1.
Nicht formulierte Initiative (Gemeindeintitiative) betreffend "Kostenumverteilung in der Förderung des öffentlichen Verkehrs"
Die Initiative verlangt, dass der Kanton die Förderung des öffentlichen Verkehrs allein finanziert. Der Wegfall der Gemeindebeiträge (1996: 18.5 Mio. Franken) soll gemäss Initiatvie durch die Anpassung des ungebundenen Finanzausgleichs (1996: 53 Mio. Franken) und der Staatssteuer kompensiert werden.
Anlässlich der Anhörung der Vertreter der Initiative in der Kommission wurden diese Forderungen wie folgt begründet:
- Es sollen Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung auf der gleichen Stufe zusammengeführt werden. Die Kompetenz und Verantwortung seien beim Kanton, weshalb dieser auch die Finanzierung zu übernehmen hätte.
- Durch klares Zuordnen entstehen weniger Doppelspurigkeiten und mehr Transparenz durch die Finanzverantwortung des Kantons, was rationellere Lösungen fördern würde.
- Eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden geht einher mit einer Neuaufteilung des Steueraufkommens zwischen Kanton und Gemeinden und mit einer Anpassung des Finanzausgleichs.
Die Vertreter der Initiative räumen ein, dass die vom Regierungsrat beantragte Teilrevision gegenüber dem geltenden Recht ein Fortschritt darstellt, weil sie die Gemeindebeiträge für Investitionen aufhebt und Solidaritätsüberlegungen bei der Tragung der ungedeckten Betriebskosten enthält. Allerdings sei die Kostentragung durch den Kanton vorzuziehen, weil nur eine solche Lösung einen Kostenverteilschlüssel erübrige. Die Zulässigkeit, die Teilrevision der Gemeindeinitiative als Gegenvorschlag gegenüberzustellen, wird von den Vertretern der Initiative bezweifelt. Andererseits lehnen sie eine Entkoppelung - zuerst Behandlung der Teilrevision, spätere Abstimmung über das Gesamtpaket der Gemeindeinitiativen - ab, da das Volk kaum bereit sei, diese Grundsatzfrage zweimal kurz nacheinander anzugehen. Allfälligen Gemeindebegehren für den weiteren Ausbau des öffentlichen Verkehrs könne dadurch begegnet werden, dass das heutige ÖV-Angebot als Basisangebot eingefroren würde; Ausbauwünsche müssten durch die Gemeinden allein getragen werden. Die Vertreter der Gemeindeinitiative stellen in Abrede, dass die Begehrlichkeiten der Gemeinden für zusätzliche ÖV-Angebote zunehmen, wenn sie keine Beiträge mehr zu leisten haben.
Die Kommission hat sich an mehreren Sitzungen mit der Gemeindeinitiative befasst. Aus folgenden Gründen lehnt sie die Gemeindeinitiative ab:
- Durch die Eisenbahngesetzrevision, die sich auch auf die Gemeindebeiträge nach kantonalem Gesetz auswirkt, sind zahlreiche Gemeinden unter hohen finanziellen Druck geraten. Ein Aufschub, bis das Gesamtpaket über die neue Aufgabenteilung steht, würde bei diesen Gemeinden auf kein Verständnis stossen.
- Die Gemeindeinitiativen werden in thematischer und zeitlicher Hinsicht als zu überladen bezeichnet. Bei der Behandlung der Gemeindeinitiativen können immer nur gewisse Schritte getan werden. Eine parallele Behandlung aller Aspekte und der finanzielle Ausgleich bleibt "ein Ding der Unmöglichkeit".
- Die Gemeindeinitiative ändert an der verbesserten Mitsprache der Gemeinden nichts. Heute ist die Durchsetzung der Gemeindewünsche zwar eingeschränkt, weil die involvierten Entscheidungsträger (Gemeinden untereinander; Kanton und Gemeinden/Nachbarkantone/Bund, Transportunternehmen) ihre finanziellen und technischen Möglichkeiten aufeinander abstimmen müssen. Der Kanton "befiehlt" nicht das Angebot, sondern koordiniert die verschiedenen Wünsche mit den gegebenen Möglichkeiten.
- Die Kommission empfindet die Argumentation der Vertreter der Gemeindeinitiative als ungerecht und nicht als fortschrittlich, wenn diese verlangen, dass das heutige Angebot als Basisangebot eingefroren werden soll und Zusatzangebote von den Gemeinden zu tragen sind. Es gibt heute Gemeinden, die einen Nachholbedarf aufweisen oder die sich noch entwickeln. Für den Ausbau des öffentlichen Verkehrs müssten diese Gemeinden gänzlich selbst aufkommen, während Gemeinden mit guter ÖV-Erschliessung nichts bezahlen müssten. Der gewünschte Ausbau im Sinne der Regio-S-Bahn, der ohne Mithilfe des Kantons und des Bundes finanziert werden müsste, würde ausbleiben.
- Die Bestimmungen der Gemeindeinitiative, die wegfallenden Gemeindebeiträge über eine Erhöhung der Staatssteuer und Senkung des ungebundenen Finanzausgleichs zu kompensieren, sind sehr problematisch. Bei einer Erhöhung der Staatssteuer müssen gleichzeitig die Gemeindesteuerfüsse gesenkt werden (sonst würde der Steuerzahler mehr belastet). Das Problem ist die praktische Durchsetzbarkeit, da der Gemeindesteuerfuss jährlich von der Gemeinde im Rahmen der Budgetgenehmigung festgelegt wird. Die Berechnungen des Kantonsstatistikers zeigen auf, dass die Reduktion des Steuerfusses um 2.5 Prozentpunkte bei den finanzstarken Gemeinden zu einer Steuerertragseinbusse führt, die in den meisten Fällen bedeutend grösser ist als der Wegfall der zu leistenden Beiträge an den öffentlichen Verkehr. Eine Senkung des ungebundenen Finanzausgleichs führt zu starken Verschiebungen im Finanzausgleich unter den Gemeinden. Die finanzausgleichsberechtigten Gemeinden müssten grosse Verluste (max. 12 Mio. Franken) hinnehmen, weil die finanzstarken Gemeinden um denselben Betrag entlastet werden, selbst aber keinen gebundenen Finanzausgleich erhalten. Ohne grundlegende Neuordnung des gesamten Finanzausgleichs kann der Gemeindeinitiative nicht entsprochen werden.
- Zur Abklärung, ob die Teilrevision als Gegenvorschlag zur Gemeindeinitiative zur Abstimmung gebracht werden kann, wurde der Rechtsdienst des Regierungsrates beigezogen. Nach Auffassung des Rechtsdienstes ist es rechtlich zulässig, die ÖVG-Revision gemäss Vorlage 96/252 der Gemeindeinitiative als direkten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Gegenstand der Initiative und des Gegenvorschlages bilden die Beiträge zur Förderung des öffentlichen Verkehrs im Kanton. Initiative und Gegenvorschlag stellen demnach dem Stimmbürger die gleiche Frage, aber mit einer anderen Antwort. Sie beziehen sich auf den gleichen Gegenstand, weshalb der Grundsatz der Einheit der Materie gewahrt ist.
Aufgrund dieser Überlegungen spricht sich die Kommission mit 1 Ja- zu 10 Nein-Stimmen dagegen aus, dass sämtliche Kosten des öffentlichen Verkehrs im Sinne der Initiative dem Kanton übertragen werden.
2.
Mitsprache der Gemeinden
Manche Gemeinden stehen unter dem Eindruck, dass sie lediglich verpflichtet sind Beiträge zu leisten, bei der Gestaltung des öffentlichen Verkehrs jedoch keine Mitsprachemöglichkeit hätten. Die Kommission sieht darin den Haupthintergrund für die Gemeindeinitiative ("wer befiehlt, zahlt!"). Die Kommission liess sich deshalb über die Möglichkeiten der Einflussnahme der Gemeinden auf die Kosten und ÖV-Gestaltung orientieren.
Die Gemeinden sind auf vielfältige Weise in den ÖV eingebunden:
- die Gemeinden sind berechtigt, Verkehrsunternehmen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen (§ 3 Absatz 1 ÖVG);
- die Gemeinden werden vor der Beschlussfassung zum generellen Leistungsauftrag angehört (§ 4 Absatz 1 ÖVG); in ihren Vernehmlassungen können sie Angebotsstreichungen verlangen oder Ausbauwünsche anmelden. Diesen Anliegen wird ausnahmslos Rechnung getragen, wenn die weiteren Partner zustimmen. Dem Kanton kommt bei der Behandlung der Gemeindewünsche - wie oben dargelegt - eine Koordinationsfunktion zu;
- ebenfalls werden die Projekte des ÖV und wesentlichen Massnahmen den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet (§ 12 Absatz 1 ÖVG); von diesem Recht werde allerdings nicht von allen Gemeinden rege Gebrauch gemacht. Nur etwa die Hälfte der Gemeinden hat sich beispielsweise an der Vernehmlassung zur ÖVG-Teilrevision beteiligt;
- mit den Gemeinden werden regelmässige Verkehrskonferenzen durchgeführt (§ 12 Absatz 2 ÖVG); diese finden nicht nur vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für den generellen Leistungsauftrag statt, sondern bei allen ÖV-Planungen im Kanton (z.B. Buserschliessung Sissach - Gelterkinden, Abendverbindungen Allschwil - Schönenbuch, Zusammenlegung der AAGL-Linien 83/84, Abenderschliessung Gelterkinden - Kienberg, Kosten- und Angebotsoptimierung der AGSE-Linien 91 und 92, probeweise Betriebsumstellung des "Läufelfingerlis" auf Busbetrieb, Orientierung über das Projekt "EuroVille" usw.). Die Abteilung versichert, dass noch nie einer Gemeinde ein Gespräch verweigert worden sei;
- den Gemeinden steht eine angemessene Vertretung in den Organen der Verkehrsunternehmen zu (§ 12 Absatz 3 ÖVG); dieses Vertretungsrecht räumt den Gemeinden direkte Mitbestimmung in der strategischen Führung der öffentlichen Verkehrsunternehmen zu;
- die Gemeinden können insbesondere über ihre Ansprüche an das ÖV-Angebot auf die ÖV-Kosten Einfluss nehmen;
- die Gemeinden sind im Rahmen des Fahrplanverfahrens (nach Bundesverordnung) eingeladen, ihre Änderungswünsche einzureichen.
Die vorliegende Teilrevision ändert an den Rechten der Gemeinden nichts.
3.
Effizienz der Transportunternehmen
Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind verpflichtet, ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Leistungen, die aus Mangel an betriebswirtschaftlicher Effizienz nicht kostendeckend erbracht werden, dürfen vom Kanton nicht entschädigt werden (§ 5 Absatz 2 ÖVG). Wünschbar ist ein Anreizsystem, welches sicherstellt, dass die ÖV-Unternehmen effizient geführt werden. Vergleiche der Kosten pro Leistungseinheit für die ÖV-Unternehmen lassen ausreichend erkennen, wie effizient die einzelnen Unternehmen ihre Leistungen erbringen. Die direkte Einflussnahme auf das strategische und operative Geschäft für eine effizientere Betriebsführung sind nur möglich, wenn Kanton und Gemeinden in den Organen der Unternehmen vertreten sind. Aufgrund des neuen Bundesrechts sind aber auch indirekte Möglichkeiten zur Effizienzverbesserung geschaffen worden, nämlich durch entsprechende Festlegung der mit dem Unternehmen ausgehandelten Abgeltung der ungedeckten Kosten, welche die nachträgliche Defizitdeckung ausschliesst, und die Ausschreibung des zu bestellenden ÖV-Angebotes. Fachleute gehen davon aus, dass sich nach einer gewissen Anlaufzeit der Wettbewerb unter den ÖV-Unternehmen verschärfen und sich auf die Kostenentwicklung günstig auswirken wird.
4. "Topflösung"
der Variante "Basel-Landschaft"
Aus der Mitte der Kommission wird das Argument aufgegriffen, dass mit der vorgesehenen "Topflösung" die Gemeinden nur noch gering daran interessiert sind, dass die Transportleistungen effizient erbracht werden. Damit ist folgendes angesprochen: heute leisten die Gemeinden Beiträge an die ungedeckten Kosten "ihrer" Linien gemäss Einwohnerzahl. Nach Einführung der Eisenbahngesetz-Revision (ab 1. Januar 1996) ist diese Regelung ungerecht, weil der Bund die verschiedenen Linien des öffentlichen Verkehrs unterschiedlich subventioniert. Nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge leisten die Gemeinden nach geltendem Recht an Linien des Regionalverkehrs noch 14.4 % an die Abgeltung der ungedeckten Betriebskosten; hingegen bei Linien des Ortsverkehrs, welche vom Bund nicht mitgetragen werden, haben die Gemeinden nach geltendem Recht 45 % der Abgeltung zu übernehmen. Für die Beitragsbemessung nach geltendem Gesetz ist deshalb entscheidend, ob die Gemeinde durch eine Orts- oder durch eine Regionallinie bedient wird. Effizienzunterschiede bei den Unternehmen wirken sich niemals in vergleichbarer Höhe aus. Um diese Ungerechtigkeit des geltenden ÖVG zu korrigieren, werden sämtliche, nach Abzug der Bundesbeiträge an Regionallinien dem Kanton verbleibenden Abgeltungsbeiträge der einzelnen Linien in einen "Topf" gelegt und nach Massgabe der gewichteten Haltestellenabfahrten je Gemeinde auf die Gemeinden verteilt. Die Gemeinden leisten ihre Beiträge allein aufgrund der Angebotsqualität (Verkehrsmittel, Anzahl Kurse) und der Nachfrage (gemessen an den Umweltschutz-Abonnements-Bezügen der Gemeinden). Die Höhe des Kostendeckungsgrades der einzelnen Linien und die effiziente Betriebsführung wirken sich nicht mehr unmittelbar auf die Höhe der Gemeindebeiträge aus. Für die Steigerung des Kostendeckungsgrades der ÖV-Linien und der Effizienz hat die Exekutive zu sorgen (vgl. Punkt 3).
Die Kommission wertet die Vorteile einer Gleichbehandlung der Orts- und Regionallinien mit der gewählten "Topflösung" höher als jene, die den Gemeinden erwachsen können, wenn sie, wie nach dem geltenden Gesetz, nur Beiträge an "ihre" Linien entrichten müssen.
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