Holzschutzmittel
(xxxxx = 5- oder 6-stellige Nummer).
Es dürfen nur Holzschutzmittel verwendet werden, die mit einer Zulassungsnummer auf der Etikette gekennzeichnet sind.
Fachbewilligungspflicht
Gemäss den Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) über die Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten ist die berufliche oder gewerbsmässige Verwendung von Holzschutzmitteln nur Personen erlaubt, die im Besitz der entsprechenden Fachbewilligung oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises sind, oder von einer solchen Person angeleitet werden.
Die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln berechtigt :
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a
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zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk und zur Behandlung von Holzerzeugnissen
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b
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zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Pflanzenschutzmitteln vor dem Einschnitt im Sägewerk
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c
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zur Anleitung anderer Personen für die oben aufgeführten Tätigkeite
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Personen ohne Fachbewilligung dürfen die Tätigkeiten nach Punkt a und b nur ausüben, wenn sie vor Ort von einer Fachbewilligungsinhaberin oder einem Fachbewilligungsinhaber angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
Pro Betrieb muss mindestens eine Person im Besitz der erforderlichen Fachbewilligung sein. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln unter Anleitung muss die anleitende Person nicht zwingend bei jeder Holzschutzbehandlung anwesend sein, sie muss aber mit der lokalen Situation vertraut sein und die Ausführung der Arbeiten überwachen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung ist verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und haftet auch für allfällige Schäden infolge unsachgemässer Behandlung.
Wer im Besitz einer Fachbewilligung ist, muss sich regelmässig über die beste fachliche Praxis informieren und sich weiterbilden .
Mit der Fachbewilligung soll sichergestellt werden, dass der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sachgerecht erfolgt und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Anwenderinnen und Anwendern sowie auch gegenüber Drittpersonen getroffen werden.
Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H, SR 814.812.37).
Durch Nachweis eines anerkannten Ausbildungsabschlusses:
Liste der als Fachbewilligung anerkannten Ausbildungsabschlüsse (Download)
Durch Kursbesuch mit Prüfung.
Liste der Prüfungsstellen / Kurse für Fachbewilligungen nach ChemRRV (Download)
Fachbewilligungen nach bisherigem Recht (Ausstellungsdatum vor dem 1. 8. 2005) behalten ihre Gültigkeit.