Spitexgesetz (Landratsbeschluss)
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Landratsbeschluss (Entwurf)
betreffend Gesetz über die spitalexterne Haus- und Krankenpflege (Spitexgesetz)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom 19. September 1996
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der spitalexternen Haus- und Krankenpflege (Spitex) unter Berücksichtigung der gewachsenen kommunalen und kantonalen Strukturen.
2 Spitex soll jenen Personen, die wegen Alter, Behinderung oder Krankheit auf besondere Dienstleistungen angewiesen sind, ermöglichen, selbstbestimmt in ihrem Wohnbereich zu verbleiben, sofern nicht medizinische oder andere Umstände - wie ein unverhältnismässiger Aufwand - einen Heim- oder Spitaleintritt erfordern.
§ 2 Spitexangebot
1 Das Spitexangebot soll mindestens die Leistungen enthalten, die durch die Sozialversicherungen als Pflichtleistungen zu vergüten sind, sowie die erforderlichen Hauswirtschaftsleistungen.
2 Zum Spitexangebot sind auch Tagesheimplätze und Ferienbetten für Betreute zu zählen.
§ 3 Tarife
1 Für die Tarifierung von Leistungen, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, stellt der Kanton Grundlagen zur Verfügung.
2 Die Gemeinden entscheiden über die Anwendung der Tarifgrundlagen und über eine Sozialkomponente.
§ 4 Betreuende Angehörige
Die Gemeinden bzw. die Spitexorganisationen sehen vor, dass betreuende Angehörige, Nachbarn und Nachbarinnen, sowie weitere beigezogene Dritte als besoldete Angestellte der Spitexorganisation Spitex-Leistungen für Langzeitbetreute erbringen können. Diese Spitex-Leistungen sind nach dem üblichen Tarif in Rechnung zu stellen.
§ 5 Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Die Gemeindebehörden erteilen der Spitexleitung die erforderlichen Angaben für die Anwendung eines Sozialtarifes.
2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterstehen dem Berufsgeheimnis. Bezüglich der Schweigepflicht sind sie den Medizinpersonen gleichgestellt.
B. Aufgaben der Gemeinden
§ 6 Örtliche Spitex
1 Die Gemeinden haben das örtliche Spitexangebot nach den Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen.
2 Sie können diese Verpflichtung unter gleichzeitiger Gewährung von Beiträgen an geeignete, gemeinnützige Institutionen übertragen.
3 Mehrere Gemeinden oder mehrere Institutionen können sich zusammenschliessen.
C. Aufgaben des Kantons
§ 7 Zentrumsleistungen des Kantons
1 Der Kanton hält in den Kantonalen Krankenanstalten neben Notfallbetten auch Ferienbetten zur geplanten und indizierten Entlastung betreuender Angehöriger und Dritter zur Verfügung.
2 Der Kanton kann den Alters- und Pflegeheimen den Ausfall von Einnahmen für die Freihaltung von Betten als Notfall- und Ferienbetten vergüten.
3 Der Kanton unterstützt mit jährlichen Beiträgen Organisationen, die für das ganze Kantonsgebiet spezialisierte Spitex-Leistungen erbringen oder Koordinations-, Fort- und Weiterausbildungsaufgaben im Spitexbereich wahrnehmen. Der Regierungsrat beschliesst diese Ausgaben.
§ 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung
1 Der Kanton finanziert grundsätzlich die individuelle Aus-, Fort- und Weiterbildung des Spitex-Personals der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat schliesst entsprechende Schulabkommen endgültig ab und erlässt eine Spitexausbildungsverordnung.
§ 9 Kantonale Spitex-Koordinationsstelle
1 Der Kanton betreibt eine Spitex-Koordinationsstelle oder betraut eine Institution mit der entsprechenden Aufgabe.
2 Die Spitex-Koordinationsstelle informiert, berät und koordiniert für die Bedürfnisse der Gemeinden, der Spitexorganisationen, der betreuenden Angehörigen und betreuenden Dritten mit dem Ziel der Qualitätssicherung und der Qualitätsförderung in der öffentlichen Spitex.
3 Sie koordiniert den Einsatz der Zentrumsleistungen des Kantons und der kantonsweit tätigen Spitexinstitutionen und -organisationen.
D. Schlussbestimmungen
§ 10 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 wird wie folgt geändert:
§ 16 Absatz 1 und Absatz 2
1 Der Kanton leistet Beiträge an Alters- und Pflegeheime im Kanton, soweit ihm diese die Aufgabe der Hospitalisierung abnehmen und sie nachgewiesenermassen einem ausgewiesenen längerfristigen Bedürfnis entsprechen.
2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion kann zur Klärung der Bedürfnisfrage von den Gemeinden eine Bedürfnisbeurteilung verlangen. Die Gemeinden hören ihre Spitex-Projekt- und Koordinationskommission an, oder, falls eine solche Kommission nicht besteht, Vertreter der einzelnen Organisationen oder Institutionen der Spitex, der Ärzteschaft sowie der Betroffenen.
2 Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 19732 wird wie folgt geändert:
§ 4 Ziffer 6
6. die Aufsicht über die Spitex
§ 39
Aufgehoben
§ 40
Aufgehoben
§ 11 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.