Abgabevorschriften

Besondere Pflichten bei der Abgabe von Chemikalien an Private  
Für die Abgabe von Chemikalien an die breite Öffentlichkeit bestehen spezielle Abgabevorschriften, falls die für den Verkauf bestimmten Produkte als "besonders gefährlich" gelten.
Merkmale besonders gefährlicher Chemikalien  
 
Abgabeverbote
Die Abgabe an Private ist verboten für
  • chemische Produkte mit der Kennzeichnung T+ (Sehr giftg)
  • chemische Produkte mit der Kennzeichnung T (Giftig) mit krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs-gefährdender Wirkung
  • Biozidprodukte mit der Kennzeichnung T (Giftig)
  • Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung T (Giftig), z.B. Mausgift und andere Rodentizide
  • Chemiakalien mit der alten Giftkennzeichnung  (Giftklasse mit Giftband und BAG-T-Nr.)
Abgabeeinschränkungen
Alle anderen chemischen Produkte, die als "besonders gefährlich" gelten, dürfen mit Einschränkungen an Private nur wie folgt abgegeben werden:
Keine Abgabe in der Selbstbedienung oder an Unmündige
 
Besondere Pflichten
Informationspflicht
Private Bezügerinnen und Bezüger müssen ausdrücklich auf die Schutzmassnahmen bei der Verwendung und die vorschriftsgemässe Entsorgung hingewiesen werden.
Sachkenntnispflicht
Die Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien an Privatpersonen darf nur durch eine Person mit Sachkenntnis oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen. Die Sachkenntnis soll gewährleisten, dass Privatkunden am Verkaufsort angemessen über die Gefahren beim Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien informiert werden.
 
Die Sachkenntnis kann erworben werden:
Durch Nachweis eines anerkannten Berufsabschlusses: 
Erforderlich ist ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung, die nach dem alten Giftgesetz einer allgemeinen Bewilligung A, B, C, oder E oder einem Giftbuch gleichgestellt ist, falls der Abschluss nach dem 30. November 1998 erfolgt ist.  
Liste der anerkannten Berufsabschlüsse nach altem Giftgesetz (Download) 
 
Durch Nachweis einer anerkannten Berufsausbildung: Erforderlich ist ein Abschlusszeugnis einer anerkannten Berufsausbildung nach dem aktuellen Chemikalienrecht.
 
Durch Nachweis von Berufserfahrung 
 
Durch Kursbesuch mit Prüfung 
  
Verkaufsstellen, die besonders gefährliche Chemikalien an die breite Öffentlichkeit abgeben, sind zudem verpflichtet, der zuständigen kantonalen Fachstelle eine Chemikalien-Ansprechperson mitzuteilen. Benutzen Sie dazu bitte das Formular "Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson" . 
Kontakt
Amt für Umweltschutz und Energie
Rheinstrasse 29
Postfach
4410 Liestal
T 061 552 51 11
F 061 552 69 84