LR Protokoll 5. Februar 1998 (Teil 5; Personaldekret)
Protokoll der Landratssitzung vom 5. Februar 1998
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
Dekret
zum Personalgesetz (Personaldekret)
Vom 5. Februar 1998
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) sowie auf § 30, § 32 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 57 Absatz 4, § 59 Absatz 4 sowie § 65 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 (2) , beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Dekret gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons gemäss den §§ 1 und 2 des Personalgesetzes.
II. Anlobung
§ 2 Vom Volk und Landrat Gewählte
1 Vom Volk und Landrat Gewählte werden vom Landrat angelobt.
2 Mit der Annahme der Wahl erklärt die bzw. der Gewählte Verfassung und Gesetze des Kantons zu respektieren.
3 Einzelheiten regelt der Landrat.
§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei bestimmt deren Anstellungsbehörde den Inhalt und das Verfahren der Anlobung.
III. Arbeitszeit
§ 4 Jahresarbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit berechnet sich auf der Basis der Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Sie ist für Teilpensen anteilsmässig zu kürzen.
2 Die Verordnung bestimmt die Feiertage und die arbeitsfreien Tage.
3 Regierungsrat, Obergericht, Verwaltungsgericht sowie Ombudsman bestimmen je in ihrem Bereich die Erbringung der Jahresarbeitszeit.
4 Die Erbringung der Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte aller Schulstufen wird in besonderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
IV. Ferien
§ 5 Anspruch
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn.
2 Der Ferienanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Er erhöht sich im Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird, auf 25 Arbeitstage und im Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 30 Arbeitstage.
3 Die Anstellungsbehörde kann den Ferienanspruch gemäss Absatz 2 bei Vorliegen überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung um maximal 10 Arbeitstage erhöhen.
4 Für die Lehrkräfte aller Schulstufen gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes
§ 6 Ausnahmen
1 Abweichend von § 5 haben die nachstehend aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgenden jährlichen Ferienanspruch:
a. 5 Wochen
- die leitenden Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte;
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge;
b. 6 Wochen
- die Mitglieder des Regierungsrates;
- die Präsidentinnen bzw. Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes, sowie die Landschreiberin bzw. der Landschreiber;
- die Chefärztinnen bzw. Chefärzte und Institutsleiterinnen bzw. -leiter;
c. 9 Wochen
- die Rektorinnen bzw. die Rektoren der Gymnasien, des Lehrerseminars und der Berufsschulen;
d. 12 Wochen
- die Konrektorinnen bzw. die Konrektoren der Gymnasien, des Lehrerseminars und der Berufsschulen;
2 Der jährliche Ferienanspruch der leitenden Ärztinnen bzw. Ärzte und Oberärztinnen bzw. -ärzte erhöht sich auf 6 Wochen im Kalenderjahr des vollendeten 50. Altersjahres.
3 Die Rektorinnen bzw. Rektoren und Konrektorinnen bzw. Konrektoren der Gymnasien, des Lehrerseminars und der Berufsschulen können in den Ferien mit Aufgaben betraut werden.
4 Fallen allgemeine Feiertage in die Zeit der Schulferien, besteht für Lehrkräfte kein Anspruch auf Nachbezug
§ 7 Anteilsmässiger und gekürzter Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch richtet sich nach der entlöhnten Beschäftigungsdauer.
2 Bei längerer Absenz infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst oder aus anderen Gründen tritt eine Kürzung des Ferienanspruchs ein, und zwar wird bei einer Absenz von mehr als 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres der Ferienanspruch für jeden weiteren halben Monat um je 1/10 gekürzt.
3 Die im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Lehrkräfte sind von der Regelung gemäss Absatz 2 ausgenommen.
4 Die Absenz aufgrund bezahlten Schwangerschafturlaubes wird für die Berechnung einer Kürzung des Ferienanspruches nicht berücksichtigt.
5 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während eines ganzen Kalenderjahres arbeitsunfähig, besteht kein Ferienanspruch. Dies gilt auch bei Pensionierung oder Austritt während des Kalenderjahres, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im betreffenden Kalenderjahr nie arbeitsfähig war.
A. Lohn
I. Grundlagen
§ 8 Lohnklassen
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören einer von 28 Lohnklassen an.
2 Die Lohnklassen und eine Tabelle der Ausnahmen gemäss den §§ 16 bis 24 befinden sich im Anhang II Ziffern 1 und 2 zu diesem Dekret. Die entsprechenden Beträge bilden den Lohn einschliesslich Teuerung (Grundlohn 1).
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 20 Jahren kann der Regierungsrat einen Lohn festsetzen, der von den Lohnklassen gemäss Absatz 1 abweicht.
4 Der Grundlohn 1 und allfällige Zulagen gemäss den §§ 12 und 13 bilden den Grundlohn 2.
§ 9 Einreihung
1 Der Regierungsrat reiht jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in die der auszuübenden Funktion entsprechende Lohnklasse ein. Er kann diese Kompetenz an die zuständige Anstellungsbehörde delegieren.
2 Die Ämterklassifikation, die als Anhang Bestandteil dieses Dekretes bildet, und die vom Regierungsrat genehmigten Modellumschreibungen sind für die Einreihung verbindlich.
3 Ist eine Funktion in der Ämterklassifikation nicht aufgeführt, so ist das Einreihungssystem sinngemäss anzuwenden.
4 Wird eine offensichtliche Fehleinstufung festgestellt, so ist die betreffende Mitarbeiterin resp. der betreffende Mitarbeiter nach Ablauf der Kündigungsfrist in eine andere Lohnklasse einzuweisen. Bei auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Einweisung in eine andere Lohnklasse vorzunehmen, ohne dass das Ende der laufenden Amtsperiode abgewartet werden muss. Eine allenfalls notwendig werdende Änderung der Ämterklassifikation bleibt vorbehalten.
§ 10 Stellenwechsel und Funktionsänderung
1 Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Stelle freiwillig, wird sie oder er gemäss der am neuen Arbeitsplatz geltenden Funktion bzw. Modellumschreibung zugewiesen und in die entsprechende Lohnklasse eingestuft.
2 Ändert die Funktion, so ist diese der entsprechenden Modellumschreibung und Lohnklasse zuzuweisen.
§ 11 Dienstalterszulagen
1 Für jede Lohnklasse sind ein ordentliches und ein ausserordentliches Minimum sowie ein 1., ein 2. und ein 3. Maximum festgesetzt. Das 2. Maximum entspricht dem 1. Maximum der nächsthöheren Lohnklasse.
2 Das 1. Maximum jeder Lohnklasse wird in 6 gleich grossen Stufen, vom ordentlichen Minimum an gerechnet, erreicht: die ersten 4 Stufen nach je einem Dienstjahr, die beiden anderen nach je 2 weiteren Jahren.
3 Das 2. Maximum wird in 2 weiteren gleich grossen Stufen von je 4 Jahren erreicht.
4 Das 3. Maximum wird in einer Stufe nach weiteren 4 Jahren erreicht.
5 Nach Massgabe der für die Erreichung der vollen Arbeitsleistung nötigen Einarbeitungszeit können dem ordentlichen Lohnminimum bis zu 3 Anlaufstufen vorangestellt werden. Ihre frankenmässige Abstufung ist gleich gross wie diejenige der regulären Stufen der betreffenden Lohnklasse.
6 Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsleistung, den Stufenanstieg beschleunigen, verzögern oder aufhalten.
7 Die anrechenbaren Dienstjahre werden nach Kalenderjahren berechnet. Beginnt ein Arbeitsverhältnis vor dem 2. Juli, so gilt das betreffende Kalenderjahr für den Stufenanstieg als 1. anrechenbares Dienstjahr. Der Regierungsrat kann für den Beginn der 1. Stufe ein Minimalalter festsetzen.
8 Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses oder bei Funktionsänderung erfolgt die Festsetzung der Dienstaltersstufe zusammen mit der Einreihung in eine Lohnklasse. Die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sind dabei zu berücksichtigen. Die Dauer früherer Tätigkeit ist im Verhältnis zur neuen Funktion angemessen in Anrechnung zu bringen.
9 Unbezahlte Urlaube von mehr als 12 Monaten sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Dienstjahre nicht mitzuzählen.
§ 12 Funktionszulage
1 Die für die Einreihung zuständige Stelle kann eine Funktionszulage bewilligen, wenn eine Differenzierung zwischen zwei nahe verwandten Funktionen unumgänglich ist, die anspruchsvollere Funktion jedoch gemäss Arbeitsbewertung nicht höher eingereiht werden kann.
2 Die Zulage darf nicht höher sein als die Hälfte der Differenz zwischen dem 3. Maximum der in Frage stehenden und demjenigen der nächsthöheren Lohnklasse.
3 Es ist periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Funktionszulage noch gegeben sind.
§ 13 Persönliche Zulage
1 Zur Gewinnung, Erhaltung oder Auszeichnung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter kann der Regierungsrat bis zu 20% über die Ansätze des 3. Maximums der betreffenden Lohnklasse hinausgehen.
2 Persönliche Zulagen können auch einmalig oder befristet zugesprochen werden.
3 Auch ohne Befristung hat der Regierungsrat periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die persönliche Zulage noch gegeben sind.
§ 14 Zulagen für Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst
Bei stark von der Norm abweichender Arbeitszeit, namentlich bei Überzeitarbeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst, werden besondere, vom Regierungsrat festzusetzende Zulagen ausgerichtet, sofern die Abweichung nicht bereits bei der Arbeitsplatzbewertung berücksichtigt worden ist.
§ 15 Stellvertretungszulage
Der Regierungsrat kann für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt, die mindestens 2 Monate dauert, eine Zulage zusprechen, sofern die Stellvertretung nicht in der Modellumschreibung enthalten ist.
II. Ausnahmen
§ 16 Mitglieder des Regierungsrates
1 Den Mitgliedern des Regierungsrates werden 12 Monatslöhne - ohne Anspruch auf einen 13. Monatslohn - gemäss Anhang II Ziffer 2 ausgerichtet:
a. Präsidentin bzw. Präsident des Regierungsrates Ansatz A 1
b. Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident des Regierungsrates Ansatz A 2
c. übrige Mitglieder des Regierungsrates Ansatz A 3
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird zur Abgeltung der ordentlichen persönlichen Spesen eine nichtindexierte Jahrespauschale von 10'000 Fr. ausgerichtet.
§ 17 Andere Sonderregelungen
1 Den Präsidentinnen bzw. Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie der Landschreiberin bzw. dem Landschreiber werden 12 Monatslöhne - ohne Anspruch auf einen 13. Monatslohn - gemäss Anhang II Ziffer 2, Ansatz A 4 ausgerichtet.
2 Den Chefärztinnen und Chefärzten der kantonalen Krankenanstalten werden 13 Monatslöhne gemäss Anhang II Ziffer 2 ausgerichtet:
a. operierende Chefärztinnen/Chefärzte Ansätze B 1
b. nichtoperierende Chefärztinnen/Chefärzte Ansätze B 2
c. Institutsleiterinnen/Institutsleiter Ansätze B 3
Das 1. Maximum wird durch 5 jährliche Dienstalterszulagen erreicht. Das 2. Maximum wird in einer Stufe nach weiteren 4 Jahren erreicht.
3 Die von den Chefärztinnen und Chefärzten im Zusammenhang mit ihrer privaten ärztlichen Tätigkeit zu erbringenden Gegenleistungen werden vom Regierungsrat festgesetzt.
III. Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter
a. Richterinnen und Richter
§ 18 Feste Löhne, Zuständigkeit für Kürzungen
1 Der feste Monatslohn ohne Anspruch auf einen 13. Monatslohn wird ausgerichtet gemäss folgender, in Anhang II Ziffer 2 definierter Ansätze:
a. Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident des Obergerichtes unter Mitberücksichtigung der Tätigkeit in der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Ansatz C 13
b. Übrige Mitglieder des Obergerichts, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident und Mitglieder des Verwaltungsgerichts Ansatz C 12
c. Präsidentin bzw. Präsident der Überweisungsbehörde Ansatz C 14
d. Mitglieder der Überweisungsbehörde Ansatz C 11
e. Präsidentin bzw. Präsident der Steuerrekurskommission Ansatz C 10
2 Ergibt sich am Jahresende, dass die Arbeitslast der Mitglieder des einen der obersten Gerichte erheblich geringer war als diejenige der Mitglieder des andern, so hat der Regierungsrat auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des entsprechenden Gerichts den Jahresgrundlohn angemessen herabzusetzen.
3 Hat eine der in Absatz 1 aufgeführten Gerichtspersonen an mehr als der Hälfte der Sitzungen nicht teilgenommen, so hat der Regierungsrat auf Antrag der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten den festen Jahresgrundlohn angemessen zu kürzen.
§ 19 Sitzungsgelder
1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, erhalten für Sitzungen, Augenscheine und amtliche Verrichtungen ein Sitzungsgeld gemäss Anhang II Ziffer 2, Ansatz C 6 pro halben Tag und gemäss Ansatz C 3 für jede weitere Stunde.
2 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Strafgerichts, des Jugendgerichts, der Bezirksgerichte und des Enteignungsgerichts, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überweisungsbehörde und der Steuerrekurskommission, mit Ausnahme der Präsidentinnen bzw. Präsidenten, erhalten für Sitzungen, Augenscheine und amtliche Verrichtungen ein Sitzungsgeld gemäss Anhang II Ziffer 2, Ansatz C 5 pro halben Tag und gemäss Ansatz C 2 für jede weitere Stunde.
§ 20 Aktenstudium
Für Aktenstudium wird eine Vergütung ausgerichtet gemäss Anhang II Ziffer 2:
a. pro Sitzung
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahmen der Präsidentin bzw. des Präsidenten Ansatz C 7;
2. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Enteignungsgerichts und der Bezirksgerichte sowie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission, mit Ausnahme der Präsidentinnen bzw. der Präsidenten Ansatz C 5;
b. pro Monat
Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Strafgerichts und die ordentliche Strafrichterinnen bzw. ordentliche Strafrichter Ansatz C 9;
c. pro Seite
Mitglieder sowie Ersatzmitglieder des Strafgerichts und des Jugendgerichts Ansatz C 1;
d. pro Mappe
Für die Behandlung der durch Zirkulationsbeschluss erledigten Fälle als monatliche Pauschale für 4 Mappen Ansatz C 11.
§ 21 Zuschlag für Sitzungspräsidium
1 Bei Übernahme des Präsidiums in einer Sitzung haben die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Obergerichts, der Bezirksgerichte, des Strafgerichts, des Jugendgerichts und des Enteignungsgerichts sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission, mit Ausnahme der Präsidentinnen bzw. Präsidenten, Anspruch auf einen Zuschlag von 100% des Sitzungsgeldes, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, einen solchen von 50%.
2 Teilen sich mehrere Mitglieder in den Vorsitz einer Sitzung, ist der Zuschlag durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten entsprechend der Inanspruchnahme aufzuteilen.
§ 22 Zuschlag für Referat
1 Bei Übernahme des Referats in einer Sitzung haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts, der Bezirksgerichte, des Strafgerichts, des Jugendgerichts und des Enteignungsgerichts sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission, mit Ausnahme der Präsidentinnen bzw. der Präsidenten, Anspruch auf einen Zuschlag von 50% des Sitzungsgeldes, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, einen solchen von 100% der Vergütung für das Aktenstudium.
2 Bei mehreren Referentinnen bzw. Referenten ist der Zuschlag durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten entsprechend der Inanspruchnahme aufzuteilen.
§ 23 Sonderansätze, Zuständigkeit
1 Für im voraus angesetzte Kurzsitzungen bis 2 Stunden Dauer wird eine Vergütung in der Höhe des halben Sitzungsgeldes ausgerichtet.
2 Für Aktenstudium von geringfügigem oder überdurchschnittlichem Umfang kann die Vergütung gemäss § 20 durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten herabgesetzt beziehungsweise erhöht werden.
3 Bei aussergewöhnlicher Inanspruchnahme eines Ersatzmitgliedes kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Ausrichtung einer angemessenen zusätzlichen Pauschalvergütung anordnen.
§ 24 Vergütungen für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Friedensrichterinnen bzw. Friedensrichter und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhalten eine Jahresvergütung gemäss Ansatz C 8 und eine Vergütung gemäss Ansatz C 4 für jeden im Geschäftsverzeichnis eingeschriebenen erledigten Fall.
b. Zivilstandsbeamtinnen und -beamte
§ 25 Vergütungen
Die den Zivilstandsbeamtinnen bzw. Zivilstandsbeamten zukommenden Vergütungen bestimmen sich nach der kantonalen Verordnung über das Zivilstandswesen.
c. Kommissionen
§ 26 Vergütungen, Zuständigkeit
1 Die Vergütungen für die Mitglieder und die Aktuarinnen bzw. Aktuare der von der Gesetzgebung vorgesehenen oder vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen, einschliesslich derjenigen mit richterlichen Funktionen, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Davon ausgenommen ist die Steuerrekurskommission.
2 Eine Indexierung im Sinne von § 39 findet nicht statt.
d. Übrige Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter
§ 27 Vergütungen, Zuständigkeit
1 Die Vergütungen für die Inhaberinnen bzw. Inhaber kantonaler Nebenämter werden vom Regierungsrat festgesetzt, soweit sie in diesem Dekret nicht geregelt sind.
2 Grundlage bildet das in § 9 festgelegte Bewertungssystem.
IV. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
§ 28 Vergütungen, Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat setzt die Löhne und übrigen Bezüge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, die sich in Ausbildung befinden.
2 Grundlage bildet das in § 9 festgelegte Bewertungssystem.
V. Verbindung mehrerer Ämter
§ 29 Nebenfunktionen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Nebenaufgaben oder Nebenämter bei der Funktionsbewertung ihrer Haupttätigkeit berücksichtigt worden sind, werden für diese Nebenfunktionen nicht zusätzlich entlöhnt.
§ 30 Abordnungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch den Regierungsrat in einen Verwaltungsrat abgeordnet oder mit einer anderen Vertretung beauftragt werden, haben die ihnen aus dieser Tätigkeit zukommenden Verwaltungsratshonorare an die Staatskasse abzuliefern.
§ 31 Beschränkung der Vergütungen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zugleich ein kantonales Nebenamt bekleiden, haben unter Vorbehalt der §§ 29 und 30 Anspruch auf die volle zusätzliche Vergütung.
2 Soweit die nebenamtliche Tätigkeit während der Arbeitszeit ausgeführt wird, ist die Vergütung für das Nebenamt auf die Hälfte zu reduzieren.
B. Andere Formen des Lohnes
§ 32 Naturalleistungen
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Gewährung und Anrechnung von Naturalleistungen in Form von Dienstwohnungen, Dienstkleidern, Verpflegung und dergleichen.
C. 13. Monatslohn
§ 33 Grundsatz
Die in die Lohnklassen eingereihten, die in § 17 Absatz 2 genannten und die in einem Lehrverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen 13. Monatslohn, der jährlich Anfang Dezember ausgerichtet wird.
§ 34 Höhe
1 Massgebend für die Berechnung des 13. Monatslohns ist der Durchschnitt des im laufenden Jahr bis Ende November bezogenen Monatsgrundlohns.
2 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Kalenderjahres, so wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausgerichtet.
3 Bei unbezahltem oder teilweise bezahltem Urlaub von mehr als einem Monat wird der 13. Monatslohn anteilsmässig gekürzt.
D. Sozialzulagen
§ 35 Gemeinsame Bestimmungen, Kreis der Berechtigten
1 Die in eine Lohnklasse eingereihten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Mitglieder des Regierungsrates, die Landschreiberin bzw. der Landschreiber, die Präsidentinnen und Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Chefärztinnen und Chefärzte der kantonalen Krankenanstalten haben Anspruch auf Sozialzulage gemäss den §§ 36 und 37.
2 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen ihrem Teilpensum entsprechenden Anspruch. Vorbehalten bleibt § 9 des Kinderzulagengesetzes vom 5. Juni 1978 (3) .
3 Der Regierungsrat bestimmt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Ausbildung befinden, in den Genuss von Sozialzulagen gelangen.
4 Pro Haushalt und pro Kind wird nur je einer Person eine Sozialzulage ausgerichtet.
5 Der Anspruch auf Sozialzulagen besteht vom ersten Tag des Folgemonats, nachdem die Voraussetzungen für die einzelnen Zulagen erfüllt worden sind, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen, jedoch höchstens vom ersten bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
6 In Zweifelsfällen entscheidet die Finanz- und Kirchendirektion.
§ 36 Familienzulage
1 Verheiratete, Verwitwete und Ledige erhalten eine Familienzulage, wenn sie Anspruch auf eine Kinderzulage gemäss § 37 haben. Geschiedenen wird die Familienzulage ausgerichtet, wenn sie Anspruch auf Kinderzulage haben und mit ihren Kindern im gleichen Haushalt leben.
2 Für jene, die vor dem 1. Juli 1995 bereits Familienzulage bezogen haben, bleibt der Besitzstand im Rahmen der bisherigen Regelung gewahrt.
3 Richtet ein anderer Arbeitgeber als der Kanton Basel-Landschaft eine Familienzulage oder eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für denselben Haushalt aus, entfällt der Anspruch gegenüber dem Kanton in jedem Falle. Dies gilt unabhängig von der Höhe des vom anderen Arbeitgeber geleisteten Betrags.
4 Die monatliche Familienzulage richtet sich nach Anhang II Ziffer 3.
§ 37 Kinderzulage
1 Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den §§ 4 bis 7 und 9 des Kinderzulagengesetzes vom 5. Juni 1978 (4) und den §§ 7 bis 9 des Dekrets vom 5. Juni 1978 (5) zum Kinderzulagengesetz.
2 Die monatliche Kinderzulage richtet sich nach Anhang II Ziffer 3.
E. Belohnung von Dienstjubiläen
§ 38 Jubiläumsprämien
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons ist nach Vollendung des 20., 25., 30., 35., 40. und 45. Dienstjahres je ein Monatslohn als Jubiläumsprämie auszurichten. Dasselbe gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Arbeitgeber, an deren Entlöhnung der Kanton Beiträge leistet, im Verhältnis der kantonalen Beitragsleistung.
2 Lehrjahre, Vorpraktika der Medizinstudentinnen bzw. Medizinstudenten, Volontariate und dergleichen sowie Urlaube von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Dienstjahre nicht mitzuzählen.
3 Als Monatslohn gemäss Absatz 1 gilt der Grundlohn.
4 Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Jubiläumsprämien an Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes sowie die Ausrichtung eines Geschenkes an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Nebenamtes bei Beendigung einer langjährigen Amtstätigkeit bzw. eines langjährigen Arbeitsverhältnisses.
F. Teuerungsausgleich
§ 39 Zuständigkeit und Verfahrensregeln
1 Der Landrat beschliesst jährlich per 1. Januar über den Ausgleich der Teuerung. Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlung mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände Antrag über die Höhe des Teuerungsausgleichs. Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden ist der Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht.
2 Mit dem Beschluss über den Teuerungsausgleich ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Lohntabellen im Anhang II des Personaldekretes entsprechend zu ändern und per 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft zu setzen.
G. Soziale Leistungen und Versicherungswesen
§ 40 Altersvorsorge, Vorsorgeeinrichtung, Ruhegehaltsordnung für die Mitglieder des Regierungsrates
1 Die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod wird in den Statuten der Vorsorgeeinrichtung geregelt.
2 Die Sicherung der Mitglieder des Regierungsrates gegen die wirtschaftlichen Folgen von Nichtwiederwahl, Alter, lnvalidität und Tod wird in einem besonderen Dekret geregelt.
§ 41 Abgangsentschädigung für auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Personalkommission des Landrates entscheidet endgültig über die Abgangsentschädigung im Einzelfall.
§ 42 Lohnnachgenuss
1 Beim Ableben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters haben die Erbberechtigten Anspruch auf den vollen Lohn für den laufenden Monat.
2 Hinterlässt eine bei der Vorsorgeeinrichtung versicherte Mitarbeiterin resp. ein dort versicherter Mitarbeiter Angehörige, für die sie bzw. er massgeblich aufzukommen hatte, so haben diese während der nächstfolgenden 3 Monate Anspruch auf die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen vollen Lohn einerseits und der Rente der Vorsorgeeinrichtung, zuzüglich Witwen- und Waisenrenten gemäss den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Kranken- und Unfallversicherung und die Militärversicherung anderseits. Wird eine Abfindungssumme ausbezahlt, so ist der ihr zugrundeliegende Rentenbetrag für die Anrechnung massgebend.
3 Der Regierungsrat regelt den Lohnnachgenuss der bei der Vorsorgeeinrichtung nicht versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 43 Rückgriff des Kantons
An den Kanton gehen bis zur Höhe der von ihm bei Krankheit, öffentlicher Dienstleistung, Unfall, oder Tod erbrachten Leistungen über:
a. Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ihrer Hinterbliebenen gegen haftpflichtige Dritte, mit Ausnahme von Genugtuungs- und Integritätsentschädigungsforderungen, wobei der Kanton die Ausstellung einer Abtretungsurkunde verlangen kann, wenn die Durchsetzung seiner Rechte dadurch erleichtert wird;
b. Ansprüche auf Taggelder der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, sofern der Kanton an die Prämien Beiträge geleistet hat;
c. Ansprüche aus der Militärversicherung, soweit es sich dabei um solche auf Erwerbsersatz handelt, und aus der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.
§ 44 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
1 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind innert angemessener Frist dem Arbeitgeber zurückzuerstatten.
2 In Härtefällen kann der Regierungsrat die Rückerstattung reduzieren oder erlassen.
Fortsetzung