Biozidprodukte

Inverkehrbringen von Bioziden   
Produkte mit Wirkstoffen, welche Schadorganismen bekämpfen oder fernhalten sollen, gelten als Biozidprodukte . Dazu zählen beispielsweise Desinfektionsmittel, Insektizide und Repellentien.
 
Biozidprodukte dürfen aufgrund der Biozidprodukteverordnung (VBP) , Art. 3 erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung der Anmeldestelle für Chemikalien des Bundes vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn Biozide in der Schweiz bezogen werden, aber in veränderter Form (z.B. Verdünnung) oder unter eigenem Namen abgegeben werden. Das Verfahren zum Einreichen eines entsprechenden Gesuches ist bei der Anmeldestelle Chemikalien beschrieben. Dort finden sich auch die Gesuchsformulare sowie ein Merkblatt mit Erläuterungen zur Zulassung .

 

Den beruflichen Verwendern und insbesondere auch dem Zwischenhandel muss jeweils bei der ersten Abgabe sowie auf Wunsch bei weiteren Abgaben ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zugestellt werden. Die Zustellung kann auch über e-Mail oder auf CDROM erfolgen. Das SDB muss unter Punkt 1 die Adresse des schweizerischen Importeurs enthalten.
 
Anmelder von Biozidprodukten sind zudem verpflichtet, der zuständigen kantonalen Fachstelle eine Chemikalien-Ansprechperson mitzuteilen. Benutzen Sie dazu bitte das Formular "Mitteilung Chemikalien-Ansprechperson" .
 

Weitere Informationen zur Zulassung von Biozidprodukten finden Sie unter Informationen zur Zulassung und im Merkblatt "B03 Biozide in Verkehr bringen" .

 

Bei Fragen zur Abgrenzung von Biozidprodukten zu Kosmetika und Heilmitteln hilft das Dokument "Abgrenzungskriterien der kosmetischen Mittel zu den Heilmitteln und Biozidprodukten" weiter.
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