Abgabevorschriften
Besondere Pflichten bei der Abgabe von Chemikalien an Private
Für die Abgabe von Chemikalien an die breite Öffentlichkeit bestehen spezielle Abgabevorschriften, falls die für den Verkauf bestimmten Produkte als "besonders gefährlich" gelten.
Merkmale besonders gefährlicher Chemikalien
Für die Abgabe von Chemikalien an die breite Öffentlichkeit bestehen spezielle Abgabevorschriften, falls die für den Verkauf bestimmten Produkte als "besonders gefährlich" gelten.
Merkmale besonders gefährlicher Chemikalien
Abgabeverbote
Die Abgabe an Private ist verboten für
Die Abgabe an Private ist verboten für
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chemische Produkte mit der Kennzeichnung T+ (Sehr giftg)
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chemische Produkte mit der Kennzeichnung T (Giftig) mit krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs-gefährdender Wirkung
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Biozidprodukte mit der Kennzeichnung T (Giftig)
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Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung T (Giftig), z.B. Mausgift und andere Rodentizide
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Chemiakalien mit der alten Giftkennzeichnung (Giftklasse mit Giftband und BAG-T-Nr.)
Abgabeeinschränkungen
Alle anderen chemischen Produkte, die als "besonders gefährlich" gelten, dürfen mit Einschränkungen an Private nur wie folgt abgegeben werden:
Alle anderen chemischen Produkte, die als "besonders gefährlich" gelten, dürfen mit Einschränkungen an Private nur wie folgt abgegeben werden:
Keine Abgabe in der Selbstbedienung oder an Unmündige
Besondere Pflichten
Informationspflicht
Private Bezügerinnen und Bezüger müssen ausdrücklich auf die Schutzmassnahmen bei der Verwendung und die vorschriftsgemässe Entsorgung hingewiesen werden.
Sachkenntnispflicht
Die Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien an Privatpersonen darf nur durch eine Person mit Sachkenntnis oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen. Die Sachkenntnis soll gewährleisten, dass Privatkunden am Verkaufsort angemessen über die Gefahren beim Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien informiert werden.
Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21).
Die Sachkenntnis kann erworben werden:
Durch Nachweis eines anerkannten Berufsabschlusses:
Erforderlich ist ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung, die nach dem alten Giftgesetz einer allgemeinen Bewilligung A, B, C, oder E oder einem Giftbuch gleichgestellt ist, falls der Abschluss nach dem 30. November 1998 erfolgt ist.
Liste der anerkannten Berufsabschlüsse nach altem Giftgesetz (Download)
Erforderlich ist ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung, die nach dem alten Giftgesetz einer allgemeinen Bewilligung A, B, C, oder E oder einem Giftbuch gleichgestellt ist, falls der Abschluss nach dem 30. November 1998 erfolgt ist.
Liste der anerkannten Berufsabschlüsse nach altem Giftgesetz (Download)
Durch Nachweis einer anerkannten Berufsausbildung: Erforderlich ist ein Abschlusszeugnis einer anerkannten Berufsausbildung nach dem aktuellen Chemikalienrecht.
Durch Nachweis von Berufserfahrung
Durch Kursbesuch mit Prüfung
Verkaufsstellen, die besonders gefährliche Chemikalien an die breite Öffentlichkeit abgeben, sind zudem verpflichtet, der zuständigen kantonalen Fachstelle eine Chemikalien-Ansprechperson mitzuteilen. Benutzen Sie dazu bitte das Formular "Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson" .
Weitere Informationen zur Abgabe von Chemikalien im Detailhandel
Merkblatt A04 Detailhandel
Tabellarische Übersicht - Besondere Pflichten bei der Abgabe von Chemikalien an Privatpersonen
Merkblatt C04 Sachkenntnis