Protokoll der Landratssitzung vom 7. Februar 2013
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2012-175 vom 19. Juni 2012 [2. Lesung] Vorlage: Gesetz über die Feuerwehr (FWG) - Bericht der Finanzkommission vom 10. Januar 2013 / Mitbericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 15. Januar 2013 - Beschluss des Landrats vom 24. Januar 2013: < 1. Lesung abgeschlossen > - Beschluss des Landrats vom 7. Februar 2013: < beschlossen mit 4/5-Mehr [FGR] > |
Der Vizepräsident der Finanzkommission Hans-Jürgen Ringgenberg (SVP) nimmt Bezug auf das gelbe Blatt, das heute auf den Plätzen der Landrätin und Landräte lag. Es enthält den Vorschlag für die neue Formulierung des § 20 des Feuerwehrgesetzes, über die man sich bei der ersten Lesung inhaltlich weitgehend einig gewesen ist. Die Vorschrift wurde redaktionell neu gefasst. Es gab auch eine Änderung im Titel. Dieser lautet jetzt "Lohnfortzahlung". Die Finanzkommission hat diese geänderte Formulierung nicht mehr behandelt. Auch der Vizepräsident hat ihn erst heute zur Kenntnis erhalten. Hingegen hat die Justiz- und Sicherheitskommission den neuen § 20 behandelt. Deren Präsident Werner Rufi (FDP) wird deshalb dazu Stellung nehmen.
Werner Rufi (FDP) erinnert daran, dass die Neufassung auf einem Antrag der SVP aus der letzten Landratssitzung beruht. Ursprünglich ging es nur um eine Ergänzungen, bzw. Klarstellung, dass privatrechtliche Arbeitnehmende und Arbeitnehmende bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in der Frage der Lohnfortzahlung gleichgestellt sind. Man hat dies zum Anlass für eine gesamthafte redaktionelle Überarbeitung genommen. In Abs. 1 wird der Anspruch von Feuerwehrangehörigen auf Lohnfortzahlung grundsätzlich festgehalten. In Abs. 2 wird die Gleichstellung der privatrechtlichen mit den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern festgehalten. Dies dürfte im Sinne von Ruedi Brassel (SP) unf Dominik Straumann (SVP) sein, von denen die Anregung ursprünglich kam. Die JSK hat den neuen § 20 in ihrer Sitzung vom 28. Januar behandelt und mit 12:0 Stimmen bei einer Abwesenheit gutgeheissen.
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- 2. Lesung
Titel und Ingress keine Wortbegehren
§§ 1 bis 19 keine Wortbegehren
§ 20 neu
://: Der Landrat heisst den neu formulierten § 20 mit 77:1 Stimmen gut. [ Namenliste ]
§§ 21 bis 46 keine Wortbegehren
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- Rückkommen
Es wird kein Rückkommen beantragt.
- Schlussabstimmung
://: Der Landrat stimmt einstimmig, mit 77:0 Stimmen, dem Gesetz über die Feuerwehr (FWG) zu. Damit ist das 4/5-Mehr erreicht; es kommt nicht zu einer obligatorischen Volksabstimmung. [ Namenliste ]
Für das Protokoll:
Jörg Bertsch
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