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(Fortsetzung)
D.
Koordinierter Sanitätsdienst
§ 25 Grundsatz
1
Der Koordinierte Sanitätsdienst hat zum Ziel, die Behandlung und Pflege aller Patientinnen und Patienten in ausserordentlichen Lagen sicherzustellen.
2
Partner im Koordinierten Sanitätsdienst sind:
a. das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons;
b. der Sanitätsdienst des Zivilschutzes;
c. der Sanitätsdienst der Armee;
d. die privaten Krankenanstalten und die anderen privaten sanitätsdienstlichen Organisationen.
§ 26 Anlagen und Einzugsbereiche
Der Kanton plant und bestimmt die zivilen Anlagen des Koordinierten Sanitätsdienstes und legt die sanitätsdienstlichen Einzugsbereiche fest.
§ 27 Geschützte Operationsstellen
Der Kanton erstellt und betreibt Geschützte Operationsstellen.
§ 28 Aufgaben der Krankenanstalten
1
Öffentliche und private Krankenanstalten sind verpflichtet, in ausserordentlichen Lagen die ihnen zugewiesenen Patientinnen und Patienten aufzunehmen und zu pflegen.
2
In allen Krankenanstalten sind für ausserordentliche Lagen Notfallorganisationen vorzubereiten.
3
Die Krankenanstalten sind verpflichtet, nach Weisungen des Regierungsrates Vorräte an Sanitätsmaterial und Medikamenten anzulegen und zu unterhalten.
§ 29 Aufgebot der Medizinalpersonen und des weiteren medizinischen Fachpersonals
1
Der Regierungsrat kann in ausserordentlichen Lagen die in Krankenanstalten, Arzt- und Zahnarztpraxen tätigen Medizinalpersonen und das weitere medizinische Fachpersonal aufbieten, soweit sie nicht für Bedürfnisse der Gemeinden benötigt oder von der Armee und vom Zivilschutz beansprucht werden.
2
Der Regierungsrat kann ausserdem das nicht mehr berufstätige, medizinische Fachpersonal zur Hilfeleistung verpflichten.
§ 30 Beschränkung für die Patientinnen und Patienten
1
Die im Koordinierten Sanitätsdienst betreuten Patientinnen und Patienten haben keine freie Wahl der Ärztin oder des Arztes und der Krankenanstalt.
2
Der Kanton trägt die Mehrkosten, die aus dieser Einschränkung entstehen.
E.
Wirtschaftliche Landesversorgung und Kulturgüterschutz
I.
Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 31 Wirtschaftliche Landesversorgung
1
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Zentralstelle für Wirtschaftliche Landesversorgung.
2
Die Gemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden.
3
Der Kanton ist für die Ausbildung des Kaderpersonals des Kantons und der Gemeinden verantwortlich.
4
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Ausbildung des Gemeindekaders.
II.
Kulturgüterschutz
§ 32 Kantonale Fachstelle für Kulturgüterschutz
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Kulturgüterschutz.
§ 33 Kulturgüterschutzverzeichnisse der Gemeinden
Die Gemeinden erstellen Verzeichnisse der auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter von lokaler Bedeutung.
§ 34 Beiträge
Der Kanton leistet folgende Beiträge:
a. an die baulichen Massnahmen für die Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung an die vom Bund festgelegten beitragsberechtigten Kosten: 20 Prozent;
b. an die Kosten der Sicherstellungsdokumentation der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, die 2000 Fr. übersteigen: 25 Prozent.
F.
Schutzsuchende Personen in ausserordentlichen Lagen
§ 35 Aufnahme und Betreuung von schutzsuchenden Personen in ausserordentlichen Lagen
1
Der Kanton trifft in Absprache mit dem Bund und den Gemeinden vorbereitende Massnahmen und organisiert die Aufnahme und Betreuung. Er kann private Organisationen beiziehen.
2
Die Gemeinden nehmen schutzsuchende Personen in ausserordentlichen Lagen auf und betreuen sie.
3
Die Kostenverteilung richtet sich nach den Bestimmungen von Bund und Kanton über die öffentliche Fürsorge.
G.
Vermögensrechtliche Ansprüche
§ 36 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen oder kommunalen Dienstleistungen entstanden sind;
b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen Kantone oder Gemeinden, die sich auf das Schutzbautengesetz stützen.
H.
Schlussbestimmungen
§ 37 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz, seinen Vollzugserlassen oder den darauf gestützten Verfügungen und Massnahmen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 10'000 Franken oder mit Haft bis zu drei Monaten bestraft.
§ 38 Verfahrensrecht
1
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, haben unmittelbar vor oder in ausserordentlichen Lagen keine aufschiebende Wirkung.
2
Entsteht der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, kann die Beschwerdeinstanz der Beschwerde – auf Antrag hin – ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Juni 1987 über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter und das Dekret über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vom 18. Juni 1987 werden aufgehoben.
§ 40 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Liestal, 6. Februar 1997 Im Namen des Landrates
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin
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