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7 96/224
Interpellation von Peter Tobler vom 17. Oktober 1996: Strukturanalyse Gerichte; wie geht es weiter? Schriftliche Antwort vom 26. November 1996
Peter Tobler
stellt fest, dass die schriftliche Interpellationsbeantwortung der Regierung von der Justiz- und Polizeikommission in einem konkreten Geschäft als Arbeitsunterlage verwendet werde. Aus diesem Grund bestehe hier kein Anlass für eine Diskussion, so dass er sich darauf beschränken könne, der Regierung für die prompte Antwort zu danken.
://: Damit ist die Interpellation erledigt.
8 96/219
Motion von Dieter Völlmin vom 17. Oktober 1996: Schaffung eines kantonalen Untersuchungsrichteramtes für besondere Delikte
Regierungsrat Andreas Koellreuter
erklärt, die Regierung wolle die Motion nur als Postulat entgegennehmen, weil sie dem Landrat demnächst einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten beabsichtige. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beschäftige sich mit diesem Thema intern schon lange, intensiv und in verschiedenen Zusammenhängen, z.B. mit der Revision der Strafprozessordnung, die anfangs April in die Vernehmlassung geschickt werde, und mit der bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität gemachten Erfahrung, dass sich der bestehende Mangel an Personal und Fachwissen nur durch Schaffung eines zentralen Untersuchungsrichteramtes (BUR) beheben lasse.
Dieter Völlmin
leuchtet nicht ein, dass die Regierung aufgrund dieser Erkenntnis den Vorstoss nur als Postulat, das ihn zu prüfen und zu berichten verpflichte, entgegennehmen wolle, obwohl diese Prüfung bereits stattgefunden habe.
Regierungsrat Andreas Koellreuter
erwidert, dass er ausdrücklich von Vorschlägen seiner Direktion gesprochen habe und zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen könne, ob die Gesamtregierung diese akzeptieren werde. Mit der Offenheit des Postulats trage man diesem Umstand Rechnung.
Adrian Ballmer
teilt diese Auffassung umso mehr, als die Motion Fragen hinsichtlich der Zuordnung des zu schaffenden Amtes offen lasse.
Dieter Völlmin
repliziert, dass die Forderung der Motion der Regierung bezüglich der Lösung freie Hand lasse.
Christoph Rudin
gibt bekannt, dass auch der SP-Fraktion aus dem Motionstext nicht klar geworden sei, wo das neu zu schaffende Amt angesiedelt werden solle. Das Anliegen an sich finde sie aber durchaus unterstützenswert, so dass sie einer Überweisung in Postulatform zustimmen könne.
Ludwig Mohler
teilt namens der SD-Fraktion mit, dass sie die Motion unterstütze.
Peter Tobler
anerkennt, dass die Kapazität bei der Strafverfolgung erhöht werden müsse, doch sollte man der Regierung eine gewisse Gestaltungsfreiheit zugestehen.
Dieter Völlmin
ergänzt die Forderung seiner Motion wie folgt:
"Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, nebst den Bezirksstatthalterämtern ein kantonales Untersuchungsrichteramt zur Bekämpfung spezifischer Deliktsgruppen zu schaffen
oder ein Bezirksstatthalteramt mit diesen Aufgaben zu betrauen.
"
Adrian Ballmer
könnte sich auch vorstellen, dass man nicht nur
ein
Untersuchungsrichteramt für all die spezifischen Deliktsgruppen schaffe, sondern die letzteren schwerpunktmässig auf die verschiedenen Ämter verteile. Im Interesse einer optimalen Lösung dürfe der Auftrag an die Regierung nicht zu eng gehalten werden.
Claude Janiak
stellt eine allgemeine Unterstützung des Anliegens fest und ersucht den Motionär, es nicht an der Frage der Überweisungsform scheitern zu lassen.
Esther Maag
wäre es bei aller grundsätzlichen Unterstützung des Anliegens nicht sympathisch, wenn die zusätzliche Kapazität der Untersuchungsrichterämter der Überwachung irgend welcher Randgruppen zugute käme.
Dieter Völlmin
wandelt die Motion in ein Postulat um.
://: Das Postulat wird grossmehrheitlich und ohne Gegenstimme überwiesen.
9 96/227
Interpellation von Bruno Steiger vom 17. Oktober 1996: Anpassung der Geburtsdaten bei türkischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Antwort des Regierungsrates
Regierungsrat Andreas Koellreuter
zur
1. Frage:
Gesuche um Anpassung von Geburtsdaten ausländischer Staatsangehöriger wegen frühzeitiger Pensionierung seien nach Auskünften des Bundesamtes für Sozialversicherungen, der Ausgleichskasse Baselland und der Fremdenpolizei nicht bekannt. Der letzteren seien hingegen solche Anpassungsbegehren türkischer Staatsangehöriger in einem anderen Zusammenhang bekannt. Bei den ungefähr 10 Fällen im Jahr handle es sich in der Regel um Kinder, deren Geburtsjahr noch vor der Einreise in die Schweiz um höchstens zwei Jahre verändert worden sei; entweder habe man diese Kinder verjüngt, um den Nachzug noch vor dem 18. Altersjahr zu ermöglichen, oder ihr Alter herabgesetzt, um sie nach der Einreise von der Schulpflicht zu befreien und ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Weiter sei im Zusammenhang mit einem Adoptionsgesuch das Geburtsdatum eines Kindes berichtigt worden, um dem gesetzlich vorgeschriebenen Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Adoptierenden und dem Kind zu genügen.
Zu
Frage 2:
Bei den eben erwähnten Gesuchen an die Fremdenpolizei werde jeweils das Berichtigungsurteil des türkischen Gerichtes verlangt und aufgrund dessen die Änderung des Geburtsdatums vorgenommen. Wenn jedoch eine Berichtigung - wie im Falle der eben geschilderten Adoption - offensichtlich zu einer Gesetzesumgehung führe, so werde das Urteil als rechtswidrig angesehen und nicht anerkannt. Im Zivilstandswesen würden Eintragungen in das schweizerische Zivilstandsregister aufgrund ausländischer Geburtsurkunden vorgenommen, die nicht älter als sechs Monate seien. In bestimmten Fällen, z.B. bei einer Eheschliessung oder Kindesanerkennung, müsse die Urkunde der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorgelegt werden. Bei begründeten Zweifeln bezüglich der Angaben in solchen Dokumenten, könne über das eidgenössische Amt für Zivilstandswesen der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland der Auftrag erteilt werden, die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Was die Tauglichkeit medizinischer Untersuchungen zur Altersfeststellung anbelange, sei nach Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern eine zuverlässige Altersschätzung aufgrund eines ärztlichen Attestes auszuschliessen, weil die Streubreite der bekannten Methoden in der Regel bei lebenden Personen im Erwachsenenalter plus-minus 5 Jahre betrage.
Zu
Frage 3:
Eine derartige Zusammenarbeit habe bisher nicht stattgefunden. Die commission de l'état civil habe im September 1996 allerdings in einem Bericht über die mögliche Zusammenarbeit im Zivilstandswesen informiert.
Zu
Frage 4:
Unbestrittenermassen kämen immer wieder Fälle vor, wo türkische Staatsangehörige um Berichtigung ihres Geburtsdatums nachsuchten, um zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorteil zu gelangen. Es handle sich dabei aber um Einzelfälle. Generelle Massnahmen zur Bekämpfung solcher Missbräuche seien nicht möglich. Jede Behörde habe in ihrem Sachbereich mit ihren Mitteln die entsprechenden Prüfungen vorzunehmen und - je nach Ausgang - diese Anpassungsgesuche abzulehnen oder gutzuheissen. Dazu gehöre auch die kritische Würdigung allenfalls vorliegender Berichtigungsurteile und anderer Urkunden in dem Sinne, dass im Falle berechtigter Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Dokumente deren Anerkennung verweigert werde.
Bruno Steiger
verdankt diese Antworten.
://: Damit ist die Interpellation erledigt.
10 96/236
Motion von Peter Tobler vom 31. Oktober 1996: Straffung der vormundschaftlichen Aufsichtsfunktion
Christoph Rudin
schickt voraus, dass das Verfahren im Vormundschaftswesen wegen der komplizierten Haftungskaskade und der strengen Aufsichtsregelungen im Zivilgesetzbuch derart aufwendig sei, und zieht daraus den Schluss, dass die in der Motion aufgeworfenen Fragen einer vertieften Überprüfung und Berichterstattung bedürften. Damit dränge sich eine Überweisung der Motion in Postulatform auf.
Adrian Ballmer
beantragt, Ziffer 1 des Vorstosses als Motion und Ziffer 2 als Postulat zu überweisen. Es mache sicher Sinne, die vormundschaftliche Aufsicht zu straffen und eine Aufsichtsbehörde zu eliminieren. Die verschiedenen Funktionen der Statthalterämter im Vormundschaftswesen seien in jeder Hinsicht wichtig. Da man noch nie etwas von Missständen gehört habe, gebe es keinen stichhaltigen Grund, an diesen Strukturen etwas zu ändern. Hingegen könne man den Regierungsrat von seiner Aufgabe als zweite Aufsichtsinstanz entlasten, weil er als Kollegialbehörde sie faktisch ebenso wenig zu leisten vermöge wie die vom Bundesgericht verlangte persönliche Anhörung der zu bevormundenden Person durch die entscheidende Behörde.
Keinen Sinn könne er in einer allfälligen Zentralisierung in einem neuen Amt erkennen, weil die Qualität der ersten Aufsichtsbehörde gut sei und eine einheitliche Praxis von der Statthalterkonferenz gewährleistet werde, aber auch, weil man sich von einer Zentralisierung dieser vielfältigen Aufgaben schon gar keinen Spareffekt versprechen dürfe.
Esther Maag
möchte sich in einem derart heiklen Bereich nicht auf einen verbindlichen Motionstext festlegen lassen, dessen Konsequenzen Laien nicht zum vornherein abschätzen könnten. Die Fraktion der Grünen sei jedoch bereit, einer Überweisung in Form eines Postulates zuzustimmen.
Peter Tobler
hält an Ziffer 1 fest, weil nicht bestritten werden könne und auch von niemandem bestritten worden sei, dass
eine
Aufsichtsbehörde ausreiche. Hingegen sei er bereit, Ziffer 2 als Postulat überweisen zu lassen.
Regierungsrat Andreas Koellreuter
macht geltend, dass auch dieser Motionär mit seinem Vorstoss auf einen bereits fahrenden Zug aufspringe, weil sich eine Arbeitsgruppe seit einiger Zeit intensiv mit diesen Fragen befasse. Er nehme an, Ende des zweiten Quartals 1997 eine Vorlage in die Vernehmlassung schicken zu können. Erst aufgrund eines konkreten Gesetzesentwurfs sei es sinnvoll, über Details zu diskutieren. Die Regierung habe auch noch andere Aspekte zu beachten, nämlich die Gemeindeinitiativen und einen Vorstoss der Geschäftsprüfungskommission, in dem diese praktisch die Aufhebung der kommunalen Vormundschaftsbehörden fordere, eine Idee übrigens, die bei den Gemeinden auf entschiedenste Ablehnung gestossen sei.
Die Regierung sei selbstverständlich auch bereit, den Vorstoss teilweise als Postulat entgegenzunehmen.
Landratspräsident
Erich Straumann
verweist auf die Geschäftsordnung des Landrates, die eine differenzierte Überweisung im Sinne des Antrages von Adrian Ballmer nicht zulasse. Hingegen sehe sie vor, dass über jedes Begehren einzeln abgestimmt werden könne, wenn eine Motion oder ein Postulat aus mehreren bestehe.
Peter Tobler
wandelt die Motion in ein Postulat um.
://: Der in ein Postulat umgewandelte Vorstoss wird grossmehrheitlich überwiesen.
11 96/237
Motion von Peter Tobler vom 31. Oktober 1996: Erweiterung und Vereinfachung des Strafbefehlsverfahrens
Regierungsrat Andreas Koellreuter
gibt bekannt, dass die Regierung bereit sei, eine solche Erweiterung und Vereinfachung zu prüfen und die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Peter Tobler
hat festgestellt, dass sein Vorstoss bereits einzelne "Grabenkämpfe" ausgelöst habe. Um die Situation zu entschärfen, erkläre er sich mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden.
Claude Janiak
gibt zu Protokoll, dass nicht von einem "Grabenkampf" gesprochen werden dürfe, bloss weil die SP-Fraktion aus grundsätzlichen Erwägungen zum Ausdruck gebracht habe, sie könne mit Ziffer 2 sicher nicht einverstanden sein.
Peter Tobler
erklärt, mit seiner Bemerkung über "Grabenkämpfe" weder Claude Janiak, noch die SP-Fraktion angepeilt zu haben.
Landratspräsident
Erich Straumann
bringt die beiden Ziffern einzeln zu Abstimmung, nachdem die SP-Fraktion die Überweisung von Ziffer 2 ausdrücklich abgelehnt habe.
://: Ziffer 1 des in ein Postulat umgewandelten Vorstosses wird grossmehrheitlich und ohne Gegenstimme überwiesen.
://: Ziffer 2 des in ein Postulat umgewandelten Vorstosses wird mit 34:22 Stimmen überwiesen.
12 96/239
Postulat von Karl Rudin vom 31. Oktober 1996: Nicht mehr zeitgemässe Leumundszeugnisse
Landratspräsident
Erich Straumann
sieht sich veranlasst, nochmals
§ 45 der Geschäftsordnung des Landrates
zu zitieren:
Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion als Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, findet eine Beratung nur statt, wenn aus der Mitte des Landrats ein gegenteiliger Antrag gestellt wird.
Max Ribi
fragt, ob niemand ein Leumundszeugnis mehr verlange. Wenn dies zutreffe, sei gegen die Abschaffung nichts einzuwenden. Andernfalls müsse aber irgend eine Institution mit der Ausstellung beauftragt werden.
Regierungsrat Andreas Koellreuter
fasst den Prüfungsauftrag so auf, dass auch die Frage zu klären sei, wo noch ein Leumundszeugnis verlangt werde. Was er in letzter Zeit mitgekommen habe, veranlasse ihn, den Sinn eines solchen Papiers in Frage zu stellen. Der sogenannte Leumundsbericht sei etwas anderes.
://: Das Postulat wird stillschweigend überwiesen.
13 96/243
Interpellation von Karl Rudin vom 31. Oktober 1996: Einsatz gefährlicher Substanzen bei Demonstrationen. Antwort des Regierungsrates
Regierungsrat Andreas Koellreuter
schickt voraus, dass unfriedliche Kundgebungen in diesem Kanton schon seit langer Zeit nicht mehr stattgefunden hätten. Sollte es doch einmal dazu kommen, so gehe die Polizei des Kantons Basel-Landschaft folgendermassen vor:
- Zuerst würden die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer gewarnt.
- Sollte dies nichts fruchten, entscheide der Einsatzleiter nach Rücksprache auch mit den vorgesetzten politischen Behörden je nach Situation über den geeigneten Mitteleinsatz.
Zu
Frage 1:
Wie alle anderen Polizeikorps der Schweiz verfüge auch das basellandschaftliche über Tränengas. d.h. über folgende drei Stoffe:
- Chlorbenzylidenmalodinitril (CS)
- Chloracetophenon (CN)
- Oleoresin Capsicum (OC)
.
Zur
ersten Zusatzfrage:
Die Polizei Basel-Landschaft sei sich der Wirkung dieser Substanzen bewusst und setze die genannten Mittel nur sehr zurückhaltend ein, wenn sich dies je als notwendig erweisen sollte. Die Polizeibeamtinnen und -beamten der Ordnungsdiensteinheiten seien im Umgang mit Tränengasprodukten ausgebildet, und ihr Wissen werde jährlich in einem Wiederholungskurs aufgefrischt.
Zur
zweiten Zusatzfrage:
Die Polizei Basel-Landschaft würde aufgrund der toxischen Wirkung der verwendeten Gase auf das körperliche Wohlbefinden der Betroffenen diese Wirkstoffe nur unter der grösstmöglichen Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips einsetzen. Dies bedeute, dass ein Tränengaseinsatz nur in Frage komme, wenn er in einem vernünftigen Verhältnis zum Ausmass der Störung stehe und mildere Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht ausreichten. Die Polizei nehme selbstverständlich
"solche Verbrennungen und deren mögliche Folgen (Augen)
nicht
einfach in Kauf"
. Es lasse sich indessen bei der Durchsetzung des Rechts nicht immer vermeiden, dass Personen durch einen Tränengaseinsatz psychisch und/oder physisch in Mitleidenschaft gezogen würden.
Zur
dritten Zusatzfrage:
Aufgrund der relativ geringen Anzahl von Ordnungsdienstbeamteten könne keine Polizeiorganisation der Schweiz auf den Einsatz von Reizstoffen im unfriedlichen Ordnungsdienst verzichten. Wenn die Polizei ihren gesetzlichen Auftrag, für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung besorgt zu sein, nur annähernd mit dem heutigen "Durchsetzungsstandard" erfüllen wollte, wäre eine Aufstockung der Polizeibestände um ein Vielfaches unumgänglich. Ohne die Möglichkeit, Reizstoffe und Gummigeschosse gegen unfriedliche Kundgebungsteilnehmerinnen bzw. teilnehmer einzusetzen, wären Strassenschlachten, wie man sie vom Fernsehen her kenne, wohl unvermeidlich.
Zur
letzten Zusatzfrage:
Der Polizei Basel-Landschaft müsse zur Erfüllung ihres Verfassungs- und Gesetzesauftrages das notwendige Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls könne sie auch Personen und Sachwerte vor Übergriffen randalierender Gruppierungen im Notfall nicht mehr wirksam schützen. Bis heute habe sich die Polizei dieses Kantons als durchaus in der Lage gezeigt, die ordnungsdienstlichen Zwangsmittel zweck- und verhältnismässig einzusetzen, weshalb sich die Frage eines Verbotes solcher Mittel für den Regierungsrat nicht stelle.
Karl Rudin
dankt für diese Ausführungen und erklärt, sich zu dieser Interpellation aus Betroffenheit darüber veranlasst gesehen zu haben, dass friedliche Demonstranten im rückwärtigen Raum derart von der Polizei verletzt werden könnten, wie dies in Bern der Fall gewesen sei. Dabei habe er auch an einen möglichen auswärtigen Einsatz basellandschaftlicher Polizeikräfte im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit gedacht.
Regierungsrat Andreas Koellreuter
erwidert, dass bei interkantonalen Einsätzen die einheimischen Polizeikräfte an vorderster Front und die auswärtigen nur im Hilfssektor und im rückwärtigen Raum zum Einsatz kämen.
://: Damit ist die Interpellation erledigt.
14 96/257
Postulat von Peter Tobler vom 28. November 1996: Ein Grundkonzept "kantonales Strafrecht" für Regierung und Landrat
Christoph Rudin
beantragt namens der SP-Fraktion, das Postulat angesichts der fortgeschrittenen Zeit an der nächsten Sitzung zu behandeln.
Peter Tobler
beantragt, das Geschäft heute zu behandeln.
://: Der Rat beschliesst mehrheitlich, das Postulat heute zu behandeln.
Christoph Rudin
gibt bekannt, dass die SP-Fraktion das Postulat ablehne, weil sie in Übereinstimmung mit Art. 335 des Strafgesetzbuches ein Durcheinanderbringen des Strafrechts und des Strafprozessrechts als unzulässig erachte. Die von Peter Tobler aufgeworfenen Fragen habe man schon anlässlich der Beratung des Konsumkreditgesetzes geklärt. Eine Überweisung des Postulates würde nur zur weiteren Verzögerung der Einführung dieses Gesetzes dienen.
Peter Tobler
erwidert, dass es ihm nicht darum gehe. Vielmehr müsse dieses Thema einmal grundsätzlich und nicht nur im Hinblick auf das Konsumkreditgesetz diskutiert werden.
Regierungsrat Andreas Koellreuter
erklärt, dass die Regierung bereit sei, diese Fragen zu prüfen. Für die im Gang befindliche Strafprozessrevision reiche dies mit Sicherheit nicht mehr.
Dieter Völlmin
gibt bekannt, dass die SVP/EVP-Fraktion für Überweisung des Postulats eintrete. Auf das Konsumkreditgesetz habe sie keinen Einfluss.
://: Das Postulat wird grossmehrheitlich überwiesen.
Die nächste Landratssitzung findet statt am Donnerstag, 6. März 1997, 9.00 Uhr
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