LR Protokoll 06.02.97: Anhang 'Gesetz ziviler Schutz' (Teil 1)
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Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom 6. Februar 1997
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Anhang:
Hinweis: Dieses Gesetz wird zur Volksabstimmung gelangen |
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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Inhalt:
A. Zweck und Begriffe
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| Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter Vom 6. Februar 1997 Der Landrat, gestützt auf § 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, beschliesst: § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt: a. den Vollzug der Bundesgesetzgebung (Zivilschutzgesetz, Schutzbautengesetz, Kulturgüterschutzgesetz und Landesversorgungsgesetz); b. die Vorbereitung und Durchführung von anderen Aufgaben für den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von ausserordentlichen Lagen. 2 Es bildet insbesondere die Rechtsgrundlage für die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen in ausserordentlichen Lagen zur: a. Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit; b. Information und Alarmierung der Bevölkerung und zur Warnung der Behörden; c. Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; d. Koordination der Dienste zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen; e. Verlegung von Bevölkerungsteilen; f. Unterstützung der sozialen Institutionen; g. Aufnahme und Betreuung schutzsuchender Personen; h. Instandhaltung der Verkehrswege und der öffentlichen Einrichtungen; i. Zusammenarbeit mit der Armee; j. Sicherstellung der personellen und materiellen Mittel. § 2 Ausserordentliche Lagen 1 Als ausserordentliche Lagen gelten schwere Gefährdungssituationen für die staatliche Gemeinschaft, zu deren Bewältigung die für den Normalfall bestimmten Mittel nicht ausreichen. 2 Ausserordentliche Lagen liegen insbesondere vor bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten. § 3 Katastrophe Als Katastrophe gilt ein in der Regel plötzlich und unerwartet eintretendes Ereignis, das Schäden grossen Ausmasses verursacht und Hilfe von aussen erfordert. § 4 Notlage Als Notlage gilt eine sich in der Regel vorhersehbar entwickelnde Lage, die mit den ordentlichen Verfahren nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann. § 5 Bewaffnete Konflikte Bewaffnete Konflikte sind militärische Auseinandersetzungen zwischen mehreren Staaten und solche, die nicht internationalen Charakter haben. B. Aufgaben und Verantwortlichkeiten § 6 Gemeinden 1 Die Gemeinden sind nach Massgabe der Gesetzgebung für die Vorbereitung und den Vollzug der in § 1 erwähnten Aufgaben und Massnahmen verantwortlich. 2 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Vorschriften. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. § 7 Kanton 1 Der Kanton ist für die Vorbereitung und den Vollzug der in § 1 erwähnten Aufgaben und Massnahmen verantwortlich, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind. Er schafft die dafür notwendigen Organisationen und legt die Kompetenzen fest. 2 Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Gemeindeführungsorgane. § 8 Einsatz bei ausserordentlichen Lagen 1 Bei ausserordentlichen Lagen setzen die Gemeinden ihre Organisationen ein. 2 Die Gemeinden nicht betroffener Gebiete stellen ihre Organisationen für die überörtliche Hilfe zur Verfügung. 3 Reichen die örtlichen Mittel nicht oder nicht mehr aus, geht die Führung, soweit dies für die Bewältigung der ausserordentlichen Lage notwendig erscheint, durch den Entscheid der zuständigen kantonalen Behörden, an den Kanton über. Die kantonalen Behörden entscheiden in diesem Fall über den Einsatz der Mittel und stellen die Koordination sicher. 4 Bei unterbrochener Verbindung zwischen Kanton und Gemeinden übernehmen die Organe der Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben des Kantons. § 9 Alarmierung und Information der Bevölkerung Der Regierungsrat regelt die Alarmierung und die Information der Bevölkerung. § 10 Kosten 1 Soweit der Kanton Massnahmen gemäss diesem Gesetz oder gemäss der Bundesgesetzgebung trifft, übernimmt er die Kosten. 2 Sind die Gemeinden zuständig, tragen sie die Kosten. § 11 Rückgriff Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit ausserordentlichen Lagen entstehen, auf Verursacher Rückgriff nehmen. § 12 Pflichten für die Bevölkerung 1 Massnahmen und Anordnungen der kantonalen und kommunalen Organe bei ausserordentlichen Lagen zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere Eingriffe in die persönliche Freiheit, in Besitz und Eigentum, sowie persönliche Aufgebote sind für jede Person verbindlich. 2 Massnahmen, Anordnungen und persönliche Aufgebote müssen die Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse liegen. § 13 Zuständiges Amt Das Amt für Bevölkerungsschutz ist für den Zivilschutz zuständig. § 14 Zusammenarbeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden können sich für die Belange des Zivilschutzes ganz oder teilweise zusammenschliessen. 2 Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, in bestimmten Bereichen zusammenzuarbeiten oder ihre Zivilschutzorganisationen zusammenzulegen. § 15 Grenzüberschreitender Zivilschutzeinsatz 1 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit dem Gemeinderat den Einsatz von Schutzdienstpflichtigen in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland anordnen. Sein Entscheid ist endgültig. 2 In dringenden Fällen ist die Vorsteherin oder der Vorsteher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zuständig. Ihr oder sein Entscheid ist endgültig. § 16 Information 1 Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über Gefahren, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen sowie über das Verhalten in ausserordentlichen Lagen. 2 Sie können die Information durch Private fördern. § 17 Ausbildung 1 Der Kanton und die Gemeinden sind für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung verantwortlich. 2 Der Kanton sorgt anstelle der Gemeinden für die Ausbildung, wenn: – sie dazu nicht in der Lage sind; – sie diese Aufgabe dem Kanton übertragen. 3 Die Kosten trägt jenes Gemeinwesen, das gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für die Ausbildung verantwortlich ist. 4 Schutzdienstpflichtige absolvieren ihre Einführungskurse in der Regel innert Jahresfrist seit der Einteilung. III. Einteilung, Befreiung, Aufgebot und Rechtsschutz § 18 Einteilung ausserhalb der Wohngemeinde 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz kann Schutzdienstpflichtige ausserhalb der Wohngemeinde einteilen. 2 Die Zivilschutzorganisation des Wohnorts und die schutzdienstpflichtige Person sind vorher anzuhören. 3 Der Entscheid des Amtes für Bevölkerungsschutz kann beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet endgültig. § 19 Befreiung von der Schutzdienstleistung 1 Gesuche um Befreiung von der Schutzdienstleistung sind beim Amt für Bevölkerungsschutz einzureichen. 2 Dieses entscheidet, soweit keine Bundesstelle zuständig ist. 3 Der Entscheid des Amtes für Bevölkerungsschutz kann beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet endgültig. § 20 Kurstableaus Die öffentlich angeschlagenen Kurstableaus des Kantons und der Gemeinden sind dem persönlichen Aufgebot gleichgestellt. § 21 Anfechtung des Entscheids über Einteilung, vorzeitige Entlassung und Ausschluss Die schutzdienstpflichtige Person kann den Entscheid der Gemeinde über Einteilung, vorzeitige Entlassung und Ausschluss innert zehn Tagen seit Zustellung beim Amt für Bevölkerungsschutz anfechten. Dieses entscheidet endgültig. § 22 Schlussabnahme und periodische Kontrolle der privaten Schutzräume 1 Der Kanton ist für die Schlussabnahme der privaten Schutzräume zuständig, soweit nicht die Gemeinden diese Aufgabe übernehmen. 2 Die Gemeinden sind für die periodischen Kontrollen der privaten Schutzräume verantwortlich. 3 Den zuständigen Behörden muss der Zugang zu den privaten Schutzräumen ermöglicht werden. § 23 Ersatzbeiträge anstelle von Schutzräumen 1 Keine Schutzräume müssen erstellt werden: a. in Gemeinden, in denen der Schutzplatzbedarf gedeckt ist, und in Nebenhöfen ausserhalb des Baugebietes; b. für Bauten ohne Kellergeschosse; c. wenn das Amt für Bevölkerungsschutz in besonderen Fällen Ausnahmen anordnet. 2 In den Fällen von Absatz 1 leisten die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer Ersatzbeiträge. 3 Der Regierungsrat legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Ersatzbeiträge fest. § 24 Beiträge Der Kanton leistet folgende Beiträge: a. an Gemeinden an die vom Bund festgelegte Kostenpauschale für Kurse und Rapporte im Bereich des Zivilschutzes, die die Gemeinden oder an ihrer Stelle der Kanton durchführen: 15 Prozent; b. an Gemeinden an die vom Bund festgelegten beitragsberechtigten Kosten für Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes: 20 Prozent; c. an Gemeinden an die vom Bund festgelegten beitragsberechtigten Kosten für öffentliche Schutzräume ab 50 Schutzplätzen bzw. 12 Schutzplätzen in Gemeinden bzw. Gemeindegebieten mit weniger als 200 Einwohnerinnen und Einwohnern: 25 Prozent; d. an Gemeinden für öffentliche Schutzräume und Schutzräume in öffentlichen Gebäuden an Kosten für die vom Bund und Kanton vorgeschriebenen Einrichtungen: 25 Prozent der Anschaffungskosten; e. an Gemeinden an die vom Bund festgelegte Kostenpauschale im Falle eines Aufgebotes der Zivilschutzorganisation durch den Kanton: 25 Prozent; f. an Gemeinden für das vom Bund mit Anspruch auf Bundesbeiträge gelieferte Material: 20 Prozent; g. an Kranken- und Altersheime für Einrichtungen zum Schutz der Insassen: 25 Prozent der Anschaffungskosten. |
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