97/181; Spitalabkommen BL/SO; Teil 2
Landrat / Parlament - Vorlage
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Systematische Gesetzessammlung SGS
Mit Schreiben vom 21. November 1995 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Vereinbarung von 1983 über die Abgeltung von Spitalleistungen vom 18./25. Oktober 1983 (1) per Ende 1997 gekündigt. Zur Begründung verwies er auf den raschen und unkontrollierten Anstieg der Kosten für Baselbieter Patientinnen und Patienten im Bezirksspital Dornach und die vorgesehene Einführung der Globalbudgetierung in den Solothurner Spitälern. Im übrigen stützte sich der Schritt auf § 9 Absatz 2 der geltenden Vereinbarung, wonach 2 Jahre nach Inbetriebnahme des umgebauten Bezirksspitals Dornach von den Vertragspartnern eine Ausdehnung des Abkommens auf die volle Freizügigkeit zu überprüfen sei. Beide Kantone haben ihren Willen zu einer weiteren Zusammenarbeit auf der Basis eines neu auszuhandelnden Spitalabkommens betont.
I. Zielsetzungen
Für die im Frühjahr 1996 aufgenommenen Verhandlungen setzte sich das Departement des Innern des Kantons Solothurn folgende Ziele:
- möglichst gute, fachlich umfassende, wohnortsnahe medizinische Versorgung
- möglichst gute Auslastung der Spitalkapazitäten, d.h. möglichst tiefe Defizite
- Stärkung der Existenzbasis der Bezirksspitäler Dornach und Thierstein
- administrativ einfache Lösungen (sowohl für die Verwaltung wie auch für die Spitäler) sowie gerechte Kostenvergütung
Die Ziele der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion lassen sich wie folgt umschreiben:
- Ersatz des überholten Berechnungsschemas für die anrechenbaren Kosten (Kostenbegrenzung)
- Anpassung des Vertrages an die veränderten Leistungsangebote der Spitäler
- Regelung der Abgeltung für Patientinnen und Patienen auf den Langzeitpflegestationen des Spitals Dornach und des Bezirksspitals Thierstein
- Vereinfachung der administrativen Abläufe (Kostengutsprachen)
II. Vorgehen
Vor dem Hintergrund des im Jahre 1995 festgestellten und sich im Jahre 1996 noch verstärkenden Kostenschubes für den Kanton Basel-Landschaft, welcher aus dem Zuwachs von Baselbieter-Pflegetagen im Bereich der Langzeitpflege vor allem im Spital Dornach entstand, einigten sich die Verhandlungsdelegationen, vorerst eine Interimslösung für die Kostenabgeltung für die Langzeitpflege bis zum Ende der Vertragsdauer per Ende 1997 zu erarbeiten. Die Lösung bestand darin, für Baselbieter und Baselbieterinnen auf den Langzeitpflegestationen des Bezirksspitals Dornach und des Bezirksspitals Thierstein die erbrachten Leistungen nach den Vorschriften des Alters- und Pflegeheimdekretes des Kantons Basel-Landschaft abzugelten. Die Vereinbarung über die Beiträge an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in der Langzeitpflege der Bezirksspitäler Dornach und Thierstein (Vereinbarung Langzeitpflege Solothurn) (2) wurde von den Regierungen der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft am 15. Oktober 1996 geschlossen und rückwirkend per 1. Oktober 1996, vorerst befristet bis zum 31. Dezember 1997, in Kraft gesetzt. Sie fliesst nunmehr in das neue Spitalabkommen ein und erfährt dabei eine Ausdehnung auf Solothurner Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus) auf den Pflegeabteilungen der Kantonsspitäler Liestal und Laufen sowie der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, Liestal.
Im Bereich der stationären Versorgung von Akutpatienten standen bei den Verhandlungen zwei Fragen im Vordergrund:
a) die Frage des Geltungsbereiches (Ausmass der Freizügigkeit)
b) die Frage der Kostenabgeltung
In der Frage des Geltungsbereichs kristallisierten sich drei Freizügigkeitsvarianten heraus:
Variante 1: bisherige Lösung mit punktueller Freizügigkeit für einzelne Bezirke bzw. Gemeinden
Variante 2: für die Bezirke Laufen und Thierstein volle Freizügigkeit hinsichtlich der Spitäler Laufen und Breitenbach, für die übrigen Gebiete die heutige Lösung
Variante 3: Volle Freizügigkeit unter den basellandschaftlichen und solothurnischen Spitälern.
Aufgrund der gegebenen Strukturen des Spitalwesens im Kanton Solothurn konsultierte das Spitalamt zu dieser Frage die betroffenen Institutionen (Spitalleitungen und Stiftungsrat bzw. Aufsichtskommission der Bezirksspitäler Dornach und Thierstein, die Gemeindepräsidentenkonferenzen und regionalen Aerztegesellschaften der Bezirke Dorneck und Thierstein sowie den Verband Solothurnischer Krankenversicherer). Diese sprachen sich mehrheitlich für die Einführung einer vollen Freizügigkeit aus.
Auf Baselbieter Seite hatte diese Frage eine andere Bedeutung, konnten doch schon nach dem gültigen Abkommen alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ins Bezirksspital Dornach eintreten. Dem Kanton war es hingegen ein Anliegen, eine Regelung zu finden, die ein Mindestmass von administrativen Abläufen bedingt.
Bei der Kostenabgeltung ging es darum, ein gerechtes und administrativ einfaches Modell zu finden. Aufgrund der heute geltenden Rahmenbedingungen (unterschiedliche Finanzierungsgrundsätze und Deckungsbeiträge durch die Krankenversicherer) entschied man sich für das sogenannte "partnerschaftliche Modell". Danach beteiligen sich die Vertragskantone nach Massgabe der bezogenen Pflegetage der Allgemeinen Abteilung am Gesamtdefizit des Spitals. Beide Partner haben somit an den Deckungsbeiträgen der Privatabteilung teil.
Ebenfalls in die Verhandlungen einbezogen wurde schliesslich die Frage der ambulanten psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung der Bezirke Dorneck und Thierstein. Aufgrund der spezifischen Versorgungssituation wurde dieser Bereich sowie die Langzeitpflege nach Pflegeheimstatus regional beschränkt.
III. Die Grundzüge des Abkommens
Das neue Abkommen ist gegenüber der heutigen Regelung umfassender und dabei gleichzeitig einfacher. Im Kernbereich, der stationären Versorgung von Akutpatienten (KVG-Patienten der Allgemeinen Abteilung), wurde die nach Gemeinden bzw. Bezirken und Leistungangeboten verschiedene Vertragsregelung durch die volle Freizügigkeit zwischen den beiden Kantonen ersetzt. Das bedeutet konkret, dass sich alle Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn (KVG-Patienten in der Allgemeinen Abteilung) ohne persönliche Mehrkosten in der Allgemeinen Abteilung aller Spitäler des Partnerkantons behandeln lassen können, ungeachtet der medizinischen Indikation. Für die übrigen stationären Patientenkategorien (UVG, IV, MV, Halbprivat und Privat) wird eine volle Kostendeckung angenommen und deshalb kein Kostenausgleich vorgenommen. Vor dem Hintergrund des neuen Krankenversicherungsgesetzes, welches per 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, ist es wichtig festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Abkommen nicht um die Regelung der ausserkantonalen Hospitalisation aus medizinischen Gründen (Artikel 41 Absätze 2 und 3 KVG) handelt, da das medizinische Angebot der beiden Kantone weitgehend identisch ist. Es handelt sich vielmehr um ein regionales Abkommen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 KVG (3) . Die Krankenversicherer der solothurnischen Patientinnen und Patienten bezahlen bei einer Hospitalisation in einem Baselbieter Spital somit gleichviel, wie sie bei der Hospitalisation in einem Solothurner Spital bezahlten müssten. Umgekehrt bezahlen die Krankenversicherer von Baselbieter Patientinnen und Patienten bei einer Hospitalisation in einem Solothurner Spital gleichviel, wie sie bei der Hospitalisation in einem Baselbieter Spital bezahlen müssten.
Die Krankenversicherer bzw. deren Zusatzversicherungen "Allgemeine Abteilung ganze Schweiz" werden durch dieses Abkommen entsprechend entlastet. Die Kantone Basel-Landschaft und Solothurn werden damit für die Einwohnerinnen und Einwohner zu einer integralen Spitalregion, was in dieser Form ein Novum für die Schweizer Spitalpolitik darstellen dürfte. Praktische Bedeutung wird diese Regelung vor allem für die Gebiete und Spitäler nördlich der ersten Jurakette haben. Das Abkommen erfüllt die Forderungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nach einer regionalen, interkantonalen Zusammenarbeit und nach mehr Markt. Durch den Wegfall der protektionistischen Strukturen und tariflichen Hindernisse erhoffen sich die beiden Kantonsregierungen auch Anreize für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Spitälern der Region.
IV. Die einzelnen Abkommensbereiche
1. Akute stationäre Behandlung (KVG-Patientinnen und Patienten der Allg. Abteilung)
Die volle Freizügigkeit, welche bisher nur für die solothurnischen Gemeinden Nuglar-St. Pantaleon, Büren, Seewen und Kienberg (bezüglich des Kantonsspitals Liestal) sowie Bärschwil, Grindel und Kleinlützel (bezüglich des Kantonsspitals Laufen) sowie die eingeschränkte Freizügigkeit, welche bisher für die Einwohnerinnen und Einwohner der Bezirke Dorneck und Thierstein (bezüglich des Kantonsspitals Bruderholz) bestand, wird im Sinne einer vollen Freizügigkeit auf den ganzen Kanton Solothurn und alle basellandschaftlichen Spitäler ausgedehnt. Gleiches gilt in umgekehrter Richtung: Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft haben Zugang zu den solothurnischen Spitälern. Die gegenseitige volle Freizügigkeit erstreckt sich auch auf die Kantonalen Psychiatrischen Kliniken der beiden Kantone.
Die Vorteile liegen in der freien Spitalwahl für die Bevölkerung einerseits und in einer Minimierung des administrativen Aufwandes für die Spitäler und die zuständigen Departemente der beiden Kantone andererseits (Wegfall des Kostengutspracheverfahrens). Im Verhältnis der Pflegetage ihrer Einwohner profitieren beide Kantone von einer allfälligen Kostensenkung durch Sparmassnahmen und bessere Auslastung und tragen aber auch eine allfällige Mehrbelastung infolge Rückgangs der Pflegetage mit. Globalbudgetierungssysteme und andere Mechanismen zur Steuerung der Kosten (Einführung von Tageskliniken / Einführung von Fallpreispauschalen etc.) sind beim gewählten Kostenvergütungs-System ohne weiteres möglich, da das "Resultat unter dem Strich" zählt und dieses nach Massgabe der bezogenen Pflegetage abgegolten wird.
2. Langzeitpflegepatientinnen und -patienten (Pflegeheimstatus)
Vor allem in den letzten beiden Jahren verzeichneten die Bezirksspitäler Dornach und Thierstein einen starken Zuwachs an Pflegetagen durch basellandschaftliche Langzeitpflegepatientinnen und -patienten. Da diese Pflegetage bisher gegenseitig über das bisherige Spitalabkommen (akute stationäre Versorgung) vergütet wurden, resultierte für den Kanton Basel-Landschaft ein starker Kostenschub, welcher zu der separaten Vereinbarung vom 15. Oktober 1996 führte. Diese Vereinbarung wird nun, auf Gegenseitigkeit erweitert, in das neue Abkommen aufgenommen. Die leistungserbringenden Spitäler führen die Langzeitpflegebetten nach den Kriterien der in ihrem Kanton gültigen Gesetzgebung für Einrichtungen mit Pflegeheimstatus. Für Baselbieter Patientinnen und Patienten in der Langzeitpflegeabteilung der Bezirksspitäler Dornach und Thierstein kommt somit das Alters- und Pflegeheimdekret vom 19. Februar 1980 (4) zum Tragen. Ein Kostenausgleich zwischen den Kantonen ist angesichts dieser Regelung nicht mehr notwendig.
3. Ambulante Psychiatrische Dienste
Seit jeher wird die ambulante psychiatrische Versorgung der Bevölkerung der Bezirke Dorneck und Thierstein durch die Institutionen des Kantons Basel-Landschaft (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Externe Psychiatrische Dienste) gewährleistet. Da diese Bereiche defizitär sind, drängt sich eine Kostenvergütung durch den Kanton Solothurn und eine Aufnahme in das vorliegende Abkommen auf. Die Kostenvergütung ist so konzipiert, dass sie einerseits den Kanton Solothurn nicht teurer zu stehen kommt, als wenn er eigene Zweigstellen errichten müsste, andererseits dem Kanton Basel-Landschaft keine effektiven Mehrkosten erwachsen.
Fussnoten
3. Art. 41 Absatz 1: "Die Versicherten können unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der am Wohn- oder am Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt."