Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 2008
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2008-063 vom 13. März 2008
Motion von Thomas Schulte, FDP: Gleichstellung von Einfriedungen und Grünhecken im kantonalen Baugesetz
- Beschluss des Landrats am 13. November 2008 < abgelehnt >
Nr. 846
Regierungsrat Jörg Krähenbühl (SVP) begründet die Ablehnung der Motion durch den Regierungsrat. Gemäss § 100 EG ZGB dürfen Grünhecken eine Maximalhöhe von 1.80 m aufweisen und in einer Distanz zur Grenze von 60 cm gesetzt werden. Bisher galt hier eine Höhe von 1.20 m. Der Motionär beantragt nun eine Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes. Alle übrigen Einfriedungen sollen ebenfalls bis 1.80 m hoch sein dürfen und auf einen minimalen Grenzabstand für Einfriedungen jeder Art bis zur genannten Höhe soll verzichtet werden können, dies bei Reihen-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern. Zu den übrigen Parzellengrenzen soll ein Abstand von 20 cm gelten.
Der Vorstoss wird mit dem Anspruch des Grundeigentümers auf Schutz der Privatsphäre durch ausreichenden Sichtschutz begründet. Der Motionär gehe davon aus, dass bisher ohnehin alle Einfriedungen gleichgestellt wurden mit Grünhecken. Daraus will er ableiten, dass hier die gleichen Vorschriften gelten sollten. Diese Annahme sei nicht richtig. Im EG ZGB wird ein bewusster Unterschied zwischen Grünhecken und Einfriedungen gemacht, indem nur Grünhecken normiert und alle übrigen Einfriedungen dem RBG unterstellt werden.
Dem Motionär sei zwar zuzustimmen, dass durch die verdichtete Bauweise die einzelnen Parzellen immer kleiner werden und ein 1.20 m hoher Zaun keinen absoluten Blickschutz biete. Die überwiegende Parzellenform der angesprochenen Reihenhäuser sei meist sehr schmal, dafür lang. Beidseitige Sichtschutzwände in der Höhe von 1.80 m würden auch die Grundstücke der Parzellennachbarn stark betreffen. Weder in gestalterischer Hinsicht noch im Hinblick auf das subjektive Raumgefühl könnte dies Überzeugen. Einem Nachbarn wäre die Aussicht gänzlich genommen und die Lebensqualität auf Dauer eingeschränkt, ohne dass er sich wehren könnte.
Grünhecken haben durch ihre natürliche, nie komplett blickdichte Erscheinung eine weniger starke Wirkung auf die Menschen, als eine künstliche Einfriedung. Aus diesem Grund wurde bewusst eine Unterscheidung zwischen Einfriedung und anderen Grünhecken vorgenommen. Im neuen EG ZGB bestehen auch für Grünhecken klare Abstandsvorschriften. Es bleibt im Übrigen offen, ob mit dem Kriterium Doppel-, Mehr- und Reiheneinfamilienhäuser die Anspruchsgruppe ausreichend erfasst sei. Auch in einem Einfamilienhausquartier existieren kleine Grundstücke. Gewisse Einschränkungen in der persönlichen Freiheit und die Aufgabe eines Teils der Privatsphäre bringen die zur Diskussion stehenden Wohnformen von Natur aus mit sich. Die Käuferinnen und Käufer von Liegenschaften sind sich dessen in der Regel bewusst.
Die bestehende Regelung versuche, einen Ausgleich zwischen den individuellen Interessen der Grenznachbarschaft zu erreichen. Bei weitergehenden Einschränkungen sei eine Absprache mit dem Nachbarn sinnvoll und notwendig. Heute sind maximal zulässige Höhen von 1.20 m nicht selten Gegenstand von Auseinandersetzungen und Beanstandungen. Bei einer Maximalhöhe von 1.80 m dürften Nachbarstreitigkeiten eher zunehmen.
Aus Sicht des Bauinspektorats sei die heute gültige Regelung der Abstands- und Höhenvorschriften an Parzellengrenzen ausreichend. Aufgrund der oben genannten Erwägungen bittet Jörg Krähenbühl, die vorliegende Motion abzulehnen.
Thomas Schulte (FDP) zeigt sich mit den Äusserungen des Regierungsrates nicht einverstanden. Der Kanton lasse das Errichten von nicht bewilligten, nicht gesetzeskonformen Sichtschutzwänden beispielsweise entlang von Kantonsstrassen zu, so lange niemand Einspruch erhebe. Ausnahmebewilligungen zur Errichtung von Sichtschutzwänden erteilt der Kanton keine. Das Gleiche gelte für die Gemeinden. Die Gemeinden erheben keinen Einspruch gegen Gartenzäune, welche an Gemeindeparzellen grenzen und höher als 1.20 m sind. Der Kanton fördert das verdichtete Bauen, jedoch sei es heute nicht möglich, beispielsweise seinen Sitzplatz auf einer Länge von zwei Metern mit einer Holzsichtschutzwand zu schützen. Bei einem 6 Meter breiten Grundstück müssten solche Sichtschutzwände rechts und links je 1.20 m zurückversetzt werden.
Thomas Schulte bezeichnet es als Scherz, dass Hecken nicht blickdicht seien. Auch wachsen Pflanzen nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite. Im Gegensatz dazu wächst eine Sichtschutzwand nicht. Viele Einwohner in unserem Kanton wären froh, wenn sie sich eine gewisse Nische schaffen könnten, was nicht unbedingt mit Streitigkeiten, sondern mit dem eigenen Wohlfühlen zusammenhänge. Thomas Schulte bittet seine Kolleginnen und Kollegen darum, der vorliegenden Motion zuzustimmen.
Urs Hintermann (SP) lehnt die Motion im Namen der SP-Fraktion klar ab. Der Motionär wolle, dass jede Person mit einem Abstand von 20 cm zur Grenze eine Betonmauer in der Höhe von 1.80 m aufstellen dürfe. Würden dies beispielsweise Urs Hintermanns Nachbarn tun, hätte sein Garten seiner Ansicht nach den Charme eines Gefängnishofes. Einen derart grossen Schutz seiner Privatsphäre wünscht sich Urs Hintermann auch gar nicht. Die heutige Regelung erachtet er als sinnvoll.
Auch an die Strasse angrenzende Einfriedungen erachtet Urs Hintermann nicht in jedem Fall als positiv. Das Bauinspektorat Reinach beispielsweise versuche, zu hohe Einfriedungen am Strassenrand zu verhindern, da auch die soziale Kontrolle in den so entstehenden Strassenschluchten nicht mehr spiele.
Urs Hess (SVP) unterstützt die Motion im Namen der SVP-Fraktion. Es gehe ja nicht darum, in jedem Fall einen Sichtschutz um die ganze Parzelle herum zu erstellen, sondern darum, in Quartieren mit verdichteter Bauweise einen gewissen Sichtschutz zu ermöglichen.
Elisabeth Schneider (CVP) gibt bekannt, die CVP/EVP-Fraktion lehne die Motion ab und folge weitgehend den Erläuterungen des Regierungsrates. Nachbarschaftliche Streitigkeiten im Bezug auf Einfriedungen beschäftigen die Gemeinden regelmässig, die jetzige Regelung bewähre sich jedoch.
Hans-Jürgen Ringgenberg (SVP) tut als Einzelsprecher kund, dass er die vorliegende Motion nicht überweisen werde. Aus der Praxis wisse er nur zu gut, wie Mauern vor allem das Licht und die Besonnung stark beeinträchtigen können. In gewissen Fällen mache eine solche Abgrenzung durchaus Sinn, in vielen Fällen jedoch würden Mauern um ein Grundstück herum zu einem "Bärengraben-Syndrom" führen.
Thomas Schulte (FDP) weiss nicht, weshalb man immer vom Extremfall ausgehe und beispielsweise von Betonmauern spreche. Dieses sehr teure Element können sich zudem nur wenige Leute leisten. Es gehe ihm darum, eine gewisse Privatsphäre zu schützen, nicht darum, ganze Wände zu errichten. Gerade nachbarschaftliche Streitigkeiten könnten mit etwas mehr Sichtschutz oftmals gelöst werden. Ausserdem können Sichtschutzwände oder sogar Betonwände begrünt werden. Im Gegensatz zu Sichtschutzwänden dürfen Hecken 1.80 m hoch sein, obwohl diese immer höher werden und auch der Schattenwurf gleich sei, egal ob Hecke oder Mauer.
://: Der Landrat lehnt die Motion 2008/063 mit 46:32 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab. [ Namenliste ]
Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei
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