2004-164 (1)
Bericht Nr. 2004-164 an den Landrat |
|
|
Bericht der:
|
Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
|
|
|
vom:
|
22. Juni 2005
|
|
|
zur Vorlage Nr.:
|
||
|
Titel des Berichts:
|
Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA)
|
|
|
Bemerkungen:
|
1. Zielsetzung und Inhalt der Vorlage
Als Folge der Gemeindeinitiativen wurde die Aufgabenverteilung betreffend der Betreuung und Pflege im Alter nach einer gemeinsamen Aufgaben-Trägerschaft ab 1997 allein Sache der Wohngemeinde, welche ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner bedarfsgerecht subventioniert und nun gar Trägerin der Aufgabe "Alters- und Pflegeheime" ist. Die stationäre Betreuung und Pflege im Alter ist damit über die den Gemeinden im Jahre 1997 übertragene und 1998 wirksame Subjektfinanzierung, Trägerschaft und Aufsicht über die Heime faktisch zur Aufgabe der Gemeinden geworden. Normativ steht diese kommunale Aufgabe jedoch etwas verloren da. Es fehlt eine strukturierte und verständliche gesetzliche Grundlage für die stationäre Betreuung und Pflege im Alter durch die Gemeinden, wie das im zweiten grossen Bereich der Pflege und Betreuung im Alter - in der Spitex - seit 1996 eindeutig der Fall ist. Auf die normative Entwicklung der Alters- und Pflegeheime und der Spitex sei auf Punkt 3 Ausgangslage der Vorlage verwiesen.
Mit dieser Gesetzesvorlage soll die beschriebene normative Lücke geschlossen werden, indem insbesondere die bestehenden Regelungen der Stufe Dekret auf die Stufe Gesetz gehoben, Lücken geschlossen und Widersprüche eliminiert werden. Die neuen gesetzlichen Regeln betreffen insbesondere die Umschreibung der Aufgaben des Kantons und der Gemeinden, das Finanzierungs-, Tarif- und Vergütungssystem und letztlich die Grundzüge der Berechnung der finanziellen Leistungskraft der subventionierten Heimbewohnerinnen und -bewohner unter Berücksichtigung von Einkommen, Vermögensteilen und Schenkungen für die Subjektsubventionen. Es gilt, gestützt auf § 36 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in einem Gesetz zu verankern, was bisher nur ungenügend erfolgt ist.
Der Landrat hat bereits 1975 mit dem Alterspflegeleitbild erstmals - am 23. Juni 1999 mit einer weiteren Vorlage letztmals - von der altersbezogenen, demographischen Entwicklung in unserem Kanton Kenntnis genommen. Der Bedarf an Langzeitpflegebetten hält zur Zeit ungebrochen an (siehe Anhang 1 der Vorlage "Bedarfsentwicklung Alters- und Pflegheim-Betten auf Seite 28).
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die anhand eines Grundlagenpapiers den Vernehmlassungsentwurf zu diesem Gesetz in den Grundzügen in 9 Sitzungen erarbeitet hat. Diese war zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden, der Verwaltung sowie der betroffenen Organisationen.
2. Organisation der Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage anlässlich von 15 Sitzungen beraten. Sie wurde begleitet durch Regierungsrat Erich Straumann; Generalsekretär Rosmarie Furrer; Thomas Käch, Leiter Rechtsabteilung VSD (bis am 13. Mai 2005); ab 27. Mai 2005 Urs Knecht, juristischer Mitarbeiter der Rechtsabteilung VSD sowie Elke Rausch, Leiterin Alters- und Pflegeheime VSD. Zur Anhörung vom 3. September 2004 wurden eingeladen: Bruna Roncoroni, Pro Senectute Baselland; Arthur Scherler, Seniorenverband Nordwestschweiz; Lukas Bäumle, Spitex-Verband Baselland, Jürg Holinger, Verband gemeinnütziger Baselbieter Alters- und Pflegeheime (BAP) sowie Ursula Studer und Barbara Fischer, Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG). Bei einer weiteren Anhörung des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden vom 13. Mai 2005 waren anwesend: Myrta Stohler, Präsidentin; Ursula Studer, Vizepräsidentin, Barbara Fischer, Vorstandsmitglied und Ueli O. Kräuchi, Geschäftsführer.
3. Anhörung
Verband Basellandschaftlicher Gemeinden
Namens des VBLG zeigt sich Barbara Fischer erstaunt über die gegenüber der Vernehmlassungsvorlage erfolgten Änderungen in der Vorlage und macht folgende Empfehlungen:
|
-
|
Rückweisung der Vorlage an die Regierung mit dem Auftrag, die Fragen der künftigen Finanzierung der Pflege und Betreuung im Kanton unter Berücksichtigung des Neuen Finanzausgleichs des Bundes, NFA, der Neuordnung der Pflegefinanzierung KVG sowie der Generellen Aufgabenüberprüfung, GAP, und deren Auswirkungen auf die Gemeinden zu überprüfen;
|
|
-
|
eine paritätische Arbeitsgruppe Kanton und Gemeinden einzusetzen und
|
|
-
|
in der Zwischenzeit auf Dekretsebene weiter zu machen.
|
Jürg Holinger begrüsst namens der BAP die Ablösung des bestehenden Dekretes durch ein Gesetz sehr, teilt jedoch die Bedenken der Gemeinden bezüglich der Unsicherheiten betreffend der Finanzierungsmodalitäten. Er sieht keinen dringlichen Handlungsbedarf, zumal die Leistungsvereinbarungen in den meisten Heimen in Kraft, die Qualitätskontrollen auf guten Wegen und die regionalen Verrechnungsstellen bestens funktionieren. Für den Fall, dass Eintreten beschlossen würde, erfolgten diverse Hinweise resp. Wünsche zu Paragraphen, die das Leben der Heime substanziell beeinflussen. Jürg Holinger weist auch darauf hin, dass der psychiatrische, konsiliarische Dienst in Zukunft ausgebaut werden muss.
Spitex-Verband Baselland
Lukas Bäumle begrüsst die eingeschlagene Richtung, für die Betreuung und Pflege im Alter ein eigenes Gesetz zu schaffen, und per Verweis (Punkt 5.2 der Vorlage) auf das Spitexgesetz hinzuweisen. Vor allem deshalb, weil zu den Spitexkunden Personen aller Alterklassen zählen. Zu den einzelnen Paragraphen erfolgen einige Anregungen.
Seniorenverband Nordwestschweiz
Arthur Scherler, welcher auch gleich die Alterskonferenz Baselland vertritt, begrüsst das Gesetz als eine gut formulierte, klare Regelung der finanziellen Verpflichtungen von Kanton und Gemeinden, bedauert aber, dass es nicht darüber hinaus geht und nicht auch die Aspekte der Ethik beinhaltet. Als störend wird empfunden, dass keine kantonale, übergeordnete Stelle eingerichtet wird. Arthur Scherler legt Wert auf gute Rahmenbedingungen für Alters- und Pflegeheime. Die Alterskonferenz stört sich insbesondere daran, dass keine alternativen Wohnmöglichkeiten für alte Menschen finanziert werden und die Tages- und Nachtangebote nicht mitfinanziert werden. Auch Arthur Scherler macht diverse Anregungen zu einzelnen Paragraphen.
Pro Senectute Baselland (PS)
Frau Roncoroni zeigt sich erfreut, dass bereits einige im Rahmen der Vernehmlassung gemachte Anregungen in das Gesetz eingeflossen sind. Was die Kommunalisierung versus die Kantonalisierung in der Altershilfe betrifft, so betont sie, dass Pro Senectute stets eine vehemente Gegnerin der Kommunalisierung gewesen ist. Die vorliegenden, in den wenigen Kantonen, die sich auch für die Kommunalisierung entschieden haben, in ähnlicher Weise feststellbaren Probleme würden nicht erstaunen. Pro Senectute vermisst im Gesetz Anreize für die Bereitstellung innovativer Angebote im Bereich Wohnen. Dass Tagesstätten nur Anspruch auf Investitionsleistungen geltend machen können, wenn sie Bestandteil eines Heimes sind, sollte nochmals hinterfragt werden. Ebenso wird eine Ombudsstelle mit geriatrischem und gerontologischem Know-how im Sinne eines niederschwelligen Angebotes für Leute in Alters- und Pflegeheimen aufgrund der oft grossen Abhängigkeiten als sehr wichtig erachtet. Zudem würde Pro Senectute die Erteilung der Betriebsbewilligung, die Festlegung der Qualitätsstandards und eine Begleitung des Controlling lieber beim Kanton sehen.
4. Kommissionsberatung
4.1. Grundsätzliches
Die Tatsache, dass einerseits die Zeitspanne zwischen der Vernehmlassung (Vernehmlassungsende 29. Mai 2003) und der Vorlage (datiert vom 29. Juni 2004) eher unüblich lang war und andererseits das Gesetz - mehr gesetzestechnisch als materiell - diverse Änderungen erlitt, hat deren Aufnahme erschwert. Eine zweite Vernehmlassungsrunde bei den hauptsächlich betroffenen Gemeinden wäre vermutlich dienlich gewesen. Da die Bedenken - auch nach Beginn der Gesetzesberatung - nicht verstummten, erfolgte eine sehr sorgfältige und detaillierte Kommissionsberatung mit dem Ziel, ein Gesetz zu schaffen, welches den bestmöglichen Konsens zu schaffen vermag. Das führte beispielsweise dazu, dass anlässlich einer Aussprache zwischen Vertreterinnen und Vertretern der VSD und des VBLG in Anwesenheit der Kommissionspräsidentin eine weitere Anhörungsrunde nach Beendigung der 1. Lesung zugesichert wurde. Diese fand dann auch am 13. Mai 2005 in der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission statt. Dabei wurde beispielsweise aufgezeigt, dass die finanziellen Auswirkungen zu den zentralen Anliegen des VBLG zählen. So schliesst der Neue Finanzausgleich NFA, welcher vom Bund möglicherweise auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden dürfte, viele andere Bereiche mit ein. Die Finanz- und Kirchendirektion plant vor diesem Hintergrund eine umfassende Bilanz zu erstellen und zeigt die Eckpunkte und den Zeitplan des ganzen Projektes auf. Die Anregung des Verbandes, dass die Auswirkungen des NFA und andere Veränderungen durch Entscheide des Bundes oder des Kantons auf die Finanzierung der Alters- und Pflegeheime gemäss § 9 Finanzausgleichsgesetz auszugleichen und in Form einer Übergangsbestimmung im GeBPA zu regeln seien, fand aus den genannten Gründen keine Aufnahme im Gesetz. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission ist sich bewusst, dass die Gesetzgebung Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden eine Klausel beinhaltet, die nach ein paar Jahren Praxis eine Überprüfung des Verteilschlüssels 32 zu 68 Prozent vorschreibt. Die Kommission erwartet jedoch, dass die Regierung dannzumal eine einvernehmliche Lösung mit den Gemeinden finden wird.
4.2. Eintreten
Die Anhörungsrunde mit den vielen differierenden Meinungen und Forderungen der beteiligten Interessengruppen reflektierte auch die Eintretensdebatte. Die Bereitschaft für Eintreten wies eine starke Bandbreite auf. Allgemein wurde Verständnis für die Bedenken der Gemeinden, der Hauptpartner des Kantons, geäussert; diese Bedenken sollten unbedingt einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund wurde dann gefordert, dass das Gesetz nicht vor der NFA-Abstimmung vom 28. November 2004 im Landrat beraten werden soll. Als wichtiges Plus des Gesetzes wird gewertet, dass neue Betreuungsformen Eingang finden und dass auch private Initiativen honoriert werden. Einig war man sich auch darin, dass der Kanton weiterhin eine Kontrollaufsicht haben soll. Finanzfragen, wie die Berechnung der finanziellen Leistungskraft der Pflegebedürftigen, der Vermögensfreibetrag und ganz speziell der Modus der inskünftig durch den Kanton auszurichtenden Investitionsbeiträge waren weitere wichtige Eckpunte. Trotz all dieser offenen Fragen wurde einstimmig Eintreten beschlossen.
4.3 Gesetzesberatung
§ 3 Aufgaben des Kantons
Die in diesem Paragraphen aufgeführten Bestimmungen weisen dem Kanton jene Aufgaben zu, welche die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben beratend und koordinierend unterstützen. Insbesondere muss der Kanton die Vernetzung der Schnittstellen berücksichtigen, beispielsweise abklären, wer in welches Bett gehört, ob allenfalls eine psychogeriatrische Behandlung richtig ist, oder ob eine Spitalbedürftigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Absatz 3 f : Gemäss § 5 d schliessen die Gemeinden mit den Alters- und Pflegeeinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet, deren Bedarf sie bejaht haben, eine Leistungsvereinbarung ab. Da nun eine Betriebsbewilligung entfällt, wird durch Absatz 3 f die gesundheitspolizeiliche Aufsicht durch den Kanton (siehe auch neu formulierter §15) hier explizit erwähnt. Die Paragraphen 4e und 16 regeln zudem u.a. die Qualitätssicherung und das Controlling.
Absatz 3 g ist als Ergänzung zu § 5 Absatz f zu verstehen.
§ 8 Einsicht in Daten, Abs. 1: Im Zusammenhang mit § 30 Schenkungen (Vermögensverzicht) wird hier - zur lückenlosen Erfassung von erfolgten Schenkungen - auf die Notwendigkeit eines Schenkungsregisters verwiesen. Da die Schenkungssteuer unter Nachkommen abgeschafft wurde, sind diesbezügliche Daten schwieriger erfassbar. Siehe auch § 45 insbesondere §121d Schenkungsregister.
Ein Antrag auf Streichung des Nachsatzes "insbesondere auch in das Schenkungsregister der Kantonalen Steuerverwaltung" wird mit Stichentscheid abgelehnt.
§ 12 "Ombudsstelle"
Die Kommission hinterfragt den expliziten Einbezug der Ombudsstelle in diesem Gesetz. Im Verlaufe der vergangenen 20 Jahre wurden verschiedene spezifische Ombudsfunktionen aufgebaut, so etwa für die Behinderteneinrichtungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Ombudsstelle fallen. Es stellt sich die Frage, ob der Kanton die Ombudsfunktion inne haben soll, obwohl die Gemeinden den Lead über die Alters- und Pflegeheime haben. Zudem kann die Übertragung dieser Aufgabe durchaus auch im Gesetz über den Ombudsman geregelt werden.
Einem Antrag auf Streichung von § 12 wird mit 7 zu 5 Stimmen zugestimmt.
§ 14 Definition stationäre Alters- und Pflegeeinrichtung
Mit Aufnahme von § 14 d Pflegewohnungen wurde einem vielseitigen Wunsch entsprochen, dass nicht nur für stationäre Einrichtungen Investitionen zu leisten sind, sondern auch Anreiz zur Schaffung von Pflegewohnungen geschaffen werden soll. Ein Einbezug von Tagesstätten ist hier nicht möglich, da diese nicht zu den stationären Einrichtungen zählen. In diesem Zusammenhang sei auf § 4 Absatz 2 verwiesen, welcher es den Gemeinden überlässt, Betreuungsformen anzubieten oder abzugelten, die in diesem Gesetz keine spezielle Erwähnung finden.
Die Aufnahme von § 14 d Pflegewohnungen erfolgt einstimmig.
§ 15 Gesundheitspolizeiliche Aufsicht und § 16 Leistungsvereinbarungen
Wie bereits unter § 3 erwähnt, führt nicht mehr die Betriebsbewilligung, sondern die Leistungsvereinbarung (§ 16 Absatz 3) zur Aufnahme in die Pflegeheimliste des Kantons.
Die §§ 15 und 16 werden ohne Gegenstimme genehmigt.
§ 16 Leistungsvereinbarungen, Absatz 3
Die gestützt auf § 5 d durch die Gemeinden mit den Alters- und Pflegeeinrichtungen erfolgte Leistungsvereinbarung führt neu zur Aufnahme auf die Pflegeheimliste des Kantons. Die Betriebsbewilligung entfällt.
§ 18 der Vorlage "Kantonale Aufsicht über besondere Heime"
Nachdem inskünftig die Gemeinden mit den Alters- und Pflegeheimen auf ihrem Gemeindegebiet, deren Bedarf sie bejaht haben, eine Leistungsvereinbarung abschliessen, erübrigt sich diese Sonderregelung. Regierungsrat Straumann sichert - zumindest für die Dauer seiner Amtszeit - zu, dass das betreffende Pflegeheim Eben-Ezer Frenkendorf auf der Pflegeheimliste belassen wird.
Der Aufhebung von § 18 wird bei einer Enthaltung zugestimmt.
§ 17 Grundsatz
Die Kommission beschliesst einstimmig den veränderten Text. Absatz 2 der Vorlage entfällt (siehe Kommentar unter § 20 Beitragshöhe).
§ 20 Beitragshöhe Absatz 1
Die Vorlage beinhaltet zwei Investitionsmöglichkeiten des Kantons. § 22 sieht einen Beitrag von 45 % pro Bett an die anerkannten Investitionen für die Erstellung und Ersteinrichtung, sowie 45 % an anerkannte Kosten nachhaltiger Um- und Erweiterungsbauten und deren Einrichtungen vor. § 19 Grundsatz der Vorlage im Anhang "Variante infolge der GAP" hingegen sieht Investitionsbeiträge je neu geschaffenes Bett in einem Alters- und Pflegeheim vor. Für Demenzkranke erhöht sich der Beitrag um 20'000 Franken. Neu, und die Erwartungen in Bezug auf den Einbezug alternativer Wohnformen aufnehmend, ist ein Pauschalbeitrag pro neu geschaffenes Pflegebett in einer bestehenden, einem Alters- und Pflegeheim angegliederten Pflegewohnung oder in einer eigenständig betriebenen Pflegewohnung einer gemeinnützigen Institution vorgesehen.
Für den Entscheid der Kommission waren u.a. folgende Überlegungen massgebend. Die Notwendigkeit, bis zum Jahr 2020 ca. 1000 neue Betten zu schaffen, muss einbezogen werden, indem den Gemeinden hierfür ein Anreiz geboten wird. Jene (wenigen) Gemeinden, welche bis heute ihre Alters- und Pflegeheime noch nicht den heutigen Anforderungen angepasst haben, sollen nicht "bestraft" werden, vielmehr soll ihnen eine Übergangslösung angeboten werden. Mit der Pauschale soll erreicht werden, dass kurz- und mittelfristig vermehrt Betten angeboten werden. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben zudem gezeigt, dass - trotz hoher Investitionen - kaum mehr Betten geschaffen wurden. Die Umstellung auf einen Pauschalbeitrag ist auch gleichzeitig ein Systemwechsel, indem inskünftig dieselbe Instanz, die Gemeinde, für Zuständigkeit und Finanzierung verantwortlich zeichnet. Und letztendlich ist es Aufgabe von Regierung und Parlament, das neue Gesetz in seiner Wirkung nach Inkraftsetzung aufmerksam zu beobachten und allenfalls zu korrigieren. Dem Entscheid der VGK gingen diverse Vorabstimmungen voraus.
Absatz 1 a wird mit Stichentscheid beschlossen.
Absatz 1 b wird einstimmig beschlossen.
Absatz 1 c findet in der 2. Lesung mit 7 zu 2 Stimmen eine Mehrheit.
Absatz 2
Ziel dieser Bestimmung ist es zu vermeiden, dass Nachtstrukturen ohne Tagesstrukturen aufgebaut werden. Nur wenn auch Tagesstrukturen bestehen, bietet eine Einrichtung die vollständige, benötigte Ausrüstung. Weil noch nicht ganz klar ist, wie eine Tagesstruktur auszugestalten ist, wird vorgeschlagen, den Beitrag pro Kubikmeter vom Regierungsrat festlegen zu lassen.
§ 22 Rückerstattungspflicht , Absatz 1
Die Amortisationspflicht für Pflegewohnungen wurde zusätzlich aufgenommen.
§ 24 Kostendeckende Heimtarife, Absatz 4
Dieser Absatz muss als Produkt des Systemwechsels in der Finanzierung durch den Kanton angesehen werden. Damit wird auch klar, dass beispielsweise Selbstzahler, nicht nur für die laufenden Kosten, sondern auch für künftige Investitionen einen Beitrag leisten müssen.
Absatz 4 wird einstimmig genehmigt.
§ 25 Abstufungen
Die Kommission beschliesst einstimmig, die Absätze 2 und 3 zu streichen und begründet ihren Entscheid damit, dass die Gemeinden mit dem Leistungsauftrag auch die gewünschten Strukturen festsetzen können.
§ 29 Berechnung der finanziellen Leistungskraft
Absatz 2
Neu wird auf § 30 Schenkungen verwiesen.
Absatz 3a
Mit einem Vermögensfreibetrag von 50'000 Franken pro Person und pro Ehegatte wird erreicht, dass jenen, die etwas besitzen, nicht gleich beim Heimeintritt alles genommen wird. Anders als in der Vernehmlassungsvorlage, welche den vollen Verkehrswert bei der Berechnung der finanziellen Leistungskraft vorsah, soll es neu der halbe Verkehrswert sein. Heute wird noch der Katasterwert zum Entscheid angerechnet. Als Vergleich: für Ergänzungsleistungsbezüger und -bezügerinnen gilt ein Vermögensfreibetrag von 25'000 Franken und es wird der volle Verkehrswert einer vormals selbstbewohnten Liegenschaft angerechnet. Im gleichen Kontext muss auch die Regelung der Schenkungen einbezogen werden.
Die Kommission entscheidet sich (nach wiederholten Abstimmungen) in der 2. Lesung mit 6 zu 5 Stimmen für Beibehalten des Vermögensfreibetrages von 50'000 Franken.
Absatz 3b
Die Kommission entscheidet sich mit 7 zu 6 Stimmen für den halben Verkehrswert.
Absatz 3c
Ist eine Ergänzung und Präzisierung von Buchstabe b.
§ 30 Schenkungen (Vermögensverzicht)
In der Vorlage wird unter 5.8 Vollzugsfragen für die Gemeinden zu den Schenkungen Folgendes aufgeführt: Seit beispielsweise die Schenkung an Ehegatten und Nachkommen nicht mehr besteuert wird, kann die Verantwortung der Direktion für die korrekte Berechnung der Gemeindebeiträge fast nicht mehr wahrgenommen werden. Die Gemeinden sollen neu die finanzielle Leistungskraft für die Beiträge, die sie ausrichten, selber errechnen, aber basierend auf den Erhebungen der EL - was sehr vieles vereinfacht.
Deshalb sieht die Vorlage in § 45 Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) in §121 neu d die Führung eines Schenkungsregisters vor. Eine Kommissionsmehrheit war jedoch der Ansicht, dass die bisherige Lösung, wonach eine Schenkung nach 10 Jahren als "geschenkt" zu betrachten sei, weiterzuführen ist. Der neue Paragraph 30 regelt nun die Einzelheiten.
Die Kommission stimmt § 30 in 2. Lesung mit 6 zu 5 Stimmen zu.
§ 33 Vorübergehend Aufgenommene
Die Frist wird von 30 auf 15 Tage reduziert und "Härtefälle" in Absatz 2 wird durch "Ausnahmen" ersetzt.
§ 43 Übergangssrecht
Absatz 2
Siehe Kommentar unter § 20 Absatz 1
Die Gemeinden können damit während 5 Jahren wählen, nach welchem Modus sie Investitionsbeiträge vom Kanton beanspruchen wollen.
§ 45 Änderung des Spitalgesetzes, § 6 Absatz 2
Die Kommission stimmt der Änderung zu, nachdem sich der Regierungsrat bereit erklärt hat, dafür zu sorgen, dass die Gemeinden durch die Spitäler umgehend zu informieren sind, wenn eine pflegebedürftige, aber nicht mehr spitalbedürftige Person ein Spitalbett belegt.
§ 101 1 Steuererklärung - 1. Pflicht zur Einreichung
Ein Antrag auf Streichung der Änderung, welche neu die Deklarationspflicht von gemachten und erhaltenen Schenkungen auf der Steuererklärung vorsieht, wurde mit 7 zu 6 Stimmen abgelehnt.
§ 121d Schenkungsregister
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Thematik rund um Schenkungen resp. Schenkungsregister auch in Anwesenheit von Peter B. Nefzger, Vorsteher Steuerverwaltung FKD beraten. Herr Nefzger weist auf den zu erwartenden hohen administrativen Aufwand hin. Er verweist auch auf die Rubriken Gemachte Schenkungen / Erhaltene Schenkungen im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung sowie auf § 41 Strafen des GeBPA. Für Schenkungen, die deklariert werden, bestehe ein Register; seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer aber habe sich die Sachlage verändert. Um die 50 Prozent aller Schenkungen würden an die Nachkommen gehen, welche diese nicht mehr deklarieren würden. Thomas Käch, ehem. Leiter der Rechtsabteilung VSD sieht die Notwendigkeit eines Schenkungsregisters, um über das Namensregister schnell überprüfen zu können, ob und falls ja an wen die betreffende Person Schenkungen gemacht hat. Heute sei die Verwaltung leider auf Mutmassungen angewiesen. Prinzip der Ergänzungsleistungen sei es im Baselbiet, jenen Geld zu geben, die keines besitzen und über die Gemeindebeiträge andererseits dafür zu sorgen, dass jene Personen, die Geld besitzen, nicht bis auf das Sozialhilfeniveau hinunter gelangen müssen, sondern einen Anteil ihres Vermögens behalten dürfen.
Die Kommission entscheidet sich in 2. Lesung einstimmig für das Schenkungsregister.
Postulat 1999/215
der FDP-Fraktion
Dem Anliegen wurde mit den intensiven Diskussionen über Kataster- und Verkehrswert in der Kommission entsprochen.
Die Kommission empfiehlt einstimmig, das Postulat als erledigt abzuschreiben.
Motion 2001/154
von Rita Kohlermann
Regierungsrat Erich Straumann führt aus, dass das Thema mit dem Bruderholzspital bearbeitet wurde und ein entsprechender Bericht vorliegt. Für die Planung der Langzeitbetten sind die Gemeinden zuständig.
Die Kommission empfiehlt einstimmig, die Motion abzuschreiben.
Postulat 2002/073
von Roland Plattner
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission erwartet eine Vorlage über die Spitex-Gesetzesrevision und ist der Ansicht, dass das Postulat in diesem Rahmen diskutiert werden muss.
Die Kommission empfiehlt dieses Postulat stehen und im Rahmen der Spitex-Gesetzesrevision behandeln zu lassen.
4.4. Ausblick
Die Kommission unterstreicht die Ausführungen in der Vorlage 5.5 "Kanton/Gemeinden: Wer finanziert welche Schwerpunkte?" betreffend dringend zu erstellende Betten im Behindertenbereich und deren Notwendigkeit. Es geht darum, dass heute immer noch - es dürfte sich um ungefähr 100 Plätze handeln - behinderte, IV-berechtigte Menschen in Alters- und Pflegheimen untergebracht sind. Abgesehen von der Notwendigkeit einer klaren finanziellen Abgrenzung Kanton/Gemeinden ist es zwingend, dass der Kanton bald zusätzliche Plätze für diese noch nicht pensionierten Personen schafft und ihnen damit zu einem bedarfsgerechten "Zuhause" verhilft.
Das Anliegen betreffend einer Ombudsstelle mit geriatrischem und gerontologischem Know-how konnte im Rahmen dieses Gesetzes nicht aufgenommen werden. Es sei jedoch auf die Vorlage 2003/176 Schlussbericht II zum Psychiatriekonzept Basel-Landschaft verwiesen, welcher unter verschiedenen Massnahmen den Aufbau eines Alterspsychiatrischen Dienstes vorsieht.
5. Anträge
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat
|
1.
|
mit 9 Ja und 1 Enthaltung, dem Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter zuzustimmen;
|
|
2.
|
einstimmig, das
Postulat 1999/215
als erfüllt abzuschreiben;
|
|
3.
|
einstimmig, die
Motion 2001/154
abzuschreiben;
|
|
4.
|
einstimmig, das
Postulat 2002/073
stehen zu lassen.
|
Muttenz, 22. Juni 2005
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer
Beilage:
-
Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter
[PDF]
(Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
Back to Top