LR Protokoll 26. September 1996 (Teil 3)

Protokoll der Landratssitzung vom 26. September 1996



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Berichte des Regierungsrates vom 17. Oktober 1995 und der Justiz- und Polizeikommission vom 26. August 1996: Polizeigesetz und Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung. 1. Lesung

Eintretensdebatte

Dieter Völlmin , Kommissionspräsident der Justiz- und Polizeikommission, erläutert die Kommissionberichte zum Polizeigesetz und zur Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung.

Peter Tobler: Die Freisinnige Fraktion ist für das Eintreten auf das Polizeigesetz und für das Eintreten auf die Revision der Strafprozessordnung. Wir betrachten beide Gesetzgebungen für wichtig. Polizeibeamte müssen wissen, dass sie eine klare gesetzliche Grundlage haben, worauf sie sich bei ihrer Tätigkeit stützen können.

Claude Janiak: Das Verhältnis zwischen Bürger und Bürgerinnen auf der einen und der Polizei auf der anderen Seite ist oft geprägt von persönlichen Erfahrungen, die man mit den Repräsentanten der Staatsgewalt macht. Für uns ist das Gewaltmonopol des Staates gleichwohl eine unantastbare Erungenschaft, ungeachtet der Ueberzeugung, dass gesellschaftliche, politische und soziale Konflikte nicht durch die Polizei sondern durch Politik gelöst werden können. Die SP-Fraktion begrüsst, dass die Befugnis der Polizei und ihr Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürger in einem Polizeigesetz geregelt werden soll. Die herkömmliche allgemeine Polizeiklausel war ein unbefriedigendes Konstrukt, und wird es auch bleiben. Wir hätten uns jedoch ein liberaleres Polizeigesetz gewünscht. Das Polizeigesetz, das hier behandelt wird, gibt eigentlich die Bundesgerichtspraxis zum Grundrecht der persönlichen Freiheit wider, sowie es in den letzten zwei Jahrzehnten entwickelt und teils auch erstritten werden musste. Es ist sicher kein liberales Gesetz. Aber es ist das Ergebnis einer politischen Auseinandersetzung, ein klassischer Kompromiss. Es widerspiegelt die heutige Zeit, inder Fortschritt kaum erreichbar ist. Der Rechtsstaat wird nicht ausgebaut sondern muss verteidigt werden. Die liberalen Gemüter sind nicht im Aufwind.Wir können diesen Kompromiss mittragen, wenn es bei dem bleibt, was die Justiz- und Polizeikommission erstritten hat, und für ein modernes Gesetz den absoluten Mindeststandard an Rechtsstaatlichkeit darstellt. Abstrich allerdings stellen unsere Zustimmung in Frage, wenn es Ausländerinnen und Ausländern nicht möglich sein soll, in den Polizeidienst einzutreten, oder nur ausnahmsweise. Auch die Frage vom Umgang mit Polizeidaten muss so geregelt bleiben, dass bei aller Sicherstellung vom Datenschutz die kritische Würdigung von einem hoheitlichen Handeln auch in Zukunft möglich bleibt. Weitere rechtsstaatliche Abstriche, § 21 und 25, würden wir nicht mittragen. Die SP-Fraktion ist für das Eintreten auf das Polizeigesetz aber stellt ebenfalls zwei Anträge zur Diskussion.
Gleichzeitig möchte ich zur Strafprozessordnung Stellung nehmen. Die V-Mann-Regelung ist von ihrer Konstruktion her ein Instrument, das rechtstaatliche Prinzipien tangiert. Es ist weit problematischer als Telefonüberwachungen. Bis heute ist ein solches Vorgehen nur bei der Drogenfahndung gesetzlich zulässig. Wenn gewisse Kantone nun in ihren Polizeigesetzen Verdeckte Ermittler zulassen wollen, bestreiten sie einen äusserst bedenklichen Weg. Ich selber, wäre ich Untersuchungsrichter, würde nie einen V-Mann einsetzen, schon weil das viel zu gefährlich ist für ihn. Wenn ein V-Mann erfolgreich sein will, kommt er unvermeidlich in den Bereich eigener krimineller Handlungen. Da muss ich ganz einfach sagen, nicht jedes Mittel heilt den Zweck. Der Staat kann doch nicht selber unkorrekt handeln nur um möglicherweise eine andere noch grössere Unkorrektheit aufdecken zu können. Wenn sich dieses Denken durchsetzen würde, so wäre der moralische Schaden grösser als der gesellschaftliche Frust, wenn vielleicht ein Verbrecher nicht bestraft werden kann. Dies ein Zitat von René Bacher, ehemaliger Obergerichtspräsident. Die Notwendigkeit von V-Leuten würde einleuchten, wenn dieses Instrument in allen Bereichen von organisierter Kriminalität, auch wirtschaftliche Kriminalität und Geldwäscherei, eingesetzt würde. Aber das ist nicht der Fall. Das Instrument wird beschränkt auf die Drogenkriminalität, und hat dort offensichtlich auch nur einen symbolischen, beruhigenden Charakter. Zur Problemlösung hat es bis heute nicht beigetragen. Wir haben trotz allen Bedenken unsere Zustimmung zur Einführung einer V-Mann-Regelung erklärt und bleiben dabei. Wir können das verantworten, nachdem die Regierung von ihrer ursprünglichen Haltung abgekommen ist, die Verdeckte Ermittlung im Polizeigesetz zu regeln. Diese Regelung kann nur in der Strafprozessordnung in Frage kommen, aber auch dort nicht um jeden Preis. Wir werden der Lösung der Kommission, wie sie jetzt vorliegt, nicht zustimmen und sie bekämpfen. Wir bitten um Eintreten auf den Kompromissvorschlag der SP-Fraktion.

Willy Grollimund: Die SVP/EV-Fraktion hat sich eingehend mit der Vorlage zum Polizeigesetz auseinandergesetz. Die Fraktion ist auf die Gesetzesvorlage eingetreten. Wir sind der Meinung, dass das Polizeigesetz notwendig und unbestritten ist. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes kann die Polizei ihre Arbeit mit der gesetzlichen Deckung sauber ausführen. Aber auch den Bürgerinnen und Bürgern wird mit diesem Gesetz Schutz vor polizeilichem Uebereifer geboten. Die Aufteilung der beiden Vorlagen ist vernünftig und richtig. Grossmehrheitlich kann sich die Fraktion den Anträgen der Kommission anschliessen, und somit auch für das Eintreten auf die Revision der Strafprozessordnung.

Matthias Zoller: Auch die CVP-Fraktion ist der Meinung dass eine rechtliche Grundlage für die Polizei im Baselbiet geschaffen werden muss und ist für das Eintreten auf die Vorlage. Dieses Gesetz lässt durchaus Spielraum, z.B. mit der Regelung, dass auch Ausländer im Polizeidienst aktiv sein können. Das Gesetz bringt ebenfalls positive Impulse i.S. Schadenersatz. Betreffend Aenderung der Strafprozessordnung ist die CVP-Fraktion ebenfalls für das Eintreten auf die Vorlage.

Bruno Steiger: Dass mit der Schaffung eines Polizeigesetzes die rechtlichen Grundlagen unserer Polizei klar definiert werden sollen, wird auch von den Schweizer Demokraten nicht bestritten. Es ist jedoch eine Frechheit, dass mit Hilfe dieses Gesetzes Ausländer in das Polizeikorps eingeschleusst werden sollen. Diese Forderung ist verantwortunglos und untergrabt das Vertrauen der Bevölkerung in unsere Polizei. Der Polizeidienst ist eine hoheitliche Aufgabe und muss die Einhaltung von Recht und Ordnung sicherstellen. Für die Gewährleistung dieser Anforderungen kommen für uns nur Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger in Frage, die sich mit unserer Gesellschaftsordnung voll identifizieren können und mit unserer Rechtsauffassung voll vertraut sind. Für diese Aufgabe sind ausländische Staatsangehörige denkbar ungeeignet. Mit der Schaffung einer solchen Ghetto-Polizei wäre die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in unserem Kanton nicht mehr gewährleistet. Mafiaähnliche Zustände in einem Polizeikorps wären längerfristig nicht ausgeschlossen. Dieser Gesetzesentwurf weist aber noch weitere untolerierbare Mängel auf. Personendaten, welche zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht mehr gebraucht werden, gehören gelöscht und nicht in das Staatsarchiv. Man will mit Absicht den Einsatz von V-Leuten vom Polizeigesetz abkoppeln, obwohl der V-Einsatz in der Praxis in den Aufgabenbereich der Polizei gehört. Vertraulichkeitszusage gegenüber dem Verdeckten Ermittler muss gewährleistet sein, sonst stellt sich niemand mehr zur Verfügung. Die Fraktion der Schweizer Demokraten ist der Meinung, dass der vorliegende Gesetzesentwurf nicht vors Volk gehört und beantragt die Rückweisung dieses Gesetzes an die Regierung.

Rudolf Keller: Die beiden Gesetze sind für die Schweizer Demokraten völlig unannehmbar. Wenn man V-Einsätze als richtig und notwendig anschaut, muss man auch den Mut haben, diese im Rahmen des Polizeigesetzes vorzulegen. Es geht um Polizeiaktionen. Im Polizeigesetz werde ich mit allen Mitteln gegen die schweizerfeindliche Möglichkeit ankämpfen, Ausländer in den Polizeidienst einzustellen. Wir akzeptieren keine Bussen von Ausländerpolizisten. Ich bin sicher, dass eine Mehrheit unseres Kantons der gleichen Meinung ist. Ich lasse mich durch dieses Gesetz nicht zu einem Bürger der 2. Klasse degradieren. Ein Polizist oder eine Polizistin muss sich mit unserem Staatswesen voll und ganz identifizieren. So viel ich weiss, gibt es das in anderen Ländern auch nicht, dass Ausländer ins Polizeikorps angestellt werden. Weiter bin ich persönlich gegen Namensschilder. Es ist richtig, dass man Personendaten nach einer gewissen Zeit vernichtet. Der Schutz von Personen geht vor. Das Polizeigesetz wird von den Schweizer Demokraten zurückgewiesen.

Esther Maag: Dass das polizeiliche Handeln geregelt sein muss ist unbestritten. Die Grünen sind für das Eintreten auf das Polizeigesetz. Dass auch Ausländer in den Polizeidienst treten können, werden wir sicher nicht bekämpfen. Dass keine Gebühren berechnet werden für zusätzlichen Polizeieinsatz bei Veranstaltungen, befürworten wir auch. Was noch nicht befriedigend geregelt ist, ist der Umgang mit Personendaten. Ebenfalls liegen zwei Anträge zu § 21 und 22 vor. Die Grünen sind hingegen für Rückweisung des V-Personen-Einsatzes. Der V-Personen-Einsatz ist abzulehnen, weil V-Personen Verbrechen begehen oder anzetteln müssen. Nur zur Bekämpfung von Jugendunruhen muss man keine V-Personen einsetzen. Wir beantragen, den Artikel zu streichen.

Dieter Völlmin: Die Idee ist, dass man eine V-Personen-Regelung schafft, welche auch bei Delikten wie Geldwäscherei zur Andwendung kommen kann. Ich bitte, die Rückweisungsanträge abzulehnen. Wenn dem Antrag zugestimmt wird, dass der V-Personen-Einsatz ins Polizeigesetz gehört, heisst das, dass die Polizei nur im Vorfeld einer Straftat V-Personen einsetzen kann.

Regierungsrat Andreas Koellreuter: Es ist ansich erstaunlich, dass erst heute ein Polizeigesetz im Baselbiet behandelt wird. Wenn man daran denkt, dass die Verfassung verlangt, dass grundsätzliche Sachen auf Gesetzesstufe geregelt sein müssen. Die Vernehmlassung verlief relativ positiv. Wir haben bemerkt, dass der Teil V-Personen aus dem Polizeigesetz rausgenommen werden muss und klar mit der Strafprozessordnung angehen. Die beiden Materien kann und darf man getrennt anschauen. Mit dem StPO-Teil betreten wir ganz klar Neuland. Auch die Praxis wird zeigen, wie oft und wie intensiv dieses Mittel gebraucht wird. Dass es aber langfristig ein Mittel sein muss, ist jedem klar, der etwas mit Polizeiarbeit zu tun hat. Wir haben es heute mit neuen Formen von Kriminalität zu tun. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass der Kompromissvorschlag der SP durchaus ein gangbarer Weg sein kann. Ich bitte Sie ebenfalls beide Rückweisungsanträge abzulehnen.

Peter Tobler: Ich möchte noch kurz zu den Rückweisungsanträgen Stellungnehmen. Zürich hat in der Strafprozessordnung keine V-Mann-Regelung. Das Kassationsgericht berichtete folgendes: Wenn es darum geht, die Erkenntnisse des V-Mannes in den Strafprozess einzuführen, kann dies somit nicht wie hier gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen erfolgen und zwar auch nicht während einer zeitlich begrenzten Periode. Will der Staat in solchen Fällen seines Strafanspruches nicht verlustig gehen, so muss er entweder den V-Mann, inder vom Gesetz vorgesehenen Form als Zeugen freigeben, oder allenfalls danach trachten, den Schuldnachweis gestützt auf weitere in gesetzeskonformer Weise erhobene und damit verwertbare Beweise führen. Wenn wir also eine wirksame V-Mann-Lösung wollen, muss es in der Strafprozessordnung geregelt werden.

://: Das Eintreten auf das Polizeigesetz und auf die Revision der Strafprozessordnung ist beschlossen.

Detailberatung

Polizeigesetz (PolG)

Titel und Ingress

Kein Wortbegehren.

§ 1 Geltungsbereich

Kein Wortbegehren.

§ 2 Allgemeiner Auftrag

Kein Wortbegehren.

§ 3 Aufgaben

Kein Wortbegehren.

§ 4 Grundsatz

Kein Wortbegehren.

§ 5 Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz

Kein Wortbegehren.

§ 6 Gemeindepolizei

Kein Wortbegehren.

§ 7 Verhältnis der Gemeindepolizei zur Polizei Basel-Landschaft

Kein Wortbegehren.

§ 8 Beamtengesetz

Kein Wortbegehren.


§ 9 Zusammensetzung der Polizei

Kein Wortbegehren.

§ 10 Aufnahme in die Polizeischule

Absatz 1

Roger Moll begründet seinen Antrag. Auf diese Ergänzung und diese Art ist sichergestellt, dass Polizeiangehörige dem vorliegenden Gesetz dienen sollen, sprich Integration. Es zeigt auch die Einstellung des Ausländers zu unserem Staatswesen.

Bruno Steiger: Die Polizei kann sich bestimmt nicht über Nachwuchsmangel beklagen. Es gibt genug Schweizer Berufsleute, die unverschuldet ihre Stelle verloren haben und sicher froh wären, wenn sie in den Polizeidienst aufgenommen würden. Zudem haben wir genügend eingebürgerte Ausländer, welche, wenn sie die üblichen Bedingungen für eine Polizeiausbildung erfüllen, sich ohne weiteres, wie jeder andere Schweizerbürger, für eine Aufnahme im Polizeidienst bewerben können.

Regierungsrat Andreas Koellreuter: Grundsätzlich heisst es, dass es Situationen geben kann, wo man Leute aus anderen Kulturkreisen einstellen kann.
Ich bitte, die Anträge Moll/Steiger abzulehnen.

Peter Tobler: Die Fraktion ist zum Schluss gekommen, dass sie am Gesetzestext festhalten will. Vor etwa 25 Jahren hat man die gleiche Diskussion zum Thema Beamten geführt. Ich kann mich nicht erinnern, dass der Kanton untergegangen ist, da auch Ausländer beamtet werden können.

Claude Janiak: Ich bitte Sie ebenfalls die beiden Anträge abzulehnen. Es würde der Tradition unseres Kantons entsprechen, dass wir ein offener Kanton sind. Es ist bösartig zu sagen, wir würden überschwemmt von ausländischen Polizeileuten. In der Vorlage ist es genau beschrieben, was unter ausnahmsweise zu verstehen ist.

Esther Maag: Auch die Grünen sind für die Ablehnung der Anträge. Es ist ein Widerspruch: die Polizeiausbildung sollen Ausländer und Ausländerinnen nicht machen, aber auf der anderen Seite sollen sie als V-Personen eingesetzt werden. Es gibt Fälle, über die Ausländer besser Bescheid wissen.

Bruno Krähenbühl: Es ist wichtig, dass für den Polizeidienst nur demokratischgesinnte Personen eingesetzt werden. Eigenschaften wie Charakterfestigkeit, Pflichtgefühl, militärische Dienstauffassung genügen nicht. In Ausnahmefällen ist die Regelung, wie sie jetzt vorgesehen ist, sicher richtig.

://: Die Kommissionsfassung des § 10, Absatz 1, wird beschlossen.

§ 11 Entlassung und Austritt aus der Polizeischule

Kein Wortbegehren.

Fortsetzung des Protokolls vom 26. September 1996

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