Bericht an den Landrat
Landrat / Parlament || Inhalt vom Bericht vom 4. März 1999 zur Vorlage 1998-143
Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
8.5. Verzicht auf Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts auf weitere Berufsgruppen (§ 54)
Ähnlich umstritten ist die im regierungsrätlichen Entwurf vorgesehene Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts auf ausgewählte weitere Berufsgruppen (Psychologen/innen, Sozialarbeiter/innen und Fürsorger/innen).
Es bestand ein Antrag auf Streichung dieser Erweiterung mit der Begründung, die Nennung dieser neuen Berufsgruppen schaffe ein zusätzliches Abgrenzungsproblem zu andern Berufen, in denen ebenfalls ein Vertrauensverhältnis entstehen kann, und überdies sei die Zeugenaussage ein sehr wichtiges Instrument der Strafverfolgung, das nicht ausgehöhlt werden dürfe. Er wird unterstützt mit dem Argument, einzig taugliches Abgrenzungskriterium für die zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgruppen sei der strafrechtliche Schutz des Berufsgeheimnisses. Wer bestraft wird, wenn er sein Berufsgeheimnis verletzt, müsse auch ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Im Weiteren sei es falsch, das Vertrauensverhältnis höher zu gewichten als das Interesse an der Strafverfolgung.
Demgegenüber wird vorgebracht, das Strafgesetzbuch stamme aus einer Zeit, in denen die Berufe, die gemäss dem regierungsrätlichen Entwurf neu ein Zeugnisverweigerungsrecht haben sollen, noch keine ähnliche Bedeutung wie heute hatten. Die Beschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die bisherigen Berufsgruppen schaffe eine ungerechtfertigte Hierarchie. Die Angehörigen der vom Regierungsrat aufgezählten zusätzlichen Berufe hätten ein Anrecht darauf, ihre Funktion so auszuüben, dass sie ihnen anvertraute Geheimnisse nicht als Zeugen preisgeben müssten.
Eine weitere Meinung ging angesichts der Abgrenzungsprobleme dahin, das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne einer offenen Aufzählung zu erweitern und zwar so, dass im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch Angehörige anderer Berufsgruppen in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechtes kommen könnten.
In der 1. Lesung wird zunächst der Antrag auf Streichung der Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts mit 6:5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, wogegen der Antrag auf Rückweisung im Sinne einer Öffnung für Angehörige zusätzlicher Berufsgruppen mit dem gleichen Stimmenverhältnis gutgeheissen wird.
Im Rahmen der 2. Lesung liegt der Kommission ein Entwurf in Anlehnung an die Regelung der StPO BS vor, die jeweils eine Interesseabwägung zwischen geltend gemachtem Geheimhaltungsinteresse und Interesse an der Wahrheitsfindung vorsieht.
In einer Kaskade von Abstimmungen obsiegt der erneut gestellte Antrag auf Streichung von § 54 lit. f (Verzicht auf jede Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts) des regierungsrätlichen Entwurfs zunächst gegen den Antrag, die zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgruppen generell weiter auszudehnen mit 9:3 Stimmen. Danach obsiegt der Antrag auf Streichung mit 7:5 Stimmen gegenüber dem ursprünglichen regierungsrätlichen Entwurf und setzt sich schliesslich im gleichen Stimmenverhältnis gegen die aufgrund des Rückweisungsbeschlusses aus der 1. Lesung ausgearbeitete Fassung durch.
8.6. Möglichkeit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung (§§ 155, 158)
Die JPK spricht sich einstimmig dafür aus, dem Strafgerichtspräsidium die Möglichkeit zu geben, das Hauptverfahren aufzuteilen. Das Strafgerichtspräsidium kann darüber frei entscheiden und gegen seinen diesbezüglichen Entscheid ist kein Beschwerderecht gegeben. Obwohl von dieser Möglichkeit kaum allzu häufig Gebrauch gemacht werden wird, soll nach Auffassung der JPK dieses Instrument geschaffen werden.
8.7. Friedensrichter im Privatklageverfahren (§ 207)
Die JPK ist einstimmig der Auffassung, dass dem Friedensrichter im Privatklageverfahren (Ehrverletzungsdelikte) eine sinnvolle Funktion zukommt. Als Aussöhnungsinstanz kann er die Parteien anhören und auf eine Einigung hinwirken. Dies führt zu einer Entlastung des Strafgerichtspräsidiums.
9. Abgelehnte, umstrittene Änderungsanträge
9.1. Haftrichter
Mit der Begründung, die Untersuchungsfunktion des Statthalters vertrage sich nicht mit der Zuständigkeit zur Anordnung von Haft bzw. der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs wird beantragt, einen Haftrichter einzuführen, der unabhängig von Haftentlassungsgesuchen die Anordnung von Haft in jedem Fall zu überprüfen habe. Dies sei nicht nur eine rechtsstaatlich sauberere Lösung, sondern führe auch zu einer Verkürzung der Haftdauer. Gerade letzteres wird von einer Mehrheit der Kommission bestritten. Die Regelung gemäss § 85, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann und bei dessen Ablehnung das Verfahrensgerichtspräsidium angerufen werden kann, sei beim zweistufigen System nicht nur sinnvoller, sondern auch schneller. Eine richterliche Überprüfung der Haft brauche immer Zeit, die für die Strafuntersuchung verloren gehe und damit zu längerer Haft führt. Deshalb sei eine richterliche Prüfung auf Wunsch einer obligatorischen richterlichen Prüfung vorzuziehen. Zudem sei die heutige Lösung EMRK-konform. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Einführung einer generellen Haftrichterfunktion zu erheblichem zusätzlichem Personalaufwand führen würde.
In der 1. Lesung wird der entsprechende Antrag mit 4:7 Stimmen abgelehnt, in der 2. Lesung mit 6:7 Stimmen.
9.2. Einstufiges Verfahren beim BUR (§ 8)
Nachdem sich der Revisionsentwurf grundsätzlich weiterhin für ein zweistufiges Verfahren entschieden hat, wird dieses System durchbrochen, indem für den Zuständigkeitsbereich des BUR das einstufige Verfahren gilt. Diese Systemvermischung wird kritisiert, insbesondere weil dadurch verschiedene Zuständigkeiten entstehen: Einmal entscheidet der Statthalter über die Haft, dann (beim BUR) der Verfahrensgerichtspräsident. Zudem entfallen die Einsprache- und Kontrollmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft im Verfahren beispielsweise gegen Strafbefehle oder bei Verfahrenseinstellungen.
Dagegen wird vorgebracht, es handle sich bei der Zuständigkeit des BUR immer um besondere Fälle, die entweder besonders komplex seien oder ein besonderes Fachwissen benötigten. Deshalb sei es mit der Verfahrenseffizienz nicht vereinbar, wenn sich auch noch die Staatsanwaltschaft mit diesen Dossiers beschäftigen müsse. Ein Antrag, auch im Zuständigkeitsbereich des BUR das zweistufige Verfahren durchzuführen, wird bei 6:6 Stimmen durch Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.
9.3. Zeitpunkt der Mitteilung des Rechts auf Verteidigung und Teilnahme der Verteidigung (§ 16)
Aufgrund des etwas unklaren Wortlauts dieser Bestimmung im regierungsrätlichen Entwurf entsteht eine Diskussion darüber, ob auf das Recht zum Beizug eines Anwalts bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren durch die Polizei hingewiesen werden müsse und, davon ausgehend, ob das Recht auf Teilnahme der Verteidigung bereits in diesem Verfahrensabschnitt gewährt werden soll. Durch die Präzisierung der Gesetzesbestimmung wird dies mit 6:5 Stimmen abgelehnt und die entsprechenden Rechte auf den Beginn bzw. die Dauer des Strafuntersuchungsverfahrens bezogen.
9.4. Beschränkung der Verteidigung (§ 17)
Ein Antrag auf Streichung dieser Bestimmung unter Hinweis auf die bestehenden Kompetenzen des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über die Anwälte wird mit 3:8 Stimmen abgelehnt.
9.5. Notwendige Verteidigung (§ 18)
Mehrere Anträge, die Anforderungen an die Voraussetzung für die sog. notwendige Verteidigung herabzusetzen (bereits nach 4 Wochen Untersuchungshaft, bei allfälligen stationären Massnahmen, bei bedingten Freiheitsstrafen als Vorstrafen, die bei erneuter Verurteilung vollstreckt werden), werden mit 4:8 Stimmen abgelehnt.
9.6. Teilnahmerechte an Untersuchungshandlungen (§ 38)
Die JPK hat die Teilnahmerechte der angeschuldigten Person gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates nicht abgeändert, aber konkretisiert und an die Regelung der Strafprozessordnung BS angelehnt. Ein Antrag, welcher auch der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung die gleichen Rechte wie dem Angeschuldigten geben will, wird mit 7:6 Stimmen abgelehnt. Die Befürworter des Antrags sehen darin eine Konkretisierung des Prinzips der „gleich langen Spiesse". Die Gegner weisen darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Untersuchung in das Verfahren eintritt und dann die Möglichkeit hat, Ergänzungen der Strafuntersuchung zu veranlassen. Dazu würde ein Teilnahmerecht in einem früheren Verfahrensstadium in Widerspruch stehen.
9.7. Einsatz von V-Personen (§§ 110 - 118)
Ein Antrag in der 1. Lesung, die Behandlung auszusetzen, bis der damals zu gewärtigende Untersuchungsbericht Stratenwerth zu einem missglückten V-Personen-Einsatz (bzw. Informanteneinsatz) vorliege, wird im Hinblick auf die Möglichkeit, allfällige sich daraus ergebende Konsequenzen in der 2. Lesung berücksichtigen zu können mit 7:3 Stimmen abgelehnt.
Im Rahmen der 2. Lesung liegen 3 Anträge vor:
Ein erster Antrag verlangt die Streichung der entsprechenden Bestimmungen und damit den grundsätzlichen Verzicht auf den Einsatz von V-Personen. Man setze damit Leute einer nicht zu rechtfertigenden Gefahr aus. Dagegen wird argumentiert, es gehe nicht an, ein Instrument, das vor Kurzem geschaffen und vom Volk mit sehr deutlicher Mehrheit angenommen worden sei, wegen schiefgelaufenen Einzelaktionen fallenzulassen. Aus Fehlern müsse gelernt werden und es sei angesichts der Internationalität und Organisation des modernen Verbrechens leichtsinnig, dem Staat solche Möglichkeiten vorzuenthalten. Der Antrag auf den Verzicht auf den Einsatz von V-Personen wird mit 9:2 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Ein weiterer Antrag verlangt, nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als V-Personen einzusetzen. Private Personen eigneten sich nicht für solche Einsätze und seien an Leib und Leben gefährdet. Dem wird entgegengehalten, dass eine V-Person das Milieu, in dem sie eingesetzt werde, kennen muss und insbesondere bei fremdländischen Gruppen kaum auf Polizeibeamte zurückgegriffen werden könne.
Ein weiterer Antrag verlangt bei der Auswahl der V-Person eine gesetzliche Präzisierung, wonach diese die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen charakterlichen und persönlichen Eigenschaften aufweisen müssen und durch den Einsatz nicht unzumutbaren Interessenkonflikten ausgesetzt werden dürfe. Dagegen wird vorgebracht, das, was mit dem Antrag gefordert werde, könne vorausgesetzt werden und müsse nicht explizit gesetzlich festgelegt werden.
Der Antrag, wonach V-Personen-Einsätze auf Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte zu beschränken seien, wird nach eingehender Diskussion zurückgezogen. Der Antrag, Kriterien der Auswahl der V-Personen im Gesetz festzuhalten, wird bei 6:6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.
Damit bleibt die Regelung des V-Personen-Einsatzes gegenüber der heute geltenden Fassung unverändert.
10. Diverse Bestimmungen
10.1. Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung (§ 33)
Ein Gesuch um Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung ist 30 Tage nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu stellen. Die JPK legt Wert auf die Feststellung, dass es bei der Einhaltung dieser Frist nur um das grundsätzliche Begehren auf Ausrichtung einer Entschädigung gehen kann. Die Quantifizierung und Begründung eines solchen Begehrens kann nachgereicht werden.
10.2. Abgekürztes Verfahren (plea bargaining) (§§ 137 ff.)
Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf ist die Möglichkeit des abgekürzten Verfahrens, d.h. eines Einigungsvorschlages, dem die angeschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zustimmen müssen, grundsätzlich auf alle Delikte ausgeweitet worden. Obwohl der Kanton Basel-Landschaft damit in der Schweiz Neuland betritt, bleibt diese Neuerung unbestritten, insbesondere deshalb, weil die bisherige Beschränkung auf ein bestimmtes Höchststrafmass entfallen ist. Die Kommission bringt zum Ausdruck, dass sie den Anwendungsbereich dieser Möglichkeit eher im Bereiche von komplexen Verfahren sieht, in welchen in der Regel auch erhebliche Strafdrohungen einhergehen.
11. Verfassungsänderung
Die vorgeschlagene Verfassungsänderung stellt lediglich eine Folge der Revision der Strafprozessordnung dar. Polizeigericht und Überweisungsbehörde werden als bisherige Organe der Strafgerichtsbarkeit gestrichen, statt dessen werden neu die Bezirksstatthalterämter (Strafbefehlsverfahren) und das Verfahrensgericht in Strafsachen im Verfassungstext aufgeführt. Opposition erwächst der Verfassungsänderung von der Seite, die mit einer Rückweisung der Vorlage mit dem Ziel, das einstufige Verfahren mit der Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde einzuführen, die Bezirksstatthalterämter in ihrer heutigen Form und Aufgabe abschaffen möchte und ihnen insbesondere keine Funktion in der Strafgerichtsbarkeit zuerkennen will.
12. Parlamentarische Vorstösse
Bei der Behandlung der im Regierungsrat überwiesenen persönlichen Vorstösse folgt die JPK praktisch durchwegs den Anträgen des Regierungsrats. Zur Diskussion Anlass geben einzig zwei Vorstösse:
- Postulat 90/292 von Ruth Heeb betreffend Besetzung der RichterInnenbank bei Straftaten gegen die geschlechtliche Freiheit verlangt eine gesetzlich verankerte Frauenprädominanz auf der Richterbank bei Straftaten gegen die geschlechtliche Freiheit. Dieses Anliegen wurde zwar geprüft, aber inhaltlich ist es nicht erfüllt. Das Opferhilfegesetz schreibt vor, dass auf Antrag des Opfers wenigstens ein Mitglied des urteilenden Gerichts gleichen Geschlechts sein müsse. Materieller Handlungsbedarf ist nach Auffassung der JPK insbesondere auch deshalb nicht gegeben, weil bei der gegenwärtigen personellen Zusammensetzung der Gerichte in Strafsachen garantiert ist, dass auch eine spezifisch weibliche Optik bei der Beurteilung der Straftat gewährleistet ist. Deshalb beantragt die JPK dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.
- Postulat 96/188 vom 5. September 1996 von Rudolf Keller betreffend gesetzliche bzw. strafrechtliche Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb von Gewinnversprechungen mit Kaufzwang. Im Unterschied zur geltenden Strafprozessordnung sind gemäss Entwurf die Straftatbestände des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht im Privatklageverfahren zu verfolgen. Eine Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass es nicht in der Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers liege, Gesetzesbestimmungen auszuarbeiten, die das Ziel des Vorstosses erfüllen könnten, da es sich dabei im wesentlichen um bundesrechtliche Zuständigkeiten handelt. Eine Minderheit möchte das Postulat stehen lassen, weil es lediglich unter dem Teilaspekt der Strafprozessrevision geprüft worden sei.
Für die im Landrat bereits mehrfach traktandierte Motion der SP-Fraktion vom 26. November 1998 betreffend Einführung des Haftrichters bzw. der Haftrichterin (98/246) liegt der Antrag des Regierungsrats vor, die Motion zur Vorprüfung an die Justiz- und Polizeikommission zu überweisen. Das Geschäft wurde jedoch vom Landrat noch nicht behandelt, weshalb eine Überweisung noch nicht stattfinden konnte. Die Kommission hat die Motion im Rahmen der 2. Lesung der Vorlage angesichts des sachlichen Zusammenhangs dennoch traktandiert und bei der Diskussion um die Einführung eines Haftrichteramtes mitberücksichtigt. Mangels formeller Überweisung wird jedoch darauf verzichtet, dem Landrat dazu einen formellen Antrag zu unterbreiten.
13. Anträge
Die JPK beantragt dem Landrat:
1. mit 8:1 Stimmen bei 4 Enthaltungen dem beiliegenden Entwurf des revidierten Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung zuzustimmen.
2. mit 7:5 Stimmen dem beiliegenden Entwurf der Revision von § 84 der Kantonsverfassung zuzustimmen.
3. mit 11:1 Stimmen die folgenden 8 parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben:
3.1 Motion 79/068 von Adrian Müller betreffend Revision der Strafprozessordnung auf der Ebene der Rechte der Angeschuldigten
3.2 Postulat 81/190 von Claude Janiak betreffend Ergänzung der Strafprozessordnung (Aufnahme des Opportunitätsprinzips)
3.3 Postulat 82/066 von Urs Aeby betreffend Änderung und Anpassung des Gesetzes über die Strafprozessordnng (StPO)
3.4 Motion 83/213 von Claude Janiak betreffend Ergänzung von § 100c eventualiter 100d StPO durch Einführung der Mitteilungspflicht
3.5 Motion 88/309 der Geschäftsprüfungskommission betreffend Totalrevision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung
3.6 Postulat 96/159 von Christoph Rudin betreffend Verbesserung der Mitwirkungsrechte der Angeschuldigten und der Opfer vor Abschluss der Strafuntersuchung im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung
3.7 Postulat 96/237 von Peter Tobler betreffend Erweiterung und Vereinfachung des Strafbefehlsverfahrens mit 9:3 Stimmen den folgenden parlamentarischen Vorstoss als erfüllt abzuschreiben:
3.8 Postulat 96/188 von Rudolf Keller betreffend gesetzliche bzw. strafrechtliche Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb von Gewinnversprechungen mit Kaufzwang
4. mit 11:1 Stimmen den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
4.1 Postulat 90/292 von Ruth Heeb betreffend Besetzung der RichterInnenbank bei Straftaten gegen die geschlechtliche Freiheit
5. mit 11:1 Stimmen den folgenden parlamentarischen Vorstoss als nicht erfüllt abzuschreiben:
5.1 Motion 81/182 von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 172 Abs. 1 StPO und § 21 Abs. 1 Ziffer 4 GVG (Zuständigkeit bei Revisionen)
6. mit 11:1 Stimmen die folgenden 2 parlamentarischen Vorstösse stehenzulassen:
6.1 Postulat 84/049 von Claude Janiak betreffend Abänderung von § 27 Abs. 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend Wahlfähigkeit der Mitglieder der Überweisungsbehörde
6.2 Postulat 96/257 von Peter Tobler betreffend Grundkonzept „kantonales Strafrecht" für Regierung und Landrat
Lausen, den 4. März 1999
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin
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