Verwaltungsverfahren

Als Verwaltungsverfahren gilt jedes Verfahren, in dem eine Verfügung erlassen werden soll. Jedes Verwaltungsverfahren ist durch die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzuwickeln.

Dieser Handbuchartikel ist eine

Information

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni  1988

http://bl.clex.ch/data/175

Verwaltungsverfahren

Als Verwaltungsverfahren gilt jedes Verfahren, in dem eine Behörde eine Verfügung erlassen werden soll. Als Behörden gelten in diesem Zusammenhang u.a. auch die Schulen. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit der Einleitung des Verfahrens und endet mit der Eröffnung der Verfügung. Man spricht vom nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt das streitige Verwaltungsverfahren, auch (Verwaltungs-)Beschwerdeverfahren genannt.

Das Verfahren wird bestimmt von den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Das nichtstreitige Verwaltungsverfahren spielt sich in folgenden Phasen ab:

  1. Einleitung des Verfahrens: Dies kann von Amtes wegen erfolgen oder auf Gesuch z.B. der Eltern eines Schülers hin erfolgen.
  2. Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen: z.B. ist die Behörde für den Erlass der Verfügung zuständig? Ist das Gesuch rechtzeitig und in der geforderten Form gestellt worden? Ist eine allfällige Vertretung der Parteien zuzulassen?
  3. Ermittlungsphase: Die Behörde klärt den rechtserheblichen Sachverhalt ab, hört gegebenfalls die Parteien an und prüft die rechtliche Regelung (vgl. rechtliches Gehör).
  4. Erlass der Verfügung
  5. Vollstreckung der Verfügung

Wird gegen die Verfügung eine Beschwerde erhoben, beginnt das streitige Verwaltungsverfahren oder Beschwerdeverfahren.

Beachte:

Erweist sich eine Behörde als für die Behandlung eines Gesuches unzuständig, hat sie die Pflicht, das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Die Verfügung darf grundsätzlich erst umgesetzt werden, wenn die Beschwerdefrist ungenutzt abgelaufen ist, ausser ein Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (z.B. Disziplinarwesen der Schulen, Kündigung eines Arbeitsvertrages im Bereich des Personalgesetzes des Kantons Basel-Landschaft).

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