Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Zur Traktandenliste der Landratssitzung vom 3. Juni 1999
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom 3. Juni 1999
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen sowie für den Vollzug von Strafentscheiden durch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft.
2 Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege (1) bleibt vorbehalten.
A. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Artikel 346 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
1 Die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 346 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) (2) .
2 Diese Bestimmungen finden auf die örtliche Zuständigkeit der Statthalterämter der einzelnen Bezirke des Kantons entsprechend Anwendung. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig, wo eine Untersuchung anzuheben oder weiterzuführen ist. Bis zu dessen Entscheid sind alle Statthalterämter, die nach Lage der Sache für die Durchführung der Untersuchung in Betracht fallen könnten, befugt und gegebenenfalls verpflichtet, alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die ohne Gefahr des Verzuges nicht unterlassen werden können.
3 Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines Statthalteramtes sind nicht schon seiner örtlichen Unzuständigkeit wegen ungültig.
4 Die örtliche Zuständigkeit des Besonderen Untersuchungsrichteramtes umfasst das ganze Kantonsgebiet.
II. Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Kammern des Strafgerichts, Dreiergericht, Strafgerichtspräsidium
1 Die Kammern des Strafgerichts beurteilen Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit des Dreiergerichts und des Strafgerichtspräsidiums fallen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Strafbefehl.
2 Das Dreiergericht beurteilt Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Strafgerichtspräsidiums eine Strafe beantragt, deren Höhe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulassen würde und die nicht in die Zuständigkeit des Strafgerichtspräsidiums fallen.
3 Das Dreiergericht kann Massnahmen gemäss den Artikeln 43, 44 und 100 bis StGB sowie Nebenstrafen und andere Massnahmen gemäss den Artikeln 51 - 61 StGB verhängen.
4 Das Strafgerichtspräsidium beurteilt:
a. Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft mit seiner Zustimmung keine höhere Freiheitsstrafe als 6 Monate beantragt;
b. Straftaten im Verfahren auf Privatklage, die nach Durchführung des friedensrichterlichen Verfahrens bei ihm anhängig gemacht werden;
c. Einsprachen gegen Strafbefehle;
d. Appellationen gegen gemeinderätliche Urteile aufgrund von § 75 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (3) sowie § 82 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (4) .
5 Das Strafgerichtspräsidium kann ambulante Massnahmen gemäss Artikel 43 und 44 sowie Nebenstrafen und andere Massnahmen gemäss den Artikeln 51 - 61 StGB verhängen.
§ 4 Änderung der Zuständigkeit
1 Hält das Strafgerichtspräsidium oder das Dreiergericht in einem ihm überwiesenen Fall dafür, dass eine Strafe ausgesprochen werden sollte, die seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an das zuständige Gericht.
2 Das zuständige Gericht ist in der Beurteilung der Strafsache und im Strafmass frei.
§ 5 Obergericht, Dreierkammer des Obergerichts, Obergerichtspräsidium
1 Das Obergericht beurteilt:
a. Appellationen gegen Urteile der Kammern des Strafgerichts im Verfahren auf öffentliche Klage (§ 177);
b. Beschwerden gegen ablehnende Wiederaufnahmeentscheide der Kammern des Strafgerichts (§ 206 Absatz 1).
2 Die Dreierkammer des Obergerichts beurteilt:
a. Appellationen gegen Urteile des Strafgerichtspräsidiums und des Dreiergerichts im Verfahren auf öffentliche Klage (§ 177);
b. Appellationen gegen Urteile des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf Privatklage (§ 219 Absatz 1);
c. Appellationen gegen Entscheide über die Umwandlung von Geldbussen in Haft (§ 228 Absatz 3);
d. Beschwerden gegen ablehnende Wiederaufnahmeentscheide der Statthalterin oder des Statthalters (Strafbefehl), des Strafgerichtspräsidiums und des Dreiergerichts (§ 206 Absatz 1);
e. Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen auf Bestellung einer notwendigen oder unentgeltlichen Verteidigung (§ 147 Absatz 3);
f. Beschwerden gegen Entscheide über die Neubeurteilung (§ 200 Absatz 2).
3
Das Obergerichtspräsidium beurteilt:
a. Beschwerden gegen abgewiesene Haftentlassungsgesuche, die nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gestellt wurden (§ 85 Absätze 2 und 3);
b. Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf Privatklage (§ 210 Absatz 1).
4
Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.
§ 6 Verfahrensgericht in Strafsachen
1
Das Verfahrensgericht in Strafsachen übt die Aufsicht über das Verfahren vor der Untersuchungsbehörde und vor der Anklagebehörde aus.
2
Das Verfahrensgericht in Strafsachen ist insbesondere zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
a. gegen den Verzicht auf die Verfahrenseröffnung (§ 128 Absatz 3);
b. gegen die Einstellung des Verfahrens (§ 136 Absatz 2).
3
Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist insbesondere zuständig für:
a. die Beurteilung von Beschwerden gegen Haftbefehle (§ 81 Absatz 3) sowie von Beschwerden gegen abgewiesene Haftentlassungsgesuche, die während des Untersuchungsverfahrens gestellt wurden (§ 85 Absätze 2 und 3);
b. die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Verfahrensleitung, die vor Überweisung des Falles an das Gericht ergangen sind (§ 120 Absatz 1);
c. die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, der Beschlagnahme von Sendungen und des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte (§ 103 Absatz 2);
d. die Genehmigung des Einsatzes von V-Personen (§ 110 Absatz 2);
e. die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen im Sinne der §§ 77 - 89 (§ 26 Absatz 2);
f. den Entscheid über die Zuständigkeit für die Durchführung der Untersuchung (§ 2 Absatz 2 und § 9 Absatz 2).
4
Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.
§ 7 Statthalteramt, Strafbefehl
Die Statthalterämter sind zuständig für:
a. die Untersuchung von Straftaten, vorbehältlich besonderer Bestimmungen;
b. den Erlass von Strafbefehlen, wenn bei Straftaten eine Busse, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten und/oder ambulante Massnahmen gemäss den Artikeln 43 und 44 StGB sowie Nebenstrafen gemäss den Artikeln 51 - 54 StGB und andere Massnahmen gemäss den Artikeln 56 - 61 StGB ausgesprochen werden sollen. Im Strafbefehl dürfen frühere bedingt vollziehbare Strafen nur widerrufen werden, soweit deren Dauer 3 Monate nicht überschreitet;
c. den Erlass von Strafbefehlen bei Verstössen gegen Verbote gemäss den §§ 247 ff. des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO)
(5)
.
§ 8 Besonderes Untersuchungsrichteramt
1
Das Besondere Untersuchungsrichteramt ist zuständig für:
a. die Untersuchung von bestimmten Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität und die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht;
b. die Untersuchung von Straftaten im Bereich des organisierten Verbrechens und die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht.
2
Als bestimmte Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen des zweiten, zehnten und elften Titels sowie Straftaten gemäss den Artikeln 305
bis
und 305
ter
StGB:
a. die auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs begangen wurden,
b. denen umfangreiche oder komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, und
c. deren Untersuchung besondere wirtschaftliche oder besondere buchhalterische Kenntnisse erfordert.
3
Als Straftaten im Bereich des organisierten Verbrechens gelten solche:
a. an denen kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260
ter
StGB beteiligt sind, oder
b. die der Unterstützung krimineller Organisationen dienen.
4
Das Besondere Untersuchungsrichteramt hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter und die Staatsanwaltschaft.
§ 9 Verfahren
1
Die Statthalterämter orientieren das Besondere Untersuchungsrichteramt umgehend über Strafhandlungen gemäss § 8.
2
Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt verständigen sich im Einzelfall über die Zuständigkeit für die Durchführung der Strafuntersuchung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig.
B. Strafverfolgung
I. Grundsätze
§ 10 Strafverfolgung von Amtes wegen
1
Strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Ausgenommen sind Antragsdelikte, deren Verfolgung und Bestrafung einen gültigen Strafantrag voraussetzt.
2
Vorbehalten bleibt das Verfahren auf Privatklage.
3
Die Strafverfolgung findet nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen statt und steht nur den Organen zu, die das Gesetz hierfür bezeichnet.
§ 11 Strafantrag
1
Setzt die Verfolgung und Bestrafung einer Handlung einen Strafantrag voraus oder ist dies wegen der noch nicht feststehenden Qualifikation der Handlung vorerst ungewiss, so ist die berechtigte Person unter Hinweis auf die gesetzliche Verwirkungsfrist danach zu befragen, ob sie, gegebenenfalls vorsorglich, Strafantrag stellen will.
2
Der Strafantrag gilt vorbehältlich einer gegenteiligen Willensäusserung der berechtigten Person für alle in Frage kommenden Antragsdelikte.
3
Der Strafantrag ist in der Regel schriftlich zu stellen und von der berechtigten Person zu unterzeichnen.
4
Die Strafverfolgung setzt erst ein, wenn der Strafantrag bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt worden ist. Die notwendigen Vorkehren zur Ermittlung des Sachverhalts und der Täterschaft sowie sichernde Massnahmen nach § 122 werden unabhängig davon umgehend getroffen.
II. Verfahrensarten
§ 12 Öffentliche Klage
1
Auf öffentliche Klage hin, die durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird, beurteilt das Gericht alle Straftaten, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der Verfolgung durch die Privatklage vorbehalten oder durch Strafbefehl erledigt worden sind.
2
Die Staatsanwaltschaft ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Anklageerhebung verpflichtet.
§ 13 Privatklage
1
Auf Privatklage hin beurteilt das Strafgerichtspräsidium ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Ehrverletzungen (Artikel 173 - 178 StGB).
2
Treffen Straftaten zusammen, die teils auf Privatklage und teils auf öffentliche Klage hin zu verfolgen sind, so können sie alle im Verfahren auf öffentliche Klage verfolgt und beurteilt werden.
C. Parteien und ihre Vertretung
I. Parteien
§ 14 Verfahren auf öffentliche Klage
Parteien im Verfahren auf öffentliche Klage sind:
a. die angeschuldigte oder angeklagte Person;
b. das Opfer gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
(6)
;
c. die geschädigte Person, die im Strafverfahren gegen die angeschuldigte Person privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen geltend macht (Zivilpartei);
d. die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor den Gerichten.
§ 15 Verfahren auf Privatklage
Parteien im Verfahren auf Privatklage sind die Klägerin oder der Kläger (klagende Partei) und die Beklagte oder der Beklagte (beklagte Partei).
II. Verteidigung und Verbeiständung
§ 16 Recht auf Verteidigung
1
Die angeschuldigte Person hat das Recht, sich jederzeit durch Personen ihrer Wahl verteidigen zu lassen. Für die Teilnahme an untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gilt § 47.
2
Zieht sie mehrere Verteidigerinnen oder Verteidiger bei, hat sie eine oder einen davon als Hauptverteidigung zu bezeichnen. Diese gilt als Zustelladresse und ist zur Vornahme der Vertretungshandlungen vor den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten befugt.
3
Auf das Recht zum Beizug von Verteidigerinnen und Verteidigern ist die angeschuldigte Person zu Beginn des untersuchungsrichterlichen Verfahrens, spätestens jedoch zu Beginn der ersten Einvernahme vor dem Statthalteramt in verständlicher Form hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in das Protokoll aufzunehmen.
4
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Rechte der angeschuldigten Person sowohl von ihr persönlich als auch von ihrer Verteidigung ausgeübt werden, von der Verteidigung jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen der angeschuldigten Person. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Anwesenheit der angeschuldigten Person zwingend erforderlich ist.
5
Für alle Vertretungshandlungen in einer Strafsache vor den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen.
§ 17 Beschränkung der Verteidigung
1
Bei erheblichem Kollusions- oder Fluchthilfeverdacht gegenüber der Verteidigung kann ihr die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft auf Antrag der Verfahrensleitung das Mandat entziehen oder in Haftfällen den Verkehr mit der angeschuldigten Person beschränken oder untersagen.
2
In dringenden Fällen kann die Verfahrensleitung die genannten Massnahmen unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft vorsorglich und notfalls ohne vorhergehende Anhörung der Betroffenen verfügen.
§ 18 Notwendige Verteidigung
1
Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist notwendig:
a. für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von 8 Wochen aufrecht erhalten bleibt;
b. wenn einschliesslich eines allfälligen Widerrufs früherer bedingt aufgeschobener Strafen eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist;
c. wenn die angeschuldigte Person wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen oder wegen ihrer Jugend oder Unerfahrenheit nicht in der Lage ist, sich selbst hinreichend zu verteidigen, und wenn anzunehmen ist, dass die Verbeiständung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter nicht genügt;
d. wenn andere Gründe im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen, namentlich bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage.
2
Bestellt die angeschuldigte Person in einem dieser Fälle nicht selbst eine Verteidigung, ist sie dazu nicht in der Lage oder lehnt die von ihr bestellte Verteidigung das Mandat ab, gibt ihr das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen oder das Präsidium des Gerichts, an das der Fall überwiesen wurde, eine Verteidigung bei. Den Wünschen der angeschuldigten Person ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
3
Erweist sich im Verlauf des Verfahrens, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr erfüllt sind, kann das Mandat eingeschränkt oder beendet werden.
§ 19 Unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung
1
Ist die angeschuldigte Person mittellos und sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt, wird ihr auf Antrag eine unentgeltliche Verteidigung beigegeben.
2
Liegen besondere Umstände vor, kann auch dem Opfer oder der Zivilpartei eine unentgeltliche Verbeiständung beigegeben werden.
3
Zuständig ist bis zur Überweisung des Falles an das Gericht das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen, danach das Präsidium des zuständigen Gerichts.
§ 20 Prozessbeistand
1
Unmündigen Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG)
(7)
wird zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte, namentlich auch des Aussageverweigerungsrechts, ein Prozessbeistand beigegeben, sofern ihre Rechte durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter nicht hinreichend gewahrt werden können.
2
Die Person des Prozessbeistands wird nach Anhörung der Fachstellen (z.B. vormundschaftliche Behörden, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Opferhilfe) bestimmt.
3
Die Zuständigkeit für die Bestellung des Prozessbeistands richtet sich nach § 19 Absatz 3.
§ 21 Entschädigung der amtlich bestellten Verteidigung oder Verbeiständung
1
Die Behörde, die den verfahrensabschliessenden Entscheid fällt, legt die angemessene Entschädigung für die Bemühungen und Auslagen der unentgeltlichen Verteidigung oder Verbeiständung fest. Über diese vom Staat ausgerichtete Entschädigung hinaus darf kein Honorar verlangt werden.
2
Die Kosten der notwendigen Verteidigung trägt die angeschuldigte Person, wenn ihr nicht die unentgeltliche Verteidigung oder Verbeiständung bewilligt wurde. Soweit sich diese Kosten nicht einbringen lassen, werden sie vom Staat getragen; dieser tritt im entsprechenden Umfang in die Rechte der Verteidigung ein.
D. Durchführung des Strafverfahrens
I. Verfahrensgrundsätze
§ 22 Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen
1
Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte stellen die für die Beurteilung der Anschuldigung bedeutsamen Umstände von Amtes wegen fest. Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung alle Massnahmen zu treffen, die zur Aufdeckung des wahren Sachverhalts dienen können. Zwang dürfen sie nur nach Massgabe dieses Gesetzes anwenden.
2
Jede im Strafverfahren tätige Behörde ist verpflichtet, alle belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
3
Hat die angeschuldigte Person ein Geständnis abgelegt, ist insbesondere nachzuforschen, ob das Geständnis freiwillig und unzweideutig erfolgt ist und mit den übrigen ermittelten Umständen übereinstimmt.
§ 23 Beschleunigungsgebot, Sistierung
1
Strafverfahren sind beförderlich durchzuführen und abzuschliessen. Haftfälle sind beschleunigt zu behandeln.
2
Die Verfahrensleitung kann das Strafverfahren sistieren, wenn der Ausgang anderer Verfahren oder andere künftige Ereignisse auf den Entscheid in der Strafsache Einfluss haben können. Die Sistierung darf nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Gefahr der Verjährung droht.
3
Sistierungsverfügungen werden den Parteien mitgeteilt.
§ 24 Erledigungsgrundsatz
Jedes Strafverfahren ist durch eine der folgenden Arten zu beenden:
a. Verurteilung;
b. Freispruch;
c. Strafbefehl;
d. Einstellung des Verfahrens;
e. dem Verfahren wird keine weitere Folge gegeben.
§ 25 Anklagegrundsatz
1
Die gerichtliche Beurteilung findet nur auf Anklage statt und erstreckt sich ausschliesslich auf jene Personen und Sachverhalte, die in der Anklage genannt sind.
2
Ausgenommen ist das Verfahren auf Privatklage.
§ 26 Verfahrensleitung, Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen
1
Zuständig für die Anordnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen sind vorbehältlich besonderer Bestimmungen:
a. während des Untersuchungsverfahrens die Statthalterin oder der Statthalter unter Berücksichtigung von § 122;
b. nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens bis zur Überweisung des Falles an das Gericht vorbehältlich Absatz 2 die Staatsanwaltschaft;
c. im gerichtlichen Verfahren das Präsidium des zuständigen Gerichts.
2
Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss den §§ 77 - 89 ist das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen:
a. auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung bis zur Überweisung des Falles an das Gericht;
b. auf Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramts während des Untersuchungsverfahrens bis zur Überweisung des Falles an das Gericht.
3
Bei schuldhafter Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Untersuchungsverfahren kann die Verfahrensleitung Ordnungsbussen bis zu 1'000 Franken aussprechen.
§ 27 Aktengeheimnis
Allen mit einem Strafverfahren befassten Behörden ist es untersagt, aus den Akten einer hängigen Untersuchung Mitteilungen an Drittpersonen zu machen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen
a. eine Mitteilung dem Zweck der Untersuchung förderlich ist;
b. ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht.
II. Zustellungen und Fristen
§ 28 Zustellungen
1
Zustellungen erfolgen durch die Post mit normaler oder eingeschriebener Sendung, mit Gerichtsurkunde oder ausnahmsweise durch die Organe der Polizei.
2
Haben Verfahrensbeteiligte eine Rechtsvertretung, so erfolgen Zustellungen in der Regel an diese, ausser wenn es sich um persönliche Vorladungen handelt.
3
Erfordern es die Umstände, können Verfahrensbeteiligte dazu angehalten werden, ein Rechtsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wohin Zustellungen rechtsgültig möglich sind.
§ 29 Fristberechnung, Wiedereinsetzung in den früheren Stand
1
Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsverfassungsgesetz
(8)
.
2
Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand kann verlangen, wer wegen Fristversäumnis einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er oder sie unverschuldet durch ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten.
3
Das Begehren muss innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses schriftlich und unter Beifügung der nötigen Beweise gestellt werden.
4
Ist die Frist für ein Rechtsmittel versäumt worden, muss gleichzeitig mit dem Begehren um Wiedereinsetzung in den früheren Stand das Rechtsmittel erhoben werden.
5
Über die Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, für deren Verfahren die Fristbestimmung massgebend ist.
III. Verfahrenskosten
§ 30 Umfang der Verfahrenskosten
1
Die Gebühren für die behördlichen Entscheidungen und für andere Amtshandlungen sowie für alle Spesen und Auslagen, die im Verlauf eines Strafverfahrens entstehen, bilden die Verfahrenskosten. Die Kosten für Übersetzungen trägt der Staat.
2
Nicht zu den Verfahrenskosten zählen die Kosten des Urteilsvollzugs einschliesslich jener für die angerechnete Untersuchungshaft und den vorläufigen Straf- oder Massnahmevollzug.
3
Der Regierungsrat regelt die im Strafverfahren zu erhebenden Kosten und Gebühren.
§ 31 Kostenpflicht
1
Wird die angeschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten.
2
Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine weitere Folge gegeben, trägt in der Regel der Staat die Verfahrenskosten. Sie können der angeschuldigten Person ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat.
3
In allen Fällen kann die zuständige Behörde von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzwecks dies erfordern, oder die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeder Möglichkeit steht.
4
Der Anzeigerin, dem Anzeiger oder der Zivilpartei können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern sie oder er arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat oder offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen die Anzeige erstattet oder Anträge gestellt hat.
§ 32 Entscheid über die Kostentragung
1
Der Entscheid bestimmt, in welchem Verhältnis die am Verfahren Beteiligten die Kosten zu tragen haben.
2
Bei Ableben einer Partei haftet deren Nachlass in der Regel für die Verfahrenskosten. Die zuständige Behörde kann von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit dies erfordern oder die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeder Möglichkeit steht.
IV. Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung
§ 33 Voraussetzungen, Zuständigkeit, Frist
1
Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine weitere Folge gegeben, kann ihr die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zusprechen.
2
Der verurteilten Person kann auf Antrag eine Haftentschädigung zugesprochen werden, wenn die gemäss Artikel 69 StGB anrechenbare Untersuchungshaft die ausgefällte Strafe wesentlich übersteigt.
3
Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn die angeschuldigte oder verurteilte Person das Verfahren durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat.
4
Über die Entschädigung entscheidet die Behörde, die das Verfahren abschliesst. Der Antrag ist innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu stellen. Darauf ist im verfahrensabschliessenden Entscheid hinzuweisen.
V. Beweismittel
1. Allgemeines
§ 34 Protokollierung, Aktuariat, Ton- und Bildaufnahmen
1
Über alle Verhandlungen und Verfügungen werden Protokolle geführt. Diese geben Auskunft über Zeit und Ort der Handlung, über die Namen der anwesenden Personen sowie über die wesentlichen Aussagen und Feststellungen.
2
Aussagen sind in der Regel in direkter Rede zu protokollieren. In entscheidenden Bereichen sollen auch die gestellten Fragen protokolliert werden.
3
Die einvernommene Person hat das Protokoll durchzulesen und dessen Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen. Weigert sie sich, wird dies festgehalten. Ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen worden, unterzeichnet auch sie oder er das Protokoll.
4
Die Verfahrensleitung kann zu wichtigen Einvernahmen eine Aktuarin oder einen Aktuar beiziehen, die oder der das Protokoll führt und mitunterzeichnet.
5
Aufnahmen auf Ton- und Bildträger zur Unterstützung der Protokollierung sind zulässig, wenn dies den Beteiligten zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt wird.
§ 35 Personen mit eingeschränktem Wahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsvermögen
Personen mit eingeschränktem Wahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsvermögen können sich bei Einvernahmen, Augenscheinen oder Verhandlungen durch eine Person ihres Vertrauens begleiten lassen, sofern dadurch keine Beeinträchtigung des Verfahrens zu befürchten ist. Die Vertrauensperson unterzeichnet das Protokoll ebenfalls.
§ 36 Fremdsprachige Personen
1
Wird eine Person einvernommen, die der deutschen Sprache nicht genügend mächtig ist, zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, sofern sie selbst die fremde Sprache nicht hinreichend beherrscht. Wichtige Angaben können zusätzlich in der Fremdsprache wiedergegeben werden.
2
Wird die Einvernahme nicht in deutscher Sprache geführt, so wird dies im Protokoll vermerkt.
3
Die beigezogene Übersetzerin oder der Übersetzer gilt als sachverständige Person und ist auf deren Pflichten aufmerksam zu machen.
§ 37 Beweisantragsrecht
1
Die Parteien können zu jeder Zeit Beweisanträge stellen.
2
Die Verfahrensleitung lehnt den Beweisantrag ab, wenn:
a. das Beweismittel oder das Beweisthema unzulässig ist;
b. der Beweis offensichtlich nicht erforderlich ist;
c. das Beweismittel offensichtlich ungeeignet oder unerreichbar ist;
d. der Antrag offensichtlich zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wird;
e. der Antrag offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen gestellt wird.
3
Abgelehnte Beweisanträge können im gerichtlichen Verfahren wiederholt werden.
§ 38 Teilnahmerechte, Termine und Verschiebung, Ungültigkeit der Beweiserhebung
1
Die angeschuldigte Person und ihre Verteidigung können an Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilnehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten ist. Sie können, wenn die Verfahrensleitung ihre Befragungen abgeschlossen hat, selbst Fragen stellen lassen.
2
Termine sind den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig mitzuteilen. Soweit möglich, soll dies auch im Falle von § 42 erfolgen.
3
Die Mitteilung kann formlos erfolgen, ist aber in einem Protokollvermerk festzuhalten. Bei Verhinderung besteht kein Anspruch auf Verschiebung.
4
Beweiserhebungen nach Absatz 1 sind ungültig, wenn der Termin der angeschuldigten Person oder ihrer Verteidigung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
§ 39 Ausschluss von der Teilnahme
1
Die Verfahrensleitung kann die angeschuldigte Person von der Teilnahme an Beweiserhebungen ausschliessen, wenn
a. deren Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde;
b. die Anwesenheit der angeschuldigten Person für andere Beteiligte in besonderer Weise unzumutbar ist;
c. die öffentliche Ordnung gefährdet wäre.
2
Dasselbe gilt sinngemäss für die Verteidigung der angeschuldigten Person, soweit bei dieser Gründe nach Absatz 1 vorliegen.
3
Bei Ausschluss der angeschuldigten Person ist ihr Gelegenheit zu geben, Einvernahmen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen durch ihre Verteidigung oder auf andere geeignete Weise mitzuverfolgen oder davon Kenntnis zu erhalten sowie Fragen und Anträge zu stellen.
§ 40 Schutz von Verfahrensbeteiligten
Wenn besondere Umstände vorliegen, kann ausnahmsweise zum persönlichen Schutz von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen, sachverständigen Personen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern deren Identität im Strafverfahren geheim gehalten werden.
§ 41 Unzulässig erlangte Beweise
1
Auf unzulässige Weise erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person.
2
Unverwertbare Beweise sind von Amtes wegen nicht zu den Akten zu nehmen oder daraus zu entfernen. An ihrer Stelle ist ein Hinweis auf den Vorgang in das Protokoll aufzunehmen.
3
Unverwertbare Beweise sind nach Möglichkeit nachträglich in rechtlich zulässiger Weise zu erheben.
§ 42 Vorsorgliche Beweiserhebung
Besteht die Gefahr, dass ein Beweismittel untergehen oder eine Zeugin, ein Zeuge oder eine Auskunftsperson in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einvernommen werden könnte, kann die Verfahrensleitung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Beweissicherung treffen.
§ 43 Mitwirkungspflicht der Zivilpartei
1
Die Zivilpartei ist gehalten, der Verfahrensleitung die nötigen Angaben zur Begründung des Zivilanspruches zu machen, die ihr bekannten Beweismittel anzugeben und Urkunden, die sich in ihren Händen befinden oder die sie leicht beschaffen kann, ohne Verzug einzureichen.
2
Die Verfahrensleitung hat auch diejenigen Beweismassnahmen zu treffen, die zur Beurteilung der Zivilklage notwendig sind, wenn damit kein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG)
(9)
.
2. Einvernahmen
a. Angeschuldigte Person, Mitbeteiligte
§ 44 Erste Einvernahme
1
Die Verfahrensleitung stellt bei der ersten Einvernahme die Personalien der angeschuldigten Person fest und teilt ihr, falls dies nicht schon geschehen ist, die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens mit.
2
Anschliessend belehrt sie die angeschuldigte Person in verständlicher Form über ihre Rechte. Diese Rechtsbelehrung ist in das Protokoll aufzunehmen.
§ 45 Gegenstand der Einvernahme
1
Die Verfahrensleitung teilt der angeschuldigten Person zu Beginn den Grund der Beschuldigung mit und fordert sie auf, sich über jede der ihr zur Last gelegten Tatsachen sowie über sämtliche Umstände des Falles zu erklären.
2
Die persönlichen Verhältnisse der angeschuldigten Person sind soweit festzustellen, als dies für die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
3
Die angeschuldigte Person ist aufzufordern, Beweismittel zu ihrer Darstellung zu nennen.
§ 46 Aussageverweigerung, Einwirkung auf Angeschuldigte
1
Die angeschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet und kann nicht dazu gezwungen werden. Verweigert sie die Aussage, ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.
2
Bei der Einvernahme sind alle auf Einwirkung einer Aussage und insbesondere eines Geständnisses abzielenden Zwangsmittel sowie Gewaltmassregeln, Drohungen, Versprechungen, falsche Vorspiegelungen und verfängliche Fragen (Suggestivfragen) untersagt.
§ 47 Teilnahme der Verteidigung
1
Die Verteidigung der angeschuldigten Person kann an allen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen teilnehmen.
2
Dieses Recht kann von der Verfahrensleitung bei Gefährdung des Untersuchungszwecks eingeschränkt werden.
3
Eine Verschiebung der Einvernahme wegen Verhinderung der Verteidigung oder nicht erfolgter Bestellung einer Verteidigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen und von der Verschiebung kein Nachteil für das Verfahren zu befürchten ist.
§ 48 Einzeleinvernahme und Konfrontation
Mehrere angeschuldigte Personen werden in der Regel getrennt einvernommen. Die Verfahrensleitung kann sie einander oder anderen Verfahrensbeteiligten gegenüberstellen.
§ 49 Vorstrafenverzeichnis
Die Verfahrensleitung erhebt ein Vorstrafenverzeichnis der angeschuldigten Person.
§ 50 Mitbeteiligte
1
In gleicher Sache Mitbeteiligte sind stets nach den Bestimmungen über die Einvernahme der angeschuldigten Person einzuvernehmen.
2
Sie dürfen auch dann nicht als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen werden, wenn ihr Verfahren abgetrennt oder rechtskräftig entschieden wurde.
Fussnoten: