Protokoll der Landratssitzung vom 24. September 2015

Nr. 138

Landratspräsident Franz Meyer (CVP) erklärt, dass gemäss § 54 Absatz 2 LRG die Geschäftsleitung den Kantonsgerichtspräsidenten zur Beratung von Justizgeschäften zu den Landratssitzungen beiziehen kann. Kantonsgerichtspräsident Andreas Brunner wäre dazu bereit gewesen, aber aufgrund des klaren Kommissionsantrags wurde darauf verzichtet, ihn beizuziehen.


Balz Stückelberger (FDP), Präsident der Personalkommission (PLK), führt aus: Es handelt sich um ein Geschäft, das nicht von der Regierung, sondern von der Gerichtskonferenz vorgelegt wird. Es geht um eine Änderung des Personaldekrets. Der Änderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. 2013 hat man mit der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes auch die Zusammensetzung der Geschäftsleitung der Gerichte geändert. Neu dürfen die Erstinstanzgerichte mit einem Vertreter und dessen Stellvertreter in der Geschäftsleitung der Gerichte Einsitz nehmen. Das ist sinnvoll und unbestritten. Es geht hier nur um die Frage einer gesonderten, zusätzlichen Vergütung dieser Teilnahme an den Geschäftsleitungssitzungen.


Die Gerichtskonferenz vertritt die Auffassung, dass diese Einsitznahme besonders und zusätzlich zu vergüten ist. Man sieht einen Stundenansatz von CHF 90 vor (Tagespauschale CHF 360). Der gleiche Betrag soll auch für die Vorbereitung der Sitzung fällig werden. Die jährliche Vergütung ist begrenzt auf CHF 15'000. Als Begründung für diese Forderung wird geltend gemacht, dass es sich bei dieser Teilnahme an den Geschäftsleitungssitzungen um eine neue und zusätzliche Aufgabe handelt, die nicht in der Modellumschreibung eines Erstinstanzpräsidiums enthalten ist. Solche operative Leitungsaufgaben seien zwar sehr wohl Bestandteil der Modellumschreibung eines Gerichtspräsidenten, aber sie beziehen sich nur auf die Leitung des Erstinstanzpräsidiums und nicht auf die Mit-Leitung in einem übergeordneten Gericht.


Anders sieht es das Personalamt, das sagt, diese neue Aufgabe sei sehr wohl Bestandteil der bisherigen Modellumschreibungen eines Gerichtspräsidenten, und müsse deshalb auch nicht zusätzlich vergütet werden.


Die Personalkommission hat die Vorlage am 24. August 2015 eingehend beraten. Sowohl eine Delegation der Gerichte als auch der Chef des Personalamtes und sein Experte für Personalhonorierung wurden angehört. Die Kommission debattierte zuerst - wie aus dem Bericht zu ersehen ist - längere Zeit über die Frage des Eintretens und trat schliesslich doch auf das Geschäft ein. Die PLK lehnt das Geschäft klar mit 7:1 Stimmen ab. Die Kommission teilt die Auffassung der Experten des Personalamtes, wonach die Teilnahme an Geschäftsleitungssitzungen Bestandteil des Jobprofils (Modellumschreibung) eines Gerichtspräsidenten ist und nicht zusätzlich entschädigt werden muss. Die PLK hat auch festgestellt, dass die neue Aufgabe des Erstinstanzpräsidiums keineswegs gratis erfolgt, weil im Kanton BL sogar Gerichtspräsidenten auf oberster Stufe ihre Überstunden aufschreiben und kompensieren können. Für die PLK ist - ebenso wie für die GPK - der Grundsatz des einheitlichen Arbeitgebers Baselland sehr wichtig. Einheitlich heisst, dass für alle Angestellten in allen Direktionen - und auch bei den Gerichten - die gleichen Spielregeln gelten. Dazu gehört auch, dass nicht jede Zusatzaufgabe gesondert entschädigt wird. Daher würde eine Zustimmung zum Antrag der Gerichtskonferenz den Grundsatz des einheitlichen Arbeitgebers verletzen. Auch erachtet es die PLK als wichtig, immer ein Auge auf den Vergleich mit den Arbeitsbedingungen in der Privatwirtschaft zu haben. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Forderung der Gerichtskonferenz sehr speziell. Angestellte in der Privatwirtschaft auf dieser Hierarchiestufe, mit dieser Autonomie und mit dieser Salarierung, fragen in der Regel nicht als erstes, ob ihnen der Aufwand für eine zusätzliche Aufgabe vergütet wird. Auf dieser Stufe ist man in der Privatwirtschaft auch sehr weit davon entfernt, Überstunden aufzuschreiben oder kompensieren zu dürfen.


Schliesslich legt die Personalkommission Wert auf die Feststellung, dass sie sich in ihrer Diskussion und Beschlussfassung nicht vom aktuellen Spardruck hat leiten lassen. Sie hat einzig und allein den materiellen Anspruch geprüft. Ob es allerdings besonders sensibel ist, die Forderung ausgerechnet jetzt zu stellen, das muss zum Glück die Fachkommission nicht beurteilen. Die Personalkommission beantragt dem Landrat mit 7:1 Stimmen, den Antrag der Gerichtskonferenz abzulehnen und das Personaldekret nicht zu ändern.


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- Eintretensdebatte


Oskar Kämpfer (SVP) und die SVP haben das Thema ebenfalls eingehend diskutiert. Dabei hat die Fraktion allerdings einen anderen Gesichtspunkt zumindest gleich bewertet. In der Gerichtskonferenz haben Richter mit unterschiedlichen Arbeitspensen Einsitz. Richter mit hohem Arbeitspensum können die Zusatzaufgabe problemlos innerhalb ihres Pensums bewältigen. Hingegen ist es bei kleineren Pensen etwas anders. Nichtsdestotrotz handelt es sich nicht um eine Frage der jeweiligen persönlichen Situationen, sondern um eine Frage der Gerichtsorganisation. Offensichtlich war es dieser bis jetzt nicht möglich, das Pensum eines Richters, den sie in der Leitung haben wollte, entsprechend anzupassen, was im speziell diskutierten Fall aber ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Insofern sei der Landrat mit einer Frage beschäftigt worden, die die Gerichte grundsätzlich intern hätten lösen können. Umso mehr kommt auch die SVP einstimmig zum Schluss, dem Antrag der Personalkommission zuzustimmen.


Pia Fankhauser (SP) und ihre Fraktion folgen grossmehrheitlich dem Antrag der Personalkommission und gehen damit - wohl das einzige Mal für heute - mit der SVP einig. Vor allem bei der Gerichtsorganisation bieten sich zu dem Thema Lösungen an. Allerdings muss klar gesagt sein, dass das Gericht den Antrag gestellt hat. Der Grundsatz muss gelten, dass im Gremium der Geschäftsleitung alle zumindest halbwegs adäquat und gleichwertig entschädigt sind. Da die Zusatzaufgabe aber beim zweitinstanzlichen Richter im Pensum inkludiert ist, ist es nichts weiter als logisch, dass dies auch für den erstinstanzlichen Richter gilt. Eine Änderung hätte eher dazu geführt, dass Unterschiede gemacht werden. Auch die SP-Fraktion ist der Meinung, dass das Gericht diesbezüglich eine Lösung finden wird. Sehr wichtig erscheint der SP auch, dass in der Geschäftsleitung Personen aus beiden Instanzen vertreten sind. Die SP folgt dem PLK-Antrag mehrheitlich.


://: Eintreten ist unbestritten.


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- Detailberatung Personaldekret


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Keine Wortbegehren.


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- Rückkommen


://: Es wird kein Rückkommen verlangt.


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- Schlussabstimmung


://: Der Landrat lehnt die Änderung des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) mit 2:77 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei



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