LR Protokoll 26. September 1996 (Teil 4)
Protokoll der Landratssitzung vom 26. September 1996
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
§ 12 Aufnahme in den Polizeidienst und Beförderungen
Absatz 4
Bruno Steiger: Ich möchte einen Vorbehalt anmelden. Es ist so, dass gewisse Akademiker, die sich bei der Polizei bewerben, direkt einem Offiziersposten zugeteilt werden, ohne dass sie die geringste Ahnung vom Polizeidienst haben. Ich beantrage, entgegen der Kommissionsvorlage, dass eine Grundausbildung absolviert werden muss.
Regierungsrat Andreas Koellreuter: Ich darf betonen, dass im Moment kein Akademiker im Polizeidienst tätig ist, der nicht gleichzeitig eine Grundausbildung genossen hat. Wir haben heute in gewissen Technischen Bereichen, z. B. Datenverarbeitung, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die keine polizeiliche Grundausbildung absolviert haben.
://: Die Anträge von Bruno Steiger zu § 12, Absatz 3 und 4, werden abgelehnt. Die Kommissionsfassung ist beschlossen.
§ 13 Rückerstattung von Ausbildungskosten
Kein Wortbegehren.
§ 14 Uniform und Bewaffnung
Absatz 1
Claude Janiak: Ich möchte das Thema Namensschilder nochmals aufgreifen. Es ist meines Erachtens nicht ein Nebenpunkt. Die Polizei ist im Dienst der Bürgerschaft, deshalb ist es eine Selbstverständlichkeit, dass man weiss mit wem man es zu tun hat. Gemäss Absatz 2 können Ausnahmen gemacht werden.
Ich beantrage, die Namensschilder im Polizeigesetz aufzunehmen.
Für das Protokoll:
Christine Fankhauser
Peter Tobler hält es nicht für notwendig, Namensschilder per Gesetz einzuführen.
Regierungsrat Andreas Koellreuter: Das Namensschild ist Teil der Uniform und in unserem Kanton kein Diskussionsthema mehr. Würde man das Tragen von Namensschilder gesetzlich verankern, käme dies einem Misstrauensvotum gegenüber den Beamten gleich.
Matthias Zoller schliesst sich dieser Meinung an; allenfalls gehört ein solcher Passus in die Verordnung.
://: Dem Antrag zu § 14 Absatz 1 wird mit 36:27 Stimmen nicht stattgegeben.
§ 15 Absatz 1
Bruno Krähenbühl stellt den Antrag, einen zweiten Satz anzuhängen: Sie beachtet dabei stets die Menschenwürde, die verfassungsmässigen Grundrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Willkürverbot.
Mit dem neuen Gesetz erhält die Polizei ein liberaleres Gesetz. Die Polizisten leben mit der Gefahr der beruflichen Deformation. Aus der täglichen Konfrontation können schleichend Verhärtungen und Vorurteile entstehen. Die Frustrationstoleranz läuft Gefahr abzunehmen. Die Prinzipien der Menschenwürde sollen von der Polizei bei ihrer Tätigkeit verinnerlicht werden.
Die Kommission hat im Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht auf die Menschenrechte hingewiesen - warum nicht auch im Polizeigesetz?
Peter Tobler: Wir mussten bei der Beratung dieses Gesetzes eine Gratwanderung zwischen zuviel und zuwenig machen. - Eine gute Personalführung scheint mir viel wichtiger.
Kommissionspräsident Dieter Völlmin bittet, dem Antrag Krähenbühl nicht zu stattzugeben. - Zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Der Unterschied war, dass bereits die Vorlage des Regierungsrates diesen Passus enthielt. Überdies können sich auch andere Dienststellen mit den Menschenrechten konfrontiert sehen.
Regierungsrat Andreas Koellreuter: Die Polizei BL ist die einzige, die ein Ethik-Revier kennt. Dort muss der Hebel angesetzt, müssen in der Ausbildung konkrete Fälle durchgespielt werden, damit gelernt werden kann, wie man sich in solchen Fällen zu verhalten hat.
Bruno Krähenbühl: Im § 29 wies der Präsident der JPK auf die Menschenrechte hin, er ist also nicht ganz konsequent. - Es kann nicht genug darauf hingewiesen werden, wie wichtig Menschen- und Grundrechte sind.
://: Der Antrag von Bruno Krähenbühl zu § 15 Absatz 1 wird abgelehnt.
§§ 16-20
Keine Wortmeldungen
§ 21
Claude Janiak stellt zu Absatz 1 den Antrag: ... zum Schutz privater Rechte kann die Polizei eine verdächtige Person anhalten, ...
Heute muss nicht jeder zu jederzeit einen Ausweis mit sich führen, das ist liberal (und auch in den USA so). Mir scheint, dass ohne diesen Zusatz ein Stück Freiheit verlorenzugehen droht.
Peter Tobler: In Absatz 3 wird genau festgehalten, wann eine Person angehalten werden kann. - Mir reicht die Praxis des Verwaltungsgerichts.
Kommissionspräsident Dieter Völlmin: Der Antrag Janiak ist abzulehnen. Die Kommission war der Meinung, die Einleitung reiche aus, um Missbräuchen vorzubeugen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip muss genügen.
://: Der Antrag Janiak zu § 21 Absatz 1 wird mit 36:30 Stimmen abgelehnt.
Esther Maag stellt zu Absatz 3 einen Antrag, den sie schon in der Kommission gestellt hat: Die angehaltene Person kann, wenn der konkrete Verdacht besteht, sei habe eine Straftat begangen zu einem Polizeiposten gebracht werden.
Würde der Zusatz nicht aufgenommen, läuft es auf eine Ausweispflicht hinaus. Ich erinnere mich, als ich in meinen wilden Jahren allein meines Aussehens wegen des öfteren von der Polizei angehalten wurde. Und das nenne ich Willkür.
Kommissionspräsident Dieter Völlmin: Absatz 3 erklärt zur Genüge, wie die Anhaltung vorzunehmen ist. Überdies kann es nicht nur einen Täter betreffen; aus polizeilichen Gründen müssen weitere Abklärungen notwendig sein.
Claude Janiak verweist auf den in den Erläuterungen erwähnten Bundesgerichtsentscheid, wonach für die Verbringung auf den Polizeiposten ein Tatverdacht verlangt wird. Deshalb muss dem Antrag stattgegeben werden.
://: Der Antrag Maag zu § 21 Absatz 3 wird abgelehnt.
§ 22
Esther Maag stellt den Antrag, einen zweiten Satz anzuhängen: Die angehaltene Person ist über ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Kenntnis zu setzen.
Wer weiss schon, dass man das Recht hat, nichts zu sagen, wenn man von der Polizei angehalten wird.
Peter Tobler: Der Antrag betrifft eigentlich die Strafprozessordnung. Überdies geht es eher um ein Auskunftsverweigerungsrecht, nicht um ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Christoph Rudin: Der Verdächtigte soll vor der Befragung darauf aufmerksam gemacht werden, welche Rechte er hat (ganz a la angelsächsischem Recht).
Mit meinem Antrag - allerdings eher in der Verordnung zum Polizeigesetz unterzubringen - gehe ich noch etwas weiter: Ich möchte, dass die angehaltene Person den Arbeitgeber, die Angehörigen usw. benachrichtigen darf:
Die angehaltene Person ist vor der Befragung über ihre Rechte in Kenntnis zu setzen.
Kommissionspräsident Dieter Völlmin: Mit diesem Antrag erschwert und kompliziert man die Arbeit der Polizei.
Esther Maag ersetzt den Begriff 'Zeugnisverweigerungsrecht' durch 'Auskunftsverweigerungsrecht'.
Der Antrag Rudin und der Antrag Maag werden gegenübergestellt.
://: Der Antrag Rudin erhält mehr Stimmen als der Antrag Maag.
://: Der Antrag Rudin wird abgelehnt. Damit bleibt es bei der Kommissionsfassung.
§§ 23-36
Keine Wortmeldungen
§ 37
Bruno Steiger stellt den Antrag, § 38 betreffend Einsatz von V-Personen soll gemäss Vernehmlassungsverfahren als § 37 bis in diesem Gesetz verankert werden.
Der Einsatz von V-Personen gehört zum Aufgabenbereich der Polizei und muss demgemäss im Polizeigesetz verankert werden. Eine Aufteilung dieser Vorlage aus Angst vor einer Ablehnung durch das Stimmvolk ist kein einleuchtendes Argument.
Die Vertraulichkeitszusage kann gemäss dem Europäischen Gerichtshof auch gegenüber dem Strafgericht aufrechterhalten werden. Doch nach § 100n Absatz 1 StPO (dieser Vorlage) kann die Vertraulichkeitszusage vom Gericht wieder aufgehoben werden, was also dem Europäischen Gerichtshof widerspricht. Die Täter werden somit wieder zu Opfern.
Kommissionspräsident Dieter Völlmin: In der Vernehmlassungsvorlage liegt der Einsatz von V-Personen in der Kompetenz der Polizeileitung. § 38 hält nur den Grundsatz fest; die einzelnen Modalitäten werden in der StPO geregelt. - V-Personeneinsätze sind sicher nur beim Organisierten Verbrechen vorzusehen. Bereits die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation ist strafbar.
://: Der Antrag Steiger wird abgelehnt.
§§ 38-44
Keine Wortmeldungen
§ 45
Bruno Steiger stellt den Antrag, den regierungsrätlichen Entwurf anstelle der jetzigen Fassung aufzunehmen:
§ 45 Aufbewahrung und Vernichtung
1 Personendaten, die zur Erfüllung der polizeilichen aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind von der Polizei zu vernichten. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Dauer der Aufbewahrung. - 2 Personendaten dürfen nicht für wissenschaftliche oder historische Zwecke missbraucht werden.
Absatz 2 soll gestrichen werden, er widerspricht dem Daten- und Personenschutz. - Mit dem Archivierungstheater sollen nicht auf Kosten der Steuerzahler Pöstchen für überzählige Akademiker geschaffen werden.
Claude Janiak bittet darum, den Kompromissvorschlag der JPK zu akzeptieren. Bruno Steiger nehme ich es am wenigsten ab, wenn er - in plötzlicher Abkehr seiner sonstigen Praxis - von Persönlichkeitsschutz spricht.
Peter Brunner: Es sind die gleichen Fakten wie beim Schwangerschaftsabbruch. Die ganzen Unterlagen müssen einmal vollkommen vernichtet werden.
Regierungsrat Andreas Koellreuter: Es wird schon fast verdächtig, wenn die SD einen regierungsrätlichen Vorschlag unterstützt. - Das Archivgesetz muss über kurz oder lang kommen. Wie es aussehen wird, kann ich heute nicht sagen. Der Vorschlag der Kommission ist ein gangbarer Weg. Nicht nur in der Kommission, auch auf meiner Direktion hatten wir heisse Diskussionen. - Im Staatsarchiv bewahrt man längst nicht alles auf, der Staatsarchivar ist um einen Querschnitt bemüht.
Claude Janiak wirft ein, ob jemand schwanger werde oder nicht, habe - im Gegensatz zu dem hier behandelten Thema - nichts mit hoheitlicher Handlung zu tun.
Adrian Ballmer: Es ist unangenehm, einen Antrag Steiger unterstützen zu müssen. Es geht um sensible Daten. Das Interesse der Betroffenen ist viel höher zu gewichten, als jenes von 'Historikern'. Das Datenvolumen in diesem Fall ist enorm. Die Fassung des Regierungsrates § 46 ist vorzuziehen.
://: Der Antrag Steiger wird abgelehnt.
§ 46
Keine Wortmeldung
§ 47
Christoph Rudin: Im Zusammenhang mit der Fichenaffäre gab es einen Konflikt zwischen GPK und Bund, bei dem der Kanton den Kürzeren zog. Ich bedaure es, dass die GPK zu ihren Erfahrungen in dieser Sache nicht angehört wurde. Es besteht immer noch die Gefahr, dass die kantonale Aufsicht im Zusammenhang mit Bundesaufträgen ausgeschaltet werden kann. Ich empfehle deshalb, § 47 zurückzuweisen, damit die GPK zu dieser Problematik angehört werden kann.
Regierungsrat Andreas Koellreuter: Die GPK zog eben nicht den Kürzeren, sondern hat sich durchgesetzt. - Mir ist wichtig, dass die parlamentarische Oberaufsicht erhalten bleibt. Die GPK darf aber wirklich nicht noch Aufträge an die Polizei stellen. Wir erhalten Aufträge vom Bund, wobei die GPK die Kontrolle darüber hat.
Christoph Rudin: Im Moment ist es bestimmt gut geregelt, was aber, wenn der Bund die Regelung ändert? Die Polizei soll nur dort handeln können, wo es das Oberaufsichtsrecht des Parlaments vorsieht.
://: Der Antrag Rudin wird abgelehnt.
§§ 48-54
Keine Wortmeldungen
§ 55
Christoph Rudin: In § 38 StPO werden die ungerechtfertigten Strafuntersuchungen geregelt. Müsste die Schadensersatzfrage nicht analog im Polizeigesetz geregelt werden? Ich stelle den Antrag, diese Frage in der Kommission zu klären.
Kommissionspräsident Dieter Völlmin ist bereit, diesem Wunsch zu entsprechen.
Regierungsrat Andreas Koellreuter: An sich regelt es bereits die Verfassung:
§ 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz
1 Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
Eine weitere Diskussion in der Kommission ist also hinfällig.
Adrian Ballmer will den Antrag abgelehnt sehen. In der StPO ist die Regelung notwendig, weil auch das Gericht zuständig ist. Bei der Polizei ist das anders (Verantwortlichkeitsgesetz).
Christoph Rudin weist darauf hin, die Lösung sei nicht eben kundenfreundlich; überdies habe das Verantwortlichkeitsgesetz schon sehr viele Jahre auf dem Buckel.
Adrian Ballmer: Alte Gesetze sind gute Gesetze.
Zwischenruf: Schiessgesetz!
://: Der Antrag Rudin wird abgelehnt.
Keine weiteren Wortmeldungen.
://: Damit ist die 1. Lesung des Polizeigesetzes abgeschlossen.
Revision der Strafprozessordnung
Claude Janiak: Es gibt einige Gründe, die jetzige Lösung staatsrechtlich anzufechten. Zentral jedoch ist, dass das Strafverfahren unteilbar ist. In diesem Verfahren gibt es verschiedene Ebenen, von den Untersuchungsbeamten bis zu den Richtern. Es darf nicht sein, dass Personen, die im Anfangsstadium eines Verfahrens involviert sind, mehr wissen als diejenigen, die letztlich richten. Zur Urteilsfindung müssen alle den gleichen Wissensstand haben. Es ist verständlich, dass die Zusage an eine V-Person auf Vertraulichkeit verbindlich ist. Deshalb soll sich die V-Person aus dem Verfahren zurückziehen können, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet ist. Das ist der Preis, der an die Rechtsstaatlichkeit bezahlt werden muss und damit steht und fällt auch die Zustimmung der SP zur Revision der StPO.
Peter Tobler erklärt sich im Namen der FDP bereit, diese Frage nochmals in der Kommission zu beraten und hofft auf eine Konsenslösung.
Matthias Zoller schliesst sich im Namen der CVP an.
Kommissionspräsident Dieter Völlmin stimmt dem Antrag zu.
://: §§ 100 e und folgende werden in der Kommission nochmals erörtert.
Damit ist die Revision der Strafprozessordnung in erster Lesung beendet.
Für das Protokoll:
Eugen Lichtsteiner, Landeskanzlei
Die nächste Landratssitzung findet statt am Donnerstag, 17. Oktober 1996, 10.00 Uhr