinden


§ 6 Örtliche Spitex


1 Die Gemeinden haben das örtliche Spitexangebot nach den Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen.


2 Sie können diese Verpflichtung unter gleichzeitiger Gewährung von Beiträgen an geeignete, gemeinnützige Institutionen übertragen.


3 Mehrere Gemeinden oder mehrere Institutionen können sich zusammenschliessen.




C. Aufgaben des Kantons


§ 7 Zentrumsleistungen des Kantons


1 Der Kanton hält in den Kantonalen Krankenanstalten neben Notfallbetten auch Ferienbetten zur geplanten und indizierten Entlastung betreuender Angehöriger und Dritter zur Verfügung.


2 Der Kanton kann den Alters- und Pflegeheimen den Ausfall von Einnahmen für die Freihaltung von Betten als Notfall- und Ferienbetten vergüten.


3 Der Kanton unterstützt mit jährlichen Beiträgen Organisationen, die für das ganze Kantonsgebiet spezialisierte Spitex-Leistungen erbringen oder Koordinations-, Fort- und Weiterausbildungsaufgaben im Spitexbereich wahrnehmen. Der Regierungsrat beschliesst diese Ausgaben.




§ 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung


1 Der Kanton finanziert grundsätzlich die individuelle Aus-, Fort- und Weiterbildung des Spitex-Personals der Gemeinden.


2 Der Regierungsrat schliesst entsprechende Schulabkommen endgültig ab und erlässt eine Spitexausbildungsverordnung.




§ 9 Kantonale Spitex-Koordinationsstelle


1 Der Kanton betreibt eine Spitex-Koordinationsstelle oder betraut eine Institution mit der entsprechenden Aufgabe.


2 Die Spitex-Koordinationsstelle informiert, berät und koordiniert für die Bedürfnisse der Gemeinden, der Spitexorganisationen, der betreuenden Angehörigen und betreuenden Dritten mit dem Ziel der Qualitätssicherung und der Qualitätsförderung in der öffentlichen Spitex.


3 Sie koordiniert den Einsatz der Zentrumsleistungen des Kantons und der kantonsweit tätigen Spitexinstitutionen und -organisationen.




D. Schlussbestimmungen


§ 10 Änderung bisherigen Rechts


1 Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 wird wie folgt geändert:




§ 16 Absatz 1 und Absatz 2


1 Der Kanton leistet Beiträge an Alters- und Pflegeheime im Kanton, soweit ihm diese die Aufgabe der Hospitalisierung abnehmen und sie nachgewiesenermassen einem ausgewiesenen längerfristigen Bedürfnis entsprechen.


2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion kann zur Klärung der Bedürfnisfrage von den Gemeinden eine Bedürfnisbeurteilung verlangen. Die Gemeinden hören ihre Spitex-Projekt- und Koordinationskommission an, oder, falls eine solche Kommission nicht besteht, Vertreter der einzelnen Organisationen oder Institutionen der Spitex, der Ärzteschaft sowie der Betroffenen.




2 Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 19732 wird wie folgt geändert:




§ 4 Ziffer 6


6. die Aufsicht über die Spitex




§ 39


Aufgehoben




§ 40


Aufgehoben




§ 11 Inkrafttreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.



Back to Top