Protokoll der Landratssitzung vom 26. November 2009

Nr. 1513

Mirjam Würth (SP) bringt noch einmal deutlich zum Ausdruck, dass die Änderung der Definition der gefestigten Partnerschaft der SP-Fraktion noch immer Mühe bereite. Die Definition der gefestigten Partnerschaft bzw. des Konkubinats bei der Sozialhilfe und im Steuergesetz sei zu unterschiedlich und damit laufe der Landrat Gefahr, dass ihm staatliche Willkür vorgeworfen werde. Soll der Staat Geld bezahlen, erfolgt eine engere Auslegung (Sozialhilfegesetz), erhielte der Staat weniger Einnahmen, legt er die Definition weiter aus (Steuergesetz). Dies empfindet die SP-Fraktion als stossend und ungerecht, weshalb sie heute noch einmal beantragen wird, die Frist in § 5 Absatz 3 von 2 auf 5 Jahre zu verlängern. Abgesehen von diesem Punkt stimmt die SP-Fraktion der Änderung des Sozialhilfegesetzes zu.


Isaac Reber (Grüne) gibt bekannt, auch die Grünen empfänden es als unverändert stossend, dass im Gesetz für den gleichen Sachverhalt unterschiedliche Regelungen gelten. Der Antrag der SP-Fraktion werde daher nach wie vor unterstützt.


Marianne Hollinger (FDP) plädiert für ein Festhalten an der zweijährigen Frist. Im weiteren Sinne gehe es um den sozialen Frieden, denn es könne nicht sein, dass ein Partner in einer finanziell sehr gut gestellten Partnerschaft Sozialhilfe erhält. Steuergelder sollen an Menschen bezahlt werden, welchen das Geld tatsächlich fehlt, weshalb an der zweijährigen Frist festgehalten werden muss. Nur dies werde von den Steuerzahlern als gerecht empfunden.


Hans-Jürgen Ringgenberg (SVP) lehnt den Antrag im Namen der SVP-Fraktion erneut ab. Man erkenne in der heute vorgesehenen Frist keine Ungerechtigkeit, eher käme ein Entsprechen des SP-Antrags einer solchen Ungerechtigkeit gleich.


Für Rita Bachmann (CVP) und die CVP/EVP-Fraktion macht der Antrag der SP keinen Sinn. Geht ein Partner einen Ehebund ein, so ist er vom ersten Tag an für die Gemeinschaft verantwortlich. Bei der Sozialhilfe gehe es um Gelder der öffentlichen Hand resp. der Steuerzahler, daher wird der Antrag abgelehnt.


* * * * *


2. Lesung der Änderung des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe


Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 1 Absatz 2 Buchstabe c keine Wortbegehren
§ 3a keine Wortbegehren


§ 5 Absatz 3


Die SP-Fraktion beantragt hier folgenden Wortlaut:


Als sonstige Leistung Dritter gilt insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn sie seit mindestens fünf Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind.


Landratspräsident Hanspeter Frey (FDP) stellt den SP-Antrag dem Kommissionsantrag gegenüber.


://: Der Kommissionsantrag obsiegt mit 51:28 Stimmen (ohne Enthaltungen) gegenüber demjenigen der SP-Fraktion. § 5 Absatz 3 bleibt also gemäss Kommissionsbericht unverändert. [ Namenliste ]


§ 8 keine Wortbegehren
§ 31 Absätze 2, 3 und 4 keine Wortbegehren
§ 33 Absätze 1 und 3 keine Wortbegehren
§ 34 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 35 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 37 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 39a Absatz 2 keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren
III. keine Wortbegehren


://: In der Schlussabstimmung stimmt der Landrat der Änderung des Sozialhilfegesetzes mit 80:0 Stimmen und ohne Enthaltungen zu.


[ Namenliste einsehbar im Internet; 10.40]


> Gesetzestext


Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei



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