LR Protokoll 25. März 1999 (Teil 3)
Protokoll der Landratssitzung vom 25. März 1999
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9 98/143
Berichte des Regierungsrates vom 18. August 1998 und der Justiz- und Polizeikommission vom 4. März 1999: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO). 1. Lesung
Dieter Völlmin , Präsident der Justiz- und Polizeikommission, leitet seine Zusammenfassung des Berichtes mit einem Rückblick auf die fünfunddreissigjährige Entstehungsgeschichte dieser Revision ein und stellt fest, dass das Werk in der Schlussphase noch dem Gewitter der sogenannten Justizaffäre habe standhalten müssen, was die Beratungen nicht gerade vereinfacht habe. Dass dem Rat schliesslich ein vernünftiger Entwurf unterbreitet werden konnte, sei angesichts der Vorgeschichte eigentlich keine Selbstverständlichkeit.
Anschliessend ruft Dieter Völlmin nochmals die Revisionsziele in Erinnerung:
- Anpassung an das übergeordnete Recht
- bessere Effizienz
- Straffung der Verfahrensabläufe
- klare Zuständigkeiten
- Übersichtlichkeit .
Man dürfe das Fazit ziehen, dass der vorliegende Entwurf diesen Zielen entspreche, obwohl es sich zuweilen als "Quadratur des Zirkels" erwiesen habe, sie unter einen Hut bringen zu müssen, beispielsweise Effizienzsteigerung und Straffung der Verfahrensabläufe einerseits und Ausbau der Rechte der Angeschuldigten andererseits. Dabei habe man sich des Instruments der Interessenabwägung bedienen und innerhalb des vorgegebenen Ermessensspielraums immer wieder politische Entscheidungen treffen müssen.
Vom vorliegenden Entwurf dürfe mit Fug und Recht behauptet werden, dass er sowohl vor der Kantons- und der Bundesverfassung als auch vor der Europäischen Menschenrechtskonvention standhalte.
Die Notwendigkeit der StPO-Revision sei spätestens seit Vorliegen der Strukturanalyse "Gerichte" unbestritten. Der Rat müsse sich bewusst sein, dass die Chance, eine neue StPO beschliessen und in Kraft setzen zu können, jetzt genutzt werden und nicht durch Rückweisungen grundlegender Art verspielt werden sollte. Andernfalls müsste man wieder jahrelang auf eine weitere Gelegenheit warten.
In der Folge ergänzt Dieter Völlmin den Kommissionsbericht in einigen Punkten:
Es liege ihm daran, klar zu stellen, dass der Bericht des Experten Stratenwerth zur sogenannten Justizaffäre der Kommission bei ihren Beratungen bekannt gewesen sei. Diese Affäre habe den Entwurf der StPO nicht nachhaltig beeinflusst, weil gerade Professor Stratenwerth nachgewiesen habe, dass die Vorfälle nicht in Schwächen des Systems, sondern in der Anwendung der Rechtsordnung begründet gewesen seien. Es habe keinen Sinn, die Rechtsordnung zu ändern, bloss weil sie nicht richtig angewendet worden sei.
Inzwischen liege auch das Urteil des Bundesgerichts über den V-Personeneinsatz vor, das die Zulässigkeit der Regelung betreffend Vertraulichkeitszusage entgegen der Behauptung der Kläger, sie verstosse gegen die Verfassung und die EMRK, mit der Begründung bestätige, dass für die vom Gesetzgeber getroffene Regelung gute Gründe beständen. Das Bundesgericht weise allerdings darauf hin, dass die Sache kritisch werde, wenn belastende Aussagen der V-Person den einzigen oder überwiegend ausschlaggebenden Beweis darstellten und die Nachteile der Anonymisierung nicht mit andere Massnahmen kompensiert werden könnten. Die Justiz- und Polizeikommission habe im Einverständnis aller Fraktionsvertretungen in § 40 die Anonymisierung über den Zeugenkreis hinaus auf Auskunftspersonen, sachverständige Personen sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ausgedehnt.
Im Verlauf der Beratungen hätten sich die Stufigkeiten des Verfahrens als Schlüsselbegriffe erwiesen, so dass er sich veranlasst sehe, sie hier zu erläutern:
Einstufiges Verfahren: Das Verfahren werde als einstufig bezeichnet, wenn - wie beispielsweise im Kanton Basel-Stadt und im Tessin - eine einzige Behörde die Strafuntersuchung führe und gleichzeitig auch die Anklage vor Gericht vertrete.
Zweistufiges Verfahren: Im zweistufigen Verfahren, das mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Tessin im Rest der Schweiz in verschiedenen Facetten praktiziert werde, führe der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung durch mit dem Auftrag, sowohl belastende als auch entlastende Momente abzuklären und das Dossier nach Abschluss der Untersuchung einer anderen Behörde - im Kanton Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft - zu übergeben, deren Aufgabe darin bestehe, entweder die Anklage vor Gericht zu vertreten oder diesem die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.
Für beide Systeme gebe es gute Argumente, und aus rechtstaatlicher Sicht seien beide einigermassen gleichwertig. Ausschlaggebend für die Beibehaltung des zweistufigen Verfahrens im Baselbiet dürfte sein, dass man nicht wieder von einem Nullpunkt ausgehen müsse, sondern auf traditionellen Strukturen aufbauen und weiterfahren könne. Die Bezirksstatthalterämter hätten sich als Bestandteile des Baselbieter Systems im Grossen und Ganzen bewährt. Ein einstufiges Verfahren sei gezwungenermassen auch ein zentralisiertes System und entspreche daher nicht unbedingt dem Anspruch auf Bürgernähe. Die Mehrheit der Kommission vertrete die Meinung, dass sich der grosse Aufwand einer Umstellung allein schon deshalb nicht lohne, weil keineswegs feststehe, dass sich der Systemwechsel letztlich als Verbesserung herausstellen würde.
Die Systemfrage hänge auch mit dem zweiten Schlüsselwort zusammen, dem Haftrichter , der sozusagen zum magischen Begriff dieser Vorlage geworden sei. Allen sei klar, dass es einen Haftrichter bräuchte, wenn der Landrat sich für das einstufige Verfahren entscheiden sollte, weil die Behörde, welche die Anklage vertrete, nicht auch die Haft anordnen könne. Im zweistufigen System, wie es die Vorlage vorsehe, gebe es ebenfalls eine Art Haftrichter, der aber nicht automatisch, sondern nur auf Beschwerde der Angeschuldigten hin tätig werde. Dies habe für die letzteren auch Vorteile, weil der Untersuchungsrichter sich auf das Untersuchen beschränken könne und nicht gegenüber einer anderen Instanz begründen müsse, weshalb er Haft angeordnet bzw. Haftentlassung abgelehnt habe. Zudem sei der Untersuchungsrichter, wenn er selbst Haft anordnen könne, für diese Haftanordnung auch verantwortlich. Umgekehrt sei die Sicherung der Angeschuldigten dadurch gegeben, dass sie auch beim zweistufigen System zu jeder Zeit ohne Haftrichter die Anordnung der Haft überprüfen lassen könnten.
Vergessen werde in diesem Zusammenhang oft, dass in § 86 des vorliegenden Entwurfs ein Haftrichter vorgesehen sei, und zwar im Sinne einer externen richterlichen Behörde, die auf Anordnung des Präsidiums des Verfahrensgerichtes und nicht des Statthalters immer dann in Aktion trete, wenn die Untersuchungshaft mehr als 4 Wochen dauere. Diese Lösung sei im Prinzip das Ergebnis einer Interessenabwägung, die auf der Überlegung basiere, dass bei relativ kurzer Untersuchungshaft ein rascher Fortgang der Untersuchung und bei längerer Dauer das Interesse der Angeschuldigten an einer Überprüfung durch eine andere Instanz im Vordergrund stehen solle.
Abschliessend stelle er fest, dass man in diesem Entwurf mit der Ermöglichung des abgekürzten Verfahrens - besser bekannt unter der angelsächsischen Bezeichnung plea bargaining - dem Baselbieter Pioniergeist die Referenz erwiesen habe. Die Kommission sei der Auffassung, dass dieser Versuch erstmals in der Schweiz gewagt werden sollte.
Er beantrage dem Rat auftrags der Justiz- und Polizeikommission, entsprechend ihren Anträgen im Bericht zu beschliessen.
Sabine Pegoraro erklärt namens der FDP-Fraktion Eintreten auf die Vorlage, von der gesagt werden könne: "Was lange währt, wird endlich gut!" Die StPO-Revision sei nach über zwanzig Jahren Anlaufszeit allen Unkenrufen zum Trotz gut heraus gekommen, weil sie eine Verkürzung, Vereinfachung und Straffung der Strafprozesse ermöglichen und die Verteidigungsrechte besser zum Tragen kommen lassen werde. Die Frage nach der Effizienz sei in der Strafverfolgung und Strafjustiz lange Zeit nicht gestellt worden, weil man die Bestrebungen nach rechtstaatlichen Sicherungen nicht habe gefährden wollen. Sie habe den Eindruck, dass im vorliegenden Entwurf ein guter Weg gefunden worden sei, beiden Bedürfnissen - Effizienz der Verfahren einerseits und Beachtung der rechtstaatlichen Anforderungen andererseits - gerecht zu werden. Mit der Straffung und Beschleunigung der Verfahren werde der Justiz zu mehr Glaubwürdigkeit verholfen.
Der da und dort laut gewordene Vorwurf, dass die StPO-Revision gar keine wesentlichenÄnderungen bringe und bloss ein Nachvollzug sei, treffe ganz klar nicht zu. Das Ergebnis dürfe als moderne, innovative und teilweise sogar revolutionäre Strafprozessordnung bezeichnet werden. Sie denke dabei vor allem an die Einführung des plea bargaining , die Lockerung des Unmittelbarkeitsprinzips und die Einführung des gemässigten Opportunitätsprinzips . Weitere wichtige Neuerungen seien die Verlagerung der Strafbefehlskompetenz auf die Statthalter mit der Spruchbefugnis für Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten , die Einführung des Einzelrichters in Strafsachen und die Aufhebung der Überweisungsbehörde mit der Einführung des Verfahrensgerichts .
Über den Zusammenhang der sogenannten Justizaffäre mit dieser Revision habe der Präsident bereits alles Wesentliche gesagt, so dass ihr nur noch übrig bleibe, den Rat zu bitten, die Vorlage nicht wegen eines ausserordentlichen Ereignisses, das überdies einen Einzelfall darstelle, scheitern zu lassen. Mit einer Rückweisung an den Regierungsrat würde man nach mehr als zwanzig Jahren Arbeit der neuen Regierung und dem neuen Parlament einen Scherbenhaufen hinterlassen.
In der Folge nimmt Sabine Pegoraro zu den in der Kommissionsberatung umstrittenen Punkten wie folgt Stellung:
Die FDP-Fraktion sei für die Beibehaltung des heutigen zweistufigen Strafverfolgungssystems , d.h. der Trennung von Untersuchung und Anklage, weil es die grössere Gewähr für ein rechtstaatlich einwandfreies Verfahren biete, ohne dass die Effizienz der Strafverfolgung über Gebühr eingeschränkt werde. Aufgrund dieser Überlegungen sei ihr die Präferenz der Fraktionen der SP und der Grünen für das einstufige System höchst unklar, zumal auch der Bund das zweistufige System kenne. Dass für das Besondere Untersuchungsrichteramt (BUR) das einstufige System vorgesehen werde, sei zweckmässig, weil die Komplexheit der dort laufenden Verfahren das Spezialwissen des BUR erfordere und es wenig Sinn machen würde, eine andere Behörde, die nicht über dieses Know how verfüge, mit der Anklage zu betrauen. Zum jetzigen Zeitpunkt einen Glaubenskrieg wegen dieses Systembruchs zu inszenieren, lohne sich nicht; vielmehr sollte er zum willkommenen Anlass genommen werden, auch mit dem einstufigen Verfahren praktische Erfahrungen zu sammeln.
Wenn die Fraktionen der SP und der Grünen ihre Forderung nach Einführung des Haftrichtersystems mit dem Hinweis auf den Kanton Basel-Stadt begründeten, müssten sie darauf hingewiesen werden, dass man dort den unabhängigen Haftrichter habe einführen müssen, weil die EMRK dies für das einstufige Verfahren zwingend vorschreibe. Wenn es im Baselbiet beim zweistufigen Verfahren bleibe, gelte dieses Obligatorium nicht. Die FDP-Fraktion lehne die Institution des Haftsrichters nicht grundsätzlich ab, weil sie beim BUR, wo das einstufige Verfahren gelte, die angemessene Lösung sei. Sie wehre sich aber gegen eine Ausdehnung des obligatorischen Haftrichters auf jene Fälle, die nicht vom BUR bearbeitet würden, weil dort das zweistufige Verfahren herrsche und die generelle Einführung dieser Institution eine Menge Geld kosten würde, müsste doch für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ein Pikettdienst rund um die Uhr eingerichtet werden. In Basel-Stadt würden diesbezüglich Kosten in der Grössenordnung von 500'000 bis zu einer Million Franken genannt. Selbstverständlich habe ihre Fraktion nichts gegen das im vorliegenden Entwurf verbriefte Recht der Angeschuldigten einzuwenden, eine unabhängige Haftüberprüfung zu beantragen.
Was die Teilnahmerechte der Verteidigung angehe, stehe die FDP-Fraktion grundsätzlich hinter der Regelung in der Vorlage, die eine Zulassung der Verteidigung bei der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme der Beschuldigten vorsehe. Weil zu diesem Zeitpunkt die Nägel für die künftigen Gerichtsverfahren eingeschlagen würden, müsse im Untersuchungsverfahren Waffengleichheit zwischen Untersuchungsbehörde und Verteidigung gewährleistet sein. In diesem Sinne lehne ihre Fraktion eine Bevorteilung von "Dauerdelinquenten" gegenüber Personen ab, die erstmals in ein Verfahren verwickelt seien; Kenner desselben pflegten nämlich bei der ersten Einvernahme die Aussage zu verweigern und bei der zweiten das Recht auf Beizug der Verteidigung in Anspruch zu nehmen. Die FDP-Fraktion wolle auch vermeiden, dass die Teilnahmerechte zu Verfahrensverzögerungen missbraucht werden könnten, und daher einen Modifikationsvorschlag einreichen.
Sie sei ferner gegen eine Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts , wie sie die regierungsrätliche Vorlage vorgesehen habe, weil sie die Zeugenaussage als wichtiges Instrument für die Wahrheitsfindung im Strafverfahren erachte. Die in der Kommission zur Diskussion gestellten Vorschläge hätten sie nicht zu überzeugen vermocht, und sie finde, dass eine Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts - wenn überhaupt - über das Bundesrecht erfolgen sollte.
Die FDP-Fraktion sehe bezüglich V-Personeneinsatz trotz der Justizaffäre, die sich als Einzelfall herausgestellt habe und hoffentlich auch ein solcher bleiben werde, keinen Änderungsbedarf. Beim "Pannen"-Einsatz der Gabriella Klages habe es sich übrigens nicht um einen V-Personeneinsatz gehandelt, wie Gutachter Stratenwerth nachgewiesen habe. Die geltende Regelung sei in der Volksabstimmung mit 77% Ja-Stimmen angenommen und vom Bundesgericht geschützt worden. Um dieses Instrument effizient handhaben zu können, bedürfe es vor allem viel praktischer Erfahrung.
Sie bitte den Rat auftrags der FDP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.
Franz Bloch vermisst in der Vorlage den von Dieter Völlmin gelobten Pioniergeist und versichert der Fraktion, deren Präsident in der gestrigen Ausgabe der Basler Zeitung der SP unterstellt habe, nicht zu wissen, was sie eigentlich wolle, dass seine Partei dies durchaus wisse, nämlich, dass sie beantragen wolle, die Vorlage an die Regierung zurückzuweisen. Gleichzeitig möchte er erwähnen, dass die Rückweisung nicht mit einer Verabschiedung der SP-Fraktion von diesem Geschäft gleich zu setzen sei. Vielmehr gehe es ihr darum, dass die StPO-Revision in einigen Punkten grundlegend geändert werde, und aus diesem Grund habe sie auch kein schlechtes Gewissen, damit einen Marschhalt in Kauf zu nehmen.
Die Meinung der Regierung, dass es sich bei dieser Revision um eine Reform handle, bereite seiner Fraktion insofern Mühe, als unter diesem Begriff nach allgemeingültiger Auslegung Verbesserung und planmässige Umgestaltung von etwas Bestehendem, grundlegende Änderung eines Systems und Neuordnung zu verstehen sei. Die an sich nützlichen Hearings anlässlich der Kommissionsberatung hätten aber gezeigt, dass sich das Interesse der betroffenen Kreise nur auf die Erhaltung oder gar den Ausbau ihres "Besitzstandes" beschränke.
Die SP-Fraktion sei - wie bereits erwähnt - nach wie vor an der Revision der StPO interessiert, sehe sich jedoch veranlasst, noch folgende Grundsatzfragen zu deponieren:
- Hat man sich nicht zu sehr an den persönlichen Interessen der "Besitzständer" orientiert?
- Hat man nicht die Interessen der Angeklagten zu wenig berücksichtigt?
- Hat man sich nicht nur ansatzweise um kreative und innovative Lösungen bemüht?
- Will man tatsächlich die Strukturen aus dem letzten Jahrhundert ins nächste hinüber retten?
- Weshalb hat man nicht die Behördenorganisation vor der Verfahrensorganisation revidiert?
- Weshalb hat man die bekannten Mängel nur behelfsmässig nachzubessern versucht?
Auf das Thema Haftrichter werde er später, bei einer Rückweisung der Vorlage anlässlich der späteren Kommissionsberatung zurückkommen. An dieser Stelle gestatte er sich nur, auf die regierungsrätliche Vorlage hinzuweisen, wo es u.a. heisse, dass früher oder später eine gänzliche Trennung von Untersuchungs- und Haftkompetenz notwendig sein werde und dass der Haftrichter in mehreren Kantone bestehe . Besonders bemerkenswert sei der Hinweis auf die faktische Doppelrolle und den sich daraus ergebenden Zielkonflikt des Statthalteramtes: "Interessen der Untersuchung und Strafverfolgung erschweren eine wirklich neutrale Stellung in der Haftfrage!" Allerdings werde dann aus dieser Feststellung der mutlose Schluss gezogen, dass man den Haftrichter mit Rücksicht auf die Tradition doch noch nicht einführen wolle.
Seine Fraktion habe sich bei dieser Revision das Ziel gesteckt, sich für die Einführung eines rechtstaatlich einwandfreien, beidseitig fairen, den Grundsätzen der EMRK standhaltenden und effizienten Verfahrens einzusetzen, und zwar von Anfang an, d.h. schon im Stadium der polizeilichen Ermittlung über die Anklageerhebung bis zur Urteilsfindung. Dieses Ziel sei noch nicht erreicht, und wer in diesem Zusammenhang von einer EMRK-tauglichen Praxis spreche, vergesse meist darauf hinzuweisen, dass sie noch nie auf diese Tauglichkeit hin überprüft worden sei, weil niemand diese Instanz angerufen habe. Ein weiteres Ziel der SP-Fraktion, die Bekämpfung der Kriminalität , sei im Moment auch noch nicht optimal erreicht worden.
Sie vertrete die Meinung, dass eine effiziente Strafverfolgung nur mit einer interkohärenten Strafprozessordnung möglich sei und von einer solchen Kohärenz angesichts des im Baselbiet herrschenden "Verfahrensmischmasches" nicht die Rede sein könne. Er erlaube sich in diesem Zusammenhang das Votum des Präsidenten anlässlich der Eintretensdebatte in der Justiz- und Polizeikommission zu zitieren: "Es gibt gute Gründe für das einstufige und das zweistufige Verfahren. Baselland hat sich wohl aus Tradition für das zweistufige entschieden, was akzeptiert werden kann. Es ist aber nicht konsequent und ausgesprochen uneffizient, wenn man das System nicht durchhält. Gemäss Entwurf ist sowohl ein einstufiges als auch ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Es gibt auch verschiedene Zuständigkeiten: Einmal entscheidet der Statthalter über die Haft und über das Verfahren der Gerichtspräsident. Das ist für den Kommissionspräsidenten die schlechteste aller denkbaren Lösungen und birgt den Keim der nächsten Revision bereits in sich."
Mit der Rückweisung dieses Geschäftes werde sowohl dem Regierungsrat als auch der Kommission Gelegenheit geboten, erkenntnisgemäss zu handeln, die Ungereimtheiten der Revision auszumerzen und allenfalls den erwarteten grossen Wurf doch noch zu wagen, gerade was die alten Strukturen, die Statthalterämter sowie die Professionalisierung der Strafverfolgung und die Ausbildung, aber auch die Harmonisierung mit den Rechtsordnungen der umliegenden Kantone anbelange. In Anbetracht der knappen Kommissionsentscheide sei es auch wichtig, in den umstrittenen Revisionspunkten nochmals über die Bücher zu gehen, um der Vorlage eine echte Chance zu geben, im Rat einen breiten Konsens zu finden.
Er beantrage, die Vorlage mit folgenden Auflagen bzw. Anregungen an den Regierungsrat zurückzuweisen:
- Klärung des weiteren Vorgehens in der Justizreform
- Erstellung eines Realisierungsfahrplans
- Reform der Struktur der Behördenorganisation
- Verankerung unabdingbarer Verfahrensgarantien wie Einführung des Strafbefehlsrichters, des Haftrichters, des Anwalts der ersten Stunde und Beschränkung des Einsatzes von V-Personen
- Straffung und Steigerung der Effizienz der Verfahren durch Einführung des einstufigen Verfahrens auch in der klassischen Strafuntersuchung
- Maximale Abstimmung der Baselbieter Strafprozessordnung mit den Nachbarkantonen.
Willy Grollimund gibt bekannt, dass die SVP/EVP-Fraktion mit den vorgeschlagenen Anpassungen einverstanden sei und auf das Geschäft eintrete, weil damit 95% der Revisionsziele erreicht werden könnten. Sie sähe aber das Ziel der Effizienzverbesserung und Straffung der Verfahren ernsthaft gefährdet, wenn die Rechte der Angeschuldigten extrem und einseitig ausgebaut werden sollten, z.B. durch die Einführung des Anwaltes der ersten Stunde, die einer Einladung der Profi-Delinquenten gleichkäme, die Strafuntersuchung zu verzögern. Wie das Beispiel der baselstädtischen Strafprozessordnung zeige, werde mit der Einführung dieses Instruments nicht nur eine Kostensteigerung um 50% ausgelöst, sondern auch der Mittelstand gegenüber den gut Betuchten, die sich die besten Anwälte leisten könnten, aber auch gegenüber den sozial Schwachen, für die der Staat einspringe, eindeutig benachteiligt. Der uferlosen Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts könne seine Fraktion ebenfalls nicht zustimmen.
Den Rückweisungsantrag der SP-Fraktion lehne sie ab, weil in der vorliegenden Revision auch viele Anliegen dieser Fraktion berücksichtigt worden seien und überdies mit einer Rückweisung die ganze Justizreform gefährdet würde. Gewachsene Strukturen könnten nicht einfach über Bord gekippt werden.
Gregor Gschwind schickt voraus, dass nach Ansicht der CVP-Fraktion mit der vorliegenden Reform die gesteckten Ziele, die hier bereits aufgezählt worden seien, weitgehend erreicht werden könnten. Sie trete auf das Geschäft ein, weil sie diese Revision nach so langer Vorbereitungszeit als überfällig erachte und das Warten auf die einheitliche StPO des Bundes noch ewig dauern könnte.
Die ganze Justizreform wäre ohne die StPO-Reform in Frage gestellt, und das Argument von Franz Bloch, dass die Behördenreform gleichzeitig durchgeführt oder vorgezogen werden sollte, überzeuge ihn nicht. Alle kontroversen Standpunkte seien im Schosse der Justiz- und Polizeikommission ausdiskutiert und ausgemehrt worden, so dass von einer Rückweisung kein anderes Ergebnis erwartet werden könne. Allfällig notwendige Nachbesserungen könnten anlässlich der Gesetzeslesung vorgenommen werden, und in diesem Sinne werde die CVP-Fraktion in der Detailberatung beantragen, den Hafteröffnungsentscheid beschwerdefähig zu machen. In den übrigen Revisionspunkten könne sie mit der Kommissionsfassung leben.
Den Rückweisungsantrag der SP-Fraktion lehne sie ab, weil damit die grosse Vorbereitungsarbeit zunichte gemacht würde. Weshalb Franz Bloch die Hoffnung habe, auf diese Weise abgelehnte Anliegen seiner Fraktion im nächsten, nach rechts gerückten Landrat doch noch durchbringen zu können, sei ihm ein Rätsel. Offenbar ziehe die SP-Fraktion die "Taube auf dem Dach" dem "Spatz in der Hand" vor.
Für das Protokoll:
Erich Buser, Protokollsekretär
Fortsetzung der Strafprozessordnung
Frage der Dringlichkeit:
1999/054
Interpellation von Roland Meury vom 25. März 1999: Wie die Regierung einen Volksentscheid "Aussitzt"...
Roland Meury begründet die Dringlichkeit damit, dass das schützenswerte Landschaftsbild des Waldes irreparabel geschädigt würde, und zwar nach dem Empfinden der Bevölkerung ohne demokratische Legitimation, wenn nicht sofort interveniert werde. Bei der prekären Stimmbeteiligung, wie man sie eben wieder erlebt habe, könne es sich die Regierung nicht leisten, über die Köpfe der Bevölkerung hinweg zu regieren, auch wenn es sich nur um einen Verdacht handle, der die Leute beunruhige.
Regierungsrätin Elsbeth Schneider erklärt, von den sieben dringlich eingereichten Fragen Kenntnis genommen und sofort entsprechende Abklärungen eingeleitet zu haben. Deren erstes Ergebnis laute, dass vor dem Jahre 2000 nicht gerodet werde und gegen das laufende Rodungsgesuch Beschwerde erhoben werden könne. Schon aus diesem Grund liege keine Dringlichkeit vor, und überdies werde sie die Fragen nach seriöser Abklärung im Rat noch detailliert beantworten.
Peter Tobler bezeichnet die Interpellation als wichtig, aber nicht als dringlich. Zudem hätten die interessierten Kreise die Möglichkeit, gegen das Rodungsgesuch vorsorglich Beschwerde zu erheben.
Roland Meury erklärt nach der Zusicherung der Baudirektorin, dass vor dem Jahre 2000 kein einziger Baum gefällt werde, Verzicht auf die Dringlichkeit, erwartet aber eine klare Beantwortung seiner Fragen.
Für das Protokoll:
Erich Buser, Protokollsekretär
Überweisungen des Büros
Landratspräsident Claude Janiak begrüsst zur Nachmittagssitzung und gibt die folgende Überweisung bekannt:
99/51 Vorlage der Regierung vom 16. März 1999: Erneuerung der Telekommunikationseinrichtungen des Kantonsspitals Bruderholz; Baukreditvorlage; an die Bau- und Planungskommission
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
Begründung der persönlichen Vorstösse
1999/054
Interpellation von Roland Meury: Wie die Regierung einen Volksentscheid "aussitzt"...
1999/055
Motion der SP - Fraktion: Einreichung einer Standesinitiative zwecks Realisierung einer Neuordnung in der Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums
1999/056
Postulat der FDP Fraktion: Förderung der ambulanten und teilstationären Medizin
1999/057
Postulat von Heidi Portmann: Ökologischer Strom für die Kantonsverwaltung
1999/058
Postulat von Heidi Portmann: zum Einspar- und Anlagen-Contracting - dem raffinierten Weg zum technischen Energiesparen, Produzieren, Geld sparen und Umwelt schützen
1999/059
Interpellation der FDP Fraktion: Entwicklung Versicherungswechsel von der Zusatzversicherung in die Grundversicherung
1999/060
Interpellation der FDP Fraktion: Kostentransparenz im Gesundheitswesen
1999/061
Interpellation der FDP Fraktion: Abgeltung der Grundversicherungsleistungen durch den Kanton an die ausserkantonalen Privatspitäler
1999/062
Interpellation von Barbara Fünfschilling: Basellandschaftliche Schulnachrichten
1999/063
Interpellation von Christoph Rudin: Zur V-Leute-Regelung
1999/064
Verfahrenspostulat von Matthias Zoller: Mehr Bürgernähe
1999/065
Verfahrenspostulat von Matthias Zoller: Aufklärung beginnt in der Schule
1999/066
Motion von Matthias Zoller: Volksrechte = Volkspflichten
1999/067
Motion von Matthias Zoller: Attraktivitätssteigerung von Wahlen
Keine Wortbegehren.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
Fortsetzung des Protokolls vom 25. März 1999