Holzschutzmittel

Holzschutzmittel sind Zubereitungen mit Wirkstoffen, die Holz vor einem Befall durch holzzerstörende Organismen schützen. Holzschutzmittel können insektizide Wirkstoffe (insektenabwehrend)  und/oder fungizide Wirkstoffe (pilzbekämpfend) enthalten und gehören deshalb zu den Biozidprodukten. Damit ein Biozidprodukt in der Schweiz verkehrsfähig ist, muss es eine Zulassung haben, erkennbar an der Zulassungsnummer  CHZNxxxxx  oder  CHZBxxxxx,
(xxxxx = 5- oder 6-stellige Nummer).
Es dürfen nur Holzschutzmittel verwendet werden, die mit einer Zulassungsnummer auf der Etikette gekennzeichnet sind.
 
Fachbewilligungspflicht
Gemäss den Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) über die Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten ist die berufliche oder gewerbsmässige Verwendung von Holzschutzmitteln nur Personen erlaubt, die im Besitz der entsprechenden Fachbewilligung oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises sind, oder von einer solchen Person angeleitet werden.
 

Die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln berechtigt :

Personen ohne Fachbewilligung dürfen die Tätigkeiten nach Punkt a und b nur ausüben, wenn sie vor Ort von einer Fachbewilligungsinhaberin oder einem Fachbewilligungsinhaber angeleitet worden sind oder angeleitet werden.

Pro Betrieb muss mindestens eine Person im Besitz der erforderlichen Fachbewilligung sein. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln unter Anleitung muss die anleitende Person nicht zwingend bei jeder Holzschutzbehandlung anwesend sein, sie muss aber mit der lokalen Situation vertraut sein und die Ausführung der Arbeiten überwachen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung ist verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und haftet auch für allfällige Schäden infolge unsachgemässer Behandlung.

Wer im Besitz einer Fachbewilligung ist, muss sich regelmässig über die beste fachliche Praxis informieren und sich weiterbilden .

Mit der Fachbewilligung soll sichergestellt werden, dass der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sachgerecht erfolgt und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Anwenderinnen und Anwendern sowie auch gegenüber Drittpersonen getroffen werden.
Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H, SR 814.812.37). 

Die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln kann erworben werden:

Durch Nachweis eines anerkannten Ausbildungsabschlusses: 
Liste der als Fachbewilligung anerkannten Ausbildungsabschlüsse (Download)

Durch Kursbesuch mit Prüfung. 
Liste der Prüfungsstellen / Kurse für Fachbewilligungen nach ChemRRV (Download)  
Fachbewilligungen nach bisherigem Recht (Ausstellungsdatum vor dem 1. 8. 2005) behalten ihre Gültigkeit.

Betriebe, die Holzschutzmittel gegen Schädlinge in Wohnbauten (Dachstöcke) im Auftrag Dritter verwenden, müssen der zuständigen kantonalen Fachstelle eine Chemikalien-Ansprechperson mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte das Formular "Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson".
Weitere Informationen über die Fachbewilligungspflicht beim Umgang mit Holzschutzmitteln siehe:
Kontakt
Amt für Umweltschutz und Energie
Rheinstrasse 29
Postfach
4410 Liestal
T 061 552 51 11
F 061 552 69 84