LR Protokoll 22.01.1998 (Teil 3)

Protokoll der Landratssitzung vom 22. Januar 1998



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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)





Überweisungen des Büros

Landratspräsidentin Heidi Tschopp gibt Kenntnis von folgenden Überweisungen:

98/9 Bericht des Regierungsrates vom 13. Januar 1998: Ausbau der Schulanlage "Egerten" Reinach für die Handelsschule KV Baselland, Erweiterung Nordtrakt Ergänzungsvorlage; an die Bau- und Planungskommission

98/13 Bericht des Regierungsrates vom 20. Januar 1998: Zusammenarbeits-Vereinbarung bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem Flughafen Basel-Mülhausen; Genehmigung ( Partnerschaftliches Geschäft ); an die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission



4 98/12
Fragestunde (3)

1. Peter Degen: Staatsbeiträge für Privatversicherte
Die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die Staatsbeiträge für halb- und privatversicherte Personen bei ausserkantonalen Spitalbehandlungen, haben bei den Kantonen bezüglich der finanziellen Folgekosten zum Teil massive Kritik ausgelöst. Mit dem Grundsatzurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellen sich daher auch für den Kanton Baselland und seine Steuerzahler die folgenden

Fragen:

1. In welchem finanziellen Rahmen bewegen sich die für den Kanton Baselland anfallenden Mehrkosten dieses Bundesgerichtsurteils?
2. Ist gemäss diesem Grundsatzurteil auch eine rückwirkende Entschädigungspflicht verbunden und wenn ja, bis wann und mit welcher Kostenfolge?
3. Mit welchen Massnahmen und in welchen Bereichen gedenkt der Regierungsrat die allfälligen Mehrausgaben wieder zu kompensieren?

Regierungsrat Eduard Belser bestätigt, dass die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Staatsbeiträge an privatversicherte Personen im stationären Gesundheitswesen tatsächlich finanzielle Auswirkungen auf den Kanton Basel-Landschaft hätten. Im Mai 1997 habe er Gelegenheit gehabt, die Finanzkommission auf die Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit gerichtlichen Entscheiden aufmerksam zu machen.

Was jetzt ablaufe, entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Subventionierung des privaten und halbprivaten Bereichs abzuschaffen. Vermutlich sei damals nicht sorgfältig genug legiferiert und dadurch den Gerichten zu viel Spielraum gelassen worden. Gesamtschweizerisch koste diese Umschichtung die öffentliche Hand etwa 1,5 bis 2 Mrd. Franken.

Zu Frage 1: Aufgrund des ersten Gerichtsurteils, das einen kantonalen Beitrag an Privat- und Halbprivatpatienten für die Behandlung lediglich in ausserkantonalen, öffentlich subventionierten Spitälern vorsehe, habe man die jährlichen Mehrkosten für das Baselbiet auf 1 bis 3,5 Mio. Franken geschätzt. Wenn man davon ausgehe, dass diese Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 rückwirkend erstattet werden müssten, bewegten sie sich gesamthaft in einer Spannweite von 2 bis maximal 7 Mio. Franken, weil die Basis der Abgeltung und die Anspruchsberechtigung (Gleichbehandlung nachträglich gestellter mit bereits geltend gemachten Forderungen) nicht klar sei.

Zu Frage 2: Wenn ein neuer Gerichtsentscheid, der Zeitungsmeldungen zufolge den ersten auf die innerkantonale Spitalbehandlung ausweite, tatsächlich rechtskräftig werden sollte, müsste man im Baselbiet mit weiteren Mehrkosten von schätzungsweise 30 bis 39 Mio. Franken rechnen.

Zu Frage 3: Wenn es beim ersten Gerichtsurteil bleibe, lasse sich der Mehraufwand im 2-Mrd.-Budget des Kantons gerade noch unterbringen, obwohl auch dies nicht einfach wäre. Wenn die Erweiterung durch das zweite Urteil Tatsache würde, käme man nicht darum herum, den Finanzierungsmechanismus anzutasten, und zwar auf eidgenössischer Ebene.


2. Esther Aeschlimann-Degen: Kantonsspital Liestal; befristete Anstellungsverträge
Dem Vernehmen nach erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kantonsspital Liestal neu eingestellt werden, einen befristeten Anstellungsvertrag.

Fragen:

1. Aus welchem Grund ist diese Regelung getroffen worden ?
2. Auf wie lange sind diese Anstellungsverträge befristet ?
3. Werden die verschiedenen Berufsgruppen bei Neueinstellungen unterschiedlich behandelt ?
4. Können zur Zeit befristet eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag rechnen, bzw. welche zusagenden oder eher abschlägigen Auskünfte können bei einer Neueinstellung gegeben werden ?
Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger im 1998 in den Pflegeausbildungen erhalten ebenfalls befristete Anstellungsverträge.
5. Auf wie lange sind diese Verträge befristet ?
6. Ungefähr wie vielen dieser ausgebildeten Berufsleuten kann in den Kantonsspitälern eine Anstellung angeboten werden ?

Regierungsrat Eduard Belser schickt voraus, dass die Sanierung eines Spitals bei Aufrechterhaltung des vollen Betriebes nie ganz einfach sei.

Zu Frage 1 : Im Kantonsspital Liestal müssten während der Umbauphase, die vom Juli 1998 an etwa 18 Monate dauern werde, jeweils 2 Stockwerke zu zwei Dritteln ausser Betrieb gesetzt werden, was zur Folge habe, dass 27 Betten weniger zur Verfügung stehen und entsprechend weniger Personal gebraucht werde. Um Aufwand und Ertrag einigermassen im Gleichgewicht halten zu können, wäre aufgrund der normalen Sollstellenberechnungsmodelle während dieser Periode eine Personalreduktion um 20 Stellen angezeigt. Im Interesse der Qualitätssicherung und der Beibehaltung der Pflegestandards habe man eine vorübergehende Reduktion um 10 Stellen vorgesehen.

Zu Frage 2 : Die in den letzten Wochen abgeschlossenen Arbeitsverträge habe man bis zum 30. Juni 1998 befristet; im Hinblick auf Fluktuationen bestehe für alle betroffenen MitarbeiterInnen die Option einer unbefristeten Anstellung. Die Grössenordnung gehe aus folgenden statistischen Angaben hervor:
- 4 befristete Verträge zwischen 40% und 100%
- 2 befristete Verträge für die Schwangerschaftsaushilfen
- Reduktion von Pensenerhöhungen für Teilzeitangestellte ab 1. Juli 1998
.

Zu Frage 3 : Grundsätzlich würden alle Berufsgruppen gleich behandelt, doch machten die unterschiedlichen Auswirkungen der Bettenreduktion auf die einzelnen Berufsgruppen eine differenziertere Betrachtung notwendig. Im Pflegedienst seien nur die stationären Bereiche, also die Pflegeabteilungen betroffen, und bei der Ökonomie und der Reinigung gehe man nicht von der Anzahl der Betten, sondern von den Flächen aus, die mit dem Bezug des Neubaus nicht gross nach unten variierten.

Beim ärztlichen Dienst sei man eher etwas weniger flexibel, weil die Assistenzarztstellen in der Regel zwei bis drei Jahre zum voraus vergeben würden. Dort ersetze man aber kurzfristige Vertragsrücktritte nicht.

Zu Frage 4 : Unbefristete Arbeitsverträge würden ab Juli 1998 im Verhältnis der natürlichen Fluktuation wieder abgegeben und MitarbeiterInnen mit befristeten Verträgen prioritär behandelt.

Zu Frage 5 : Auch die Arbeitsverträge mit den LehrabgängerInnen 1998 würden ebenfalls bis zum 30. Juni 1998 befristet.

Zu Frage 6 : Im Jahre 1997 hätten letztlich doch alle ausgebildeten Berufsleute übernommen werden können. Für das Jahr 1998 könnten noch keine Angaben gemacht werden. Ein Drittel der 12 LehrabgängerInnen vom Frühjahr 1998 habe bis jetzt einen festen Vertrag erhalten.


3. Rudolf Keller: Strompreiszuschläge für Investitionsruinen
Mit der geplanten Öffnung des Elektrizitätsmarktes der Schweiz, muss gemäss einer Bankstudie auch mit zum Teil erheblichen Strompreiszuschlägen für die Konsumentinnen und Konsumenten gerechnet werden. Ausschlaggebend sind dabei vor allem die nicht- oder nur langfristig amortisierbaren Investitionen, die gemäss dieser Untersuchung vor allem zu Lasten des Kernkraftwerkes Leibstadt (2.6 Milliarden Franken) und für den Standortkanton Baselland vor allem das Wasserkraftwerk Augst mit 202 Millionen Franken bilanziert werden.

Fragen:

1. Muss aufgrund der geplanten Öffnung des Elektrizitätsmarktes für die Baselbieter Stromkonsumentinnen und -konsumenten in den nächsten Jahren mit zum Teil erheblich teureren Strompreisen gerechnet werden? Wenn ja in welcher Höhe?
2. Wieweit betrifft dieser Strompreiszuschlag alle Konsumentinnen und Konsumenten also auch die Grosskunden? Können diese aufgrund der Marktöffnung unbesehen bereits einseitig billigeren Auslandstrom beziehen, zum Nachteil der Kleinkonsumenten und Gemeinden?
3. Wer haftet für die in den letzten Jahren getätigten und teilweise schweramortisierbaren "Baselbieter" Investitionen im Elektrizitätsbereich, da diese ja noch unter einer langfristigen Optik wahrgenommen wurden (Erneuerung oder Neuinvestitionen von Baselbieter Wasserkraftwerken)?
4. Muss mit der allfälligen Schaffung eines Strompreiszuschlages für nicht oder nur schwer amortisierbare Investitionen, der Baselbieter Stromkonsument indirekt auch für die Fehlinvestitionen beim Kernkraftwerk Leibstadt mitzahlen (gemäss der Bankstudie die grösste Investitionsruine)?
5. Welche Förderungsmöglichkeiten und welchen Rahmen sieht der Regierungsrat noch im Bereiche der Alternativenergien (Sonnenenergie, Kleinkraftwerke, Fernheizkraftwerke) aufgrund der Marktöffnung?

Regierungsrat Andreas Koellreuter zu Frage 1 : Mit der beabsichtigten Öffnung des Elektrizitätsmarktes sollen die Konsumenten ihre Stromproduzenten frei wählen, die Bezugskonditionen aushandeln und vertraglich festlegen können. Die Besitzer der Verteilnetze müssen diese gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Dadurch werden die Produzenten dem Wettbewerb ausgesetzt. Gemäss der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der EU soll die Marktöffnung nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab 1999 schrittweise erfolgen, indem zuerst die industriellen Grossverbraucher freie Produzentenwahl erhalten. Es wird erwartet, dass mindestens in der ersten Phase der Marktöffnung die Preise sinken werden.

Zum eidgenössischen Elektrizitätsmarktgesetz ist der Vernehmlassungsentwurf noch nicht publiziert; wie der Gesetzestext dereinst definitiv lauten wird, ist schon gar nicht bekannt.

Es ist einerseits mit preissenkenden Faktoren zu rechnen:

- Das Stromangebot wird die Stromnachfrage in den nächsten Jahren vermutlich noch übersteigen.
- Es werden weitere Effizienzsteigerungen erzielt werden.


Andererseits sind jedoch preiserhöhende Faktoren zu berücksichtigen wie:

- Kürzere Abschreibungszeiten
- Höhere Zinssätze für Fremdkapital
- Preiszuschläge nach Elektrizitätsmarktgesetz für nichtamortisierbare Investitionen, für die Erhaltung und Erneuerung bestehender Wasserkraftanlagen und für Strom aus erneuerbaren Energien.


Vermutlich werden die preissenkenden Faktoren im Ergebnis eher dominieren. Genauer abzuschätzen sind die Auswirkungen der Strommarktöffnung aber erst, wenn das Elektrizitätsmarktgesetz feststeht.

Zu Frage 2 : Tiefere Preise werden sowohl für die marktzugangsberechtigten als auch für die vorerst noch festen Kundinnen und Kunden erwartet, da die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen für ihre festen Kunden ebenfalls von der Marktöffnung profitieren werden.

Die Preiszuschläge nach Elektrizitätsmarktgesetz werden voraussichtlich sowohl die marktzugangsberechtigten als auch die vorerst noch festen Kundinnen und Kunden treffen.

Zu Frage 3 : Die Marktöffnung darf nicht dazu verleiten, die langfristige Optik zu vernachlässigen. Gemäss den Grundsätzen der kantonalen Energiepolitik hat der Kanton Basel-Landschaft in den letzten Jahren hauptsächlich in die sparsame und rationelle Energieverwendung und in die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie investiert. Strom aus dem Wasserkraftwerk Birsfelden ist preislich konkurrenzfähig. Strom aus dem Wasserkraftwerk Augst ist zur Zeit nicht konkurrenzfähig, dürfte aber über die gesamte Konzessionsdauer (bis 2068) wirtschaftlich sein.

Zu Frage 4 : Solange das Elektrizitätsmarktgesetz nicht bekannt ist, muss diese Frage offen bleiben.

Zu Frage 5 : Der Regierungsrat hat bekanntlich 1995 anlässlich der Beantragung eines weiteren Verpflichtungskredites für Kantonsbeiträge nach dem Energiegesetz eine Standortbestimmung vorgenommen und auch über die Neuorientierung der künftigen kantonalen Förderungspolitik informiert. Allein 1997 hat der Kanton an die Realisierung von weiteren 190 förderungswürdigen Energie-Projekten rund 1,8 Mio. Franken Förderungsbeiträge an Dritte zugesichert und die externe Baselbieter Energieberatung qualitativ gestärkt.

Der Regierungsrat sieht deshalb zurzeit keinen Grund, an den Förderungsmassnahmen gemäss dem kantonalen Energiegesetz vom 4. Februar 1991 zu rütteln. Auf Bundesebene soll die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energie hauptsächlich durch das neue Energiegesetz und ein CO2-Gesetz sichergestellt werden.


2 96/272 96/272a
Berichte des Regierungsrates vom 10. Dezember 1996 und der Justiz- und Polizeikommission vom 14. Mai 1997 und vom 5. Januar 1998: Änderung des Landratsgesetzes als Gegenvorschlag zur formulierten kantonalen Gesetzesinitiative zur Ausstandspflicht der Landrätinnen und Landräte

Fortsetzung der Beratung

§ 7 Abs. 3

Ursula Jäggi beantragt namens der SP-Fraktion Streichnung von Absatz 3, mit dem man sich auf ein sehr heikles Gebiet begebe. Nach den schlechten Erfahrungen in jüngster Vergangenheit sollte man sich nicht wieder auf Schnüffeleien einlassen.

Peter Tobler beantragt, Abs. 3 nicht zu streichen, weil sich die Gesellschaft immer wie mehr von der traditionellen Bindung an die Ehe als formalem Institut entferne, wie u.a. die zahlreichen Vorstösse aus den Reihen der SP und der Grünen zeigten, die eine Gleichbehandlung eheähnlicher Verhältnisse forderten.


Dieser Entwicklung müsse man aber auch im Interesse der materiellen Gerechtigkeit und im Hinblick auf ein Urteil des Verwaltungs- und Verfassungsgerichts in einem Pratteler Fall durch eine Ausdeutschung im Gesetz Rechnung tragen.

Franz Bloch stellt als Neuling in diesem Rat mit Beruhigung fest, dass die Gleichstellung der Ehe und des Konkubinats für die bürgerliche Seite kein Diskussionspunkt mehr sei. Er befürchte zwar keine grossen Schnüffeleien, weil es bei den heute üblichen raschen Partnerwechseln überhaupt schwierig sein dürfte, den Leuten auf die Schliche zu kommen, er bitte aber den Rat trotzdem, dem Streichungsantrag stattzugeben, und zwar aus Gründen der Praktikabilität.

Obwohl er sich nach dem Verlauf der heutigen Diskussion für den Antrag auf Streichung des Absatzes 3, den er für eben so überflüssig halte wie den ganzen Erlass, keine Chancen ausrechne, möchte er als vielleicht einmal direkt Betroffener dieser Formulierung darüber aufgeklärt werden, wie man sich deren Vollzug vorzustellen habe, um die Sache einigermassen plausibel nach aussen vertreten zu können.

Er gehe davon aus, dass Abs. 3 ohne Schnüffelei durchgesetzt werden solle. Dann komme nur Offenlegung in Frage. Als Neuling im Landrat sei er heute schon gespannt, die persönlichen Verhältnisse seiner Kolleginnen und Kollegen kennen zu lernen. Was seine Person anbelange, wolle er mit gutem Beispiel vorangehen und offenlegen, dass er seine langjährige Konkubine geehelicht habe und damit seit zwei Jahren in einer gefestigten Beziehung stehe.

Konkret laute seine Frage an den Regierungsrat, von welchem Zeitpunkt an eine allfällige Partnerin bzw. ein allfälliger Partner zur Lebenspartnerin bzw. zum Lebenspartner mutiere und in welchem Moment die Partnerschaft jene Relevanz erreiche, dass sie gemeldet werden müsse.

Für ihn sei schon die Ausstandspflicht eine heilige Kuh, aber seine eigene Privatsphäre eine noch etwas heiligere und jene seiner Partnerin eine noch viel heiligere. Die Regierung möge sich auch noch zur Frage der Güterabwägung äussern.

Maya Graf unterstützt namens der Grünen Fraktion den Steichungsantrag der SP-Fraktion. Franz Bloch habe eben an einem einzelnen Absatz schön demonstriert, wie die ganze Vorlage ad absurdum geführt werden könne. Es würde sie noch interessieren, wie man sich die Deklaration in der Praxis vorzustellen habe.

Peter Tobler erwidert, dass es diese Deklaration nicht gebe, denn Franz Bloch habe sie eben erfunden. Die Offenlegung von Partnerschaften sei überhaupt nichts Unübliches; bei der Berechnung von Fürsorgeleistungen z.B. sei es eine Selbstverständlichkeit, Lebensgemeinschaften und Unterstützungsverhältnisse zu berücksichtigen. Die Frage der Güterabwägung habe also der Staat schon längst beantwortet.

Dieter Völlmin stellt fest, dass der Begriff LebenspartnerIn in der Gesetzgebung nicht sehr häufig vorkomme und in der Kommission mangels entsprechender Anträge nicht diskutiert worden sei. Da ein Interpretationsbedarf offenbar gegeben sei, möchte er dem Rat beliebt machen, Abs. 3 an die Justiz- und Polizeikommission zurückzuweisen.

Andreas Koellreuter wehrt sich nicht gegen eine Rückweisung, obwohl in der regierungsrätlichen Vorlage schon darauf hingewiesen werde, was gemeint sei, nämlich eine enge persönliche und wirtschaftliche Einheit.

Ursula Jäggi lehnt eine Rückweisung an die Kommission ab, weil sie sich ausser überflüssigen Diskussionen nichts davon verspreche.

://: Der Rückweisungsantrag wird grossmehrheitlich abgelehnt.

://: Der Streichungsantrag wird mit 41:38 Stimmen abgelehnt.

Abs. 4:
Keine Wortbegehren.

Abs. 5:
Keine Wortbegehren.

Abs. 6:
Keine Wortbegehren:

Landratspräsidentin Heidi Tschopp erklärt die erste Lesung als beendet.


Fortsetzung des Protokolls vom 22. Januar 1998


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