Obergericht 1999-3
Rechtsprechung des Obergerichts 1999 |
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Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG)
Art. 26, 82 Massgebend für die Anknüpfungspunkte des internationalen Privatrechts betreffend Wohnsitz bzw. Aufenthalt ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. Anhängigmachung, d.h. die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sind, soweit sie vom Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort einer Partei abhängig sind, aufgrund des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsorts im Zeitpunkt der Klageinreichung zu entscheiden (vgl. Heini, Keller, Siehr, Vischer, Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, S. 275, Rz. 22 zu Art.26, Honsell, Vogt, Schnyder (Berti), Komentar zum Schweiz. Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, S. 229, Rz. 9 zu Art. 26). Eine Aenderung des Aufenthaltsortes während der Dauer des Verfahrens vor zweiter Instanz bewirkt keinen Wechsel des anwendbaren Rechts. Immerhin ist bei der materiellen Bemessung von Unterhaltsbeiträgen eine aufgrund der Aenderung des Aufenthaltsortes eingetretene Aenderung der Verhältnisse zu berücksichtigen.
OG vom 19.1.1999
Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 63 Die Anwendung von Art. 63 StGB ist mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts vereinbar; das Jugendstrafrecht stellt keine Sonderregel auf, welche eine sinngemässe Anwendung der allgemeinen Vorschriften gemäss Art. 63 StGB ausschlösse. Auch wenn bei der Strafzumessung dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen Rechnung zu tragen ist, erscheint das Verschulden des Täters als primäres Strafzumessungsmerkmal; eine Bagatellisierung der Tat und des Verschuldens kann sich erzieherisch ebenso nachteilig auswirken wie unangemessen harte Strafen (M. Boehlen, Kommentar zum Schweiz. Jugendstrafrecht, Bern 1975, S. 106).Demnach hat die Auswahl und Zumessung der Strafe nach Massgabe des Verschuldens zu erfolgen; dieses wird jedoch insbesondere durch das Alter des Täters, den Stand seiner Entwicklung und Reife, seine Strafempfindlichkeit und Beeindruckbarkeit, Einsicht und Reue in viel stärkerem Mass beeinflusst, als dies bei erwachsenen Tätern zutrifft und nach Art. 63 StGB berücksichtigt werden kann (M. Boehlen, a.a.O., S. 106).
OG vom 9.8.1999
Art. 100 bis Die Arbeitserziehung ist eine Massnahme, die eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit und charakterliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten vorbeugen will. Sie bezweckt also die Besserung und Resozialisierung junger Straftäter. Der Gesetzgeber liess sich vom Gedanken leiten, dass sich der junge Erwachsene in seiner Entwicklung zumeist noch wesentlich beeinflussen lässt, dass er also noch gebessert und seine gesamte Persönlichkeit entwickelt werden kann. Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren befinden sich typischerweise noch in einer Phase der Entwicklung, die unter anderem durch Probleme der Identitätsfindung bei der Uebernahme der Erwachsenenrolle und demgemäss durch die Auseinandersetzung mit den herkömmlichen Strukturen der Gesellschaft gekennzeichnet ist. Diese Altersgruppe ist denn auch diejenige mit der relativ höchsten Kriminalitätsbelastung. Wie gesagt, zeigt es sich aber auch, dass die Entwicklung des Einzelnen beeinflusst werden kann, zumal die grosse Mehrheit der Frühdelinquenten später nicht mehr als Straftäter in Erscheinung tritt (G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 13 N 2; BGE 118 IV 354 f.). Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ist deshalb auch bei schweren Anlasstaten möglich. Vorausgesetzt ist aber, dass der Täter sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einwirkungen zugänglich erscheint. Es muss also ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft vorhanden sein. Die berufliche Ausbildung steht sodann im Vordergrund. Das Lehrziel ist ein vom BIGA anerkannter Berufsschulabschluss, wobei der Lehrmeister in der Erziehungsanstalt sowohl die theoretische als auch die praktische Ausbildung vermittelt (BGE 123 IV 122 f.).
Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sollte grundsätzlich stets auf ein ärztliches Gutachten über den Zustand des Täters gestützt werden, da sich nur auf diese Weise zuverlässig abklären lässt, ob die in Art. 100bis StGB vorgesehenen Anforderungen tatsächlich gegeben sind (J. Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 5. Aufl., Zürich 1989, § 11 Ziff. 2, S. 85 sowie P. Noll, Die Arbeitserziehung, ZStrR 89 (1973), S. 156). Auf eine Begutachtung des Täters kann indessen dann verzichtet werden, wenn das Gericht bereits über genügend Informationen verfügt, um das Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse und damit die Massnahme zu bejahen (G. Stratenwerth, a.a.O, § 13 N 26). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich bereits solche Berichte und Stellungnahmen aus hinreichend neuer Zeit bei den Akten befinden (J. Rehberg, a.a.O, § 11 Ziff. 1, S. 84).
OG vom 19.1.1999
Art. 177 Das Werturteil "Volksverräter" erfüllt, auch wenn es im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung verwendet wird, den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Es wirft dem Adressaten fehlende Verantwortung gegenüber dem Volk und Illoyalität vor und enthält darüber hinaus einen Vorsatzvorwurf. Insbesondere kommt hier die nach BGE 106 II 194 ff. gebotene Differenzierung, wonach bei politischen Auseinandersetzungen im Zweifel davon auszugehen sei, dass politische Angriffe nicht unter Art. 173 ff. StGB fallen, falls sie die betroffene Person nur in ihren politischen und nicht in ihren persönlichen Eigenschaften in einem negativen Licht erscheinen lassen, nicht zum Zug, weil der Vorwurf, ein Verräter zu sein, gleichsam "durch Mark und Bein" geht und keine Differenzierung zwischen politischen und persönlichen Eigenschaften zulässt und damit eben neben den politischen auch die persönlichen Eigenschaften des Adressaten trifft.
OG vom 24.8.1999
Art. 252 Der Kauf eines Halbtax-Abonnementes unter Vorweisung eines gefälschten Ausweises erfüllt den Tatbestand von Art. 252 StGB. Er zielt zwar nicht auf einen unrechtmässigen Vorteil im Sinn von Art. 251 StGB, führt aber klar zu einer Verbesserung der persönlichen Lage im Sinn von Art. 252 StGB, zumal mit dem Halbtax-Abonnement Zugfahrten zu ermässigten Preisen möglich werden.
OG vom 10.8.1999
Opferhilfegesetz (OHG)
Art. 9 Abs. 2 Ist der Zivilanspruch gemäss Art. 9 Abs. 2 OHG in ein separates Verfahren vor Strafgericht verwiesen worden, so entfällt für das Strafgericht der in Zusammenhang mit der Beurteilung des Strafpunktes bestehende Druck der besonderen Beschleunigung und steht dem Strafgericht hinreichend Zeit für den Entscheid über die Zivilansprüche zur Verfügung. Nach erfolgter Ueberweisung der Zivilansprüche in ein separates Verfahren im Sinn von Art. 9 Abs. 2 OHG fällt daher nach Ansicht des Obergerichts eine Weiterverweisung an den Zivilrichter, wenn überhaupt, nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen in Betracht, d.h. an den nach dieser Bestimmung hierfür erforderlichen unverhältnismässigen Aufwand sind sehr strenge Anforderungen zu stellen. Von einem unverhältnismässigen Aufwand kann nur dann die Rede sein, wenn zur Klärung des Zivilanspruchs weitläufige zusätzliche tatsächliche Erhebungen erforderlich sind oder eine unübersehbare Fülle von Rechtsfragen entschieden werden muss oder die zu beurteilenden Rechtsfragen Spezialkenntnisse erfordern, die nur mit grossem Aufwand beschafft werden können. Nach Ansicht des Obergerichts reicht für die Annahme eines unverhältnismässigen Aufwandes nicht aus, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Forderung für Versorgerschaden handelt, die kapitalisiert werden muss, und dass vorweg im Sinn einer rechtlichen Grundsatzfrage über die anwendbare Berechnungsart, für welche noch keine Präjudizien vorliegen, entschieden werden muss. Es darf einem Strafgericht durchaus zugemutet werden, einen derartigen Grundsatzentscheid zu treffen. Auch dass bezüglich einzelner Schadenspositionen besondere rechtliche Fragen entschieden werden müssen, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines unverhältnismässigen Aufwandes. Ebenso genügt nicht, dass einzelne Positionen in tatsächlicher Hinsicht noch abgeklärt werden müssen. Das Bundesgericht hat in BGE 123 IV 78 ff. in Zusammenhang mit der Beurteilung einer Forderung für Versorgerschaden ausgeführt, dass der für eine vollständige Beurteilung der Zivilforderung erforderliche Beizug dreier weiterer Unterlagen keinen unverhältnismässigen Aufwand darstelle.
OG vom 4.5.1999
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 91 Abs. 3 Ein Fahrzeuglenker, der ca. vier Stunden nach dem Unfall eine einzige, nicht nachgewiesene und nach seinen eigenen Aussagen mangelhaft verlaufene Kontaktnahme mit der Polizei eingeleitet hat und sich danach längere Zeit an einem Ort verborgen hielt, von dem er annehmen durfte, dass ihn die Polizei dort - im Gegensatz zu seiner Wohnung - nicht finden würde und der aufgrund der äusseren Umstände des Unfalls - Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden um vier Uhr früh - allen Anlas gehabt hatte, davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe bzw. zunächst eine Atemluftprobe angeordnet werde, erfüllt den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG.
OG vom 19.1.1999
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Art. 36 Abs. 5 lit. a. Ein Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls "bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren" anzunehmen (BGE 98 IV 318). Unter Kolonnenverkehr ist das längere Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen zu verstehen (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweiz. Strassenverkehrsrechts, Bd. 1 N 547 = S. 202)
OG vom 2.2.1999
Chauffeurverordnung (ARV 1)
Art. 2 lit. d Als Arbeitgeber im Sinn dieser Bestimmung gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzte gegenüber dem Führer oder der Führerin weisungsberechtigt ist, d.h. jeder Betreiber von Fahrzeugen für Warentransport mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (und Fahrzeuge für den Personentransport mit mehr als acht Passagiersitzen). Als selbständig erwerbend gilt demgegenüber gemäss dieser Bestimmung, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z.B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend. Der Betreiber eines Lastwagens, der einen Dritten in einem erheblichen Teilpensum mit seinem (d.h. des Betreibers) Lastwagen Fahrten ausführen lässt, gilt als Arbeitgeber im Sinn der Chauffeurverordnung, egal ob er den Chauffeur in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, von einer Personalvermittlung gemietet oder einen Selbständigen beauftragt hat.
OG vom 9.3.1999
Europäische Menshenrechtskonvention (EMRK)
Art. 3 siehe Bundesverfassung. Persönliche Freiheit .
Art. 6 Ziff. 3 lit. c. Verletzung durch Verweigerung des vom Angeklagten verlangten Wechsels des Offizialverteidigers? Siehe § 17 StPO.
Art. 6 Ziff. 3 lit. d Gemäss Art. 4 BV und Art. 6 EMRK und der daraus entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Angeklagte das Recht mindestens einmal während des Verfahrens mit einem Belastungszeugen konfrontiert zu werden (BGE 118 Ia 469, Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 215). Das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK enthaltene Recht auf Befragung der Belastungszeugen ist Ausfluss und Konkretisierung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 116 Ia 292 mit weiteren Hinweisen). Ist der Angeklagte verbeiständet, muss die Konfrontation grundsätzlich in Anwesenheit seines Verteidigers erfolgen. Grundlegend ist, dass der Angeklagte in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht ausreichende und angemessene Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen und den belastenden Aussagen entgegenzutreten (BGE 116 Ia 292). Das Bundesgericht hat zum damals beurteilten Fall auch ausgeführt, dass der Angeschuldigte seine Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren nicht gleich wirksam habe ausüben können, wie dies bei Anwesenheit eines Rechtsbeistandes der Fall gewesen wäre (BGE 116 Ia 294). Daraus lässt sich entnehmen, dass die fehlende Anwesenheit des Rechtsbeistandes die Wirksamkeit der Verteidigung tatsächlich eingeschränkt haben muss. Die europäische Kommission für Menschenrechte hat im Entscheid vom 14. Dezember 1989 i.S. Isgro/c I (EuGRZ 1989, 465) einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d i.V. mit Art 6 Ziff. 1 EMRK angenommen in einem Fall, in dem der Zeuge anlässlich des Hauptverfahrens unauffindbar war, der Angeklagte zwar im Untersuchungsverfahren mit dem betreffenden Zeugen konfrontiert wurde, aber damals noch nicht anwaltlich verbeiständet war und weder selber noch durch den Untersuchungsrichter Fragen gestellt hat. Das Obergericht hält aber dafür, dass in einem Fall des Nichterscheinens von Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung die Konfrontation mit dem Zeugen während der Strafuntersuchung auch bei Nichtteilnahme des Verteidigers dann den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK genügt, wenn der Angeklagte damals den Zeugen bzw. Auskunftspersonen präzise Fragen gestellt und klare Antworten erhalten hat und auch selber in der Lage war, die sachliche Korrektheit der Befragung zu kontrollieren und sich von der Authenzität der Glaubwürdigkeit der protokollierten Aussagen der Belastungspersonen zu überzeugen.
OG vom 1.6.1999
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 2 Abs. 3 Streitwert im Erbteilungsprozess siehe § 7 TO für die Advokaten.
§ 2 Abs. 3 Als Streitwert in einem Prozess, bei dem es um die Frage geht, ob ein Pachtverhältnis mit einer Mindestdauer von 6 Jahren zwischen den Parteien zustandegekommen ist, ist nicht der Pachtzins, sondern der auf der strittigen Fläche erzielbare Deckungsbeitrag (= Ertrag der Fläche des gepachteten Grundstückes abzüglich der auf das betreffende Grundstück entfallenden proportionalen Betriebskosten, vgl. Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, Art. 15 Abs. 4 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht = LPG, S. 125) abzüglich Pachtzins anzusehen. Dies ist daraus abzuleiten, dass für die Berechnung des Schadens aus vorzeitiger Beendigung der Pacht auf den für das Pachtgrundstück massgebenden Deckungsbeitrag abgestellt wird (vgl. Studer/Hofer, a.a.O.) und dies auch dann gilt, wenn es darum geht, ob überhaupt ein Pachtverhältnis vorliegt. Der Gewinn resp. Verlust der sich aus dem Bestehen einer Pacht ergibt, ist nämlich nicht bloss der Pachtzins, sondern der Deckungsbeitrag, den der Pächter oder eben der Verpächter selbst durch die Bewirtschaftung des Grundstückes erzielen könnte. Davon ist indessen der Pachtzins abzuziehen (vgl. Studer/Hofer, a.a.O.), da der Pächter diesen ja bei Annahme der Pacht bezahlen müsste und somit sein effektiver Vorteil im Deckungsbeitrag minus Pachtzins liegt resp. der Nachteil des Verpächters im entgangenen Deckungsbeitrag abzüglich Pachtzins, den er erhalten würde, besteht.
OG vom 2.11.1999
§ 71 Keine Anwendbarkeit im strafprozessualen Privatklageverfahren siehe § 16, 178 ff. StPO
§ 71 Eine Verpflichtung, die eine um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchende Prozesspartei zugunsten einer Drittperson eingegangen ist, wie z.B. eine Bürgschaft, durch welche das Vermögen der betreffenden Partei nicht direkt belastet wird, sondern nur einem Risiko ausgesetzt wird, kann bei der Prüfung der für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erforderlichen Bedürftigkeit nicht zugunsten der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden.
OG vom 21.12.1999
§ 98 Die basellandschaftliche ZPO enthält keine Bestimmung, die verlangt, dass die Klaglegitimation zu Beginn des Prozesses gegeben sein muss und nicht nachträglich noch herbeigeführt werden kann. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen von Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995, N. 3 b zu Art. 160 BE ZPO = S. 335 verwiesen werden, wonach der für die Beurteilung des Rechtsstreites massgebende Sachverhalt nicht durch die Sachlage bei Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert wird.
OG vom 16.11.1999
§ 233 Gemäss § 233 Abs. 1 ZPO können nur nicht appellable Endentscheide mit Beschwerde angefochten werden. Die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung, verbunden mit der Fristansetzung zur Stellungnahme an die gesuchsbeklagte Partei, stellt keinen Endentscheid dar, da damit nur der Erlass einer Verfügung ohne Anhörung der Gegenpartei abgelehnt wird, jedoch die Möglichkeit des Erlasses einer provisorischen Verfügung vorbehalten bleibt. Auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung kann somit nicht eingetreten werden.
OG vom 6.7.1999
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