LR Protokoll 3. Juni 1999 (Teil 4)
Protokoll der Landratssitzung vom 3. Juni 1999
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
7 1998/078
Berichte des Regierungsrates vom 21. April 1998 und der Spezialkommission vom 26. März 1999: Gesetz über öffentliche Beschaffungen und Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB). 2. Lesung und Beschlussfassung
Claude Janiak beginnt die 2. Lesung des Gesetzes.
Titel und Ingress keine Wortbegehren
A. Allgemeine Bestimmungen keine Wortbegehren
§§ 1-4 keine Wortbegehren
B. Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter
keine Wortbegehren
§§ 5-8 keine Wortbegehren
C. Vergabeverfahren keine Wortbegehren
§§ 9-17 keine Wortbegehren
§ 18
Paul Schär will im Namen der FDP ein klares Statement darüber abgeben, was in der Verordnung stehen soll. Beim freihändigen Verfahren liegt die einzige verbleibende Möglichkeit, auf der die Stufe Gemeinde die KMU vor Ort zweckmässig berücksichtigen kann. Die FDP erwartet, dass die Schwellenwerte mit Basel-Stadt abgesprochen werden und gleich hoch sind. In anderen Worten bedeutet dies: "Gleiche Spiesse in der Region." Auch sollen die Schwellenwerte so hoch wie möglich angesetzt werden. In der Verordnung soll die Absprache mit Basel-Stadt stattfinden.
§§ 19-20
D. Ausschreibung und Angebote keine Wortbegehren
§§ 21-23 keine Wortbegehren
E. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
keine Wortbegehren
§§ 24-25 keine Wortbegehren
§ 26
Paul Schär stellt fest, es handle sich hier um den einzigen verbleibenden Paragraphen, bei dem keine Einheitlichkeit zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft besteht. Die FDP ist mehrheitlich der Auffassung, dies könne nicht angehen. Wenn man schon auf einem so kleinen Raum die Chance für ein partnerschaftliches Gesetz hätte, müsste diese auch genutzt werden. Im Vorfeld der definitiven Verabschiedung müsste eine wirkliche Bereinigung stattfinden, damit schlussendlich ein gleiches Gesetz vorliegt. Er fühlt sich vom Grossen Rat über den Tisch gezogen. Trotzdem unterstützt eine Mehrheit der FDP die vom Grossen Rat verabschiedete Formulierung, mit dem Ziel, ein partnerschaftliches und gleichheitliches Gesetz mit Basel-Stadt zu schaffen.
Urs Wüthrich kann sich über weite Strecken Paul Schärs Überlegungen anschliessen. Entgegen der ursprünglichen Absicht ist die SP-Fraktion in der Zwischenzeit zur Meinung gelangt, der Landrat solle im interesse eines partnerschaftlichen Geschäfts und einer klar harmonisierten Gesetzgebung der vom Grossen Rat beschlossenen Ergänzung zustimmen. Zwar war das Vorgehen des Grossen Rates nicht besonders stilvoll, auch weil die Änderung materiell irgendwo zwischen überflüssig und abstrus ist. Auf der anderen Seite ist die Änderung aber auch nicht schädlich und daher kann damit gelebt werden.
Rolf Rück stellt fest, aus dem Blickwinkel der Kommission sehe einiges des vorher gesagten doch ein bisschen anders aus. Die Kommission wollte die zweite Lesung noch nicht machen, weil unklar war, was von Basel-Stadt beschlossen würde. An der Verständigungsverhandlung mit Basel-Stadt lag ein übereinstimmendes Gesetz vor. Die Basler Kommission beschloss im Nachhinein eine andere Formulierung, nämlich die Aufnahme der Ziffern a und b. Daraufhin wurde der Antrag, auch Ziffer c einzusetzen, mit 56:38 Stimmen angenommen. Die Regierungsfassung von § 25 Absatz 2 lautete:
Bei glerichwertigen Angeboten hat der Zuschlag unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen:
a. Nachweis über Lehrtöchter und Lehrlingsausbildung
b. Bereitschaft zu Servicearbeiten
c. Nachweis eines optimalen Arbeitssicherheitsstandards in technischer Hinsicht sowie entsprechende Ausbildung des Personals in diesem Bereich
d. Angebot von frauenfördernden Massnahmen für MitarbeiterInnen
e. Einhaltung der über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehenden orts- und branchenüblichen Umweltschutzbestimmungen sowie Ausbildung des Personals in diesem Bereich
Durch die Übernahme des Gleichstellungsgesetzes wird der Frauenförderung im ganzen Gesetz Rechnung getragen. Die oben genannte Formulierung wurde zum Zeitpunkt des Bereinigungsverfahrens von beiden Kommissionen abgelehnt. Von Basler Regierungsratsseite wurde beantragt, den obenstehenden Paragraphen der Kommissionsfassung gegenüberzustellen, wie sie heute vorliegt (§ 26 mit den Ziffern a-c). Der Kommissionsantrag obsiegte mit 53:44 Stimmen. Schlussendlich betonten einige fortschrittliche Mitglieder des Grossen Rates, man wolle ein gleiches Gesetz mit Basel-Landschaft. Sie stellten daraufhin einen Streichungsantrag, welcher mit 62:37 Stimmen unterlag. Im Grossen Rat wurde also eingehenden über dieses Thema diskutiert.
Die Differenz in § 26 liegt nun also vor, und die Gründe, warum der ursprüngliche § 25 nicht aufgenommen wurde, wurden bereits in der ersten Lesung bekanntgegeben. In der Praxis ist dieser schlicht nicht anwendbar. Bereits bei der Eingabe der Bewerbungen werden alle Angaben bezüglich Servicearbeiten, etc. bewertet, so dass diese nicht noch ein weiteres Mal bewertet werden sollen. Dies ist weder tragbar noch sinnvoll. Massgebend ist, was in der Ausschreibung steht, und es kann nicht später noch etwas anderes eingefügt werden.
Paul Schär forderte bereits zu § 18 eine gleiche Verordnung für Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Elsbeth Schneider kam dem Wunsch der Kommission nach einem Verordnungsentwurf nach, von Basel-Stadt kam allerdings bis kurz vor der Grossratssitzung keine entsprechende Reaktion. Die Verordnung ist Regierungssache und es wäre falsch zu glauben, mit dem Beschluss des Gesetzes wäre das Thema abgeschlossen. Basel-Stadt lässt sich in die Verordnung nicht dreinreden, und es war auch für Rolf Rück selbst sehr enttäuschend festzustellen, dass hier die Kollegialität und das Gemeinschaftliche aufhören.
Da das Gesetzgebungsverfahren beendet ist, kann sich Basel-Landschaft nur noch anpassen. Der einzige Punkt, in dem die beiden Gesetze jetzt voneinander abweichen, spielt für die Verordnung nur eine sehr untergeordnete Rolle. In diesem Sinne kann Rolf Rück nur bemerken, dass eine gleiche Verordnung noch lange nicht ausgearbeitet ist. Die Kommission empfiehlt daher mit 10:1 Stimmen, den Gesetzestext von Basel-Stadt nicht aufzunehmen.
Für Danilo Assolari ist die Einheit der Gesetze zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt kein Argument für die Aufnahme eines Absatz 2 in § 26. Im Gegensatz zur FDP gibt die SP wenigstens zu, dass es sich um eine überflüssige Ergänzung handelt. Die CVP hingegen wehrt sich, überflüssige Bestimmungen in einem Gesetz aufzunehmen. Es ist Aufgabe des Landrates, schlanke Gesetze zu machen und nicht solche, welche überflüssige Floskeln enthalten. Die für den Zuschlag massgebenden Kriterien und deren Kriterien sind in den Ausschreibungen bereits festzulegen. Die CVP folgt dem Grundsatz, dass ein Gesetz nur wesentliche Bestimmungen enthalten soll. Wünschbare Formulierungen gehören nicht in ein Gesetz. Auch wenn die Formulierung vom Grossen Rat nicht übernommen wird, werden die Gewerbebetriebe im Kanton Basel-Landschaft nicht schlechter fahren. In den wesentlichen Punkten wurde ein gleichlautendes Gesetz erreicht, aber selbst bei einem identischen Gesetz gibt es noch keine Gewähr dafür, dass nicht in den einzelnen Kantonen die Offerten von Basler oder Baselbieter Unternehmern unterschiedlich behandelt werden. Im Wesentlichen kommt es auf die Auslegung im Gesetz an. Auch mit den besten Vergabekriterien ist die Bewertung nichts anderes als eine subjektive Handlung. Wenn es nicht zu noch mehr Beschwerden gegen Vergabeentscheide der BUD kommen soll, sollten die von der SP als abstrus und überflüssig bezeichneten Kriterien auch nicht ins Gesetz aufgenommen werden. Die Zusatzkriterien werden von der CVP einstimmig abgelehnt.
Bruno Steiger konnte feststellen, dass man vom Kanton Basel-Stadt gerne über den Tisch gezogen wird. Wenn Basel-Landschaft wirklich ernstgenommen werden soll, darf einem solchen Vorgehen nicht zugestimmt werden. Gleichwertige Angebote gibt es schlicht und einfach nicht, da dies nur durch unlautere Absprachen zwischen gewissen Firmenkartellen oder dadurch, dass die Verwaltung ihre Bewertungsaufgabe nicht gut genug gemacht hat, möglich wäre. Schon bei der Eintretensdebatte wurde das Streben nach einem gleichlautenden Gesetz hervorgehoben, dies jedoch nicht um jeden Preis. Die SD beantragen daher, der Kommissionsfassung den Vorzug zu geben.
Dieter Völlmin bemerkt, es handle sich beim jetzt diskutierten § 26 nicht um die einzige Differenz. Eine solche liegt auch in § 33 (Schadenersatz) noch vor. Allerdings handelt es sich um die einzige die Ausschreibung betreffende Differenz. Das Ganze Thema könnte mit "Partnerschaft in Theorie und Praxis" überschrieben werden. Das Thema sieht in der Praxis nicht mehr ganz so gut aus wie in der Theorie. Da auch die basellandschaftliche Kommission noch eine Differenz schuf, stellte er selbst in der ersten Lesung den Antrag, im Interesse einer Einheitlichkeit des Gesetzes, den Schritt von der Einheitlichkeit weg wieder zurückzugehen. Eine Mehrheit folgte diesem Vorschlag. Für eine Mehrheit des Grossen Rates besteht die Einheitlichkeit des Gesetzes wohl darin, zu beschliessen, im Wissen, dass der Landrat dies nachvollziehen wird. Wenn Basel-Landschaft jetzt einfach nachgibt, wird es bei weiteren Geschäften oder bei Differenzen in der Verordnung wohl wieder gleich laufen. Die von den Kommissionsmitgliedern miterlebte Mentalität, welche schon längst überwunden sein müsste, darf nicht ausser Acht gelassen werden.
Auch er kann bestätigen, dass sich die Änderungen zwischen abstrus und überflüssig bewegen. Daher ist es nicht richtig zu sagen, nur um der Einheitlichkeit Willen ziehe man jetzt mit. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten auch ein Versuch sein, gewisse Gartenhäge wieder aufzubauen. Aus diesem Grund hat er Verständnis dafür, wenn Leute gleichziehen wollen, um nicht das eigene Gewerbe zu benachteiligen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Ausschreibungen von Beginn weg nicht gesetzeskonform gemacht werden. Korrekterweise gäbe es keine gleichwertigen Angebote, und er befürchtet, diese werde es eventuell dann doch relativ häufig geben. Mit schwammigen Formulierungen etwas zu tun, was eigentlich verboten ist, wird zu Prozessen führen. Das Ganze ist entweder ein Streit um des Kaisers Bart oder ein gefährliches Signal. In der SVP/EVP-Fraktion wird die ganze Diskussion als etwas mühsam empfunden und die Meinungen sind geteilt.
Max Ribi gibt seiner Enttäuschung Ausdruck, dass ein gleichlautendes Gesetz nicht zustande gekommen ist. Er hat sich allerdings gefragt, was der Grund für das Beharren auf dieser Formulierung ist. Er kam dabei zum gleichen Verdacht wie Dieter Völlmin, es können sich dabei nur um irgendwelche Zäune Handeln. Er fragt nach der Einschätzung der Regierung zu diesen Kriterien. Ein weiterer Punkt ist auch die Chance für eine gleiche Verordnung. Er kommt auf einen Fall in Sissach zu sprechen: Ob es sich dabei um zwei gleichwertige Angebote gehandelt habe..
Peter Holinger empfindet das ganze Thema als schwierig. Er erwartet hohere Kosten und längere Termine. Die Erfahrungen als Gewerbler sind so, dass jahrzehntelang Schutzzäune um Basel erfahren wurden. Basel-Stadt hat die schwammigen Zusätze nun aufgenommen, worüber er selbst auch nicht glücklich ist, aber im Sinne der Gleichheit soll die städtische Formulierung übernommen werden.
Alfred Zimmermann gibt die Gegnerschaft der Grünen gegenüber einer weiteren Aufnahme von § 26 Absatz 2 lit. a-c bekannt. Dies hat sachliche Gründe. Das gemeinsame Gesetz war immer ein Anliegen in der Kommission, aber gegen das Nachgeben in diesem Punkt können viele Argumente angebracht werden. Erstens gibt es noch weitere Kriterien, welche man aufzählen könnte, und alle Punkte müssen schon bei Einreichung der Offerte geprüft werden, nicht erst, wenn sie gleichwertig sind.
Adrian Ballmer stellt fest, es sei eine Frage der Erwartung, ob man enttäuscht sei. Er hat keine grösseren Erwartungen gehabt und ist daher auch nicht überrascht. Emotional ist er ganz klar gegen eine Zustimmung, ansonsten kann er Urs Wüthrich zustimmen, dass der juristische Nährwert irgendwo bei einem Blinddarm liegt, der zwar überflüssig ist, in der Regel aber auch nicht schadet. Am Schluss sind allerdings nicht die Emotionen entscheidend, sondern die Frage danach, wem bei Ablehnung der Änderung letztendlich geschadet wird. Geschadet wird unserer Wirtschaft. In einem gemeinsamen Wirtschaftsraum besteht das Interesse auf eine gleiche Submissionsordnung. Je mehr Differenzen geschaffen werden, desto eher kann Heimatschutz praktiziert werden. er Empfiehlt, über den Schatten zu springen und in diesem Fall zuzustimmen. Für künftige Projekte muss ein Differenzbereinigungsverfahren institutionalisiert wer-den, damit derartige Situationen nicht mehr vorkommen.
Roger Moll kann nicht über seien Schatten springen, denn der Kanton Basel-Landschaft soll in diesem Zusammenhang seine Eigenständigkeit kundtun, da die Beratungen seriös geführt wurden und er keinen Grund dafür sieht, in diesem Punkt nachzugeben. Bis heute ist er noch nicht in Besitz des Berichts der städtischen Kommission, obwohl diese von Basel-Landschaft prompt informiert wurde. Nach der ganzen Abwicklung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft kommt er nicht darum herum zu sagen, man sei in der Annahme über den Tisch gezogen worden, Basel-Landschaft vollziehe dann schon, was der Grosse Rat beschlossen hat. Er bittet seine KollegInnen, den Zusatzantrag nicht zu genehmigen.
Hans Ulrich Jourdan lobt nochmals die Arbeit der Kommission. Nur sei die Realität dabei vergessen worden. Mit grosser Anstrengung haben Basel-Stadt und Basel-Landschaft sich zusammengetan, um ein gemeinsames Gesetz auszuarbeiten. Der jetzt diskutierte § 26 beinhalte das Kernstück des ganzen Gesetzes, und wenn hier schwammige Formulierungen enthalten seien, werde dies listig, wenn nicht sogar hinterlistig, auf jegliche Art und Weise ausgenützt. Wenn die Formulierung jetzt also weggelassen wird, erweist man dem einheimischen Gewerbe überhaupt keinen Dienst. Auch er bittet seine KollegInnen, über ihren Schatten zu springen.
Regierungsrätin Elsbeth Schneider bestätigt Hans Ulrich Jourdans Aussage, am Schluss müsse der Kanton Basel-Landschaft über seinen Schatten springen. Die Beratungen waren auf gutem Weg und in der Kommissionsarbeit wurde alles daran gelegt, ein gleichlautendes Gesetz zu erarbeiten. Die Arbeiten der basellandschaftlichen Kommission wurden meist in die Stadt gefaxt, damit eine Anpassung möglich wurde. Es wäre sehr schade, wenn das gemeinsame Gesetz am Paragraphen 26 scheitern sollte.
Die Punkte in § 26 müssten eigentlich gar nicht aufgelistet werden, da es ganz klar um gleichwertige Angebote geht. Diese Situation kommt jedoch höchst selten vor. Den von Basel-Stadt eingebrachten Zusätzen sollte zugestimmt werden, damit für beide Kantone eine gleiche Ausgangslage entsteht.
Dieter Völlmin stellte an der letzten Landratssitzung fest, es sei bei einem gemeinsamen Gesetz ein Geben und ein Nehmen. Da Basel-Landschaft schon das letzte Mal einen Artikel zurückgenommen hat, wäre es schön gewesen, wenn Basel-Stadt nicht auf diesem Paragraphen beharrt hätte und gegenüber Basel-Landschaft ein Zeichen gesetzt hätte.
Sie bestätigt Max Ribi, dass sie die ganze Situation als eher unschön betrachtet. Da jedoch nur in ganz seltenen Fällen von Gleichwertigkeit gesprochen werden kann, könnte man Basel-Stadt in diesem Punkt entgegenkommen. Ausserdem fällt die Bereitschaft zu Servicearbeiten einer Unternehmug der Region einfacher, eine Möglichkeit für Heimatschutz in einem bestimmten Mass.
Schwieriger ist die Antwort darauf, ob die Chance für eine gleiche Verordnung besteht. Wie der Kommissionspräsident bereits gesagt hat, versprach Kollegin Barbara Schneider aus Basel-Stadt gegenüber dem Grossen Rat, sie werde sich für eine gleichlautende Verordnung einsetzen. Sie ist froh darüber, dass zur Kenntnis genommen wurde, dass die Baudirektion ihre Hausaufgaben gemacht hat und die Verordnung Basel-Landschaft der Spezialkommission unterbreitete. Diese wurde gutgeheissen und an Basel-Stadt gefaxt, worauf Barbara Schneider verlauten liess, auch in Basel-Stadt liege ein Verordnungsentwurf vor. Überraschenderweise entspricht dieser jedoch nicht in allen Teilen demjenigen, welcher von Basel-Landschaft erarbeitet wurde. Zudem wird die baselstädtische Verordnung per 15. Juli 1999 in Kraft treten. Elsbeth Schneider wird sich mit allen Mitteln einsetzen und mit Barbara Schneider bereits morgen Kontakt aufnehmen, um dafür zu kämpfen, dass doch noch eine gleiche Verordnung ausgearbeitet wird.
In Basel-Stadt ist es übrigens unüblich, dass der Grosse Rat eine Verordnung der Regierung zu Gesicht bekommt, bevor diese beschlossen ist.
Sie erinnert Paul Schär an den Regierungsratsbeschluss vom 26. Mai 1998, in welchem die Regierung die Schwellenwerte gleich wie in Basel-Stadt beschloss. Damit kann den Gemeinden gezeigt werden, dass Rücksicht auf sie genommen wurde.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts zum Kienbergtunnel hat die Regierung absolut nicht gefreut. Man war sehr überrascht, dass die aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Der Verwaltungsgerichtspräsident stützte sich auf einen Bundesgerichtsentscheid. Die Regierung vergab den Kienbergtunnel noch nach den alten Vergabekriterien, welche noch nicht so genau festgelegt waren wie jetzt mit dem neuen Gesetz. Das Bundesgericht schieb in einem früheren Urteil: "...weil die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht für alle Beteiligten klar ersichtlich war." Mit dem neuen Gesetz hätte die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden können. Jetzt befindet man sich in einem luftleeren Raum zwischen Binnenmarktgesetz, Bundesgerichtsurteil und dem neuen Gesetz. Von Regierungsseite kann jetzt nur gehofft werden, dass das Verwaltungsgericht möglichst schnell entscheidet, da bis dahin nicht weitergebaut werden kann.
Im Sinne einer guten Arbeit bittet sie den Landrat darum, Goodwill zu zeigen und den Zusätzen zuzustimmen. Dies auch darum, um mit umso mehr Druck eine gleichlautende Verordnung von Basel-Stadt verlangen zu können.
Paul Schär ist froh, die anderen Argumente zu hören. Er kann diese nicht negieren und hat ebenfalls ein ungutes Gefühl. Es stellt sich aber die Kernfrage, ob man über den Schatten springen kann oder nicht. Elsbeth Schneider hat richtig gesagt, die Knochenarbeit liege in der Verordnung. Wenn dort eine übereinstimmende Lösung erarbeitet werden kann, ist damit sehr viel erreicht. Nach wie vor ruft er dazu auf, die Formulierung von Basel-Stadt zu unterstützen.
Claude Janiak lässt darüber abstimmen, ob der Landrat bei der Kommissionsfassung bleiben will oder die Fassung von Basel-Stadt übernimmt.
://: Mit 38:31 Stimmen wird die Kommissionsfassung beibehalten.
§§ 27 - 28 keine Wortbegehren
F. Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Ver-fahrensneuauflage keine Wortbegehren
§ 29 keine Wortbegehren
G. Beschwerdeverfahren keine Wortbegehren
§§ 30-33 keine Wortbegehren
H. Sanktion keine Wortbegehren
§ 34 keine Wortbegehren
I. Übergangs- und Schlussbestimmungen
keine Wortbegehren
§§ 35-36 keine Wortbegehren
Es gibt kein Rückkommen.
Max Ribi wird bei der Schlussabstimmung mit einem Nein dagegen protestieren, dass trotz übergeordnetem Gesetz (Gatt-Abkommen, Konkordat, eidgenössisches Beschaffungsgesetz) ein kantonales Gesetz erlassen werden muss, bei dem der Spielraum minim ist. Die Frage lautet, ob für derart kleine Spielräume eigentlich das ganze Parlament aktiviert werden soll. Es wäre an der Zeit, dass wer das Hauptsagen hat, schlussendlich auch bestimmt. Er protestiert auch daher, weil er glaubt, mit diesem Gesetz werde das Ziel nicht erreicht. In der Verwaltung wird man mehr Leute einstellen müssen, und man wird die Gerichte mehr beschäftigen. Schlussendlich wird das ganze teurer werden.
Claude Janiak lässt über das Gesetz abstimmen.
://: Mit 49:6 Stimmen wird dem Gesetz zugestimmt.
Gesetz über öffentliche Beschaffungen
://: Der Landratsbeschluss wird mit 53:5 Stimmen angenommen.
Landratsbeschluss
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
Vom 3. Juni 1999
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
1. Dem Beitritt des Kanton Basel-Landschaft zur lnterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen wird zugestimmt.
2. Der Beitritt erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Beschaffungsgesetz) vom 3. Juni 1999 in der Volksabstimmung angenommen wird.
II.
Der Beitritt erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschaffungsgesetzes vom 3. Juni 1999.
III.
Dieser Beschluss unterliegt gemäss § 30 Buchstabe b der Kantonsverfassung der obligatorischen Volksabstimmung.
://: Unter Verdankung der geleisteten Dienste wird die Spezialkommission Öffentliches Beschaffungswesen aufgelöst.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei
Fortsetzung des Protokolls vom 3. Juni 1999