1998-45 (2)
Landrat / Parlament || Bericht vom 14. Juni 1999 zur Vorlage 1998-045a
2. Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
Revision des Gesetzes über die Gewaltentrennung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
- Zum 1. Bericht der Justiz- und Polizeikommission
- Entwurf des revidierten Gesetzes über die Gewaltentrennung
- Entwurf des Dekrets zum Gesetz über die Gewaltentrennung
- Motion 91/2 von Liselotte Schelble
1. Kommissionsauftrag
Im Rahmen der ersten Lesung hat der Landrat § 6 des Gesetzes über die Gewaltentrennung (Schlussbestimmung) an die Justiz- und Polizeikommission (JPK) zur Überarbeitung zurückgewiesen. Die JPK hat dieses Geschäft anlässlich ihrer Sitzung vom 7. Juni 1999 in Anwesenheit von Regierungsrat Andreas Koellreuter und Direktionssekretär Stephan Mathis behandelt.
2. Problematik des Inkrafttretens
Wenn das Gesetz vor den Landratswahlen vom März 1999 dem Volk zur Abstimmung hätte vorgelegt werden können und angenommen worden wäre, wäre das Gesetz mit grösster Wahrscheinlichkeit per 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Sowohl für die Wählenden als auch für die Kandidatinnen und Kandidaten wären unter dieser Hypothese die für die bevorstehende Amtsperiode als Landrat geltenden Unvereinbarkeiten klar gewesen. Da dieser Zeitplan nicht eingehalten werden konnte und die Landratswahlen vor der Traktandierung der Vorlage im Landrat stattgefunden haben, sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Es ist vielmehr denkbar, dass jemand aufgrund des Wahlergebnisses für die kommende Amtsperiode als Landrat/Landrätin gewählt worden ist oder im Laufe der Amtsperiode nachrückt und von den Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss Gesetzesentwurf betroffen ist.
Eine Mehrheit der Kommission erachtet angesichts der hohen Gewichtung des passiven Wahlrechts in der diesbezüglich dynamischen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts das Risiko als hoch, dass ein Inkrafttreten des Gesetzes vor Ablauf der kommenden Amtsperiode ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kaum überleben würde. Es geht mit anderen Worten darum, die Spielregeln nicht während des Spiels zu verändern. Nur mit einem Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Juli 2003 sei eine rechtsgleiche Anwendung, die zudem die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Respektierung des Volkswillens einhält, garantiert.
Für eine Minderheit sind demgegenüber die Verzögerungen, welche die Vorlage bereits erfahren hat, entscheidend. Es würde schlecht verstanden, wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens nun derart weit hinausgeschoben würde. Zudem entstehe der Verdacht, man wolle möglichst lange noch von der geltenden gesetzlichen Regelung profitieren. Dem Vorwurf der Verzögerung durch den Landrat und die JPK wird entgegengehalten, die Vorlage sei dem Landrat erst im März 1998 unterbreitet worden, obwohl die entsprechende Motion bereits am 12. Dezember 1991 überwiesen wurde.
3. Antrag
Die JPK beantragt dem Landrat mit 8:2 Stimmen ohne Enthaltung, § 6 des Gesetzes über die Gewaltentrennung wie folgt zu beschliessen:
§ 6 Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
2 Das Gesetz vom 14. Februar 1977 über die Gewaltentrennung wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Lausen, den 14. Juni 1999
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin