Protokoll der Landratssitzung vom 19. Juni 2008

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2008-059 vom 11. März 2008
Vorlage: Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) (2. Lesung)
- Bericht der Finanzkommission vom 26. Mai 2008
- Beschluss des Landrats am 5. Juni 2008: < 1. Lesung abgeschlossen >
- Beschluss des Landrats am 19. Juni 2008: < beschlossen mit 4/5-Mehr > | Gesetzestext

Nr. 623

Kommissionspräsident Marc Joset erinnert daran, dass der Landrat anlässlich der ersten Lesung die Paragrafen 14 und 15 zurückgestellt hat, weil noch Fragen betreffend den Datenschutz zu klären waren.


Die Finanzkommission hat sich an ihrer letzten Sitzung am 11. Juni nochmals mit der Vorlage beschäftigt und sich von der Datenschutzbeauftragten, Ursula Stucki, und von Daniel Schwörer, FKD, informieren lassen.


Die Datenschutzbeauftragte wies die Kommission darauf hin, dass der Ausdruck "Tarifverbund" in § 14 Abs. 2 Bst. g zu wenig präzise sei, da der Tarifverbund Nordwestschweiz fünf Kantone und sieben - zum Teil private - Transportunternehmen der ganzen Region umfasse. Die Kommission hat mit 11:1 Stimmen bei einer Enthaltung entschieden, den Gesetzestext minimal abzuändern.


Sie schlägt für § 14 Abs. 2 Bst. g folgende Präzisierung vor: "die Geschäftsstelle des Tarifverbundes Nordwestschweiz" (statt lediglich "der Tarifverbund Nordwestschweiz"). Damit wird klarer, wer die Daten des Einwohnerregisters abfragen und den Personenidentifikator nutzen darf.


Die Kommission hat zudem beschlossen, im jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Änderungen in der Vorlage vorzunehmen, weil die Registerharmonisierung dringend auf dieses Gesetz angewiesen ist und weil einzelne Fragen bei der Beratung des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) vertieft behandelt werden können. Der Entwurf zum IDG, durch welches unter anderem auch das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt wird und das auch gewisse Regeln zum Online-Verfahren beinhaltet, wird demnächst in die Vernehmlassung gehen.


Die Kommission hat auch darüber diskutiert, ob der Begriff der "besonderen Personendaten" in das Gesetz aufgenommen werden solle, wie dies in den Kantonen Bern und Aargau der Fall ist. Das neue Datenschutzgesetz regelt aber bereits die besonderen Personendaten, und für die Bearbeitung dieser Daten wird ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage verlangt. Aus diesem Grund ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass im ARG eine allgemeine Norm, in der auf das Datenschutzgesetz verwiesen wird, genügt. Dieser Hinweis findet sich bereits im ersten Entwurf zum ARG unter § 16 Abs. 1: "Alle Tätigkeiten unterstehen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz."


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat, dem ARG - mit der erwähnten Änderung von § 14 Abs. 2 Bst. g - zuzustimmen.


Keine Wortbegehren.



Detailberatung


Titel und Ingress keine Wortbegehren


A. Allgemeine Bestimmungen


§§ 1 - 3 keine Wortbegehren


B. Meldungen


§§ 4 - 8 keine Wortbegehren


C. Kantonales Personenregister


§§ 9 - 17 keine Wortbegehren


D. Schlussbestimmungen


§§ 18 - 24 keine Wortbegehren


Rückkommen wird nicht verlangt.



Schlussabstimmung


://: Der Landrat beschliesst das Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) einstimmig mit 76:0 Stimmen.


Das 4/5-Mehr ist damit erreicht; es bedarf keiner Volksabstimmung. [ Namenliste ]


Gesetzestext


Für das Protokoll:
Barbara Imwinkelried, Landeskanzlei



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