Landratsprotokoll vom 11. Dezember 1997
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Kinderzulagengesetzes vom 5. Juni 1978 (1) , beschliesst:
§ 1
1 Die Kinderzulage gemäss § 8 Absatz 2 des Kinderzulagengesetztes wird auf 150 Fr. pro Monat festgesetzt.
2 Für Kinder nach vollendetem 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die in Ausbildung begriffen sind, erhöht sich die monatliche Zulage auf 180 Fr. (§ 8 Absatz 2 des Kinderzulagengesetzes).
§ 2
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, es ersetzt jenes vom 9. November 1992 (2) .
2 Anerkannte gesamtarbeitsvertragliche Regelungen und Kassenstatuten bzw. Reglemente, welche diesem Dekret widersprechen, sind bis zum 1. Januar 1998 anzupassen. Anderenfalls widerruft die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Anerkennung. Die erhöhten Zulagen sind in jedem Falle ab 1. Januar 1998 auszurichten.
Liestal, 10. Dezember 1997 Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
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Fussnoten: