97/17; Öffentlicher Verkehr (Teil 2)
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| 2. Rechtliche Grundlagen Die Rechtsgrundlagen für den Generellen Leistungsauftrag finden sich im Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 (ÖVG) 1) . In § 4 Absatz 2 ÖVG ist sein Inhalt festgelegt: " Im Generellen Leistungsauftrag werden Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie die Grundsätze des Betriebsangebots und des Finanzprogramms festgelegt. " In den Generellen Leistungsauftrag werden Linien von regionaler Bedeutung aufgenommen, welche im öffentlichen Interesse liegen und nicht vorwiegend dem Ortsverkehr dienen (§ 4 Absatz 3 ÖVG). Der Generelle Leistungsauftrag ist alle vier Jahre neu zu beschliessen (§ 2 Absatz 1 Angebotsdekret) 2) . Für den Beschluss zuständig ist der Landrat (§ 4 Absatz 1 ÖVG). Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Die ausführenden Bestimmungen über die Ausgestaltung des Leistungsauftrages sind im Dekret über das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr (Angebotsdekret) vom 17. Mai 1990 durch den Landrat festgelegt und beschlossen worden. Seit dem 1. Januar 1996 ist das revidierte Eisenbahngesetz in Kraft gesetzt. Danach werden die ungedeckten Betriebskosten im voraus aufgrund von Planrechnungen zwischen den öffentlichen Verkehrsunternehmen und dem Bund und den Kantonen vereinbart. Mit dieser Neuerung erhält unser kantonales Gesetz endlich die benötigte bundesrechtliche Abstützung. Eine weitere Neuerung des Bundesgesetzes besteht darin, dass die Kantone auch an den Regionalverkehr der SBB und an alle Linien des Postautos Abgeltungsbeiträge leisten müssen. Im Gegenzug werden die Kantone bei den Leistungen an die konzessionierten Transportunternehmen entlastet. Dieser Ausgleich wird aber durch die vom Bundesparlament 1992 beschlossene Sparmassnahme relativiert. Der Parlamentsbeschluss bestimmte, dass der Bundeshaushalt im Zuge der Neufestsetzung der Kantonsanteile nach revidiertem Eisenbahngesetz um insgesamt 100 Mio. Franken zu entlasten sei. Die dadurch dem Kanton Basel-Landschaft entstehende Mehrbelastung beträgt pro Jahr 6.1 Mio. Franken (Angabe des Bundesamtes für Verkehr). Die Neuerungen des Eisenbahngesetzes und die Mehrbelastung wirken sich auch auf die Gemeindebeiträge aus. Diese Auswirkungen und die vom Regierungsrat beabsichtigten Änderungen des ÖVG sind im Vorlageentwurf betreffend Teilrevision des ÖVG umfassend beschrieben. Die Gesetzesrevision hat auf den Leistungsauftrag keinen Einfluss. Der 2. Generelle Leistungsauftrag an die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs läuft Ende Mai 1997 aus. Für die nachfolgenden Jahre 1997 bis 2001 muss deshalb ein neuer Genereller Leistungsauftrag zum Beschluss unterbreitet werden. Ohne neuen Beschluss müsste der Betrieb der öffentlichen Verkehrsmittel im Kanton ab 1. Juni 1997 eingestellt werden, weil die Grundlage zur Entrichtung von Abgeltungsbeiträgen an die Verkehrsunternehmen fehlen würde. 4. Genereller Leistungsauftrag 1997 - 2001 4.1 Das bestehende Angebot des öffentlichen Verkehrs Gemäss Angebotsdekret vom 17. Mai 1990 ist die Netzstruktur des öffentlichen Verkehrs in zwei Angebotsbereiche unterteilt, und zwar in das Hauptangebot (A) und das Grundangebot (B). Die Linien des Hauptangebotes, bestehend aus SBB-, WB-, Tram- und Buslinien, bilden die Basis für die Transportkette und weisen bereits heute mehr als die im Angebotsdekret als Mindestangebot festgelegten 18 Kurspaare pro Wochentag auf. Hingegen fehlt bei einigen wenigen Linien noch die Ausdehnung des Angebotes bis Mitternacht. Entsprechende Vorschläge wurden seitens der betroffenen Gemeinden bisher aus Kostengründen abgelehnt. Die Linien des Grundangebotes schliessen an diejenigen des Hauptangebotes an und bilden das letzte Glied in der Transportkette. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Buslinien, deren Fahrzeuggrösse sich nach der jeweiligen Nachfrage und den örtlichen Gegebenheiten richtet. Gemäss Angebotsdekret soll mit dem Grundangebot jeder Gemeinde eine Minimalerschliessung in Richtung Bezirkshauptort bzw. in Hauptrichtung der Pendlerziele zugesichert werden. Heute erreichen nur wenige Gemeinden die Minimalerschliessung von 9 Kurspaaren pro Werktag nicht. Es sind dies die Gemeinden Ramlinsburg, Liedertswil, Häfelfingen und Roggenburg. Das heutige Angebot ist jedoch mit den Gemeinden abgesprochen. Sobald sich kostengünstigere Möglichkeiten anbieten und die Nachfrage vorhanden ist, wird das Mindestangebot auch in diesen Gemeinden verwirklicht. Beilage 1 (Tabelle mit Plan) zeigt eine Übersicht über das gesamte, heute bestehende Netz bzw. Angebot des öffentlichen Verkehrs im Kanton Basel-Landschaft kartographisch und tabellarisch nach Liniennummern, Transportunternehmen/Konzessionär, Linienführung, Angebotsbereich und Anzahl Kurspaaren an diversen Wochentagen aufgeführt. Die Tabelle gibt ferner Auskunft über Spätangebote und zusätzliche Kostenbeteiligungen an Linien des öffentlichen Verkehrs gemäss revidiertem Eisenbahngesetz. Die die Kantonsgrenze überschreitenden Linien der Basler Verkehrs-Betriebe (Linien 2, 3, 6 und 37) sind in den Tabellen nicht aufgeführt, da sie nicht dem Generellen Leistungsauftrag unterstellt sind. Die Grundsätze der Zusammenarbeit und der Finanzierung sind in der "Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG" vom 26. Januar 1982 1) staatsvertraglich geregelt. Der 2. Generelle Leistungsauftrag stand im Zeichen der Konsolidierung des bestehenden Angebotes und der Kostenoptimierung. Entgegen einzelner Befürchtungen wurden die ÖV-Angebote, mit wenigen Ausnahmen unverändert beibehalten und in kleinerem Rahmen sogar ausgebaut. So wurde z.B. · auf der Linie 102 (Gelterkinden - Anwil/Kienberg) in Absprache mit den betroffenen Gemeinden ein bereits im 1. Generellen Leistungsauftrag genehmigter Spätbetrieb realisiert, wenn auch in reduzierter Form. Jeweils samstags verkehren seit 24. September 1994 zwei Spätkurse ab Gelterkinden Bahnhof mit Anschluss an die zwei letzten in Gelterkinden eintreffenden Züge aus Richtung Basel und Olten. Die beiden Kurse fahren nur falls Fahrgäste vorhanden sind und auch nur so weit wie Fahrtwünsche vorliegen. Die Auslastung der Kurse ist zufriedenstellend. · auf der Linie 106 (Sissach - Nusshof/Wintersingen) wurden die schlecht benützten Spätkurse in Bedarfskurse umgewandelt, d.h. es wird nur gefahren, wenn und soweit wie Fahrtwünsche vorliegen. Dieses Angebot wird im Auftrag des Konzessionärs der Linie 106 (BLT) von einem Taxibetrieb bereitgestellt, wodurch vor allem die Personalkosten reduziert werden können. · auf der Linie 109 (Häfelfingen - Rümlingen) wurde aufgrund von Auswertungen der täglich erhobenen Frequenzen festgestellt, dass das 1. Kurspaar, welches am frühen Morgen angeboten wurde, kaum Interesse fand. In Absprache mit der Gemeinde Häfelfingen wurde daher beschlossen, das 1. Kurspaar zu streichen. Nachdem die Frequenzen auf dieser Linie 1994 einen Tiefstand erreichten, ist 1995 eine erfreuliche Zunahme um ca. 44 % zu verzeichnen, bedingt durch veränderte Schülerbeziehungen zwischen den beiden Gemeinden Häfelfingen und Rümlingen ab August 1995. Die ursprünglich auf einigen Buslinien vorgesehene "flexible Betriebsweise" (= Kursbetrieb in Spitzenzeiten und Bedarfsbetrieb in Randzeiten, d.h. in verkehrsschwachen Zeiten) vor allem im oberen Kantonsteil, konnte nicht realisiert werden, da für entsprechende Angebote bis heute weder wirtschaftlich noch kostenmässig günstigere Lösungen vorgelegt werden konnten. An höheren Aufwänden und damit auch an der Deckung höherer Aufwandüberschüsse waren weder die Gemeinden noch der Kanton interessiert. Die Idee als solche ebenso wie andere, mögliche Erschliessungsformen in schwach besiedelten Gebieten des Kantons werden weiterverfolgt und wo immer sinnvoll und ohne hohe Kostenfolge möglich auch realisiert. Ebenfalls noch nicht realisiert werden konnte die geplante Verknüpfung der BVB-Linien 34 (Trolleybus) und 37 (Erdgasbus). Im Gegensatz zur "flexiblen Betriebsweise" werden die für den Kanton Basel-Landschaft geschätzten Kosten dieser Massnahme erneut in das Finanzprogramm für den 3. Generellen Leistungsauftrag aufgenommen, da in den nächsten Jahren mit einer Realisierung der Verknüpfung zu rechnen ist. 4.2 Weiterentwicklung des bestehenden Angebotes Der 3. Generelle Leistungsauftrag (1997 - 2001) steht wie bereits erwähnt im Zeichen des ab Januar 1996 gültigen, revidierten Eisenbahngesetzes und beinhaltet demzufolge nicht nur wie bisher ÖV-Angebote der im Kanton ansässigen konzessionierten Transportunternehmen, sondern schliesst auch sämtliche Angebote auf Linien des öffentlichen Postautos NWCH im Kanton Basel-Landschaft sowie - bezogen auf den regionalen Personenverkehr - der SBB mit ein. Folgende Angebotsveränderungen bzw. -verbesserungen bilden Bestandteil des neuen Generellen Leistungsauftrages, vorbehältlich der Genehmigung des Finanzprogramms durch den Landrat: - auf SBB-Linien im regionalen Personenverkehr:
Laufental
(Basel - Laufen)
Ergolztal
(Basel - Olten)
Im Hinblick auf die voraussichtliche Eröffnung des Adlertunnels im Jahre 2001 wurde grenzüberschreitend bereits mit den Vorarbeiten für einen weiteren Ast der Regio-S-Bahn (rote Linie) begonnen, der die Verknüpfung des schweizerischen mit dem deutschen Nahverkehr zum Ziel hat. Folgende Fragestellungen stehen zur Zeit in Abklärung: Wie kann für die Pendler aus dem Ergolztal , ausgehend von der heutigen Stammlinie Olten - Liestal - Basel SBB, eine möglichst direkte Verbindung zu den Arbeitsplatzschwerpunkten im Kleinbasel (Basel Bad. Bahnhof) geschaffen werden? Wie kann für Pendler/Reisende aus Riehen bzw. dem Wiesental ausgehend von der heutigen Stammlinie Zell i.W. - Lörrach - Bad. Bahnhof eine Verbindung zum Bahnhof SBB mit möglichst schlanken Anschlüssen an die Schnellzüge der SBB geschaffen werden? Gibt es Lösungen, bei welchen diese beiden gewünschten Verbindungen gleichzeitig hergestellt werden können ( Kombinationen )? Kostenrelevant wird die "rote Linie" jedoch erst im Finanzprogramm des nächsten Generellen Leistungsauftrages.
Rheintal
(Mulhouse/Basel - Frick/Laufenburg)
Homburgertal
(Sissach - Läufelfingen - Olten)
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Postautolinien
- Konzessionierte Transportunternehmen (KTU)
BLT Baselland Transport AG (BLT) Verlängerung der Buslinie 64 (Biel-Benken - Therwil - Reinach - Bhf Dornach/- Arlesheim - Arlesheim Bromhübel) über den heute provisorischen Endpunkt Bromhübel hinaus bis Arlesheim Dorf mit Anschluss an die Tramlinie 10. Diese Massnahme ist Bestandteil des Buskonzeptes "Unterer Kantonsteil BL" aus dem Jahre 1976. Die dafür notwendige Bushaltestelle wurde im Rahmen der Planung und Realisierung "Gschwindhof" in Arlesheim berücksichtigt. Für die Linien 91 - 93, die seit 1. August 1996 im Auftrag der BLT von der Automobilgesellschaft Sissach - Eptingen (AGSE) gefahren werden, sind betrieblich und finanziell günstigere Lösungen zu prüfen und falls möglich zu realisieren. Die Linien 108 und 109, die ebenfalls von der AGSE im Auftrag der BLT gefahren werden, müssen bereits auf 1. April 1997 in das versuchsweise zu realisierende Buserschliessungskonzept im Homburgertal (und weiter bis Olten) miteingebunden werden.
Autobus AG Liestal (AAGL) Verbesserung und vor allem Optimierung des Angebotes auf den Linien 83 (Pratteln - Kaiseraugst/Liebrüti - Arisdorf) und 84 (Pratteln - Kaiseraugst/Liebrüti via Hoffmann-La Roche-Areal nach Rheinfelden Bhf) in Absprache mit dem Kanton Aargau. Die geplanten Änderungen haben auch kleinere Auswirkungen auf die Postautolinie 74 (Arisdorf - Liestal), da die Linien 83 und 74 aus Kostengründen betrieblich verbunden sind. Das Finanzprogramm (siehe Beilage 2) beinhaltet unter Punkt II der Zusammenstellung auch mutmassliche, jährliche Betriebskosten für einen Kleinbus-Shuttle vom Bahnhof Basel SBB Süd direkt zum Bruderholzspital. Entsprechende Forderungen zur besseren Erschliessung des Bruderholzspitals gehen bereits auf das Jahr 1987 zurück (Postulat 87/194 U. Bischof). In Zusammenhang mit der geplanten Zusammenlegung der Kinderspitäler beider Basel auf das Bruderholz und einem daraus zu erwartenden Fahrgastzuwachs wurden 1992 entsprechende Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, die jedoch mit dem negativen Entscheid der Basler Stimmberechtigten zum Standort Bruderholz nicht weiterverfolgt wurden. Mit der derzeitigen Planung eines Unitversitäts-Kinderspitals beider Basel an zwei Standorten haben die Regierungen von Basel-Landschaft und Basel-Stadt im August 1996 beschlossen, die Paritätische BVB/BLT-Kommission zu beauftragen, bis Mitte 1997 den Regierungen einen Bericht mit Lösungsvorschlägen und Kostenfolge zu unterbreiten. Der Kanton ist im Hinblick auf seine Finanzlage nach wie vor zum Sparen gezwungen, so dass auch beim öffentlichen Verkehr das Machbare vom Wünschbaren zu trennen ist. Bereits bei der Abrechnung des 2. Generellen Leistungsauftrages werden Sparbemühungen sichtbar werden, die z.B. durch die Aufhebung schlecht benützter Probebetriebe, durch Fahrplanoptimierungen der auf BL-Gebiet verkehrenden BVB-Linien, durch Einführung der Linie 11 bis St. Louis Grenze (= Durchmesserlinie) und Übernahme des Betriebes der Linie 11 durch die BLT erzielt werden konnten. Weitere Einsparungen in der Periode des 3. Generellen Leistungsauftrages wären möglich, z.B. durch - Reduktion oder Streichung von geplanten Angebotsverbesserungen - weitere Fahrplanoptimierungen - Reduktion der Kurszahl einzelner B-Linien auf das im Angebotsdekret definierte Minimum - Aufhebung von Parallelführungen - Verzicht auf die Aufrechterhaltung des Regionalzugangebotes auf der Strecke Sissach - Läufelfingen - Olten - weitere Rationalisierungsmassnahmen seitens der Transportunternehmen - etc. Zur Kostensenkung im öffentlichen Verkehr tragen auch Tarifmassnahmen bei. Es wird diesbezüglich auf den Abschnitt 4.4 verwiesen. Trotz Spardruck ist jedoch darauf zu achten, dass der öffentliche Verkehr nicht wahllos demontiert wird. Die Transportkette mit einem dem jeweiligen Potential angepassten Angebot muss erhalten bleiben. Zu diesem Zweck werden auch die Kontrollen von Angebot und Nachfrage weiterhin periodisch durchgeführt. 4.4 Leitlinien der Tarifpolitik § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs verpflichtet die Transportunternehmen dazu, in einem Tarifverbund zusammenzuarbeiten, was ab 1. Juni 1987 versuchsweise realisiert wurde. Der Landrat hat am 18. Mai 1989 der definitiven Einführung des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990 zugestimmt. Gemäss eidgenössischem Transportgesetz 1) haben die Kantone den Transportunternehmen für verlangte Tariferleichterungen die volle Entschädigung abzugelten (Art. 11 TG). Dies geschieht durch die Entrichtung eines Beitrages von zur Zeit Fr. 25.-- für jedes an Kantonseinwohner verkaufte Tarifverbundabonnement. Für Beitragsänderungen ist nach Vernehmlassung bei den Gemeinden dem Landrat Antrag zu stellen. Für die Genehmigung von Tarifänderungen ist der Regierungsrat zuständig. (§ 13 ÖVG). Ein Alleingang ist jedoch nicht möglich. Tarifänderungen des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) können nur im Einvernehmen mit dem Regierungsrat Basel-Stadt erfolgen. Bei der Festlegung der Tarife sind die Teuerungsentwicklung, die Tarifänderungen der Schweizerischen Transportunternehmen und der Verkehrsmarkt zu berücksichtigen. In den letzten Jahren sind die Preise für Einzelbillette mehr angehoben worden als jene für Abonnemente. Auch in Zukunft wird der Regierungsrat seine Tarifentscheide in Abwägung sämtlicher Einflussgrössen fällen. Nach Tarifanpassungen in den Jahren 1994 und 1995, letztere bedingt durch die Einführung der Mehrwertsteuer, haben die beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft aufgrund der tiefen Teuerung darauf verzichtet, die Tarife 1996 anzuheben. Hingegen genehmigten sie Tarifbereinigungen für TNW-Benutzer mit Wohnsitz ausserhalb des TNW-Gebietes. Als wichtigste Neuerung wurde das kombinierte Abonnement für zwei angrenzende Verbunde geschaffen. Ein solches Kombi-Abonnement wurde vorerst mit dem Landkreis Lörrach (Regio Verkehrsverbund Lörrach RVL) mit Wirkung ab 1. Juli 1995 unter dem Titel „RegioCardPlus" realisiert. Dank der RegioCardPlus kann ein Fahrgast also mit einem Abonnement in beiden Verbunden die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Das Finanzprogramm (siehe Beilage 2 "Zusammenstellung des Finanzprogramms für den 3. Generellen Leistungsauftrag 1997 - 2001") gibt eine Übersicht über die Entgelte für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Transportunternehmen, welche von der öffentlichen Hand zu bezahlen sind. Die Gesamtausgaben für den öffentlichen Verkehr liegen allerdings höher, da insbesondere die Beiträge an Tarifverbundabonnemente und Investitionsbeiträge an die Konzessionierten Transportunternehmen fehlen. Diese beschliesst der Landrat in separaten Vorlagen. In diesem Zusammenhang ist an die Revision des eidgenössischen Eisenbahngesetzes zu erinnern, welche am 1. Januar 1996 in Kraft trat. Als wichtigste finanziell wirksame Neuerung verpflichtet diese Revision die Kantone zur Beteiligung an den gemeinwirtschaftlichen Leistungen der SBB-Regionalzug- und allen Postautolinien. Im Gegenzug erhöhte der Bund seinen Anteil an den abgeltungsberechtigten Linien von rund 10 % auf 65 % (ab Fahrplanwechsel 1998). Aufgrund des revidierten Eisenbahngesetzes leitete der Kanton die Revision des kantonalen Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs ein, welche bei den Gemeindebeiträgen eine grundlegende Änderung bringen soll: leisteten bis jetzt die Gemeinden Beiträge an "ihre" Linien, sollen sie neu Beiträge an die Abgeltung der ungedeckten Kosten der Transportunternehmen aufgrund der gewichteten Haltestellenabfahrten zahlen. Bei der Erstellung des Finanzprogramms wurde ein durchschnittliches, jährliches Wachstum von 3 % zugrundegelegt. Diese 3 % berücksichtigen neben einer moderaten Teuerung in erster Linie die sinkende Beteiligung des Bundes an der Abgeltung der ungedeckten Kosten im öffentlichen Verkehr. Während sich der Bund für die Fahrplanperiode Mitte 1996 - Mitte 1997 noch mit 71 % beteiligt, sinkt dieser Prozentsatz auf 68 % für die Fahrplanperiode Mitte 1997 - Mitte 1998 und auf 65 % im darauffolgenden Fahrplanjahr. Bis zum Ablauf des Generellen Leistungsauftrages Mitte 2001 wurde im Finanzprogramm mit einer weiteren Abnahme der Bundesbeteiligung gerechnet. Die Verkehrsleistungen der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) sind nicht dem Leistungsauftrag unterstellt, werden der Vollständigkeit halber aber aufgeführt. Die Finanzierung ist staatsvertraglich geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung der Kantone zur Defizitübernahme (siehe Abschnitt II der Zusammenstellung). Die in Abschnitt I b + c der Zusammenstellung aufgeführten neuen Massnahmen sind zum Teil noch offen. Sie werden bei Bedarf mit den Transportunternehmen gemeinsam vorbereitet und nur nach zustimmender Stellungnahme der Gemeinden realisiert. Der Generelle Leistungsauftrag geht davon aus, dass der Bund seine Beiträge an den öffentlichen Verkehr wie bisher leistet. Änderungen aufgrund einer restriktiveren Subventionspolitik des Bundes oder Kostenzunahmen aufgrund einer Aufgabenreform zwischen Bund und Kantonen sind in den Beträgen nicht berücksichtigt. |
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