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Mitteilungen
Regierungsrätin Elsbeth Schneider
teilt mit, dass das die Jahre 1992 - 1995 umfassende ornithologische Inventar an dieser Sitzung verteilt wird und wünscht beim Lesen viel Spass. Den an dieser enormen Arbeit Beteiligten sei dafür ganz herzlich gedankt.
Landratspräsident
Erich Straumann:
Emil Schilt lässt die Landratsmitglieder aus dem Spital herzlich grüssen. Auch Liselotte Schelble musste sich leider in Spitalbehandlung begeben. Beiden Erkrankten entbietet der Landrat die besten Genesungswünsche.
://: Als Ersatz für Liselotte Schelble wird Jacqueline Halder stillschweigend in das Büro des Landrates gewählt.
1 96/170
Berichte des Regierungsrates vom 13. August 1996 und der Justiz- und Polizeikommission vom 17. Dezember 1996: Revision des Gesetzes über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter. 2. Lesung
Kommissionspräsident
Dieter Völlmin:
Die Kommission hat das Geschäft nach der 1. Lesung im Landrat nicht mehr beraten. Mit der an der letzten Landratssitzung beschlossenen Änderung des
§ 22 Schlussabnahme und periodische Kontrolle der privaten Schutzräume
wurde in einen Bereich eingegriffen, der schon anlässlich der Vernehmlassung Wellen warf, und zwar die Frage der Zustädigkeit für die Schutzraumabnahme. Durch die unentgeltliche Übernahme dieser Aufgabe durch den Kanton wird die Diskussion, ob der Kanton oder die Gemeinde für die Schutzraumabnahme zuständig ist, weitgehend obsolet. Die Gemeinden werden wohl kaum eine Aufgabe übernehmen, die der Kanton gratis erbringt. Die Fragestellung beschränkt sich somit darauf, ob der Kanton oder die Gemeinden für das ganze Baubewilligungsverfahren zuständig sind.
Landratspräsident
Erich Straumann
stellt das Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter gemäss der an der 1. Lesung beschlossenen Fassung paragraphenweise zur Diskussion.
Im folgenden werden nur jene Paragraphen angeführt, die zu Fragen oder Diskussionen führten.
§ 22 Schlussabnahme und periodische Kontrolle der privaten Schutzräume
Bruno Krähenbühl
beantragt im Namen der SP-Fraktion, den an der letzten Sitzung gestrichenen Absatz 2 wieder aufzunehmen. Zwar wurde dieser Absatz aufgrund eines Antrags von Max Ribi mit 32 zu 28 gestrichen, doch war sich der Landrat der damit verbundenen Konsequenzen wohl nicht bewusst.
Absatz 2 lautete wie folgt: "Der Kanton erhebt von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern kostendeckende Gebühren, soweit er für die Schlussabnahme der privaten Schutzräume zuständig ist. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand."
Denkbar wäre nun, dass die Gemeinden aufgrund eines Gemeindereglementes Gebühren erheben könnten, wenn sie die Aufgabe übernommen haben; wo der Kanton dafür zuständig ist, wäre dies hingegen nicht möglich. Der Antrag war vermutlich nicht ganz durchdacht. Ich bitte um Unterstützung der Wiederaufnahme des Absatz 2.
Max Ribi:
Mir wurde vorgeworfen, den Antrag nicht durchdacht zu haben. Das stimmt aber nicht. Verursacher ist hier das Bundesgesetz nicht der Ersteller des Schutzraums. Es soll aber keine Gebühr von jemandem erhoben werden, der nicht Verursacher ist. Im Rahmen der Bauabnahme kann auch diese Kontrolle durchgeführt werden. Die Kosten dafür sind schon durch die Gebühr für das Baugesuch abgegolten. Ich bitte, den Antrag von Bruno Krähenbühl nicht zu unterstützen.
Regierungsrat Andreas Koellreuter:
Absatz 1 des § 22 hat nun eigentlich keine Bedeutung mehr. Sicher will keine Gemeinde diese Aufgabe mehr übernehmen, da sie keine Gebühren dafür erheben kann, weil ihr die gesetzliche Grundlage dazu fehlt und der Kanton die Kosten tragen muss.
://: Der Antrag von Bruno Krähenbühl wird mehrheitlich abgelehnt.
§ 23 Ersatzbeiträge anstelle von Schutzräumen
Hans Rudi Tschopp:
Schon an der letzten Sitzung habe ich mir vorbehalten, zu diesem Paragraphen einen Antrag einzureichen. Ursprünglich beabsichtigte ich sogar zwei Anträge zu formulieren, da einzelne Gemeinden die Beiträge kassieren, dafür aber keine Gegenleistung (keine Schutzräume) zur Verfügung stellen. Um diesem Mangel beizukommen, hätte die Fälligkeit der Ersatzbeiträge bis zur Zuweisung der Schutzplätze verschoben werden sollen. Die eidgenössische Schutzbauverordnung sieht in Art. 6 Absatz 4 aber vor, dass der Ersatzbeitrag in der Baubewilligung festgesetzt wird und der Gemeinde vor Baubeginn zu entrichten ist. Um eine Verbesserung der Situation zu erreichen wäre also eine Änderung des Bundesgesetzes nötig. Ein entsprechender Antrag an dieser Stelle wäre sinnlos.
Aufgrund eines Antrags von Fritz Graf wurde § 23 Abs. 1lit. a ergänzt und lautet nun: "
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Keine Schutzräume müssen erstellt werden: a. in Gemeinden, in denen der Schutzplatzbedarf gedeckt ist,
und in Nebenhöfen ausserhalb des Baugebietes
". Das führt aber nicht zu einer Befreiung von der Leistung der Ersatzbeiträge. Art. 6 Abs. 3 der eidgenössischen Schutzbauverordnung sieht aber folgende Möglichkeit vor: "Der Kanton kann die Eigentümer von abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, von Ersatzbeiträgen befreien." Von dieser Kompetenz sollte der Kanton Gebrauch machen; daher stelle ich den Antrag, § 23 durch folgenden weiteren Absatz zu ergänzen:
"Ersatzbeiträge sind nicht zu leisten, wenn Schutzplätze aus objektiven Gründen im Notfall nicht rechtzeitig erreicht werden können."
Ich bitte um Zustimmung zu diesem Antrag.
Regierungsrat Andreas Koellreuter:
Die Folgen des Antrags können nicht gut abgeschätzt werden. Was soll als objektive Gründe betrachtet werden? Die heutige Mobilität erschwert die Definition, wann ein Schutzraum aus objektiven Gründen im Notfall nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Hans Ulrich Jourdan
bittet, den Antrag nicht zu unterstützen: Der Schutzraumbedarf ist ein theoretischer Wert, der sich aus der Anzahl der Zimmer eines Wohnhauses berechnet. Ob die Schutzräume von den Bewohnern konsumiert werden, ist aber nicht sicher. Wird der Platz nicht ausgeschöpft, können Aussenstehende von der Zivilschutzorganisation zugewiesen werden. Darum habe ich mich auch gegen die Abnahmegebühren gewehrt. Dann müsste denjenigen, die für eine Überdotation gesorgt haben, auch entgegengekommen werden. Der Antrag von Hans Rudi Tschopp lässt sich nur sehr schwer umsetzen.
Hans Rudi Tschopp:
Der Begriff "objektive Gründe" sollte von der Verwaltung ausgelegt werden können, da sie auch bei anderen Gesetzen unbestimmte Gesetzesbegriffe zu interpretieren hat.
://: Der Antrag von Hans Rudi Tschopp wird mit 33 zu 28 abgelehnt.
Rückkommen
auf einen Paragraphen wird nicht verlangt.
Schlussabstimmung
://: Dem Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter wird mit 68 zu 2 Stimmen zugestimmt.
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