Protokoll der Landratssitzung vom 20. Februar 2014

Nr. 1812

Kommissionspräsident Marc Joset (SP) erinnert daran, dass bei der ersten Lesung in der vorletzten Landratssitzung die Frage aufgeworfen worden sei, ob es in § 2 Absatz 3 Buchstabe a nicht «Erziehungsberechtigte» statt «Eltern» heissen müsste. Nach Abklärung könne er dazu sagen: Mit «Eltern» sind die leibliche Mutter und der leibliche Vater gemeint, die auch im ZGB «Eltern» genannt werden und im Zivilstandsregister zu jeder Person aufgeführt sind. Der Begriff der Eltern wird zur eindeutigen Identifikation jeder Person benötigt. Der Begriff «Erziehungsbrechtigter», der im ZGB nicht verwendet wird, aber zum Beispiel im kantonalen Bildungsgesetz, bringt zum Ausdruck, wer für die Kinder verantwortlich ist. Früher hat man von «elterlicher Gewalt» geredet, nach revidiertem ZGB heisst der entsprechende Begriff neu «elterliche Sorge». Diese muss nicht zwingen bei den beiden biologischen Elternteilen liegen, sondern kann nur bei einem von beiden oder bei keinem von beiden oder zum Beispiel bei einer Vormundschaft sein. Im vorliegenden Gesetzentwurf geht es aber nicht um die elterliche Sorge, sondern um die Identifikation der Person; darum ist «Eltern» der zutreffende Begriff.


Im Moment wird aber das ganze Anmeldungs- und Registergesetz einer umfassenden Revision unterzogen; dabei ist beabsichtigt, neben den Eltern zusätzlich auch den Eintrag derjenigen Personen zu verlangen, die die elterliche Sorge oder die Vormundschaft innehaben.


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- Zweite Lesung der Gesetzesänderung


Keine Wortbegehren.


- Rückkommen


Es wird kein Rückkommen beantragt.


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- Schlussabstimmung


://: Der Landrat stimmt der Änderung des Anmeldungs- und Registergesetzes mit 65:0 Stimmen zu. Das 4/5-Mehr ist erreicht. [ Namenliste ]


>    Gesetzesänderung


Für das Protokoll:
Jörg Bertsch, Landeskanzlei



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