C. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
I. Rechte
§ 27 Schutz der Persönlichkeit
1
Der Kanton achtet und schützt die Würde und Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Er schützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor ungerechtfertigten Angriffen.
§ 28 Gesundheitsschutz
Der Kanton trifft zum Schutze der Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.
§ 29 Lohngleichheit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
§ 30 Lohnwesen
Das Dekret regelt die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbesondere:
a. die Formen des Lohnes;
b. die Sozialleistungen;
c. das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die Kosten der Lebenshaltung;
d. die Lohnbestandteile, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu berücksichtigen ist;
e. die Einführung allfälliger Leistungskomponenten;
f. die periodische Überprüfung des Lohnsystems.
§ 31 Auslagen, Schadenersatz
Die Verordnung regelt:
a. den Ersatz der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausübung der Tätigkeit entstehenden Auslagen;
b. den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.
§ 32 Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentliche Dienstleistung, Krankheit, Unfall
1
Das Dekret regelt den Ferienanspruch.
2
Die Verordnung regelt:
a. unabhängig von der Sperrfrist gemäss § 26 den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlichen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen;
b. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt;
c. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub.
d. die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage.
§ 33 Wohnsitzfreiheit
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen.
2
Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Anstellungsbehörde Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses
a. zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder
b. zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten.
§ 34 Arbeitszeugnis
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis.
2
Sie haben Anspruch auf ein Austrittzeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten ausspricht. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
§ 35 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
1
Der Kanton gewährt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechtsschutz, wenn gegen sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kanton ein gerichtliches Verfahren angehoben wird.
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kanton gerichtlich vorzugehen, können beim Kanton um Rechtsschutz ersuchen. Der Regierungsrat entscheidet über Art und Umfang des Rechtsschutzes.
3
Der Kanton kann von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern je nach Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. die Kosten nachträglich voll oder teilweise übernehmen.
II. Pflichten
§ 36 Grundsatz
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
2
Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben freundlich, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren.
§ 37 Ablehnung von Vorteilen
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2
Von diesem Verbot sind Geschenke von geringem Wert sowie wissenschaftliche und kulturelle Auszeichnungen ausgenommen.
§ 38 Pflicht zur Verschwiegenheit
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
2
Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3
Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
4
Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit vorsehen.
§ 39 Arbeitszeit
1
Das Dekret legt die Arbeitsdauer gemäss einer Zeiteinheit fest.
2
Die Verordnung legt die zeitliche Einteilung der Arbeitszeit fest.
3
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen der Zumutbarkeit vorübergehend über die ordentliche und die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Arbeitsanfall erfordert. Überstunden müssen in der Regel kompensiert werden. Die Einzelheiten regelt die Verordnung.
§ 40 Vorübergehende Zuweisung von anderer Arbeit, Verlegung des Arbeitsortes
1
Die Vorgesetzten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorübergehend eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zuweisen, auch wenn eine solche nicht zu ihren unmittelbaren Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis gehört.
2
Die Vorgesetzten oder die Anstellungsbehörde können aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einem andern als dem angestammten Arbeitsort anordnen.
3
Führt eine vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes zu Mehraufwendungen, so haben die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf Ausgleich.
§ 41 Nebenbeschäftigungen
1
Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen.
2
Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung. Die Inhaberinnen und Inhaber der kantonalen Nebenämter unterliegen dieser Bewilligungspflicht nicht.
3
Die Bewilligung darf nur verweigert werden:
a. wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben;
b. wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt;
c. wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin direkt konkurrenziert.
4
Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 42 Öffentliche Ämter
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen zur Übernahme eines öffentlichen Amtes eine Bewilligung.
2
Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3
Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 43 Vertrauensärztliche Untersuchung
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.
§ 44 Ausstandspflicht
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, treten in den Ausstand:
a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. wenn sie aus andern von der Verordnung bezeichneten Gründen, namentlich wegen Verwandtschaft, in der Sache befangen sein könnten.
2
Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten.
3
In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Vorgesetzten einzuholen.
III. Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 45 Ausbildung
1
Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines Berufes im Rahmen einer Tätigkeit beim Kanton.
2
Der Regierungsrat kann Ausbildungslehrgänge schaffen.
3
Der Kanton stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung.
§ 46 Fortbildung
1
Fortbildung ist die berufsbegleitende Fortsetzung der Ausbildung.
2
Sie soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen, den ständig wechselnden Anforderungen, die an ihre Arbeit gestellt werden, zu genügen. Sie schafft keinen Anspruch auf Beförderung.
3
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Fortbildung verpflichtet. Diese kann von der vorgesetzten Stelle auch angeordnet werden.
4
Der Kanton fördert die Fortbildung.
§ 47 Weiterbildung
1
Unter Weiterbildung sind alle Massnahmen zu verstehen, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben.
2
Die Weiterbildung schafft keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrages.
3
Der Kanton fördert die Weiterbildung im Rahmen seiner Bedürfnisse.
§ 48 Arbeitsverpflichtung und Kostentragung
Mit der Bewilligung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen können wahlweise oder kumulativ eine befristete Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Kostentragung verbunden werden.
D. Mitspracherecht
§ 49 Grundsatz
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände, durch Betriebskommissionen und persönlich wahr.
2
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, zu Fragen der Gestaltung ihrer bzw. seiner Tätigkeit und des Arbeitsplatzes Stellung zu nehmen.
3
Zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegenüber dem Kanton können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten lassen.
4
Das Petitionsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalverbände ist gewährleistet.
§ 50 Personalverbände
1
Die Personalverbände mit mindestens 250 diesem Gesetz unterstellten Mitgliedern bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich selbst konstituiert.
2
Die Arbeitsgemeinschaft ist Bindeglied zwischen den Personalverbänden und dem Regierungsrat.
3
Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen.
4
Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, dem Regierungsrat Anträge über Erlass und Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.
§ 51 Betriebskommission
Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationsbereiche Betriebskommissionen schaffen, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in betrieblichen und organisatorischen Fragen wahren.
§ 52 Mitarbeit
1
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Betriebskommissionen, in der Arbeitsgemeinschaft oder den Personalverbänden mitarbeiten.
2
Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter darf infolge einer Tätigkeit in einer Betriebskommission, in der Arbeitsgemeinschaft oder in einem Personalverband kein Nachteil erwachsen.
E. Versicherungswesen und Haftung
§ 53 Sozialversicherungen
1
Es besteht eine Vorsorgeeinrichtung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
2
Der Landrat regelt in den Statuten die Organisation, die Beitrittspflicht, die Beitragsleistungen der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung.
3
Der Regierungsrat kann zur Absicherung der Folgen von Krankheit und Unfall Kollektivversicherungen abschliessen.
§ 54 Andere Versicherungen
1
Die Verordnung legt die Personalkategorien fest, für welche eine Berufshaftpflichtversicherung und für welche eine Kautionsversicherung abzuschliessen ist.
2
Der Kanton kann eine kollektive Kautions- und Haftpflichtversicherung abschliessen.
§ 55 Haftung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften dem Kanton und Dritten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Verantwortlichkeitsgesetzes.
F. Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
§ 56 Dauer des Arbeitsverhältnisses
1
Für vom Volk oder Landrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode.
2
Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsperiode Gewählten endet mit dem Tage des Ablaufes der Amtsperiode.
§ 57 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1
Die auf Amtsperiode Gewählten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsperiode mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden.
2
Die Disziplinarbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
3
Gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Falle der Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Abgangsentschädigung.
4
Das Nähere regelt das Dekret.
§ 58 Kündigung durch den Kanton
1
Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen:
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist.
2
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats.
3
Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwerderecht gelten die §§ 60 Absatz 1 und 72 sinngemäss.
§ 59 Disziplinarverfahren
1
Besteht gegenüber einer auf Amtsperiode gewählten Person oder der Inhaberin bzw. dem Inhaber eines Nebenamtes des Kantons der Verdacht eines Disziplinartatbestandes, so hat die Disziplinarbehörde von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
2
Die Disziplinarbehörde kann ein Disziplinarverfahren auch auf Antrag der auf Amtsperiode gewählten Person bzw. der Inhaberin oder des Inhabers eines Nebenamtes eröffnen.
3
Sind seit dem Vorfall 5 Jahre verflossen, so kann kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden.
4
Das Nähere regelt das Dekret.
§ 60 Disziplinarbehörden
1
Disziplinarbehörden sind:
a. der Landrat gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Richterinnen und Richtern des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, dem Ombudsman, der Landschreiberin bzw. dem Landschreiber sowie gegenüber der Chefin bzw. dem Chef der Finanzkontrolle;
b. das Obergericht gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Richterinnen und Richtern der Bezirksgerichte, des Strafgerichts, des Jugendgerichts und der Ueberweisungsbehörde sowie gegenüber den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;
c. das Verwaltungsgericht gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Richterinnen und Richtern des Enteignungsgerichts und der Steuerrekurskommission;
d. der Regierungsrat gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt und den Bezirksschreiberinnen und Bezirksschreibern sowie gegenüber allen anderen Inhaberinnen und Inhabern von Nebenämtern des Kantons.
2
Ersatzpersonen der in Absatz 1 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sind diesen gleichgestellt.
3
Die Disziplinarbehörde kann eine spezielle Untersuchungskommission mit der Untersuchung beauftragen.
§ 61 Disziplinartatbestände
Disziplinartatbestände sind:
a. grobe Verletzung der Amtspflicht;
b. schuldhaftes, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten ausser Amt.
§ 62 Disziplinarmassnahmen
Die Disziplinarmassnahmen sind:
a. schriftlicher Verweis;
b. Amtsenthebung.
G. Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
§ 63 Ausschreibung
Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.
§ 64 Wahl
Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt.
§ 65 Lohnwesen, Auslagen, Schadenersatz
Das Dekret regelt den Lohn und die übrigen Leistungen des Kantons.
§ 66 Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentliche Dienstleistung, Krankheit, Unfall
Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentlicher Dienstleistung, Krankheit und Unfall werden mit dem Lohn abgegolten.
§ 67 Rücktritt und Altergrenze
1
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten.
2
Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern scheiden spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.
§ 68 Entlassung durch den Kanton
1
Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen:
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
c. wenn das Amt aufgehoben wird.
2
Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe oder Verlust des Gemeindeamtes.
§ 69 Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt
Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons.
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