Protokoll der Landratssitzung vom 7. Februar 2013

Nr. 1061

Der Vizepräsident der Finanzkommission Hans-Jürgen Ringgenberg (SVP) nimmt Bezug auf das gelbe Blatt, das heute auf den Plätzen der Landrätin und Landräte lag. Es enthält den Vorschlag für die neue Formulierung des § 20 des Feuerwehrgesetzes, über die man sich bei der ersten Lesung inhaltlich weitgehend einig gewesen ist. Die Vorschrift wurde redaktionell neu gefasst. Es gab auch eine Änderung im Titel. Dieser lautet jetzt "Lohnfortzahlung". Die Finanzkommission hat diese geänderte Formulierung nicht mehr behandelt. Auch der Vizepräsident hat ihn erst heute zur Kenntnis erhalten. Hingegen hat die Justiz- und Sicherheitskommission den neuen § 20 behandelt. Deren Präsident Werner Rufi (FDP) wird deshalb dazu Stellung nehmen.


Werner Rufi (FDP) erinnert daran, dass die Neufassung auf einem Antrag der SVP aus der letzten Landratssitzung beruht. Ursprünglich ging es nur um eine Ergänzungen, bzw. Klarstellung, dass privatrechtliche Arbeitnehmende und Arbeitnehmende bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in der Frage der Lohnfortzahlung gleichgestellt sind. Man hat dies zum Anlass für eine gesamthafte redaktionelle Überarbeitung genommen. In Abs. 1 wird der Anspruch von Feuerwehrangehörigen auf Lohnfortzahlung grundsätzlich festgehalten. In Abs. 2 wird die Gleichstellung der privatrechtlichen mit den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern festgehalten. Dies dürfte im Sinne von Ruedi Brassel (SP) unf Dominik Straumann (SVP) sein, von denen die Anregung ursprünglich kam. Die JSK hat den neuen § 20 in ihrer Sitzung vom 28. Januar behandelt und mit 12:0 Stimmen bei einer Abwesenheit gutgeheissen.


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- 2. Lesung


Titel und Ingress keine Wortbegehren


§§ 1 bis 19 keine Wortbegehren


§ 20 neu


://: Der Landrat heisst den neu formulierten § 20 mit 77:1 Stimmen gut. [ Namenliste ]


§§ 21 bis 46 keine Wortbegehren


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- Rückkommen


Es wird kein Rückkommen beantragt.


- Schlussabstimmung


://: Der Landrat stimmt einstimmig, mit 77:0 Stimmen, dem Gesetz über die Feuerwehr (FWG) zu. Damit ist das 4/5-Mehr erreicht; es kommt nicht zu einer obligatorischen Volksabstimmung. [ Namenliste ]


> Gesetzestext


Für das Protokoll:
Jörg Bertsch



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