LR Protokoll 3. Juni 1999 (Teil 5)

Protokoll der Landratssitzung vom 3. Juni 1999



Zur Traktandenliste dieser Sitzung

Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)





8 1998/143 1998/143a
Berichte des Regierungsrates vom 18. August 1998 und der Justiz- und Polizeikommission vom 4. März 1999: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO) sowie Änderung von § 84 der Kantonsverfassung. 2. Lesung

Dieter Völlmin versucht, seine Ausführungen kurz zu halten, da (wie heute morgen von einem Lokalradio gemeldet) bereits im März in epischer Breite über die StPO diskutiert wurde. Die Kommission unterbreitet dem Landrat zwei Änderungen, eine Klarstellung im Bereich der Notwendigen Verteidigung sowie die Beschwerde gegen den Haftbefehl. Bei der nun vorgeschlagenen Lösung beträgt die Beschwerdefrist nur drei Tage, was ziemlich genau Christoph Rudins Antrag entspricht.

In Kenntnis des Bundesgerichtsurteils zur V-Personen-Regelung und mit der ausdrücklichen Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bemerkt er zu § 40, dieser enthalte im Unterschied zu den sonst geäusserten Meinungen für die Schweiz einzigartige Neuerungen. Gemäss § 40 kann die Identität von ZeugInnen oder Auskunftspersonen geheim gehalten werden, wenn diese gefährdet sein sollten. Die Problematik ist also die gleiche wie bei den V-Personen und ist politisch nicht unbestritten. Im Unterschied zur V-Personen-Regelung legt die Kommission Wert darauf festzustellen, dass die Regelung zur V-Person (v.a. § 110 Absatz 4 und folgende) auch im Zeugenschutz in analoger Art und Weise Geltung haben sollen.

Neben der 2. Lesung werden heute noch einige persönliche Vorstösse abgeschrieben oder stehengelassen. Die entsprechenden Entscheide wurden in der Kommission jeweils mit 11:1 Stimmen gefasst. Er bittet die Mitglieder des Landrates, den Anträgen der Kommission zu folgen.

Claude Janiak beginnt mit der zweiten Lesung.

Titel und Ingress keine Wortbegehren


Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
keine Wortbegehren

§ 1 keine Wortbegehren

A. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
keine Wortbegehren

I. Örtliche Zuständigkeit keine Wortbegehren

§ 2 keine Wortbegehren

II. Sachliche Zuständigkeit keine Wortbegehren

§§ 3-9 keine Wortbegehren

B. Strafverfolgung keine Wortbegehren

I. Grundsätze keine Wortbegehren

§§ 10-11 keine Wortbegehren

II. Verfahrensarten keine Wortbegehren

§§ 12-13 keine Wortbegehren

C. Parteien und ihre Vertretung keine Wortbegehren

I. Parteien keine Wortbegehren

§§ 14-15 keine Wortbegehren

II. Verteidigung und Verbeiständung
keine Wortbegehren

§§ 16-17 keine Wortbegehren

Zu § 18:

://: Der Vorschlag der Kommission zur notwendigen Verteidigung wird implizit beschlossen.

§§ 19-21 keine Wortbegehren

D. Durchführung des Strafverfahrens
keine Wortbegehren

I. Verfahrensgrundsätze keine Wortbegehren

§§ 22-27 keine Wortbegehren

II. Zustellungen und Fristen keine Wortbegehren

§§ 28-29 keine Wortbegehren

III. Verfahrenskosten keine Wortbegehren

§§ 30-32 keine Wortbegehren

IV. Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung keine Wortbegehren

§ 33 keine Wortbegehren

V. Beweismittel keine Wortbegehren

1. Allgemeines keine Wortbegehren

§§ 34-43 keine Wortbegehren

2. Einvernahmen keine Wortbegehren

§§ 44-53 keine Wortbegehren

Zu § 54:
Esther Maag stellt den Antrag, den ursprünglich in der regierungsrätlichen Fassung enthaltenen § 54 Absatz 1 lit. f wieder aufzunehmen, welcher wie folgt lautet:

1 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
...
f. Personen wie PsychologInnen, SozialarbeiterInnen sowie FürsorgerInnen, soweit ihnen Fragen gestellt werden, durch deren Beantwortung sie ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder zur Kenntnis gelangtes Geheimnis verletzen würden;


Heute können nur Hebammen, Ärzte und Anwälte vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Allerdings haben auch Psychologen und Sozialarbeiter eine grosse Nähe zu ihrem Klientel, daher sollen diese gleich behandelt werden wie die bereits erwähnten Berufsgruppen.

Sabine Pegoraro spricht sich gegen die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts aus, da es sich um ein wichtiges Mittel zur Wahrheitsfindung handelt. Es sollen daher nur Gruppen, welche sich durch Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar machen, auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Zudem sollte eine Änderung vom Bundesrecht her kommen.

Franz Bloch gibt die Unterstützung von Esther Maags Vorschlag durch die SP-Fraktion bekannt.

Claude Janiak lässt über den Antrag von Esther Maag abstimmen.

://: Dieser wird mit 35:27 Stimmen abgelehnt.

§§ 55-57 keine Wortbegehren

3. Augenschein
keine Wortbegehren

§ 58
keine Wortbegehren

4. Gutachten
keine Wortbegehren

§§ 59-65
keine Wortbegehren

5. Gutachten bei Leichen
keine Wortbegehren

§§ 66-69 keine Wortbegehren

VI. Zwangsmassnahmen keine Wortbegehren

1. Vorladung, Vorführung keine Wortbegehren

§§ 70-73 keine Wortbegehren

2. Vorläufige Festnahme, Festhalten durch Privatpersonen
keine Wortbegehren

§§ 74-76 keine Wortbegehren

3. Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen
keine Wortbegehren

§§ 77-89 keine Wortbegehren

4. Erkennungsdienstliche Massnahmen
keine Wortbegehren

§ 90 keine Wortbegehren

5. Durchsuchung und Untersuchung von Personen
keine Wortbegehren

§§ 91-93 keine Wortbegehren

6. Durchsuchung von Sachen, Beschlagnahme
keine Wortbegehren

§§ 94-102 keine Wortbegehren

7. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer Überwachungsgeräte
keine Wortbegehren

§§ 103-109 keine Wortbegehren

8. Einsatz von V-Personen keine Wortbegehren

§ 110 keine Wortbegehren

Zu § 111:
Ursula Jäggi beantragt die Neuschaffung eines § 111a mit folgendem Titel und Inhalt:

Auswahl der V-Person

Als V-Person darf nur eingesetzt werden, wer die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen charakterlichen und persönlichen Eigenschaften aufweist und durch den Einsatz nicht unzumutbaren Interessenkonflikten ausgesetzt wird.


Die SP-Fraktion hat in der Kommission beantragt, nur ein Polizist oder eine Polizistin könnten als V-Personen agieren. Die SVP machte daraufhin einen Gegenvorschlag, in dem genau umschrieben ist, wer als V-Person eingesetzt werden kann. Sie selbst zog ihren Antrag daraufhin zurück. Der daraufhin unterstützte Antrag unterlag in der Kommission mit 6:6 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten. Daher stellt sie jetzt nochmals den gleichen Antrag. Die im Antrag vorgeschlagene Regelung drängt sich nach den gemachten Erfahrungen auf.

Dieter Völlmin legt den Hintergrund seines Antrags in der Kommission dar. Nach den ersten Wirren der sogenannten Justizaffäre war es nicht klar, ob die V-Personen-Regelung aus dem Entwurf überleben wird oder nicht, und es wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert. In der Zwischenzeit ist das Urteil des Bundesgerichts über die V-Personen-Regelung des Kantons Basel-Landschaft bekannt. Das Urteil gibt Leitplanken für die Rechtsanwendung beim Einsatz von V-Personen. Dies so detailliert und ausführlich, dass diese Leitplanken besser sind als der Versuch, im kantonalen Gesetz gewisse Richtlinien zu umschreiben. Er bittet daher, die Regelung zu belassen, da sich der von Ursula Jäggi gemachte Vorschlag überlebt hat.

://: Die Mitglieder des Landrates lehnen Ursula Jäggis Antrag ab.

§§ 112-118 keine Wortbegehren

Zweiter Teil: Die einzelnen Strafverfahren
keine Wortbegehren

A. Verfahren auf öffentliche Klage
keine Wortbegehren

I. Untersuchungsverfahren keine Wortbegehren

1. Allgemeines
keine Wortbegehren

§§ 119-125 keine Wortbegehren

2. Durchführung der Untersuchung
keine Wortbegehren

§§ 126-129 keine Wortbegehren

3. Beendigung der Untersuchung keine Wortbegehren

§ 130 keine Wortbegehren

II. Strafbefehlsverfahren keine Wortbegehren

§§ 131-134 keine Wortbegehren

III. Beschlussfassung durch die Staatsanwaltschaft

keine Wortbegehren

§§ 135-136 keine Wortbegehren

IV. Abgekürztes Verfahren keine Wortbegehren

§§ 137-142 keine Wortbegehren

V. Anklage keine Wortbegehren

§ 143 keine Wortbegehren

VI. Hauptverfahren
keine Wortbegehren

§§ 144-176 keine Wortbegehren

VII. Appellationsverfahren keine Wortbegehren

§§ 177-192 keine Wortbegehren

VIII. Verfahren gegen Abwesende
keine Wortbegehren

§§ 193-201 keine Wortbegehren

IX. Wiederaufnahme des Verfahrens
keine Wortbegehren

§§ 202-206 keine Wortbegehren

B. Verfahren auf Privatklage keine Wortbegehren

Zu § 207:
Adrian Ballmer versucht, seinen Antrag möglichst kurz zu erklären. Es geht ihm darum, eine Falle zu eliminieren. Bei Antragsdelikten erlischt das Antragsrecht gemäss Artikel 29 StGB nach Ablauf von drei Monaten, und zwar von dem Tag an, an dem der Täter dem Antragsberechtigten bekannt wird. Gemäss Bundesrecht wird die 3-Monats-Frist durch Klageeinleitung gewahrt, das Sühnebegehren beim Friedensrichter allein genügt noch nicht. Die Klageeinleitung bedeutet gegenüber einem blossen Sühneverfahren, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Der StPO-Entwurf sieht vor, dass nach dem Sühneverfahren vor dem Friedensrichter, welches mit dem Akzessschein endet, die Klagepartei die Privatklage innert 12 Monaten mit dem Akzessschein beim Strafgerichtspräsidium anhängig machen muss. Diese Regelung ist jedoch Bundesrechtswidrig, weil das übergeordnete Bundesrecht wie gesagt eine Dreimonatsfrist zwingend vorschreibt.

Der von Adrian Ballmer gestellte Antrag behebt diese Bundesrechtswidrigkeit, indem neu das Sühnebegehren beim Friedensrichter gleichzeitig auch die Qualität einer Klageeinleitung besitzt. Mit dem Sühnebegehren beim Friedensrichter ist die Dreimonatsfrist also bereits gewahrt, nicht erst mit dem Einreichen des Akzessscheins beim Strafgerichtspräsidium.

Warum wird nun aber dieser Antrag erst in der zweiten Lesung gestellt? Adrian Ballmer hat die Bundesrechtswidrigkeit bereits in der Kommission beanstandet. Nach einer Überprüfung durch die Verwaltung lagen die Bestätigung der Bundesrechtswidrigkeit und eine Neuformulierung erst nach der ersten Lesung im Landrat vor.

Der Antrag und die Begründung lagen der JPK an ihrer letzten Sitzung vor und waren auch unbestritten. Der Antrag lautet folgendermassen:

§ 207 Absatz 3 ist wie folgt zu ergänzen:

3 Für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt gelten sinngemäss die §§ 87-93 bis der Zivilprozessordnung. Kommt kein Vergleich zu Stande, leitet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter den Akzessschein von Amtes wegen an das Strafgerichtspräsidium weiter.

§ 212 Absatz 1 ist unter entsprechender Anpassung der Absatznummerierung zu streichen.

§ 212 Absatz 2 bzw. neu Absatz 1 ist wie folgt anzupassen:

2 Nach Eingang des Akzessscheines lädt das Strafgerichtspräsidium die Parteien zu einer ersten Verhandlung vor und versucht, eine Einigung herbeizuführen.

Dieter Völlmin bestätigt, dass dieser Antrag der Kommission bekannt ist und dass diese ihn auch unterstützt. Da zwischen der ersten und zweiten Lesung in der Kommission nur das besprochen wurde, was die Kommission als Auftrag erhielt, stellte sie diesen Antrag nicht selbst.

Claude Janiak lässt über den oben aufgelisteten Antrag abstimmen.

://: Die Änderung in § 207 wird beschlossen.

§§ 208-211 keine Wortbegehren

§ 212:
://: Der Streichung von Absatz 1 wird nach dem Vorschlag von Adrian Ballmer zugestimmt.

://: Ebenfalls wird die Neufassung von Absatz 2, welcher zu Absatz 1 wird, beschlossen.

§§ 213-223 keine Wortbegehren

Dritter Teil: Urteilsvollzug, Strafregister
keine Wortbegehren

A. Urteilsvollzug keine Wortbegehren

§§ 224-228 keine Wortbegehren

B. Strafregister keine Wortbegehren

§ 229 keine Wortbegehren

Vierter Teil: Schlussbestimmungen
keine Wortbegehren

§§ 230-235 keine Wortbegehren

Es gibt kein Rückkommen.

Esther Maag erklärt, warum die Grünen der StPO in der vorliegenden Form nicht zustimmen werden. Diese wird nicht als zukunftsgerichtetes Werk für das nächste Jahrtausend betrachtet, enthält eine unbefriedigende V-Personen-Regelung und man konnte sich nicht zu einem einstufigen System mit Haftrichter durchringen. Am Schluss wurde auch das Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialberufe nicht aufgenommen. Aus diesen Gründen lehnen die Grünen die StPO ab.

Bruno Steiger betont, bezüglich des einstufigen Verfahrens seien die SD gleicher Meinung wie die Grünen. Im Hinblick auf die Schaffung eines Kantonsgerichts muss man zum Schluss kommen, dass dies im verfahrensökonomischen Sinn überhaupt nicht zusammenpasst. Die Schweizer Demokraten strebten ein kantonales Untersuchungsrichteramt sowie ein kantonales Untersuchungsgefängnis an. Das festhalten an den Statthalterämtern habe auch politische Gründe. Das Täterschutzprogramm ist unverhältnismässig, da viel zu früh ein Anwalt beigezogen werden kann. Die momentane Situation in unserem Kanton sieht so aus, dass 80 bis 90% der Untersuchungshäftlinge ausländische Staatsangehörige sind, deren Fälle im Interesse der Offizialverteidiger verschleppt werden. Es werden ungeheure Kosten auf den Kanton zukommen. Die SD kann dem Gesetz so nicht zustimmen.

Peter Tobler bezeichnet die revidierte StPO als Eckstein in der Vorbereitung der Justizreform und ein notwendiges Regelungswerk im Hinblick auf die Schaffung eines Kantonsgerichts.

Franz Bloch will nicht auf die Eintretensdebatte zurückkommen, als die SP zu erklären versuchte, warum sie diese Vorlage zurückweisen wird. Bei einer neuerlichen Diskussion in der Partei kam man zur Ansicht, mit der revidierten StPO könne man leben. Eine kleine Mehrheit kann nicht hinter dieser Vorlage stehen. Eine gewichtige Minderheit denkt, man habe etwas erreicht, aber nicht das, was man eigentlich wollte. Diese Personen werden sich der Stimme enthalten.

Claude Janiak lässt über die Strafprozessordnung abstimmen.

://: Der revidierten Strafprozessordnung wird mit 38:19 Stimmen zugestimmt.


Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO)


Daraufhin wird die mit der StPO verbundene Verfassungsänderung beraten.

Titel und Ingress keine Wortbegehren

I. keine Wortbegehren

II.
keine Wortbegehren

III.
keine Wortbegehren

IV.
keine Wortbegehren

://: Die Verfassungsänderung wird mit 38:11 Stimmen verabschiedet.


Landratsbeschluss
betreffend Verfassung des Kantons Basel-Landschaft


Änderung vom 3. Juni 1999

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt geändert:

§ 84 Absatz 1 Buchstaben a und b
a. die Bezirksstatthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt,
b. das Verfahrensgericht in Strafsachen,

II.
Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch den Bund.

III.
Diese Änderung ist nur wirksam, sofern das Gesetz vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO) in der Volksabstimmung angenommen wird.

IV.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung.




Folgende Anträge der Kommission an den Landrat werden ebenfalls besprochen:

3. mit 11:1 Stimmen die folgenden 8 parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben :

3.1 Motion 79/068 von Adrian Müller betreffend Revision der Strafprozessordnung auf der Ebene der Rechte der Angeschuldigten

3.2 Postulat 81/190 von Claude Janiak betreffend Ergänzung der Strafprozessordnung (Aufnahme des Opportunitätsprinzips)

3.3 Postulat 82/066 von Urs Aeby betreffend Änderung und Anpassung des Gesetzes über die Strafprozessordnng (StPO)

3.4 Motion 83/213 von Claude Janiak betreffend Ergänzung von § 100c eventualiter 100d StPO durch Einführung der Mitteilungspflicht

3.5 Motion 88/309 der Geschäftsprüfungskommission betreffend Totalrevision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung

3.6 Postulat 96/159 von Christoph Rudin betreffend Verbesserung der Mitwirkungsrechte der Angeschuldigten und der Opfer vor Abschluss der Strafuntersuchung im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung

3.7 Postulat 96/237 von Peter Tobler betreffend Erweiterung und Vereinfachung des Strafbefehlsverfahrens

mit 9:3 Stimmen den folgenden parlamentarischen Vorstoss als erfüllt abzuschreiben:
3.8 Postulat 96/188 von Rudolf Keller betreffend gesetzliche bzw. strafrechtliche Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb von Gewinnversprechungen mit Kaufzwang

://: Die oben erwähnten Vorstösse werden gemäss Kommissionsantrag verabschiedet.


4. mit 11:1 Stimmen den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben :

4.1 Postulat 90/292 von Ruth Heeb betreffend Besetzung der RichterInnenbank bei Straftaten gegen die geschlechtliche Freiheit

://: Das Postulat von Ruth Heeb wird abgeschrieben.


5. mit 11:1 Stimmen den folgenden parlamentarischen Vorstoss als nicht erfüllt abzuschreiben :

5.1 Motion 81/182 von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 172 Abs. 1 StPO und § 21 Abs. 1 Ziffer 4 GVG (Zuständigkeit bei Revisionen)

://: Auch dieser Vorstoss wird abgeschrieben.


6. mit 11:1 Stimmen die folgenden 2 parlamentarischen Vorstösse stehenzulassen :

6.1 Postulat 84/049 von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 27 Abs. 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend Wahlfähigkeit der Mitglieder der Überweisungsbehörde

6.2 Postulat 96/257 von Peter Tobler betreffend Grundkonzept „kantonales Strafrecht" für Regierung und Landrat

://: Schliesslich wird auch dem letzten Antrag der Kommission zugestimmt.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei

Fortsetzung des Protokolls vom 3. Juni 1999


Back to Top