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Begrüssung
Landratspräsident Erich Straumann
begrüsst Regierung und Parlament herzlich zur traditionellen "Muba - Sitzung" und eröffnet die Sitzung mit einem Wort von Theo Lingen: "Es gibt immer ein Stückchen Welt, das man verbessern kann - sich selbst".
Mitteilungen
– Erich Straumann liest das Rücktrittsschreiben von Daniel Müller vor, der aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz in den Kanton Schafffhausen verlegt und deshalb per Ende März den Landrat verlassen wird. Der Präsident bedauert den Rücktritt und wird die Verabschiedung von Daniel Müller für den 20. März vorsehen.
– Am 18. Februar durfte Adrian Meury seinen 50. Geburtstag feiern. Der Landratspräsident gratuliert herzlich und beschenkt den Jubilar mit folgendem Zitat von Louis Pasteur: "Staunen ist der erste Schritt zu einer Erkenntnis."
– Auf das Rundschreiben des FC Landrat haben sich 34 Damen und Herren für eine fussballerische Beteiligung angemeldet. Der erste Auftritt ist bereits am 5. April in Weil am Rhein. Der Präsident wünscht der Mann-/Frauschaft viel Glück und hofft, dass sie nicht allzu viele Eigentore schiesst.
– Entschuldigungen, ganzer Tag: Rudolf Felber, Liselotte Schelble,, Emil Schilt, Dieter Völlmin, Röbi Ziegler, Rudolf Keller, Uwe Klein, Heidi Portmann
Entschuldigungen, Vormitttag: Ruedi Zimmermann, Theo Weller, Esther Maag, Thomas Hügli
– ://: Im Büro ersetzt Jacqueline Halder Liselotte Schelble.
– Stimmenzählerinnen und -zähler:
Seite FDP: Jacqueline Halder
Seite SP: Urs Steiner
Mitte und Büro: Andres Klein
://: Die Traktandenliste wird in der vorliegenden Form akzeptiert.
1 96/210a
Berichte des Regierungsrates vom 24. September 1996 und der Petitionskommission vom 30. Januar 1997: 1 Einbürgerungsgesuch
2 96/276
Berichte des Regierungsrates vom 17. Dezember 1996 und der Petitionskommission vom 30. Januar 1997: 29 Einbürgerungsgesuche
3 97/8
Berichte des Regierungsrates vom 21. Januar 1997 und der Petitionskommission vom 30. Januar 1997: Einbürgerungsgesuch; Einbezug in die Einbürgerung des Vaters
Kommissionspräsident Christoph Rudin
erläutert die drei Traktanden 96/210a, 96/276, 97/8: Die Kommission hat am Montag in Niederdorf getagt und dazu die beiden Fraktionen, die in der Kommission nicht vertreten sind, eingeladen. Weil sich die Kommission für eine liberale Einbürgerungspraxis einsetzt, stand sie von seiten der Schweizer Demokraten unter Beschuss. Man konnte sich gegenseitig überzeugen, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Der Bürgerratspräsident von Niederdorf ist heute aus Interesse für die Arbeit im Landrat auf der Tribüne anwesend. Susanne Buholzer hat die Akten bearbeitet und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind.
Die Zahl der Gesuche hat in letzter Zeit stark zugenommen. Während 1995 noch 299 Gesuche behandelt wurden, waren es 1996 bereits 423 und vermutlich wird 1997 nochmals eine Zunahme zu verzeichnen sein.
Zu Traktandum 1: Die Kommission hat diese Einbürgerung am 17. September zurückgestellt. Bei der Justiz- Polizei- und Militärdirektion wurde ein Zusatzbericht eingeholt. Heute arbeiten beide Ehegatten. Gegen die Einbürgerung ist nichts mehr einzuwenden. Eine Bürgergemeinde will die beiden in ihr Bürgerrecht aufnehmen.
Zu Traktandum 2: Für insgesamt 58 Personen liegen 29 Einbürgerungsgesuche vor. 16 Personen stammen aus Italien, 18 aus der Türkei, 13 aus dem ehemaligen Jugoslawien, 1 Person aus Serbien, 3 aus Polen, 1 Person aus Vietnam, 4 aus Deutschland, 1 aus Tschechien, 1 aus England und 1 Person stammt aus Algerien. Darunter gibt es Millionäre wie auch IV - Bezüger.
Zu Traktandum 3: Hier handelt es sich um den Einbezug eines Kindes, dessen Vater sich einbürgern lässt.
Ich beantrage, allen Einbürgerungsgesuchen zuzustimmen.
Stellungnahme der Fraktionen
:
Susanne Buholzer
: Die FDP-Fraktion ist mit den drei Traktanden einverstanden und empfiehlt Zustimmung.
://: 96/210a: Grossmehrheitliche Zustimmung ohne Gegenstimmen
://: 96/276: Grossmehrheitliche Zustimmung ohne Gegenstimmen
://: 97/8: Grossmehrheitliche Zustimmung ohne Gegenstimmen
4 96/26 und 96/26a
Berichte der Spezialkommission vom 5. November 1996 und vom 24. Februar 1997: Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten. 2. Lesung
Kommissionspräsidentin
Esther Aeschlimann
nimmt zu ihrem Bericht Stellung.
Der Gestzesentwurf "Konsumkreditgesetz" wurde am 28. November 1996 an die Spezialkommission zurückgewiesen. Die offenen Fragen sollten beantwortet und der umstrittene § 13 Strafbestimmungen sollte noch einmal überarbeitet werden. Die Spezialkommission tagte am 17. Januar, beraten und unterstützt durch Dr. Gerhard Mann
- speziell zu den Strafbestimmungen - und von lic jur. Dieter Stohler als juristischem Vertreter der Verwaltung.
Die offenen Fragen sind in der Vorlage 96/26a beantwortet.
Zur Frage des persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches: § 1 beinhaltet keinen neuen Anwendungsbereich. Er stellt ausschliesslich auf das Bundesgesetz über den Konsumkredit ab, wo die Aufnahmebestimmungen in § 6 aufgeführt sind. Lediglich aus Transparenzgründen wird in § 1darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen auch Leasingverträge dem Konsumkreditgesetz unterstehen können. Die letztes Mal gestellte Frage zu den Autoleasingverträgen finden Sie in der Vorlage 96/26a unter 2. beantwortet.
Zur Frage des örtlichen Geltungsbereiches ist zu sagen, dass das Gesetz immer vom Kreditgeber ausgeht. Die Kredite müssen im Kantonsgebiet angeboten, gewährt oder vermittelt werden. Die Pflichtinserate sind unterstellungspflichtig.
Zur Frage des Einflusses des Binnenmarktgesetzes: Das Bundesgesetz hat keinen direkten Einfluss auf die Bewilligungserteilung, eine Änderung drängt sich nicht auf. Es ist wichtig festzuhalten, dass Bewilligungen im Kanton BL nicht verweigert werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht werden kann , dass der Schutzzweck des Gesetzes materiell erfüllt ist.
Zur Frage der Restlaufzeit: Der Gesetzesvorschlag ist liberaler als das Basler Gesetz. Eine Kreditaufstockung gilt nicht als Zweitkredit. Man kann also einen Kredit aufstocken, aber nur auf die schon bestehende Frist des Erstkredites, wobei § 7 berücksichtigt werden muss.
Zu den Strafbestimmungen, § 13: Ich muss Sie als politische Behörde und Parlament bitten, einen politischen Entscheid zu fällen. Es geht um die stellvertretende Geschäftsherrenhaftung. Absatz 2 und 3 von § 13 beinhalten keinen Verstoss gegen kantonales oder Bundesrecht. Unmöglich ist aber eine Strafverfolgung ohne die beiden Bestimmungen auch nicht. Die Spezialkommission hat es abgelehnt, Absatz 2 und 3 aus dem Gesetzesentwurf zu streichen.
Zur Frage der personellen Auswirkungen des kantonalen Konsumkreditgesetzes: Es ist richtig, dass mit der Annahme des Gesetzes ein zusätzlicher personeller Aufwand verbunden ist. Normalerweise bringen die Regierungsräte die finanziellen Konsequenzen für den Kanton in der Vorlage zum Ausdruck. Wenn das Gesetz der Spezialkommission vom Volk angenommen wird, so erhält der Regierungsrat den Auftrag, das Gesetz zu vollziehen. Ein allfälliger Personalmehrbedarf müsste dann über einen entsprechenden Antrag an den Landrat gelangen.
Dies ist, kurz zusammengefasst, die Meinung der Spezialkommission. Im übrigen verweise ich auf die Anträge der Spezialkommission "Konsumkreditgesetz" im Bericht 96/26 auf Seite 11.
Detailberatung
Titel und Ingress
Keine Wortmeldung
§ 1 Zweck
Kurt Schaub:
Die FDP-Fraktion hat zu den Antworten der Spezialkommission "Konsumkreditgesetz" Stellung bezogen. Betrachtet man den persönlichen, sachlichen und örtlichen Geltungsbereich, so stellt man fest, dass es Abgrenzungsfragen gibt. Im örtlichen Geltungsbereich wird im Bericht auf die Verordnung verwiesen und dies zeigt, dass ein kantonales Gesetz eben gewisse Lücken aufweist, welshalb wir hoffen, dass bald ein eidgenössisches Gesetz kommt.
§ 2 Bewilligungspflicht
Keine Wortmeldung
§ 3 Bewilligungserteilung
Christoph Rudin:
Absatz 2 enthält noch immer das umstrittene, veraltete Wort Leumund, das Dieter Völlmin in der 1. Lesung hinauskippen wollte. Das Problem liegt in der Frage, was ein Leumund respektive ein Leumundszeugnis genau ist oder sein sollte. Zwar gibt es Weisungen von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, aber ob in einem Leumundszeugnis nur steht, es ist nichts Negatives bekannt oder ob es einen Strafregisterauszug oder gar einen Auszug aus dem Betreibungsregister beinhaltet, wird von Ort zu Ort verschieden gehandhabt. Aus diesem Grunde habe ich einen Vorschlag gemacht, den Begriff des Leumundes genauer zu definieren. Zwar soll der Begriff im Gesetz dem Sinne nach bleiben, doch soll klarer definiert sein, was geprüft wird, nämlich ein Strafregister- und ein Betreibungsregisaterauszug plus ein Nachweis, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin über genügend Kenntnisse verfügt, ein solches Gewerbe auszuführen. Das beinhaltet auch, dass jemand handlungsfähig ist, dass also keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen worden sind. Es bedeutet eine Verbesserung, wenn genauer umschrieben wird, was unter dem Leumund verstanden wird.
Landratspräsident Erich Straumann:
In § 3 Absatz 2 würde der erste Satz gemäss Vorschlag Christoph Rudin durch folgende Version ersetzt: Zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit müssen die Bewerberinnen und Bewerber einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Betreibungsregister einreichen und sich über genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes ausweisen. Der zweite Satz in Absatz 2 bliebe unverändert.
Peter Tobler:
So sehr ich die Bemühungen schätze, den Begriff Leumund zu klären, bitte ich Sie, den Antrag aus folgenden zwei Gründen abzulehnen:
1. Die Justiz- und Polizeikommission ist damit beschäftigt, den Begriff Leumund im Rahmen der Notariatsgesetzgebung zu diskutieren.
2. Würden wir den Antrag richtig zu Ende denken und beschliessen, so müsste beispielsweise Paul Nyffeler seine Befähigung für das Amt des Kantonalbankdirektors nachweisen. Wie dies zu geschehen hätte, würde uns doch in Verlegenheit bringen
Die Idee ist gut gemeint, aber Leumund an sich bezieht sich auf den beruflichen Ruf und nicht auf die Fähigkeit; die beiden Bereiche müssen getrennt werden, was auch vom Gesetz gemacht wird, wenn es in Absatz 1 heisst: Die Bewilligung wird nur vertrauenswürdigen Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, von denen angenommen werden kann, dass sie einen seriösen Geschäftsbetrieb gewährleisten. Darin sind auch die nötigen Fachkenntnisse mit inbegriffen. Der zweite Teil ist überflüssig. Mit einem unguten Gefühl bitte ich Sie, den Antrag zurückzuweisen.
Claude Janiak:
Ich begreife Peter Tobler nicht ganz. In der Justizkommission haben wir nicht nur das Notariatsgesetz, sondern auch das Gastwirtschaftsgesetz behandelt und dort den Begriff Leumund hinausgekippt, im Wissen, dass die jeweils von den Gemeinden verfassten Berichte nichtssagend sind. Um in den verschiedenen Gesetzen nicht unterschiedliche Begriffe zu verwenden, haben wir festgehalten, genau zu sagen, was man wissen will. Der Grundgedanke war, in der Gesetzgebung überall gleich und konsequent zu verfahren. Es ist die Meinung von Dieter Völlmin, dass man den Begriff streicht. Ich muss daran festhalten, dass eine Person, welche die Bedingungen der Straflosigkeit nicht erfüllt und betrieben wird, dieses Gewerbe nicht bertreiben soll.
Hans Rudi Tschopp:
Der Antrag von Christoph Rudin ist mir sympathisch. Er ändert nur den ersten Teil des ersten Satzes in Absatz 2. "Genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes" wird in einer anderen Form umschrieben. Die Einleitung finde ich gut. Es wird darin auf die Auszüge verwiesen, was noch lange nicht heisst, dass bereits ein Utrteil gefällt ist, wenn etwas in diesen Auszügen stünde. Es geht darum , aufgrund dessen, was in den Auszügen steht, allenfalls eine Beurteilung vornehmen zu können. Ich begreife, dass die bisherigen Leumundszeugnisse in Frage gestellt werden und kann dem Antrag von Christoph Rudin zustimmen.
Peter Tobler:
Das Problem besteht im Nachweis der genügenden Fachkenntnisse zur Ausübung des Gewerbes.
Regierungsrat Andreas Koellreuter:
Ich stelle fest, wie die Verordnung immer umfangreicher wird. Der Regierungsrat erhält doch noch einen gewissen Stellenwert bei diesem Gesetz. Der Strafregisterauszug und der Betreibungsregisterauszug sind als rein technische Vorgänge problemlos, wenn auch diese Auszüge, da die Einträge immer schneller gelöscht werden, oft wenig aussagekräftig sind. Die Frage der genügenden Kenntnisse aber ruft nach entsprechenden Prüfungen und da ist doch noch einiges unklar. Ich sehe aber, dass Sie im Zusammenhang mit diesem Gesetz viel auf den Regierungsrat abschieben und sagen, bitte regelt das in der Verordnung! Ich hege eine gewisse Hoffnung, dass Bundesrat Koller das Bundesgesetz gelegentlich in die Vernehmlassung bringt. Der Einschub mit den genügenden Kenntnissen ist aber schon problematisch. Vor allem steht ja bereits im Gesetzestext, dass der seriöse Geschäftsbetrieb gewährleistet ist.
Hildy Haas:
Nach meinem Verständnis hätte der Hinweis mit den genügenden Kenntnissen auch dazu führen sollen, dass nicht einfach jeder, der will, dieses Gewerbe betreiben darf. Es geht auch um die Sicherheit. Eine gewisse Prüfung muss man machen, wenn der Kanton die Bewilligung erteilt. Ich weiss nicht, was das sein muss. Ein Fähigkeitsausweis, ein Diplom, oder ein Praxisnachweis aber darf man von jenen, die gerne eine Bewilligung hätten, schon erwarten.
Willi Müller:
Ich könnte mit dem Vorschlag leben und verstehe Herrn Regierungsrat Koellreuter nicht. In jedem Beruf braucht es genügend Kenntnisse, wenn man einen Fähigkeitsausweis erwerben will.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Italienerfamilie, dessen Mann in der Chemie gearbeitet und sehr gut verdient hat, eröffnete nebenbei eine Bank, gewährte Kleinkredite, verwickelte sich in Drogengeschäfte, kam ins Gefängnis und die Ehe wurde schliesslich geschieden. Es gibt heute viele Leute in der Schweiz, die solche Geschäfte tätigen, seien das Türken Jugoslawen und andere. Ich verstehe nicht, wie Sie, Herr Regierungsrat, dagegen sein können. Ein jeder, der einen Beruf erlernt, muss nun mal Fähigkeiten mitbringen und sich ausweisen können, wenn er den Fähigkeitsausweis erhalten will. Ich weiss nicht, warum Ihre Partei dagegen ist. Sie sind doch bürgerlich eingestellt und schauen Sie doch auch einmal für die Schweiz!
Susanne Buholzer
: Ich finde es schade, dass Christoph Rudin den Antrag nicht früher gestellt hat. In der Kommission hätten wir darüber verhandeln können. Es hätte mich auch interessiert zu erfahren, ob die genügenden Kenntnisse eine Anforderung für das Erteilen der Bewilligung bedeuten. Eine Zurückweisung an die Kommission empfände ich aber als sehr mühsam.
Christoph Rudin:
Ich möchte betonen, Susanne Buholzer, der Hinweis "genügend Kenntnisse" stammt nicht von mir. Er ist wortwörtlich übernommen. Beraten haben wir darüber zweimal in der Kommission und niemand hat sich daran aufgehalten. In der 1. wie in der 2. Lesung waren wir immer einverstanden.
Mein Antrag beinhaltet einzig eine Definition des Leumundes. Zu Recht hat Dieter Völlmin das Problem aufgeworfen, dass im Gastwirtschaftsgesetz und im Notariatsgesetz dieser Begriff hinausfliegen wird. Deshalb sollen jetzt keine Gesetze mehr mit diesem Begriff gemacht werden, wenn man jetzt schon weiss, dass der Begriff in anderen Gesetzen nicht mehr vorkommen soll. Ich finde, wir sollten diese Leumundsprüfung nicht tel quel streichen, sondern festhalten, dass die Vorstrafen- und Betreibungsregister eingesehen werden können bei dieser Prüfung der Vertrauenswürdigkeit.
Nicht definiert haben wir die Handlungsfähigkeit. Es gibt kein eigentliches Vormundschaftsregister, obwohl die Statthalterämter und Gemeinden entsprechende Kontrollen führen. Man darf doch davon ausgehen, dass jemand, der sich nachweislich um diese Tätigkeit bewerben muss, auch handlungsfähig ist und dass keine vormundschfatlichen Massnahmen getroffen wurden. Es geht also nur um die Umschreibung des Begriffes Leumund.
Landratspräsident Erich Straumann
liest den Antrag von Christoph Rudin vor der Abstimmung noch einmal vor:
§ 3 Absatz 2, 1. Satz: Zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit müssen die Bewerberinnen und Bewerber einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Betreibungsregister einreichen und sich über genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes ausweisen. (2. Satz wie in der Vorlage)
://: Dem Antrag wird mit grossem Mehr zugestimmt.
§§ 4 - 12:
Keine Wortmeldungen
§ 13 Strafbestimmungen
Kurt Schaad:
Die FDP hat von den Strafbestimmungen Kenntnis genommen. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die Strafbestimmungen, die statt auf die Person auf das Unternehmen zurückgreifen, zu weit gehen. Wir finden sie unverhältnismässig.
Peter Tobler:
Wir werden keine Anträge einbringen, das Thema sollte breit und kompetent im Landrat diskutiert werden. Die Annahme, die in § 13 erfolgt, geht davon aus, dass der Kanton nicht an das eidgenössische Strafrecht gebunden ist, sondern an die Strafnormen, die er selber erlässt. Das muss diskutiert werden. Wie wir die Entwicklung der kantonalen Strafnormen sehen, ist ebenfalls wichtig zu diskutieren. Der Rahmen der Diskussion ist gegeben.
Wir stellen keine Anträge, da spätestens mit Inkrafttreten des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes das kantonale Gesetz dahinfällt. Wenn die Regelung auch nicht das Gelbe vom Ei ist, stört das nicht, weil sie sich selber abschaffen wird.
§§ 14 und 15:
Keine Wortmeldungen
Peter Tobler:
Die Fraktion möchte zum Schluss einige im Raum stehenden Missverständnisse klären: Ich sage mit aller Klarheit, die freisinnige Partei ist nicht gegen ein Konsumkreditgesetz. Sie ist der Meinung, wegen der Schwäche der bestehenden Regelung und dem im Kanton existierenden engen Rahmen, ist ein kantonales Konsumkreditgesetz ein Notbehelf und nicht etwas, zu dem man als eigenständige Regelung mit gutem Gewissen stehen kann. Die jetzige Regelung kombiniert bisherige und im eidgenössischen Konsumkreditgesetz kommende Einschränkungen. Im bisherigen Gesetz bildet ein bestimmter Anteil des Einkommens die Grenze der Einkommensbelastung. In der künftigen Gesetzgebung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit respektive das Abwenden der Gefahr der Überschuldung Kriterium sein. Diese Vorlage kombiniert beides als besonders restriktives Gesetz und dies ist der zweite Grund, warum wir nicht für dieses Gesetz eintreten. Als dritten Punkt sagen wir, dass wir eine kantonale Politik brauchen, wenn wir Strafnormen formulieren. Zum Vierten ist der Anwendungs- und Geltungsbereich dieses Gesetzes sehr unpräzis und die Strafnormen sind derart scharf, dass sich ein Widerspruch ergibt. Wir arbeiten hier in einem sehr gut dokumentierten Bereich. Es handelt sich um ein Gesetz mit hohen formellen Anforderungen.
Man erhält den Eindruck, dass man hier aus willkommenenm Anlass einen Präzedenzfall schaffen will.
Persönlich bedauere ich es ausserordentlich, dass sich der Bund nicht früher bewegt hat. Ich verstehe, dass Herr Koller jetzt andere Sorgen hat, aber gelegentlich sollte er aufstehen und den Entwurf auf seinem Schreibtisch unterschreiben.
Schlussabstimmung
://: Dem "Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten" stimmt das Parlament mit 46 Ja gegen 24 Nein zu.
Abschreibung der folgenden erfüllten parlamentarischen Vorstösse:
– Motion 88/45; Andreas Oetterli - Hagen betreffend kantonaler Erlasse im Kleinkreditwesen;
– Postulat 92/223; Esther Aeschlimann - Degen betreffend Sozialschutzmassnahmen im Bereich privates Leasinggeschäft;
– Parlamentarische Initiative 96/26; Fraktionen der CVP, SP, SD, Grünen und EVP/SVP betreffend Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.
://: Der Abschreibung aller drei parlamentarischen Vorstösse stimmt der Rat einstimmig zu.
://: Der Aufhebung der Spezialkommission "Kosumkreditgesetz" gemäss § 40 der Geschäftsordnung des Landrates stimmt der Landrat einstimmig zu.
Konsumkreditgesetz s. Anhang
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