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Berichte des Regierungsrates vom 3. September 1996 und der Justiz- und Polizeikommission vom 29. Mai 1997: Erlass eines Notariatsgesetzes und Änderung der Beurkundungsverordnung. 1. Lesung
Dieter Völlmin, Präsident der JPK:
Der Kanton Basel-Landschaft kennt bis zum jetzigen Zeitpunkt das reine Amtsnotariat, nur der Staat darf also beurkunden. Gemäss Gesetzesentwurf werden den Bezirksschreibereien keine der bisherigen Kompetenzen entzogen, es bleibt wie bis anhin. Neu ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Private Beurkundungen vornehmen dürfen. Aber, alles, was mit Grundstücken zu tun hat, bleibt exklusiv beim Staat.
Die Konditionen für die Leistungen sollen gleich sein beim Staat und bei den Privaten. Der staatliche Gebührentarif kommt zur Anwendung. Wenn etwas gratis ist, gilt dies auch für die Privaten.
Das Geschäft kann bald sein zehnjähriges Jubiläum feiern, weil die Diskussionen um die finanziellen Auswirkungen für den Kanton viel Zeit beanspruchten.
Positiv zu werten ist die Wahlmöglichkeit zwischen der Bezirksschreiberei und den privaten Notariaten. Es entsteht dadurch eine gewisse Konkurrenz, die sich zum Nutzen für die Bürger auswirken wird.
In der Kommission gaben die §§ 3 (Voraussetzungen für die Bewilligung) und 9 (Unvereinbarkeit) zu längeren Diskussionen Anlass.
Die Kommission empfiehlt mit 9 zu 1 Stimmen, die Vorlage gemäss Entwurf gutzuheissen.
Hans Ulrich Jourdan:
Heute geht man zu Verurkundung auf die Bezirksschreiberei oder auf die Gemeinde. So ist es Mode im Baselbiet, so ist es recht. Zusammen mit den Kantonen ZH, TG und SH haben wir das Amtsnotariat. Aufgrund der Motion Baltzer aus dem Jahre 1988 kam man zum Vorschlag des freien Notariats, der nun auf dem Tisch liegt. Es liegt durchaus in der Denkweise der FDP, solche Liberalisierungsbestrebungen zu unterstützen und zu fördern. Die FDP-Fraktion ist daher einstimmig für Eintreten. Es wird sich noch weisen müssen, ob die Konkurrenz den Markt beleben wird und ob die Kosten gesenkt werden können.
In der Detaildiskussion werden bezüglich §§ 3 (Zulassungsbestimmungen) und 32 (Laufentaler Notariate) noch spezielle Anträge eingebracht werden.
Bruno Krähenbühl:
Die Vorlage löste bei der SP keine Begeisterungsstürme aus. Ein staatliches Alleinrecht soll zugunsten eines Wettbewerbsmodells gelockert werden. Der Kunde oder die Kundin soll künftig wählen können zwischen einer staatlichen oder einer privaten Dienstleitung. Es liegt also ein klassischer Fall von Liberalisierung vor. In solchen Fällen wird die SP hellhörig und ist auf der Hut, besonders in einer Zeit, wo sichere Werte plötzlich ihren Kurs verlieren. Liberalisierungen, Deregulierungen und Privatisierungen können für die SP dann in Frage kommen, wenn der schweizerische Binnenmarkt gewährt wird, wenn überholte kantonale Alleingänge eliminiert werden können. Eine gewisse Oeffnung ist im vorliegenden Fall angebracht. Es werden durch diese Neuregelung auch keine Arbeitsplätze gefährdet. Die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandortes wird gefördert. Die demokratische Kontrolle über das betreffende Sachgebiet ist weiterhin gewährleistet. Die von uns geforderten Kriterien sind erfüllt.
Die angestrebte massvolle Oeffnung wird von einer knappen Mehrheit der SP-Fraktion bei sehr vielen Enthaltungen mitgetragen. Die Minderheit sieht keinen Grund zur Aenderung der heutigen Praxis.
Willy Grollimund:
Die SVP/EVP-Fraktion begrüsst die Vorlage einstimmig. Was sich in andern Kantonen bewährt hat, soll auch in unserem Kanton eingeführt werden. Das freie Notariat bringt eine echte Dienstleistung, vor allem für das sogenannte einfache Fussvolk. Es ist bestimmt angenehmer, persönliche, teils sehr delikate Geschäfte in einer vertrauten Umgebung zu erledigen. Es ist bekannt, dass viele Baselbieter Bürgerinnen und Bürger ihre Eheverträge und sonstige Notariatsgeschäfte in den Nachbarkantonen vollziehen. Dadurch wird Arbeit und Beschäftigung ausserkantonal vergeben. Mit dem kleinen Notariat leisten wir einen Beitrag an die immer geforderten Rahmenbedingungen, die unser Kanton bieten soll.
Matthias Zoller:
Auch die CVP ist einstimmig für die Vorlage. Wir werden auch noch mit einem Antrag bezüglich Laufental kommen. Für uns ist das grosse freie Notariat nicht ein so rotes Tuch und auch keine heilige Kuh. Im Moment haben wir wenigsten den Spatz in der Hand.
Bruno Steiger:
Es ist sehr bedenklich, wie unter Schützenhilfe der basellandschaftlichen Anwaltslobby wieder einmal mehr versucht wird, den Staat um eine wichtige Einnahmenquelle zu bringen. Zwar bleiben die Grundbuchgeschäfte in staatlicher Hand; der Appetit kommt aber bekanntlich mit dem Essen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach dem kleinen, auch das grosse Notariat gefordert wird. Sicher werden die privaten Anbieter die finanziell interessante Kundschaft bevorzugen, und dem Staat verbleiben die nichtkostendeckenden Aufgaben wie Betreibungen etc. Es ist absolut widersprüchlich und strotzt vor Eigennutz, wenn nur Inhaber der Advokaturbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zur Notariatsprüfung zugelassen werden sollen. Nichtjuristische Personen werden also generell ausgeschlossen; anderseits sollen im Baselbiet unqualifizierte Personen einen Gastwirtschaftsbetrieb führen dürfen, oder als Polizisten sollen neu auch Ausländer ohne Berufsausbildung fungieren können. Es geht aus der Sicht der Schweizer Demokraten nicht an, dass der Juristenlobby laufend Vorschub geleistet wird, während andere Berufsgruppen laufend abgewertet, diskriminiert oder gar in den Dreck gezogen werden. Wir beantragen daher Rückweisung des Notariatsgesetzes an die Kommission und die regierungsrätliche Fassung wieder zur Diskussion zu stellen, ansonst müssten wir das ganze Notariat ablehnen.
Esther Maag:
Wir sind auch nicht sonderlich begeistert über das Notariatsgesetzt. Es stellt sich die Grundsatzfrage, ob es bis jetzt nicht funktioniert hat. Doch, die Grundversorgung ist gewährleistet. Wir werden auch den Eindruck nicht ganz los, dass das Gesetz im Interesse der besser Betuchten liegt und von solchen, die davon leben möchten. Im Zusammenhang mit dem Konsumkreditgesetzt wurde gerade von den Liberalen immer gewettert gegen ein neues Gesetzt; jetzt sind alle plötzlich dafür, da man vermutlich einen fetteren Boden gewittert hat. Sicher ist ihnen auch nicht entgangen, dass mit dem Notariatsgeschäft offenbar gewinnbringend gearbeitet werden kann. Gut am kleinen Notariat ist, dass Grundstückgeschäfte ausgenommen sind; dort verhalten sich die Gebühren proportional zum Kaufpreis. Einiges spricht aber dafür, auch, dass wir keine Insellösung haben, weil alle Kantone um uns herum das kleine Notariat schon kennen. Sicher wird das Gros der Leute nach wie vor das Amtsnotariat in Anspruch nehmen.
Wir sind ohne grosse Begeisterung für Eintreten.
Peter Tobler:
Ich habe darauf verzichtet, als Fraktionssprecher zu reden und den Schwarzen Peter Hans Ulrich Jourdan zugeschoben.
Es wurde nun viel von Anwälten, Eigennutz, reichen Leuten und Lobby gesprochen. Die Kommission Landwirtschaftsgesetz besteht zu rund 50% aus Bauerninteressierten. Ich habe das Präsidium der Bildungskommisson angesehen und kam zum Schluss, dass wir uns eigentlich gar nicht schämen müssen. Zum zweiten sei hier deutlich festgestellt, dass ich nicht im Kanton Basel-Landschaft praktiziere und nicht im geringsten die Absicht habe irgendwann ein Notariatsexamen zu machen. Von Eigeninteresse kann also keine Rede sein.
Wenn Esther Maag meint, niemand vom normalen Volk brauche Dienstleistungen, die jetzt auch privat angeboten werden sollen, dann weiss sie nicht, wovon sie redet.
Des weiteren gibt es relativ viele, die relativ ungern auf die Bezirksschreiberei gehen. Wenn sie dies vermeiden können, ist ihnen dies sehr, sehr lieb. Ich weiss, dass wir in Ettingen Hinterwäldler sind, dies ist aber bei uns die Realität.
Zum letzten: Wer meint, sich zu diesem Tarif eine goldene Nase verdienen zu können, hat keine Ahnung, wie ein Anwaltsbüro Rechnungen stellt und funktioniert.
Dieter Völlmin:
Das Gesetz berührt das grosse freie Notariat nicht, es erledigt auch keine Grundstückgeschäfte. Das wäre im Kanton Basel-Landschaft auch kaum einzuführen, nicht zuletzt aufgrund von Beschlüssen, die der Landrat erst kürzlich im Zusammenhang mit dem Vermessungswesen gefasst hat. Man kann nicht einfach eines Tages damit beginnen, Leitungen zu legen, um den Zugang zu den nötigen Daten zu ermöglichen. Ernsthaft gibt es darüber überhaupt nichts zu diskutieren.
In der Kommissionsberatung habe ich mich der Stimme enthalten und bin sogar in den Ausstand getreten, was ich auch heute so halten werde, da ich als Anwalt von der Vorlage doch irgendwie berührt bin.
Persönlich muss ich sagen, dass ich ein wirtschaftliches Interesse habe wie vermutlich jeder Anwalt, nicht aber das Interesse, wirtschaftlich einen Vertrag verurkunden zu können. Man könnte von solchen Geschäften auch nicht leben. Wenn man aber jemanden berät, sollte man ein Geschäft auch zu Ende führen können. Die Gebührenordnung ist nicht so attraktiv, dass man sich darum reissen würde.
Regierungsrat Andreas Koellreuter:
Auch die Regierung bricht nicht in einen furchtbaren Begeisterungssturm aus für das neuen Gesetz. Es ist an sich interessant, denn vor etwa zwei Wochen haben wir ein Gesetz abgeschafft, jetzt schaffen wir wieder ein neues. Die Buchhaltung stimmt an und für sich.
Das kleine freie Notariat beschäftigt uns in diesem Kanton schon rund 150 Jahre. Immer wieder gab es Bewegungen, die versucht haben, es einzuführen. Zuletzt war es Paul Manz, der dieses staatliche Monopol in letzter Minute mit einem flammenden Votum herüber gerettet hat.
Ich werde kein flammendes Votum abgeben für den Erhalt des staatlichen Monopols. In den Akten kann man entdecken, dass der Landrat Koellreuter mit Christine Baltzer eine Motion mitunterzeichnet hat. Dann kam die Strukturanalyse des betriebswirtschaftlichen Instituts der ETH Zürich, das klar nachgewiesen hat, es sei am Bisherigen festzuhalten. Die Regierung schickte die Sache in die Vernehmlassung und wurde mächtig geduscht. Wenn zum Ausdruck kommt, dass man es anders wünscht als die Regierung, dann hat sie einzulenken, was sie im vorliegenden Fall auch getan hat.
Das Angebot wird für die einzelnen Personen sicher besser, indem eine individuelle Betreuung und Beratung möglich wird. Eine Hemmschwelle ist tatsächlich vorhanden, wenn man in ein staatliches Büro gehen muss, auch wenn die Eingangszonen zu den Bezirksschreibereien noch so freundlich gestaltet werden.
Eine gewisse Konkurrenz zwischen staatlichem Angebot und dem privaten Notariat ist wünschbar.
Dass die Kommission im Zusammenhang mit dem Anforderungskatalog gewisse Lockerungen vorgenommen hat, ist gut. Diverse Buchstaben wurden gestrichen. Der Regierung passt es aber nicht, dass man nun die Anwaltsprüfung als Anforderung aufgenommen hat. Das ist schlichtweg ein Rückschritt. Es ist zu hoffen, dass das Parlament die Kommission noch korrigieren wird, damit man am Schluss noch hinter das Gesetz stehen kann.
Zum Eintreten
://: Der Antrag Steiger auf Rückweisung an die Kommission wird grossmehrheitlich abgewiesen.
Detailberatung
§§ 1 und 2 Geltungsbereich/Notariatsbewilligung - keine Wortbegehren
§ 3
Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
Bruno Steiger:
Es wäre ungerecht, wenn künftig nur noch juristische Personen zur Notariatsprüfung zugelassen würden. Für die Ausführung des Amtsnotariats wird zudem auch keine juristische Ausbildung verlangt. Daher beantrage ich die ersatzlose Streichung der §§ 3 und 4 der Kommissionsfassung und Uebernahme der regierungsrätlichen Fassung.
Rudolf Felber:
Wir danken der Regierung für die liberale Vorlage. Für uns ist aber unverständlich, dass man mit § 3 Buchstabe f die Schwelle so hoch ansetzen will und die Advokaturbewilligung verlangt. Diesen Rückschritt wollen wir korrigieren und Streichung von Buchstabe f des § 3 beantragen. Folgerichtig müsste dann § 4 angeglichen werden.
Christoph Rudin
zu § 3.f: Das Anwaltsmonopol will sicherstellen, dass die Qualität gewährleistet ist. Bis jetzt war dies ja auch nicht der Fall, denn die jetzigen Urkundsbeamten auf der Bezirksschreiberei mussten nicht einmal Juristen sein. Ich verzichte auf eine entsprechende Formulierung. Eine Rückweisung an die Kommission zur erneuten Diskussion wäre sinnvoll und wünschbar. Kundenfreundlichkeit und Qualitätssicherung sollen gewährleistet werden.
Dieter Völlmin:
Der Kommission ging es mit lit. f um das Setzen eines Qualitätsstandards. So kam man auf die Advokaturbewilligung, die eine Advokaturprüfung voraussetzt. Die Streichung hätte zur Folge, dass der § 4 erweitert werden müsste. Es spricht nichts gegen eine Rückweisung, nur müsste die Meinung des Plenums bekannt sein, damit die Kommission wüsste, in welcher Richtung sie zu gehen hätte.
Alfred Zimmermann:
Kann dann irgend jemand ohne irgend einen beruflichen Hintergrund diese Prüfung ablegen. Allein das Schweizer Bürgerrecht wird wohl nicht genügen.
Matthias Zoller:
Es macht Sinn, diesen Punkt in die Kommisison zurückzugeben, es bestehen doch recht viele unterschiedliche Meinungen.
://: Der Antrag von Christoph Rudin auf Rückweisung von § 3 an die Kommission wird mit 41 gegen ein paar wenige Gegenstimmen gutgeheissen.
Rudolf Felber:
Es wäre aber für die Kommission wichtig zu wissen, ob Buchstabe f gestrichen werden soll oder nicht.
Bruno Steiger:
Ich habe Antrag gestellt auf Rückweisung des ganzen Gesetzes, was abgelehnt wurde. Jetzt stellt Rudin den gleichen Antrag, und dem stimmt man nun zu. Kommt es hier darauf an, aus welcher Küche Anträge gestellt werden? Jetzt sieht es wieder aus, als ob wir nichts beantragt hätten. Dieses Vorgehen kann ich nicht akzeptieren, das ist im Protokoll festzuhalten.
Hans Rudi Tschopp
stellt klar, dass Advokaten keine juristischen Personen sind, sondern Leute mit juristischer Ausbildung. Sicher sind auch Notare angewiesen auf eine solche Grundausbildung. Die Advokaturbewilligung zu verlangen, geht aber wohl zu weit.
Regierungsrat Andreas Koellreuter:
Der § ist zurückgewiesen und eine weitere Diskussion erübrigt sich. Man könnte aber nochmals die Regierungsvorlage lesen, dort steht nämlich, wie sich die Regierung die Lösung vorgestellt hat: Entscheidend ist die schriftliche und mündliche Prüfung. Die Prüfungskommission wird aus Fachleuten zusammengesetzt sein, und an ihnen wird es sein, festzustellen, ob juristische Kenntnisse vorhanden sind oder nicht. Ein juristisches Studium ist nicht zwingend, um sich die nötigen Kenntnisse anzueignen.
Dieter Völlmin:
Eine weitere Diskussion erübrigt sich tatsächlich, es wurde nun genug gesagt. Die Kommission hat sich nun zu überlegen, welche Variante sie übernehmen soll.
Erich Straumann, Landratspräsident:
Wie ich vor der Abstimmung ausgeführt habe, ist bei Rückweisung eine weitere Diskussion um § 3 nicht mehr angezeigt. Wie der Kommissionspräsident sagt, gehen die Ideen nun an die Kommission, und dort sollen sie in die Neuberatung des § 3 einfliessen.
Gregor Gschwind:
Die CVP-Fraktion schliesst sich dem Votum des Kommissionspräsidenten an. Der Auftrag ist nun klar.
Alfred Zimmermann
schliesst sich ebenfalls dem Votum des Kommissionspräsidenten an. Im Moment geht es darum, dass die Kommission verschiedene Varianten studiert und dann im Plenum zur Diskussion stellt.
Bruno Steiger:
Ueber meinen Antrag, §§ 3 und 4 ersatzlos zu streichen, resp. an die Kommission zurückzuweisen, wurde nicht abgestimmt.
Erich Straumann, Landratspräsident:
Der § 3 ist zurückgewiesen, also ist die Sache im Moment vom Tisch.
Danilo Assolari:
Für mich handelt es sich hier um eine ineffiziente Gesetzesberatung. Die Meinungsbildung, wie sie der Kommissionspräsident wollte, hat überhaupt nicht stattgefunden. Er weiss nach wie vor nicht, welche Variante mehrheitsfähig wäre. Meines Erachtens sollte man über den Antrag Felber abstimmen.
Willi Müller:
Wir haben den Antrag gestellt, § 3 Buchstabe 4 sei zu streichen. Rudolf Felber gab bekannt, eine grosse Mehrheit seiner Fraktion sei auch dieser Meinung. Warum hat man denn nicht darüber abgestimmt? Bei einer Annahme unseres Antrags wäre die Sache für die Kommission erledigt gewesen.
Erich Straumann, Landratspräsident:
Bei der ersten Abstimmung hat man die Rückweisung des ganzen Gesetzes abgelehnt. In der Detailberatung hat man einen einzelnen § zurückgeschickt. Weitere Detailabstimmungen sind unüblich, die Kommission ist nun gefragt, die verschiedenen Varianten sind ja nun bekannt.
§ 7 Geldverkehr, Buchführungspflicht
Für
Christoph Rudin
geht es einerseits um die Absicherung der Kuindengelder im Konkurs eines Notars, und andererseits ist die Frage offen, ob die deponierten Kundengelder verzinst werden müssen. Der Kanton regelt ausdrücklich, dass sie verzinst werden müssen und auch der Zinssatz ist geregelt. Wenn die Konti der Kunden im Falle eines Konkurses des Notars nicht auf den Namen der Kunden lauten, könnten sie nicht ausgesondert werden.
Ch. Rudin hat dem Kommissionspräsidenten D. Völlmin einen Bundesgerichtsentscheid in dieser Sache zur Kenntnis gebracht.
Wenn dies der Fall ist, kann sich Ch. Rudin einverstanden erklären, im anderen Falle stellt er einen Rückweisungsantrag zur Abklärung der beiden Fragen.
Dieter Völlmin:
Diese Fragen wurden in der Kommission nicht konkret diskutiert. Es spricht darum nichts dagegen, diesen Paragraphen nochmals in der Kommission zu beraten und allenfalls eine Präzisierung vorzunehmen.
Ursula Jäggi:
Für Ch. Rudin scheint Absatz 3 unklar zu sein: Es dürfte nicht geschehen, dass im Falle eines Konkurses eines Notars alle Gelder in die Konkursmasse fliessen. U. Jäggi vertritt die Auffassung, dass Absatz 3 eine genügende Absicherung darstellt, denn eine getrennte Buchhaltung ist vorgeschrieben.
U. Jäggi erklärt sich aber ebenfalls bereit, diesen Paragraphen nochmals in der Kommission zu diskutieren.
Peter Tobler
spricht sich ebenfalls nicht dagegen aus, § 7 nochmals in der Kommission zu überprüfen. Er verweist aber darauf, dass weder Anwälte noch Banken noch Treuhänder eine entsprechende Vorschrift kennen. Wir würden also hier ein Unikat kreieren.
://: Mehrheitlich wird einer Rückweisung von § 7 an die Justiz- und Polizeikommission zugestimmt.
§ 8 Anzeigepflicht
Keine Wortbegehren.
§ 9 Unvereinbare Tätigkeiten
Christoph Rudin:
Es gibt immer wieder böses Blut, wenn ein Notar eine letztwillige Verfügung errichtet und sich selber auch als Willensvollstrecker einsetzt. Diese Verknüpfung ist insofern nicht ganz unproblematisch - und gewisse Kantone verbieten sie ausdrücklich - weil damit keine Gegenkontrolle möglich ist. Falls diese Frage nicht abgeklärt ist, möchte Ch. Rudin ebenfalls Rückweisung beantragen.
Peter Tobler:
In Basel, das das grosse Notariat kennt, ist diese Kombination durchaus zulässig, es spricht auch nichts dagegen.
Dieter Völlmin:
Diese Frage wurde in der Kommission nicht detailliert erörtert. Auch bei einem Verbot wäre eine Umgehung auf sehr einfache Weise möglich. Ein Verbot würde nichts bringen.
Christoph Rudin
zieht seinen Rückweisungsantrag zurück.
§§ 10-16
Keine Wortbegehren.
§ 17 Gebühren
Christoph Rudin
stellt zu Absatz 2 folgenden Zusatzantrag:
Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Die Gebührenrechnung ist mit einer Rechts- mittelbelehrung zu versehen.
Dieter Völlmin:
Es ist tatsächlich so, dass eine solche Gebührenrechnung eine Verfügung darstellt, die anfechtbar ist. Gemäss BL Recht definiert sich eine Verfügung u.a. auch mit einer Rechtsmittelbelehrung - sie würde also ohnehin aufgeführt. D. Völlmin kann einer Aufnahme des Zusatzes zustimmen.
://: Mehrheitlich wird dem Zusatzantrag von Ch. Rudin zugestimmt.
§§ 18-29
Keine Wortbegehren.
§ 30 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches
§ 19a Absatz 1 a.
Christoph Rudin
stellt zu diesem Absatz folgenden Änderungsantrag:
die Urkundsbeamten/-beamtinnen der
verschiedenen
Bezirksschreibereien
können sich gegenseitig vertreten.
Es geht Ch. Rudin hier um eine Verbesserung des Systems in den Bezirksschreibereien. Die Bezirks- schreiber sind lediglich örtlich für ihren Bezirk zuständig. Wenn also beispielsweise im Bezirk Laufen, wo zwei Urkundspersonen tätig sind, die eine in den Ferien weilt und die andere krank ist, jemand aus Arlesheim einspringen muss, muss vorerst der Regierungsrat die Bewilligung dazu erteilen.
Mit seinem Änderungsantrag könnte der Verwaltungsablauf wesentlich vereinfacht werden.
Dieter Völlmin:
Dieser Antrag hat eigentlich mit dem Kleinen Notariat nichts zu tun. Diese Bestimmung hätte lediglich für Grundstückgeschäfte eine Bedeutung. Da es sich hier also um ein anderes Thema handelt, hat sich auch die Kommission mit solchen Fragen nicht beschäftigt.
://: Dem Änderungsantrag von Ch. Rudin wird mehrheitlich zugestimmt.
§ 31 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfungskommission
Keine Wortbegehren.
§ 32 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung
Hans Herter
stellt fest, dass dieses Gesetz nicht eben ein Juwel liberaler Gesetzgebung darstellt. Aus diesem Grund stellt H. Herter einen Rückweisungsantrag zu § 32 dar: die Übergangsbestimmungen sollen liberalisiert werden, in dem Sinne, dass Anwälte, Advokaten ohne basellandschaftlichem Patent, die bereits seit 5 Jahren im Kanton Baselland domiziliert sind und ihre Tätigkeit hier ausüben, vom Notarispraktikum enthoben werden. Gleichzeitig sollen in Absatz 2 diejenigen, die bereits seit 10 Jahren in unserem Kanton tätig sind, auch von der Prüfung enthoben werden.
H. Herter stellt im weiteren den Antrag zu prüfen, wie es mit evt. Rückkehrern ins Laufental aussieht Welche Bedingungen müssten sie allenfalls erfüllen?
Matthias Zoller:
Es gibt ja nicht nur die Rückkehrenden, es gibt auch diejenigen, die geblieben sind. Aus diesem Grund stimmt M. Zoller der Rückweisung von § 32 an die Kommission zu.
Hans Herter
ist einverstanden, dass die Kommission alle Fragen betreffend § 32 nochmals überprüft.
Dieter Völlmin:
Nach dem Entscheid zu § 3 ist es richtig, wenn auch § 32 - die Übergangsbestimmungen - in die Kommission zurückgenommen wird.
Christoph Rudin:
In Absatz 2 geht es um eine Qualitätssicherung. Man geht davon aus, dass jemand, der 10 Jahre lang als Anwalt gearbeitet hat, nicht mehr an die Prüfung geschickt werden muss. Man könnte aber das Kriterium auch anders ansetzen: Jemand, der vor mehr als 10 Jahren das Anwaltsexamen abgelegt hat, hat den Stoff wieder vergessen und muss darum die Prüfung ablegen; den jungen Anwälten aber wird sie erlassen.
Wir haben es hier mit einer Materie zu tun, die nicht im Gesetz geregelt werden sollte. Ch. Rudin verweist auf § 4 Absatz 3: die gesamten Prüfungsbedingungen regelt ohnehin der Regierungsrat. Die Prüfung tel quel gewissen Anwälten zu schenken, könnte dem Ruf des gesamten Notarenstandes schaden und ist sicher für die Qualitätssicherung nicht gut. Das beste wäre die Streichung des gesamten Paragraphen 32.
://: Der Rückweisung von § 32 an die Kommission wird mit grossem Mehr zugestimmt.
§ 33 Inkrafttreten
Keine Wortbegehren.
Damit ist die 1. Lesung des Notariatsgesetzes beendet.
Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Landratspräsident
Erich Straumann:
Der Titel muss richtigerweise wie folgt lauten:
Dekret über die öffentliche Beurkundung
Keine Wortbegehren.
Damit ist die 1. Lesung des Dekrets über die öffentliche Beurkundung beendet.
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